Entwurf des Bebauungsplans 1-40ba für das Gelände zwischen Bernauer Straße, Schwedter Straße, Kremmener Straße, Wolliner Straße, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Wolliner Straße 49, Swinemünder Straße 20, Swinemünder Straße und den nördlichen Grenzen der Grundstücke Swinemünder Straße 110, Ruppiner Straße 7 und Ruppiner Straße im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen
Das Abgeordnetenhaus von Berlin setzt auf der Grundlage des ursprünglichen Beschlusses des Abgeordnetenhauses über die Stiftung der Louise-Schroeder-Medaille vom 12. September 2002 – Drucksache 15/749 – und bei Übernahme der letzten Fassung des Beschlusses für die 17. Wahlperiode vom 26. April 2012 – Drucksache 17/0264 – auch für die Dauer der 18. Wahlperiode ein Kuratorium „Louise-Schroeder-Medaille“ ein.
1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin stiftet zum Andenken an Louise Schroeder, der Parlamentarierin und Oberbürgermeisterin von Berlin, eine LouiseSchroeder-Medaille.
Die Präsidentin/Der Präsident des Abgeordnetenhauses verleiht diese Medaille alljährlich zum 2. April – dem Geburtstag Louise Schroeders – einer Persönlichkeit oder Institution, die dem politischen und persönlichen Vermächtnis Louise Schroeders in hervorragender Weise Rechnung trägt und sich in besonderer Weise Verdienste um Demokratie, Frieden, soziale Gerechtigkeit und die Gleichstellung von Frauen und Männern erworben hat.
Die Bürgerinnen und Bürger werden rechtzeitig vor jeder Verleihung aufgerufen, sich mit entsprechenden Vorschlägen oder Anregungen an das Abgeordnetenhaus zu wenden.
2. Den Entscheidungsvorschlag über die Vergabe der Louise-Schroeder-Medaille trifft ein „Kuratorium Louise-Schroeder-Medaille“. Der Vorschlag hat sich an dem politischen und persönlichen Vermächtnis Louise Schroeders zu orientieren. Das Kuratorium hat die Aufgabe, bei seiner Entscheidungsfindung die Vorschläge und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger zu würdigen und seinen Entscheidungsvorschlag zu begründen. Der Entscheidungsvorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
3. Das „Kuratorium Louise-Schroeder-Medaille“ wird zu Beginn jeder Wahlperiode vom Abgeordnetenhaus für die Dauer der Wahlperiode eingesetzt.
4. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von den im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen benannt. Dabei haben Fraktionen mit mehr als 30 Mitgliedern das Benennungsrecht für je drei Mitglieder und die übrigen Fraktionen das Benennungsrecht für je zwei Mitglieder. Jede Fraktion soll jeweils mindestens ein Mitglied benennen, das nicht dem Abgeordnetenhaus angehört und jeweils mindestens ein Mitglied, das zugleich Mitglied des Abgeordnetenhauses ist. Sofern Mitglieder, die zugleich Mitglied des Abgeordnetenhauses sind, aus ihrer Fraktion ausscheiden, verlieren sie ihre Mitgliedschaft im Kuratorium.
5. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds hat die Fraktion das Benennungsrecht, die das ausscheidende Mitglied benannt hat. Nach dem Ende der Wahlperiode bleibt jedes Mitglied bis zur Neuwahl des Kuratoriums im Amt.
6. Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Präsidentin/dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu genehmigen ist.
7. § 5a Absatz 7 des Landesabgeordnetengesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes vom 7. April 2017 (GVBl. S. 294), gilt entsprechend.
8. Für die Verfahrensweisen im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses in entsprechender Anwendung.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 27. April 2017 Drucksache 18/0314
zum Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 18/0238
Der Senat wird aufgefordert, eine Bundesratsinitiative durch das Land Berlin für eine Änderung des Grundgesetzes zu ergreifen, durch die das Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern in der Bildung aufgehoben und stattdessen eine Gemeinschaftsaufgabe Bildung verankert wird.
Darüber hinaus soll die Beschränkung der Bundesförderung auf die Bereiche, in denen der Bund Gesetzgebungskompetenz besitzt, aufgehoben werden.
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 18/0331
Der Senat wird aufgefordert, in geeigneter Weise tätig zu werden, um eine Privatisierung von Autobahnen und Bundesfernstraßen wirksam auszuschließen.
b) die zu gründende Infrastrukturgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft öffentlichen Rechts gegründet wird, diese zumindest aber verfassungsrechtlich ermöglicht und eine Umwandlung der geplanten GmbH in eine Aktiengesellschaft im Grundgesetz ausgeschlossen wird,