Und schließlich gibt es bei der Prüfung von Datenverarbeitungsprogrammen künftig eine einheitliche Zuständigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt. Die Prüfpflicht wird auf Programme mit erheblicher finanzwirtschaftlicher Bedeutung konzentriert. Inhaltlich wird sie auf die zentralen Finanzvorgänge innerhalb der Verfahren beschränkt.
Durch weitere Einzeländerungen von haushalts- und prüfungsrechtlichen Regelungen, auf die ich aus Zeitgründen hier nicht näher eingehen möchte, sollen Vorschriften abgebaut und die Effizienz der Verwaltung gesteigert werden.
Meine Damen und Herren Kollegen, ich möchte Sie abschließend bitten, im Interesse der Privatwirtschaft und des Mittelstands, aber auch im wohlverstandenen Interesse unserer Kommunen durch eine zügige Beratung und Umsetzung des Gesetzentwurfs dafür zu sorgen, dass dieser noch in diesem Jahr verabschiedet werden kann.
Frau Präsidentin, meine werten Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister, ich glaube, wir werden behilflich sein, dass dieser Gesetzentwurf noch in diesem Jahr zur Verabschiedung kommt. Wir halten den Inhalt und die Intention dieses Gesetzes für so wichtig, dass wir alles daransetzen, dies zu erreichen.
In der letzten Legislaturperiode hat dieses hohe Haus das Gemeindewirtschaftsrecht novelliert und damit auch versucht, das Spannungsfeld zwischen kommunalen Aufgaben und Mittelstand neu zu justieren.
Die so genannte einfache Subsidiaritätsklausel sollte die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde außerhalb der Daseinsvorsorge nur dann zulassen, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen Dritten erfüllt werden kann. Mit diesem Appell des Gesetzgebers an die Kommunen erhoffte man, den Vorrang der privaten Wirtschaft vor einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden zu sichern.
Der Gesetzgeber hat die Überwachung dieser Subsidiaritätsklausel zugesichert. Mit der FDP/DVP hatten wir anlässlich des Koalitionsvertrags für die 13. Legislaturperiode ja vereinbart,
Diese Klausel hat sich in der Tat nicht als ein umfassendes Instrument für einen angemessenen Ausgleich des Wettbewerbs erwiesen. Zwar haben sich viele Gemeinden an Recht
und Ordnung und damit auch an diesen Rahmen gehalten, aber vielfach gab es, insbesondere bei den ausgegliederten kommunalen Unternehmen, doch wettbewerbliche Tätigkeit.
Die privaten Unternehmen dagegen hatten keine Möglichkeit, ihre durch die Subsidiaritätsklausel in der Gemeindeordnung begründeten Rechte einzufordern. Dies formulierte der BGH in einer Revisionsentscheidung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München am 25. April 2002 sehr deutlich: Die Gemeindeordnung ist nicht dazu da, die guten Sitten im Wettbewerb zu schützen. Ein Verstoß gegen die Gemeindeordnung ist zwar gesetzwidrig, aber wenn nicht noch weitere Gründe hinzukommen, noch nicht wettbewerbswidrig. Damit standen die mittelständischen Anbieter ohne rechtliche Möglichkeiten da.
Die jetzt in § 102 Abs. 1 Nr. 3 eingefügte verschärfte Subsidiaritätsklausel wird dagegen einer übermäßigen Ausweitung erwerbswirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden entgegenwirken und die private Wirtschaft auf grundsätzlich ihr vorbehaltenen Geschäftsfeldern vor kommunaler Konkurrenzbetätigung schützen. Diese Drittschutzwirkung für private Anbieter ist ausdrücklicher Wille – Herr Hofer, das kann ich sagen – der Koalition.
Betroffene Unternehmen sollen künftig im Hinblick auf die Einhaltung der neuen Regelung die Verwaltungsgerichte anrufen können.
Dass die verschärfte Subsidiaritätsklausel natürlich nicht für Betätigungen gilt, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt worden sind, hält die CDU-Fraktion für einen fairen und überzeugenden Kompromiss, beispielsweise auch im Hinblick auf Krankenhausbetrieb und Müllentsorgungstätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten.
Für die Entscheidung über ein wirtschaftliches Engagement der Kommunen ist der Gemeinderat zuständig. Dies wird durch Einfügen des neuen Absatzes 2 ausdrücklich klargestellt. Der Herr Minister wies darauf hin. Dem Gemeinderat wird in diesem Zusammenhang eine Anhörungspflicht gegenüber den Selbstverwaltungsorganisationen und Verbänden der örtlich betroffenen mittelständischen Wirtschaft auferlegt. Diese haben das Recht, im Rahmen der kommunalen Meinungsfindung die Auswirkungen kommunaler Wirtschaftstätigkeit auf das örtlich betroffene Gewerbe dem Gemeinderat darzulegen. Natürlich kann sich der Gemeinderat zusätzlich auch andere Informationen für seine Entscheidungen einholen.
Das neue Gemeindewirtschaftsrecht versucht auch künftige europarechtliche Entwicklungen aufzufangen und ihnen gerecht zu werden. Das betrifft insbesondere die Tätigkeiten, die im Zuge der Liberalisierung der Energiemärkte für Strom und Gas an Bedeutung gewinnen. Mit der Abschaffung der Gebietsmonopole entstand ein erheblicher Wettbewerbsdruck für die Stadtwerke.
Die Kundenbindung ließ vielerorts deutlich nach. Die Stadtwerke haben aber wegen des Örtlichkeitsprinzips nicht
die Möglichkeit, außerhalb des eigenen Gemeindegebiets im Interesse einer wirtschaftlichen Arbeitsweise und hohen Effizienz einen Ausgleich zu erzielen. Dies kann über kurz oder lang auch zu einer deutlichen nachteiligen Wirkung auf die Qualität der Daseinsvorsorge führen. Daher – der Minister hat darauf hingewiesen – wird jetzt unter bestimmten Voraussetzungen die Betätigung über die Gemeindegrenze hinaus erlaubt.
Gewissermaßen im Beipack möchte die CDU-Fraktion im Zuge der Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts auch den Wegfall der Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern umsetzen sowie die Pflicht zur Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und die Pflicht zur mündlichen Erläuterung des Schlussberichts vor dem Gemeinderat im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verwaltungshandelns streichen. Ferner soll die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher voll in die Kompetenz und Verantwortung des Gemeinderats fallen.
Wir begleiten diesen Gesetzentwurf wohlwollend und werden alles dafür tun, dass er in dieser Form auch umgesetzt wird.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Auf vielfachen Wunsch ganz kurz: Wir haben deshalb auf einer Aussprache bestanden, weil wir diesen Gesetzentwurf ablehnen, weil er ganz eindeutig ebenso unnötig wie auch bürokratielastig ist. Es handelt sich dabei wohl um eine kleine Wahlkampfprämie für die FDP/DVP,
(Lachen bei der FDP/DVP – Beifall bei der SPD – Abg. Dr. Noll FDP/DVP: Reden Sie mal mit den Betroffenen!)
die seit Jahr und Tag einen großen Stapel Anträge eingebracht hat, bei denen sich später herausgestellt hat, dass das Problem überhaupt kein Problem war. Die angehörten Kreise haben ebenso wie die IHKs erklärt, dass das, was hier als ein riesengroßes Problem der Verdrängung der privaten Anbieter dargestellt worden ist, überhaupt nicht existiert. Es gab nur einen Fall in Offenburg, der inzwischen abgestellt ist, und alle anderen herangezogenen Beispiele stammen gar nicht aus unserem Land. Deswegen sage ich ganz deutlich: So darf man es nicht machen: einerseits Bürokratieabbau als die Herausforderung der Stunde bezeichnen und dann mit kompliziertesten Verfahren den Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung Fesseln anlegen.
Der Blick in die Augen der Kollegen Heinz und Kübler beweist, dass die Kommunalpolitiker der CDU gemeinsam mit uns
Viel besser wäre es gewesen, jetzt endlich einmal die Bürgermeister von ihrer Sorge vor dem Vorwurf der Vorteilsannahme und der Untreue zu befreien, indem man in die Gemeindeordnung, wenn man sie schon ändert, eine ganz einfache Klarstellung aufnimmt, welche Gelder mit welcher Zweckbestimmung einen strafrechtlich relevanten Vorwurf ausschließen. Das würde die Bürgermeister in Sicherheit bringen, und dieses Anliegen würden wir sofort unterstützen. Da gäbe es in Einzelpunkten sogar Zustimmung.
Wir haben auch kein Problem mit Verwaltungsvereinfachungsregelungen. Aber wer das Gemeindewirtschaftsrecht als eine Bedrohung von Mittelstand und Handwerk ansieht, verkennt völlig, dass die Gemeinden nach ihrem Verfassungsauftrag in kommunaler Selbstverwaltung Daseinsvorsorge im umfassenden Sinne sicherzustellen haben und damit selbstverständlich auch wirtschaftliche Betätigungen in großem Umfang zwangsläufig verbunden sind.
wo dann tatsächlich nicht ein Zusammenhang mit Aufgaben besteht, an denen kein Privater interessiert ist, wo seitens der Gemeinde dann draufgelegt wird, wo Bürger mit Gebühren belastet werden. Das ist der Punkt, den man immer sehen muss.
Deshalb waren das auch bisher in der Rechtsprechung nicht nur die engeren Daseinsvorsorgebereiche, sondern auch noch die Annexbereiche, also das, was als notwendige Ergänzungsmaßnahme hineininterpretiert werden kann. Eine gesetzliche Regelung ist nicht notwendig.
Ich darf auch sagen: Das Innenministerium selber hat uns alle im Jahr 2004 in einer wunderbaren Darstellung davon überzeugt, dass das Problem der FDP/DVP kein Problem für Kommunen, Handwerk und Mittelstand ist.