Meine Damen und Herren, unser Ziel, eine breite Öffentlichkeit für den Umweltschutz zu interessieren, lässt sich nur erreichen, wenn wir umfassend, sachgerecht und möglichst zeitnah informieren. Ich bin der festen Überzeugung, dass uns dies mit dem vorgelegten Gesetzentwurf gelingt, und bedanke mich noch einmal ausdrücklich bei allen Fraktionen dafür, dass sie diesem Gesetzentwurf zustimmen wollen.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 13/4988.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr, Drucksache 13/5175. Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.
Kann ich in Anbetracht der Einigkeit die Artikel 1 bis 5 gemeinsam zur Abstimmung stellen? – Das ist der Fall.
zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Diesen Artikeln ist einstimmig zugestimmt.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Unterbringungsgesetzes und des Landesjagdgesetzes – Drucksache 13/5051
Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses sowie des Ausschusses Ländlicher Raum und Landwirtschaft – Drucksache 13/5151
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat festgelegt, dass in der Zweiten Beratung keine Aussprache geführt wird. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/5051.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses sowie des Ausschusses Ländlicher Raum und Landwirtschaft, Drucksache 13/5151. Der Sozialausschuss sowie der Ausschuss Ländlicher Raum und Landwirtschaft empfehlen Ihnen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/5051, zuzustimmen.
Da der Gesetzentwurf nur aus drei Artikeln besteht, bitte ich, damit einverstanden zu sein, dass ich den Gesetzentwurf im Ganzen zur Abstimmung stelle.
Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 13/5051 im Ganzen zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetzentwurf Drucksache 13/5051 ist damit einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Unterbringungsgesetzes und des Landesjagdgesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.
Wir haben noch über Abschnitt II der Beschlussempfehlung Drucksache 13/5151 abzustimmen. Sie stimmen diesem Abschnitt zu. – Es ist so beschlossen.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Ausführung der Werkstättenverordnung und zur Änderung des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes – Drucksache 13/5059
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich kann es relativ kurz machen. Da die Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe für in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen mit der Verwaltungsreform von den Landeswohlfahrtsverbänden auf die Kreise übergegangen ist, hat der Landkreistag – unserer Meinung nach zu Recht – gefordert, auch die Zuständigkeit für die Mitwirkung in den Fachausschüssen vom überörtlichen auf die örtlichen Sozialhilfeträger zu übertragen. Nachdem das Bundesrecht dahin gehend geändert wurde, dass eine Übertragung nun möglich ist, spricht auch nichts entgegen.
Konkret geht es darum, dass bei jeder Werkstatt für behinderte Menschen ein Fachausschuss einzurichten ist, der darüber berät, ob ein zur Aufnahme in die Werkstatt vorgesehener behinderter Mensch dort die für ihn geeignete Förderung erhalten kann oder ob andere Leistungen in Betracht kommen. In den Fachausschüssen wird somit auch der Zugang zu den Werkstätten gesteuert.
Für die Fälle, in denen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht derjenige Kreis zuständig ist, in dem die Werkstatt für behinderte Menschen ihren Sitz hat, sondern der Kreis, in dem der Behinderte wohnte, bevor er die stationäre Eingliederungshilfe in Anspruch nahm, sieht das Gesetz eine Präzisierung der Zuständigkeitsregelung dahin gehend vor, dass im Regelfall der Standortkreis zuständig ist. Damit wird ein erheblicher bürokratischer und organisatorischer Aufwand verhindert.