Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Vorneweg, Herr Kollege Birzele: Abwegig sind Ihre Vorschläge nicht.
Zudem haben die von Ihnen problematisierten Fälle keine so hohe Dringlichkeit, dass man sie nicht in aller Ruhe besprechen könnte.
Die Hochschulgesetze sind ja erst in der letzten Legislaturperiode novelliert worden. Wir wollen deshalb das sehen wir als Aufgabe dieser Legislaturperiode
die Erfahrungen sammeln und dann im Lichte dieser Erfahrungen entscheiden, inwieweit Änderungen nötig sind. Aller Voraussicht nach können und werden auch gesetzgeberische Schritte folgen.
Jetzt einzelne Punkte herauszugreifen, erscheint uns weniger zweckdienlich. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren wird ein korrekter Gesetzgeber eine Anhörung der betroffenen Hochschulen durchführen und damit auch den Betroffenen selbst die Möglichkeit geben, ihre Position aus ihrer Sicht darzustellen.
Nachdem die Landesregierung ja schon angekündigt hat, dass sie in dieser Legislaturperiode auch die Hochschulgesetze neu bewerten und gegebenenfalls Novellierungen vornehmen wird, erscheint uns der heutige Gesetzentwurf nicht sehr dringlich. Parlamentarisch gesprochen: Ich stelle anheim, den Gesetzentwurf der Regierung als Material zu überweisen.
Zunächst einmal zur Stellvertreterregelung: Die von Ihnen vorgeschlagene Regelung ist sicher vertretbar. Wie Sie sagen: Es hat sie ja auch schon gegeben. Aber es erscheint mir etwas überhöht, wenn Sie in Ihrem Gesetzentwurf sagen ich zitiere , Reibungsverluste, Diskontinuität in den Entscheidungsprozessen, mangelnde Qualität und damit geringere Akzeptanz seien die Folge. Diese etwas hehre Wortwahl lässt die banale Feststellung außer Betracht, dass in allererster Linie der Gewählte den Auftrag und die Pflicht hat, an den Sitzungen teilzunehmen. Ob ein Stellvertreter Kontinuität oder vielleicht genau das Gegenteil garantiert, weiß man auch nicht.
Das Problem wird auch dadurch etwas gemindert, dass gerade bei der zugegebenermaßen betroffenen Gruppe der Studenten die Zugehörigkeit zu den Gremien entscheidend kürzer ist. Vielleicht sollten wir wirklich Erfahrungen sammeln und dann entscheiden. Dabei sind natürlich auch die Praktikabilität und der entstehende Organisationsaufwand zu bedenken.
Zweitens zu den Mehrheitserfordernissen: Sie wollen ja, dass bei Wahlen, bei denen die Wahlberechtigten kein freies Vorschlagsrecht haben, der Bewerber in den ersten beiden Wahlgängen die absolute Mehrheit erreichen muss und erst im dritten Wahlgang die relative Mehrheit entscheidet. Der spektakulärste Fall dürfte in der Tat die Wahl des Rektors oder des Präsidenten einer Hochschule sein. In Ihrer Gesetzesbegründung führen Sie aus, dass die jetzige Regelung in den Hochschulen allgemein als unbefriedigend empfunden wird. Das dürfte vom Einzelfall abhängen, das dürfte vom einzelnen Wahlgang abhängen, und das dürfte natürlich davon abhängen, wer sich durch die Wahl bestätigt findet.
Historisch hat man sich ja über Jahrhunderte hinweg mit der Begründung des Mehrheitswahlrechts schwer getan. Rousseau musste bei seiner volonté générale
Ich gebe zu, es gibt in der Verfassung und in den Kommunalgesetzen Fälle, wo diese qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Aber sind diese Fälle auch wirklich vergleichbar? Wollte man die demokratische Legitimation auf die Spitze treiben, dann müsste man geradezu eine qualifizierte Mehrheit oder vielleicht sogar das gibt es ja auch die Einstimmigkeit verlangen. Aber das werden Sie ja sicher nicht vertreten wollen.
Man könnte jetzt auch die einzelnen Fälle durchspielen und würde bald merken, dass sich in manchen Fällen gar nichts ändert.
Fall 1: Drei Bewerber bleiben bei allen drei Wahlgängen im Rennen. Im dritten Wahlgang erhält ein Bewerber wie in den beiden vorangegangenen Wahlgängen die relative Mehrheit.
Fall 2: Bei drei Bewerbern tritt der mit der geringsten Stimmenzahl nicht mehr an. Unterfall A: Seine Wähler stützen den Bewerber mit der relativ höchsten Stimmenzahl. Unterfall B: Sie verschaffen dem bisher unterlegenen Kandidaten eine Mehrheit, die er aus Gruppensicht zuvor nicht hatte.
das alles ist möglich. Es zeigt aber auch, dass Problemreste bleiben. Auch Wahlabsprachen, Gruppenverhandlungen und Koalitionsmehrheiten haben ihre Nachteile, wie wir alle wissen.
Abschließend, meine Damen und Herren: Es ist sicher nicht unnütz, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die betreffenden Punkte angesprochen werden. Wir möchten dies aber gern in die Wiedervorlagemappe nehmen bis zur Mitte der Legislaturperiode. Dann wird im Gesamtzusammenhang eine Bewertung der Hochschulgesetze erfolgen, und die Stellvertreterregelung sowie das Wahlverfahren werden erneut auf den Prüfstand kommen.
Rektorwahlen stehen an: 2002 in Karlsruhe und Hohenheim, 2003 in Freiburg, Tübingen und Ulm, 2004 in Konstanz. Sollte dabei noch das gegenwärtige Recht Anwendung finden, ist das bestimmt kein nationales Unglück. Für die im Jahr 2006 in Stuttgart und 2007 in Mannheim und Heidelberg anstehenden Wahlen könnte dann eine neue Regelung Anwendung finden, vorausgesetzt der Gesetzgeber entschließt sich dazu.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU Abg. Birzele SPD: Herr Klunzinger, es gibt außer Universitäten auch andere Hochschulen!)
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich halte den Gesetzentwurf in beiden Punkten für überlegenswert, für bedenkenswert.
Das gilt für den angesprochenen Punkt des Wahlverfahrens. Natürlich spricht vieles dafür warum eigentlich nicht? , dass auch bei so genannten gebundenen Wahlen, also bei Wahlen ohne ein freies Vorschlagsrecht, eine qualifizierte Mehrheit im ersten und zweiten Wahlgang erforderlich sein soll. Ich frage mich: Warum eigentlich nicht? Darüber kann man mit mir mit Sicherheit reden. Das gilt auch für den zweiten Punkt, die Kollegialorgane.
Ich glaube, dass es viele Beispiele gibt, die eigentlich eher dafür sprechen, eine Stellvertreterregelung zu finden. Ich weise darauf hin, dass wir in der Vergangenheit in den Hochschulgesetzen eigentlich immer eine Stellvertreterregelung hatten. Warum sie bei der letzten Novellierung he
Es spricht allerdings auch einiges dafür, jetzt nicht kleckerlesweise in den nächsten Wochen und Monaten an die Novellierung des Hochschulgesetzes zu gehen. Die Novellierung des Hochschulgesetzes ist angesagt, das wussten wir schon in der letzten Legislaturperiode. Sie sollte nicht zu spät kommen, sie sollte im nächsten Jahr kommen. Ich könnte Ihnen mindestens fünf Punkte nennen, die mir wichtig wären, was die Novellierung des Hochschulgesetzes angeht.
Ich will zum Beispiel noch einmal den Punkt der Wahlen ansprechen. Ich überlege mir sehr stark, ob bei der Wahl des Rektors nicht der Hochschulrat eine aktivere Rolle spielen sollte. Das ist einer der Punkte, über die ich diskutieren und die ich in die Hochschulgesetzgebung einbringen möchte.
Es spricht also vieles für den Gesetzentwurf. Die beiden Punkte sind inhaltlich wirklich sehr überlegenswert und sollten diskutiert werden. Ich glaube auch, dass man dazu letztlich Ja sagen kann. Ich bitte aber herzlich darum, dass wir das, wie gesagt, nicht alle vier Wochen punktuell neu machen. Wir sollten vielmehr versuchen, diese Dinge zu bündeln und zu einem geeigneten Zeitpunkt Wir werden im zuständigen Ausschuss darüber zu sprechen haben, wann der geeignete Zeitpunkt ist. Dann, lieber Kollege Birzele, will ich Ihnen gern zusagen, dass Ihre Überlegungen, die, wie gesagt, sehr bedenkenswert sind, entsprechenden Eingang finden werden.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf zielt auf zwei Änderungen: Zum einen geht es um die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei der Wahl des Rektors oder des Prorektors, zum anderen geht es um die Wiedereinführung der Stellvertreterregelung für Mitglieder in Kollegialorganen.
Für die Grünen kann ich sagen: Auch wir stimmen den beiden Vorschlägen im Grundsatz zu. Sie sind grundsätzlich plausibel und sinnvoll. Denn in der Tat macht es Sinn, dass bei Wahlen in Gremien der Grundsatz gilt, dass zunächst in den ersten beiden Wahlgängen die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zählt und erst im dritten Wahlgang auf die einfache Mehrheit zurückgegriffen wird.
Das sollte auch für den Hochschulsenat gelten, der für die Wahl des Rektors bzw. des Prorektors zuständig ist. Diese Gremien haben so ist es jetzt vorgesehen kein Vorschlagsrecht. Ihnen wird im Fall des Rektors ein Wahlvorschlag, bestehend aus bis zu drei Personen, von einem Ausschuss vorgelegt, der aus Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats gebildet wird. Im Fall des Prorektors wird der Vorschlag vom Rektor gemacht.
Wichtig erscheint mir in diesem Zusammenhang, dass gerade bei der Wahl eines Rektors Wert darauf gelegt wird, dass er die Mehrheit eines Gremiums tatsächlich hinter sich vereinigen kann. Bei der einfachen Stimmenmehrheit ist eine Situation denkbar, bei der sich ein Rektor nur mit einer Minderheit von Stimmen gewählt sieht. Das ist politisch und demokratisch zumindest problematisch, weil nur ein Rektor mit großer Zustimmung ein guter und starker Rektor sein kann.
Das neue Hochschulgesetz stattet die Rektoren mit stärkeren Entscheidungskompetenzen und exekutiven Befugnissen aus. Das ist auch gut so. Gleichzeitig und in gleichem Maß sollten sie aber auch demokratisch legitimiert sein.
Daher könnten wir uns von grüner Seite auch durchaus vorstellen, dass noch ein mutigerer Schritt unternommen und noch ein bisschen weiter gegangen wird. Wir finden es nach wie vor richtig, wenn der Rektor von der Hochschule als Ganzes getragen wird. Deswegen haben wir auch bei der Gesetzesverabschiedung damals den Vorschlag gemacht wir finden ihn nach wie vor richtig , dass der Rektor von der gesamten Hochschule, also in angemessenem Verhältnis von der Gesamtheit der Lehrenden und Studierenden, direkt gewählt werden soll.