Da hat man gesehen – natürlich, Herr Heinz, aber ich nehme das jetzt einmal als aktuelles Beispiel –, wie die Bürgermeister agieren. Das ist ein politischer Punkt, das ist doch klar. Das kann man nicht rechtlich werten. Das Abstimmungsverhalten der Bürgermeister ist nicht zu beeinflussen. Sie sind souverän. Daraus kann man ihnen keinen Vorwurf machen.
Umso mehr sehen wir Handlungsbedarf durch diese gesetzliche Regelung. Die Kreise sind selbstständige Gebietskörperschaften mit eigenen kommunalen Aufgaben. Sie sind nicht lediglich ein Zusammenschluss oder eine Vertretung der Gemeinden, die zufällig in ihrem Kreisgebiet liegen. Es sind eigene Gebietskörperschaften mit eigenen Aufgaben, wie sie die §§ 1 und 2 der Landkreisordnung definieren.
Wenn Sie sich den Katalog der Ausschlussgründe in § 24 anschauen, erkennen Sie, dass sich der Ausschluss der Bürgermeister eigentlich in diesen Katalog einreiht. Andere Bundesländer haben eine parallele Regelung. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das kann man in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nachlesen, wenn man will. Da besteht auch kein Ansatzpunkt.
Wir halten die begehrte Regelung für sinnvoll. Stellen Sie sich einmal vor: Ein Bediensteter eines Verbandes, dem der Kreis in untergeordneter Funktion angehört, kann nicht für
den Kreistag kandidieren, während der Bürgermeister der Gemeinde, die diesen Verband dominiert oder mehrheitlich beherrscht, in den Kreistag gewählt werden kann. Das ist vom Ergebnis her völlig unbefriedigend und eigentlich auch unlogisch. Deswegen, meinen wir, reiht sich unser Vorschlag in den Katalog der Ausschlussgründe nahtlos ein.
Deshalb, meine Damen und Herren, bitten wir Sie, unserem Gesetzesvorhaben im Interesse der Klarheit und Transparenz der Entscheidungswege zuzustimmen. Wie gesagt, unser Vorschlag unterscheidet sich von dem der Fraktion GRÜNE etwas, aber nicht fundamental. Uns geht es um klare Kompetenzabgrenzung, Vermeidung von Interessenkonflikten und Transparenz. Das ist unser Ziel, und das erreichen wir mit diesem Gesetzentwurf.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Stickelberger, ganz habe ich Ihr Beispiel mit dem Putsch nicht verstanden. Ich meine, das war eine demokratische Mehrheit von Bürgermeistern, die einen bestimmten Beschluss herbeigeführt hat. Putsch ist ja etwas Gesetzwidriges, wenn ich das richtig verstehe.
Meine Damen und Herren, es besteht ein rein theoretischer – ich betone: rein theoretischer – Interessenkonflikt oder eine rein theoretische Interessenkollision bei den Bürgermeistern in den Kreistagen, weil sie einerseits den Landrat wählen und andererseits der Landrat die Dienstaufsicht über sie ausübt. Dieses Problem ließe sich auf drei Wegen lösen: Der eine wäre in der Tat: Bürgermeister raus aus den Kreistagen! Die zweite Möglichkeit wäre die Volkswahl der Landräte, und die dritte Möglichkeit wäre die Übertragung dieser Dienstaufsichtspflicht – das ist ja nur eine ganz kleine Sparte – auf das Regierungspräsidium.
Auf diese Möglichkeit möchte ich jetzt nicht eingehen. Das haben wir heute Vormittag schon einmal diskutiert.
Die FDP/DVP hat gleich lautende Beschlüsse sowohl auf ihrem Parteitag als auch in der Fraktion gefasst. Wir wollen an unserem Begehren auf Volkswahl der Landräte festhalten. Wir wissen nach dem Meinungsumschwung auf dem letzten Parteitag der CDU, dass wir von diesem Ziel wieder ein Stückchen abgekommen sind.
Die Forderung der Opposition „Bürgermeister raus!“ wird bei uns unterschiedlich gesehen. Ich persönlich bekenne mich ganz klar dazu: Ich möchte die Bürgermeister in den Kreistagen haben. Ich möchte ihren Sachverstand nicht missen.
Aber ich räume ein, dass es hierzu in der FDP/DVP, wie vor allem auf unserem Landesparteitag deutlich wurde, unterschiedliche Vorstellungen gibt. Vorhin wurde von Herrn Schneider schon darauf hingewiesen: Es gibt auch einen Grund, warum die Bürgermeister in aller Regel mit einem sehr hohen Stimmenanteil in die Kreistage gewählt werden.
Die Meinung der kommunalen Landesverbände ist in dieser Frage auch ganz eindeutig. Das brauchen wir nicht zu wiederholen.
Für uns ergibt sich nun folgende Situation: Realistischerweise können wir nicht zwei Forderungen durchsetzen, die unser Koalitionspartner etwas anders beurteilt.
Deshalb würden wir jetzt das Ziel der Volkswahl des Landrats an die erste Stelle setzen und auf die zweite Forderung „Bürgermeister raus!“ auf jeden Fall verzichten. Wir werden dieses Ziel kontinuierlich verfolgen. Vielleicht gibt es bei unserem Koalitionspartner irgendwann einmal einen dritten Parteitagsbeschluss, der den ersten wiederum bestätigt.
(Abg. Seimetz CDU: Jetzt bin ich aber gespannt, was er sagt! Er fordert die Abschaffung dieser Gre- mien! – Abg. Herrmann CDU: Sie sind doch gar nicht im Kreistag, Herr Oelmayer!)
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben unseren Gesetzentwurf eingebracht, weil wir der Auffassung sind, dass die Landkreisordnung in diesem Zusammenhang reformiert werden muss, da zumindest theoretisch ein Interessenkonflikt entsteht. Das hat ja niemand bestritten. Wir können ja nicht alle möglichen Fälle voraussehen. Ich erinnere nur an die letzte Legislaturperiode, in der es auch um die Abwahl oder um
Ich räume ein, dass man dann, wenn man auf der einen Seite für die Abschaffung der Kreistage eintritt, auf der anderen Seite diese Debatte eigentlich nicht mehr führen muss. Das ist klar. Diese Forderung haben wir aber nicht erhoben. Wir haben gesagt, wir wollten das prüfen, wir wollten das gemeinsam mit Ihnen diskutieren.
Ein Grund für den Gesetzentwurf war des Weiteren – ich habe es genannt – die Inkompatibilität. Diese kann in mehrfacher Form auftreten, nämlich zum Beispiel dadurch, dass der im Kreistag sitzende Bürgermeister auf der einen Seite ja die Interessen seiner Gemeinde vertritt und auf der anderen Seite auch für den Landkreis als eigenständige Gebietskörperschaft – der Kollege Stickelberger hat das richtig beschrieben – tätig sein soll. Ich nenne nur das Beispiel der Kreisumlage.
Ein weiterer und, ich glaube, wichtigerer Punkt – da kann ich mich sogar auf die Ausführungen des Kollegen Heinz im Ausschuss stützen – ist die Frage der Rechtsaufsicht. Ich glaube, es ist tatsächlich einmalig in unserer Rechtsordnung in Baden-Württemberg, dass in dieser Form ein und dieselbe Stelle die Rechtsaufsicht ausübt: Der Landrat übt nämlich über die Bürgermeister die Rechtsaufsicht aus, jene Bürgermeister, die ihn zuvor gewählt haben. Dass da Interessenkonflikte auftreten können, Herr Kollege Schneider, liegt doch wohl auf der Hand.
Jetzt berufe ich mich auf den Kollegen Heinz. Wenn Sie tatsächlich der Meinung sind, dass die beabsichtigte Änderung, wonach Bürgermeister nicht mehr Kreistagsmitglieder sein dürfen, nicht in die richtige Richtung zielt,
dann müssen Sie dem Kollegen Heinz folgen. Er hat nämlich im Innenausschuss eine bemerkenswerte Ausführung gemacht. Er hat gesagt, die CDU-Fraktion werde lediglich noch prüfen, also immerhin prüfen
ich bin gespannt, welches Ergebnis herauskommt –, ob in Bezug auf die Rechtsaufsicht Änderungsbedarf bestehe. Immerhin ist das Problem erkannt. Herr Kollege Schneider, offensichtlich tut dies die CDU-Fraktion nicht so einfach ab. Jetzt warte ich für meine Fraktion und vielleicht auch für die sozialdemokratische Fraktion dieses Hauses auf Ihre Gesetzesinitiative, die nun die Direktwahl des Landrats ermöglicht.
Herr Kollege Schneider, an dieser Stelle noch etwas: Natürlich sind wir für die Partizipation der Bürgerinnen und Bürger. Wie aber könnte man das besser gewährleisten als dadurch, dass der Landrat nicht vom Kreistag, sondern von der Bevölkerung direkt gewählt wird?
Das wäre unseres Erachtens tatsächlich die richtige Maßnahme. Insofern ist das doch ein ganz entscheidender Punkt dieser Gesetzesreform.
Ein letzter Punkt, den ich benennen möchte: Schauen wir uns die Statistik an, was die Angehörigkeit von Bürgermeistern in Kreistagen anbelangt; diese hat ja dankenswerterweise sogar ein Kollege der CDU-Fraktion, glaube ich, ermitteln lassen.
Man muss feststellen: Es gibt Kreistage, in denen sage und schreibe 44 % der Mitglieder Bürgermeister sind.