Wir sind auch der Meinung, dass genau die aufgrund dieser Abwägung vorgesehene Regelung dem Landesplanungsgesetz entspricht und ihm dient, indem dort flächendeckend eine Planungspflicht für die Regionalverbände im Hinblick auf Windkraftanlagen vorgesehen ist.
Die Belange des Landschaftsschutzes sind gleichrangig mit anderen Vorhaben abzuwägen. Ich glaube, das sehen wir doch alle. Das ist uns auch durchaus geläufig, auch wenn es uns früher nicht überall geschmeckt hat, mir früher im Amt auch nicht. Wir sind solche gleichrangigen Abwägungen bei Straßenbauvorhaben, beim Setzen von Masten für Hochspannungsleitungen, bei Sportanlagen bis hinunter zu Ge
schirrhütten und Einfriedungen gewohnt. Neu ist eigentlich nur, dass sich dieser Interessenkonflikt erstmals
in der gleichen ökologischen Familie abspielt, und wie so häufig bei Familienkonflikten geht es dann immer besonders kräftig zu.
Natürlich bedeutet eine gesetzlich festgelegte Planungspflicht durch die Regionalverbände einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit. Da hat der Gemeindetag absolut Recht. Nach dem Rechtsgutachten des Innenministeriums ist es sogar ein erheblicher Eingriff in die Planungshoheit. Die verbindliche Standortplanung von Windkraftanlagen auf der Ebene der Regionalpläne ist aber eindeutig aus überörtlichen Gesichtspunkten erforderlich und auch von dort her begründet. Nur auf diese Weise ist letztendlich ein Flickenteppich kommunaler Planungsentscheidungen zu vermeiden, der sich aus örtlichen Befürwortern und aus örtlichen Ablehnern, und das beinahe noch nach dem Zufallsprinzip, ergibt. Die Standortentscheidungen für Windkraftanlagen hängen im Wesentlichen – das wissen wir alle – von klimatischen und topographischen Gegebenheiten, Windhöffigkeit, ab, und diese können nun einmal besser regionalplanerisch beurteilt werden als kleinräumig durch einzelne Kommunen.
Ich verstehe auch nicht, warum der Bundesverband Windenergie das so heftig angeht. Er spricht da von einer sozialistischen Planwirtschaft, vielleicht deshalb, weil er befürchtet, dass die politischen Proportionen in den Regionalverbänden so sind, dass die Windkraftnutzung vielleicht doch bei einer Minderheit von Kommunen bessere Möglichkeiten hat. Nur, davon kann ich ein Gesetz nicht abhängig machen. Für den Verband Region Stuttgart, in dem wir ja von Anfang an Mitglied sind, kann ich nur sagen: Solche Dinge spielen beim Verband überhaupt keine Rolle. Dort wird sehr selbstbewusst entschieden, was man für richtig hält und was nicht. Herr Noll, ich glaube, Sie sehen das genauso.
Vonseiten Rot-Grün wird im Übrigen immer wieder die Forderung erhoben, den Regionalverbänden mehr Zuständigkeiten zu geben. Bei der Abfallwirtschaft kann man das nicht örtlich machen; das muss man regional machen. Beim ÖPNV kann man es nicht örtlich machen; das muss man regional im größeren Rahmen machen. Bei Landschaftsparks soll man es im größeren Rahmen machen. Die Sicherung von Grünzügen und von Grünzäsuren, Natur- und Landschaftsschutz, alles in einem größeren Rahmen. Warum in aller Welt will man bei der Nutzung der Windenergie wieder sagen: „Das muss aber örtlich von jeder einzelnen Kommune gemacht werden“? Das ist doch ein Widerspruch
(Beifall der Abg. Beate Fauser FDP/DVP – Abg. Kaufmann SPD: Das ist doch Quatsch! – Glocke der Präsidentin)
Herr Kollege Hofer, nachdem Sie sich jetzt so ganz grundsätzlich für eine Schwarz-WeißZeichnung bei der Einteilung der Gebiete für oder gegen Windkraft aussprechen, können Sie dann erklären, weshalb Sie im Verband Region Stuttgart, als diese Schwarz-WeißZeichnung vom Ministerium noch nicht präferiert wurde, einer Einteilung mit Vorranggebieten, Ausschlussgebieten und Vorbehaltsflächen zugestimmt haben, die eben im Einzelfall in den Vorbehaltsgebieten noch den Spielraum lässt, zu genehmigen oder nicht zu genehmigen?
Herr Schmiedel, Sie sind nicht immer, aber diesmal Ihrer Zeit voraus. Wenn Sie zugehört hätten, hätten Sie bemerkt, dass ich bisher lediglich grundsätzlich Ausführungen gemacht habe, warum das nicht örtlich entschieden werden muss, sondern auf regionalplanerischer Ebene. Jetzt komme ich zu dem nächsten Punkt – so weit war ich noch nicht; Sie sind ein bisschen schneller als der Schall –, nämlich zu der Frage, ob man eine SchwarzWeiß-Regelung, das heißt Vorranggebiete auf der einen Seite und flächendeckende Ausschlussgebiete auf der anderen Seite, befürwortet oder ob man noch Eignungsgebiete dazwischenstellt. Das haben wir in der FDP/DVP-Fraktion sehr intensiv diskutiert. Da kann man auch sehr geteilter Meinung sein.
Die jetzige Regelung erscheint uns zunächst einmal rechtlich einwandfrei. Das Gutachten des Justizministeriums liegt vor. Und wir sind bei der Abwägung auch der Meinung, dass es letztlich zielführender und richtiger ist. Natürlich wären bei einer Hinzunahme von Eignungsgebieten wohl mehr Standortvorschläge zu erwarten. Das ist unzweifelhaft. Aber wir sind der Meinung, dass wir mit der Schwarz-Weiß-Regelung eine besondere Planungssicherheit für Investoren schaffen. Ich denke, dass dies auch im Hinblick auf die angestrebte Verdopplung der Anteile der erneuerbaren Energien eine wichtige Sache ist. Planungssicherheit verbessert die rasche Durchführung von Genehmigungsverfahren. Außerdem gibt es in Vorranggebieten das erforderliche Windaufkommen, sonst würden diese Gebiete
gar nicht ausgewiesen werden. Das ist nicht unwichtig, denn wir alle sind ja nicht dafür, fehlenden Wind durch Subventionen zu ersetzen.
(Lebhafter Beifall bei der FDP/DVP – Beifall bei Abgeordneten der CDU und des Abg. Moser SPD – Abg. Döpper CDU: So ist es!)
Ich komme zum Schluss. Stillgelegte Abschreibungsobjekte sind sicherlich nicht im richtig verstandenen Sinne des Verdopplungsziels.
Gerade deshalb erscheint es uns wichtig, die Windenergieanlagen an ausgesuchten Standorten zu bündeln und zu sichern und dadurch zugleich dem Anliegen eines regionalweiten Landschaftsschutzes zu entsprechen. Das war das Endergebnis unserer Abwägung und die Beantwortung Ihrer Frage.
Lassen Sie mich abschließen: Der überörtliche Regelungsbedarf besteht natürlich nur für regionalbedeutsame Anlagen.
Deshalb halte ich es auch für richtig, dass keine gesetzliche Legaldefinition für regionalbedeutsame Anlagen in das Gesetz aufgenommen wird, sondern dass das, wie es sich gehört, im Einzelfall entschieden wird. Dies betrifft insbesondere die Fragen: Ist eine unmittelbare Wirkung auf den Nahbereich gegeben oder nicht? Geht die Wirkung darüber hinaus? Oder die Fragen: Wie ist die Dimension der Anlage? Wie ist der Standort? Wie sind die Sichtverhältnisse usw.?
Jawohl. – Letzter Satz: Ich halte es auch für sehr wichtig und wir werden uns dafür einsetzen, dass diese Regelung nicht über die Hintertür einer Verwaltungsvorschrift doch wieder hineinkommt. In der Begründung ist sie nicht enthalten.
Insgesamt, denke ich, haben wir eine abgewogene gesetzliche Vorlage. Wir stimmen dieser seitens unserer Fraktion jedenfalls zu.
(Beifall bei der FDP/DVP und Abgeordneten der CDU – Abg. Beate Fauser FDP/DVP: Herr Hofer, Sie waren sehr gut!)
Frau Präsidentin, meine Damen, meine Herren! Das Bundesraumordnungsgesetz gibt als Leitvorstellung die nachhaltige Raumentwicklung vor. An diesem Anspruch ist daher auch das vorliegende Landesplanungsgesetz zu messen. Das heißt, es ist zu klären, ob
Wenn man den Text dieses Gesetzentwurfs liest, sieht man, dass dieser Entwurf diesen Anspruch nicht einlöst. Die Belange der Ökonomie, also der Siedlungsentwicklung und der Ausweisung von Gewerbegebieten, werden eindeutig gegenüber den Belangen der Ökologie, zum Beispiel der Ausweisung von Windkraftanlagen, bevorzugt.
(Abg. Boris Palmer GRÜNE: Von wegen Vorrang der Umwelt! – Gegenruf des Abg. Zimmermann CDU: Das ist doch ein Rückschritt! – Zuruf der Abg. Beate Fauser FDP/DVP)
Im Bereich Siedlungsentwicklung usw. wird dereguliert, und auf der anderen Seite werden im Bereich der Ökologie den erneuerbaren Energien Fesseln angelegt.
Zunächst: Im Bereich der Siedlungsentwicklung werden Anforderungen gelockert. Planänderungen sollen in einem einstufigen Verfahren möglich werden. Zielabweichungsverfahren werden erleichtert, und die Richtwerte für die Siedlungsentwicklung werden gestrichen.
Meine Damen und Herren, ich möchte klarstellen: Wir wenden uns nicht gegen Verfahrensvereinfachungen, aber es muss gesichert sein, dass die Qualität der Planung nicht darunter leidet. Das heißt zum Beispiel: Zielabweichungsverfahren vom Land an die RPs zu verlagern ist okay. Aber wenn die Vereinfachungen dazu führen, dass die Vorgaben der Landesplanung in der Praxis verwässert werden, dann sagen wir ein klares Nein.
Von zentraler Bedeutung ist dabei das Thema Flächenverbrauch. Wir wissen: Derzeit werden in Baden-Württemberg pro Tag ca. 11 Hektar Fläche verbraucht. Das ist das Problem der zunehmenden Versiegelung. Dieser Flächenverbrauch ist eines der drängendsten Umweltprobleme, mit denen wir uns beschäftigen müssen. Die Verpflichtung zur sparsamen Flächennutzung ist daher im Umweltplan des Landes festgelegt. Wenn man das praktisch umsetzen will, dann sind regionalplanerische Steuerungsinstrumente erforderlich. Es muss den Regionalverbänden daher möglich sein, konkrete Richtwerte für die anzustrebende Siedlungsstruktur festzulegen. Nur so lässt sich eine ungehemmte Siedlungsentwicklung begrenzen, und nur so kann die Forderung des Umweltplans nach einem sparsamen Flächenverbrauch umgesetzt werden.