Zu Frage a: Für die von der Deutschen Bahn AG geplante Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar sollen zwei separate Raumordnungsverfahren in Baden-Württemberg und Hessen durchgeführt werden, die einer engen gegenseitigen Abstimmung bedürfen. In diesen Verfahren werden die Regierungspräsidien in Karlsruhe und Darmstadt prüfen, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Die vom Raumordnungsverband Rhein-Neckar vorgeschlagene Trassenführung bezieht sich fast ausschließlich auf den hessischen Abschnitt der Neubaustrecke.
Die Landesregierung setzt sich mit Nachdruck für die vollumfängliche Einbindung Mannheims in den hochwertigen Schienenverkehr ein. Sie konnte erreichen, dass die Deutsche Bahn AG die Unterlagen für das Raumordnungsverfahren nicht nur für die Variante B mit einer Umfahrungsmöglichkeit entlang der Bundesautobahn A 6, sondern auch für die Durchfahrungsvariante A über den Mannheimer Hauptbahnhof in gleicher Tiefenschärfe und ergebnisoffen erarbeiten wird. Diese Zusage hat die Bahn nochmals in der Antragskonferenz des Regierungspräsidiums Karlsruhe (so genannter Scoping-Termin) am 30. Oktober 2000 bekräftigt.
Auf der Grundlage der Antragskonferenz und der zahlreichen Stellungnahmen von Fachbehörden und Kommunen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe am 2. Februar 2001 den Untersuchungsrahmen für das Raumordnungsverfahren festgelegt. Nach den dem Ministerium für Umwelt und Verkehr vorliegenden Informationen hat die Deutsche Bahn AG den formellen Antrag auf Durchführung des Raumordnungsverfahrens beim Regierungspräsidium Karlsruhe für Sommer 2001 angekündigt.
Die Landesregierung begrüßt grundsätzlich jeden Vorschlag, der die Chancen auf eine vollumfängliche Einbindung des Knotens Mannheim in den ICE-Verkehr erhöht. Mit dieser Maßgabe unterstützt die Landesregierung auch die vom Raumordnungsverband Rhein-Neckar vorgeschlagene Trassenvariante für die ICE-Neubaustrecke Rhein/ Main – Rhein/Neckar. Welche der beiden Durchfahrungsvarianten A oder C vorteilhafter ist oder bessere Chancen
auf eine Verwirklichung hat, vermag die Landesregierung derzeit nicht abzuschätzen. Die DB Netz AG hat nach Informationen des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zugesagt, die vom Raumordnungsverband vorgeschlagene Variante in die Untersuchungen einzubeziehen.
Zu Frage b: Im Raumordnungsverfahren können nur die vom Vorhabensträger eingebrachten Trassenvarianten untersucht werden. Die Landesregierung sieht im Übrigen keinen Anlass, in das Raumordnungsverfahren im Wege der Rechtsaufsicht einzugreifen; in Bezug auf das Raumordnungsverfahren in Hessen besteht hierzu ohnehin keine Kompetenz.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. J ü r g e n W a l t e r G R Ü N E – F r a u e n k l i n i k a m Z u c k e r b e r g i n L u d w i g s b u r g
a) Trifft es zu, dass die Frauenklinik am Zuckerberg GmbH in Ludwigsburg geschlossen werden soll und, wenn ja, aus welchen Gründen?
b) Ist der Landesregierung bekannt und welche Konsequenzen zieht sie daraus, dass es sich um eine Klinik handelt, die nicht nur sehr niedrige Tagessätze hat, sondern auch einen hohen Zufriedenheitsgrad bei ihren Patientinnen?
Zu Frage a: Ja, dies trifft zu. Zwischen der Frauenklinik am Zuckerberg und den Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen wurde am 13. Januar 1998 ein befristeter Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2002 für elf gynäkologisch-geburtshilfliche Betten abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde am 4. März 1998 vom Sozialministerium genehmigt. Er ist damit für beide Vertragsseiten bindend.
Maßgebliche Grundlage für den befristeten Vertragsabschluss war vor allem die Erkenntnis aus der Fortschreibung des Krankenhausplans III ab dem Jahr 1997, wonach besonders im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe erhebliche Überkapazitäten in ganz Baden-Württemberg, aber auch im Landkreis Ludwigsburg festgestellt wurden.
Zu Frage b: Da es sich um ein Vertragskrankenhaus handelt, entzieht sich die Frauenklinik am Zuckerberg der unmittelbaren planerischen Einflussnahme durch das Sozialministerium. Weder die Frauenklinik am Zuckerberg (1999 mit weniger als 63 %; Daten aus 2000 liegen noch nicht vor) noch die Frauenabteilung des Klinikums Ludwigsburg (2000 mit weniger als 73 %) waren zuletzt befriedigend ausgelastet. Als Normalbelegung wird üblicherweise von etwa 82 % ausgegangen.
Die Kassenverbände haben am 18. Mai 2001 einen Antrag auf Verlängerung des Versorgungsvertrags um weitere drei Jahre abgelehnt. Sie haben dies mit fehlendem Bedarf und – gemessen an den von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe veröffentlichten Mindestanforderungen an prozessuale, strukturelle und organisatorische Voraussetzungen für geburtshilfliche Abteilungen – zu geringen Geburtenzahlen begründet.
Das Sozialministerium könnte die Genehmigung dieser Ablehnung nur dann versagen, wenn die Frauenklinik am Zuckerberg für die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar wäre. Dies ist nach den bereits erwähnten geringen Auslastungsdaten eindeutig nicht der Fall.
Der Grad der Patientinnenzufriedenheit bezüglich der Frauenklinik am Zuckerberg ist dem Sozialministerium nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Versorgung im Klinikum Ludwigsburg üblicherweise zur vollen Zufriedenheit der Patientinnen erfolgt.
Im Übrigen sind die Tagessätze der Frauenklinik am Zuckerberg nicht mit den Tagessätzen des hoch leistungsfähigen Klinikums Ludwigsburg vergleichbar, da diesen unterschiedliche Leistungsinhalte zugrunde liegen.
Antrag der Fraktion GRÜNE – Klärung des Verfahrens zur Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften – Drucksache 13/51
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit großer Freude habe ich gestern das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis genommen, das einen Eilantrag von Bayern und Sachsen gegen die Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften abgelehnt hat.
Damit sind Bayern und Sachsen mit ihrem Versuch, die rechtliche Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im 21. Jahrhundert fortzusetzen, auf ganzer Linie gescheitert. Das Gericht hat sich bei der Anordnung nicht mit dem Inhalt des Gesetzes beschäftigt, sondern lediglich mit der Frage, ob bei einem Inkrafttreten oder einem Stopp der mögliche Schaden größer ist.
Mit ihrer Entscheidung zugunsten der Lebenspartnerschaft haben die obersten Verfassungsrichter Augenmaß bewiesen. Sie haben einen vorschnellen Stopp des Gesetzes abgelehnt und sich damit eindeutig auf die Seite des Gesetzgebers geschlagen.
Die Karlsruher Richter sind nicht bereit, sich instrumentalisieren zu lassen, um für die im Parlament unterlegenen Gruppen Gesetze zu stoppen. Das heißt im Klartext: Wer das Verfassungsgericht nicht aus ernsthaften Gründen, sondern nur deshalb anruft, weil er im Bundestag unterlegen ist und die Mehrheit ein ihm nicht genehmes Gesetz verabschiedet hat, der sollte künftig die Finger vom Instrument der Verfassungsklage lassen.
Wir sehen nach der gestrigen Entscheidung dem Hauptsacheverfahren, also der inhaltlichen Klage von Bayern, Sachsen und Thüringen, sehr optimistisch entgegen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz baut Diskriminierung ab und stärkt Verantwortungsgemeinschaften.
Das steht voll in Einklang mit den Normen und Werten unserer Verfassung. Die bisherige Rechtlosigkeit gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ist eine tief greifende Benachteiligung der Homosexuellen bei ihrer privaten Lebensgestaltung.
Auch gleichgeschlechtliche Paare haben einen Anspruch auf rechtliche Anerkennung ihrer Gemeinschaft.
Nur wer meint, der Schutz von Ehe und Familie sei gleichzusetzen mit einem Auftrag, Homosexualität zu diskriminieren,
kann weiterhin verfassungsrechtlich Zweifel an Lebenspartnerschaftsgesetzen haben. – Ich bin ja froh, wenn Sie so einsichtig sind. Danke schön.
(Abg. Hauk CDU: Das wäre ja noch schöner! – Abg. Hillebrand CDU: Aber es stellt die Homos gleich! – Gegenruf des Abg. Bebber SPD: Das stimmt doch gar nicht! Also so etwas Dummes!)
Hören Sie jetzt einmal zu! Dann können Sie nachher noch eine kluge Frage stellen, und dann können wir diese beantworten.
Am 1. August 2001 tritt das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in Kraft.