ach, Herr Kollege, wir halten uns doch an den Begriffen nicht auf; Sie wissen doch, was ich damit meine; früher hieß das „kreisfreie Stadt“ –, dass die Stadtkreise das so regeln können, dass die Zuständigkeit beim Standesbeamten liegt, und dann haben Sie zweierlei Regelungen im Land. Wenn Sie das wollen, ist es ja recht, wenn Sie meinen, das trage zur Klärung bei.
Frau Präsidentin, ich bin beim letzten Satz und möchte noch anführen, dass in der Verordnung steht: „Nach der Zeile Lebensmittelüberwachung wird die Zeile Lebenspartnerschaft eingesetzt“. Da geht es um die Gebühren.
(Abg. Birzele SPD: Für oder gegen Goll? – Gegen- ruf des Abg. Dr. Salomon GRÜNE: Das ist „Glücks Sache“!)
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Eines muss man den Grünen lassen: Aktuell ist ihr Antrag wirklich, den sie damals eingereicht haben,
und gestern kam die Entscheidung vom BVG, die heute schon mehrfach zitiert wurde. Eine endgültige Entscheidung folgt noch; es gab immerhin drei Gegenstimmen beim Senat. Frau Lösch, so sicher, wie Sie sind, sind wir nicht, wie die endgültige Entscheidung dann aussieht. Etwas Unsicherheit ist noch drin.
Meine Damen und Herren, Rot-Grün hat hier sicherlich ein Gesetz mit heißen Nadeln gestrickt, und Sie haben durch diese Zweiteilung vor allem sehr problematisch die Zustimmungspflicht des Bundesrats umgangen. Ich muss Ihnen vorwerfen: Dieses Gesetz ist viel zu kompliziert. Mehr als 150 Gesetze müssen in der Folge geändert werden – einschließlich des Bundeskleingartengesetzes –; so weit gehen die Auswirkungen in den Verästelungen. Hätten Sie „Standesamt“ hineingeschrieben, dann hätten Sie das Standesamt, aber dann wäre es eben zustimmungspflichtig gewesen, und da hatten Sie einfach Angst vor dem Bundesrat.
Herr Kollege Reinhart hat vorhin schon erwähnt: Die FDP hatte als einzige Partei einen Gesetzesvorschlag eingebracht, ein Vertragsmodell: einfach, klar und nicht so sehr reglementierend, wie das jetzt der Fall ist. Das wäre ein gesichertes Modell einer Partnerschaft mit allen Rechten und Pflichten gewesen.
Was tut das Land? Ein Gesetz auf Landesebene können wir in diesen wenigen Tagen bis zum 1. August natürlich nicht mehr machen, Frau Lösch. Jetzt ist der Innenminister gefordert.
Ich bin davon überzeugt, dass er bereits eine Lösung in der Schublade hat. In der Zeitung war zu lesen, dass er die Aufgabe bis zu einer endgültigen Lösung den Land- und Stadtkreisen übertragen möchte. Wir werden dann mit Si
cherheit ein Mischmodell haben, teils bei den Landratsämtern und teils bei den Städten, wobei es sicherlich einige Städte geben wird, die es ihrem Standesamt übertragen werden.
Wir wollen auf jeden Fall im kommenden Gesetzgebungsverfahren eine vernünftige Lösung, keineswegs ausgrenzend oder gar diffamierend, aber auch nicht künstlich aufgeputscht. Packen wir es so normal wie möglich an.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben es mit zwei Gesetzen zu tun, dem Lebenspartnerschaftsgesetz, das bezüglich seines Inkrafttretens Gegenstand des gestrigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts war, und einem Ergänzungsgesetz, das sich infolge der Entscheidung des Bundesrats derzeit im Vermittlungsausschuss befindet. Dieses Ergänzungsgesetz sieht als zuständige Behörde das Standesamt vor. Da es, wie gesagt, noch nicht in Kraft ist, müssen wir vorübergehend oder, wenn es nie in Kraft treten sollte, vielleicht sogar auf Dauer eine landesrechtliche Lösung finden für die Frage: Welche Institutionen sind für den Abschluss solcher gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften zuständig? Darum geht es.
Nach meiner Überzeugung hat der Journalist Stefan Dietrich in seinem heutigen Leitartikel in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ das Wichtigste und das Wesentliche herausgearbeitet. Er weist darauf hin, dass Artikel 6 des Grundgesetzes bekanntermaßen Ehe und Familie schützt. Er weist aber des Weiteren darauf hin – und das ist das Entscheidende –, dass die Familie der eigentliche Adressat der Schutzgarantie in Artikel 6 ist.
(Abg. Dr. Salomon GRÜNE: Und er weist darauf hin, dass ihr die Familie in den letzten Jahren habt verkommen lassen!)
In logischer Fortführung sagt er das Entscheidende: Artikel 6 privilegiert nicht eine bestimmte Form der Sexualität und diskriminiert damit automatisch auch nicht eine bestimmte Form der Sexualität. Das ist der wesentliche Punkt, der, glaube ich, in dieser Diskussion gemeinhin nicht so richtig gesehen wird.
Jetzt kommt für uns die logische Conclusio. Die Tatsache, Herr Salomon, dass Rot-Grün die gleichgeschlechtliche Partnerschaft von der Form her wie eine Ehe behandelt, halten wir nach unserem Verständnis des Artikels 6 zu Ehe und Familie für nicht akzeptabel.
Damit, dass nicht jeder nach seiner Fasson selig werden kann, hat es überhaupt nichts zu tun, weil das auch keine Frage von Artikel 6 ist, denn beim Artikel 6 geht es um den Schutz der Ehe und vor allem der Familie. Mit unserer
Werteordnung ist die förmliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit dem Institut der Ehe nach Artikel 6 nicht vereinbar, weil letztendlich die Familie der Schutzadressat ist. Das ist auch der Grund, dass die Ehe so privilegiert wird – nicht aus sexuellen Gründen, sondern wegen der dahinter stehenden Familie. Das ist das Entscheidende.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – Herr Bebber, rufen Sie es sich einmal in Erinnerung; Sie haben es ja offensichtlich gelesen –
lässt diese Frage ausdrücklich offen. Es wägt nur Vor- und Nachteile des einstweiligen Inkrafttretens gegeneinander ab.
... auch Folgendes sagt: dass die Gründerväter des Grundgesetzes im Jahr 1949 natürlich mit einigermaßen gutem Recht noch davon ausgehen konnten, dass Familie und Ehe weitestgehend identisch sind, und dass seit dieser Zeit aber entscheidende Wandlungen eingetreten sind, was dazu geführt hat,