weil diese eventuellen Risiken durch einen Zustimmungsvorbehalt der Rechtsaufsichtsbehörde, der in § 36 enthalten ist, begrenzt werden.
Wichtig ist mir, verehrter Kollege Rückert, dass der Sparkassenverband vor lauter Fusionen seinen regionalen Auftrag nicht vergisst. Darauf hat ja auch der Kollege Junginger hingewiesen.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen der Regierungsfraktionen: Dieser Gesetzentwurf trägt natürlich eindeutig die Handschrift des Finanzministeriums, und zwar sowohl im Schrifttyp als auch beim Zeilenabstand. Aber bei sinnvollen Vorhaben gönnen wir Ihnen natürlich den Erfolg.
(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der Abg. Beate Fauser FDP/DVP – Abg. Rückert CDU: Siehste! – Abg. Herrmann CDU: Haben Sie einen Verdeckten Ermittler? – Abg. Capezzuto SPD: Da war schon ein bisschen Anbiederung da- bei!)
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Einen Grafologen muss man nicht bemühen. Der Gesetzentwurf trägt – jedenfalls bestimmend – die Handschrift des Innenministeriums.
Und die Kollegen aus dem Innen-AK und dem Innenausschuss haben sich dankenswerterweise sehr intensiv damit beschäftigt.
Ich will noch einmal darauf hinweisen – es ist zwar schon gesagt worden, aber man kann es nicht oft genug betonen –: Gerade als ein Bundesland mit einer stark mittelständischen Prägung – der Kollege Rückert hat zu Recht darauf hingewiesen – brauchen wir eine starke Landesbank und starke Sparkassen. Ich erinnere nur daran, dass vor allem sie es waren, die in den letzten Jahren aus ihrem öffentlichen Auftrag heraus auch in wirtschaftlich schwieriger Zeit gerade die kleinen und mittleren Unternehmen mit Krediten versorgt haben.
Deswegen wird die Landesregierung alles daransetzen, dass die Landesbank und die Sparkassen im Wettbewerb bestehen und ihren Weg auch in Zukunft zum Wohl unseres Landes erfolgreich fortsetzen können.
Meine Damen und Herren, dazu ist diese Änderung notwendig. Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, die Landesbanken, die Sparkassen und die Landesbausparkassen, stehen in wenigen Monaten – das kann man durchaus ohne Pathos so sagen – vor dem Beginn einer völlig neuen Zeitrechnung. Diese neue Epoche beginnt am 19. Juli 2005. Ab diesem Zeitpunkt müssen die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute ohne Gewährträgerhaftung und Anstaltslast in der bisherigen Form auskommen. Die Landesbanken, Sparkassen und Landesbausparkassen nutzen derzeit ihre eingeräumte Übergangsfrist, um sich am Markt neu aufzustellen und um sich für die neue Zeit ohne Staatsgarantien zu rüsten. Sie tun das, was auch die Privatbanken und Genossenschaftsbanken schon seit geraumer Zeit tun, um im Wettbewerb bestehen zu können. Sie rücken deshalb innerhalb der Gruppe noch enger zusammen.
Meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Sparkassengesetz so geändert werden,
dass für die LBS Baden-Württemberg und den Sparkassenverband Baden-Württemberg eine länderübergreifende Zusammenarbeit möglich wird.
Die Änderungen haben wir diskutiert. Es gibt zwei Änderungen, Öffnungsklauseln im Sparkassengesetz, die die skizzierte Beteiligung ermöglichen:
Erstens: Dem Sparkassenverband wird das Recht eingeräumt, sich am Kapital öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des Landes zu beteiligen und die Gewährträgerschaft zu übernehmen.
Zweitens: Als weitere Gewährträger der LBS Baden-Württemberg können andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, gegebenenfalls auch aus anderen Bundesländern, unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag als Gewährträger aufgenommen werden.
Bei den übrigen Regelungen des Gesetzentwurfs handelt es sich um Folgeregelungen, die sich aus diesen beiden Öffnungsklauseln ergeben.
Der Gesetzentwurf beschränkt sich – auch dies will ich abschließend nochmals sagen – bewusst auf die Änderungen, die notwendig sind, um die dargestellte Neustrukturierung bei den beiden Landesbausparkassen zu ermöglichen.
Das Gesetz soll noch vor dem 1. Januar 2005 in Kraft treten, damit gleichzeitig mit der Eingliederung der Landesbank Rheinland-Pfalz in den LBBW-Konzern die Neuordnung bei den beiden Landesbausparkassen vorgenommen werden kann. Wir gehen davon aus, dass auch in Rheinland-Pfalz bis zu diesem Zeitpunkt die dafür notwendigen Gesetzesänderungen in Kraft treten.
Lassen Sie mich zum Schluss klarstellend zum Regionalprinzip noch sagen: Daran ändert sich im Grunde ja nichts. Das Regionalprinzip bedeutet, wie Sie wissen, dass das Ge
schäftsgebiet der Sparkassen grundsätzlich auf das Gebiet ihres Gewährträgers beschränkt ist. Diese Einschränkung wird aus Artikel 28 des Grundgesetzes abgeleitet. Sie gilt auch für den Sparkassenverband Baden-Württemberg, dessen Geschäftsgebiet somit grundsätzlich Baden-Württemberg ist. Der Gesetzgeber kann allerdings die Bindung an das Regionalprinzip ausformen und lockern. Der Sparkassenverband Baden-Württemberg kann sich auch nach der Gesetzesänderung nur zur Erfüllung seiner auf BadenWürttemberg bezogenen Aufgaben an öffentlich-rechtlichen Instituten mit Sitz in anderen Bundesländern beteiligen. Für die Sparkassen wird also das Recht nicht geändert.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 13/3724.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 13/3781. Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen. Der Beschluss des Innenausschusses ist einstimmig gefasst worden.
Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 13/3724 insgesamt zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt gebe ich nun bekannt, dass durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze, die wir unter Tagesordnungspunkt 4 vorgenommen
haben, die Fundstellenangabe im Einleitungssatz von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg geändert werden muss. – Sie sind damit einverstanden, dass die Regierung ermächtigt wird, die entsprechende Änderung der Fundstellenangabe bei der Veröffentlichung im Gesetzblatt vorzunehmen.