Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz – EAnpG) – Drucksache 13/3661
Das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf, den wir jetzt beraten, trägt einen Namen in sehr gepflegtem Verwaltungsdeutsch: Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation. Daran ist nicht gleich erkennbar, worum es in der Sache geht. Auch aus der Kurzfassung „Elektronik-Anpassungsgesetz“ lässt sich eigentlich nicht ersehen, worum es in der Sache geht. Es ist eigentlich ein Gesetz zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit von Behörden.
Worum geht es dabei? Mit dem Elektronik-Anpassungsgesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation zwischen der Verwaltung und ihren Kunden geschaffen. Das allein ist noch keine Sensation. Aber das Entscheidende dabei ist, dass mit den vorgelegten Änderungen des Verwaltungsverfahrensrechts die rechtsverbindliche Kommunikation ermöglicht wird. Dadurch wird die elektronische Form der Kommunikation als zusätzliche Möglichkeit neben der sonst üblichen Schriftform eingeführt. Die Schriftform kann durch die elektronische Kommunikation ersetzt werden. Mit der Einführung der elektronischen Signatur kann die entsprechende Sicherheit geschaffen werden.
Die vorgesehenen Änderungen haben ihre Wurzeln in einem Pilotprojekt aus dem Jahre 1998. Mit dem Programm „E-Bürgerdienste“ wurde der elektronische Rechtsverkehr
zwischen der Verwaltung und ihren Kunden erprobt. Im Rahmen einer Bundesratsinitiative des Landes Baden-Württemberg hat der Bund bereits im August 2002 den notwendigen Rechtsrahmen für die Standards geschaffen. Das Land hat also sehr früh auf diese Herausforderung reagiert und sein Verwaltungsverfahrensrecht an die sich wandelnden Kommunikationsgewohnheiten der Bevölkerung und der Wirtschaft angepasst.
Was bedeutet dies konkret? Mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz wird das gesamte Verwaltungsverfahrensrecht des Landes an die veränderten Kommunikationsgewohnheiten von Bürgern und Wirtschaft angepasst. Durch eine Generalklausel wird geregelt, dass diese neue Form der Kommunikation überall dort erlaubt ist, wo sie nicht im Einzelfall verboten ist.
Was hat das für einen Nutzen, meine Damen und Herren? Jeder, der möchte, kann künftig dieses Angebot nutzen. Er kann sich Behördengänge sparen und sich mit dem Mausklick die Suche nach dem zuständigen Sachbearbeiter ersparen. Profitieren werden vor allem die Vielnutzer von Verwaltungsdienstleistungen. Das werden voraussichtlich vor allem Verwaltungskunden aus Mittelstand und Wirtschaft sein. Für sie bedeutet dies eine Reduzierung von Aufwand. Das spart Zeit und spart Geld. Das ist ein kleiner, aber feiner Beitrag zum schlanken Staat.
Ergebnis ist also: Dieses Gesetz wird das Land nicht umkrempeln, aber es ist ein kleiner Mosaikstein für eine bürger- und wirtschaftsfreundliche Politik, für ein bürger- und wirtschaftsfreundliches Baden-Württemberg. Gestatten Sie mir noch eine Anmerkung gerade als Vertreter des ländlichen Raums: Es erspart vielleicht auch manchen Behördengang zu einer weit entfernten Behörde.
Nachdem dem Kollegen Döring jetzt schon ein paar Mal fast nichts mehr übrig blieb, als sich der CDU-Fraktion anzuschließen, möchte ich es diesmal umgekehrt machen. Die Ausführungen zum Landespersonalausweisgesetz, das auch geändert wird, überlasse ich Ihnen und beziehe mich für die CDU-Fraktion auf das, was Sie nachher sagen werden.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Mit diesem Gesetzentwurf, dem wir zustimmen, wird etwas nachvollzogen, was auf Bundesebene schon vor Jahren vorgenommen wurde, nämlich die Einführung der elektronischen Handhabung in die allgemeine Verwaltung. Wir sind vergleichsweise spät dran, weil auf Bundesebene bereits die erste Novelle des Gesetzes in Bearbeitung ist, was dazu führen könnte, dass
das, was wir jetzt verabschieden, schon in naher Zukunft wieder erweitert oder verändert werden muss.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird erreicht, dass mit einer elektronischen Signatur auch rechtsverbindliche Verwaltungsvorgänge abgewickelt werden können. Das ist eindeutig ein Schritt in die technische Welt, wie sie seit langer Zeit im privaten Bereich eingeführt ist. In diesem Zusammenhang sind selbstverständlich erweiterte Sicherungsbedürfnisse und Datenschutzgesichtspunkte zu beachten. Deswegen ist mit einer Generalklausel im Landesverwaltungsgesetz die Grundlage für die Anwendbarkeit geschaffen. Daneben muss die Anwendung in den einzelnen Bereichen ausgestaltet werden.
Wichtig erscheint mir in diesem Zusammenhang, dass das vielleicht auf längere Sicht Einsparungen mit sich bringt, dass aber zuerst einmal ein nicht ganz unerheblicher Kostenaufwand damit verbunden ist, weil die entsprechenden Sicherungs- und Datenschutzmaßnahmen mit nicht ganz geringen Kosten eingeführt werden müssen.
Es ist richtig, dass auch das Land Baden-Württemberg endlich diesen notwendigen weiteren Schritt macht. Die Erfahrungen, die bisher in Pilotprojekten gesammelt wurden, lassen keine abschließende Bewertung zu. Trotzdem ist die Umsetzung des Bundesrechts in Landesrecht überfällig, und wir stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu, allerdings mit der Vorstellung, dass das auch bedeutet, dass im weiteren Verlauf diese Vorgaben immer wieder der technischen Entwicklung angepasst werden müssen, weil eines feststeht: Gerade im Bereich der elektronischen Medien ist der Fortschritt unaufhaltsam. Deswegen auch mein Hinweis auf die derzeit in Bearbeitung befindliche Novelle zum Bundesgesetz, die uns möglicherweise veranlassen wird, in absehbarer Zeit eine Änderung vorzunehmen. Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Auf diese Weise wird den Interessenten, die auf dem Weg der elektronischen Medien Verwaltungsakte abwickeln wollen, die Möglichkeit gegeben, von daheim aus alles zu erledigen, was man sich überhaupt elektronisch vorstellen kann.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Was sich hier so klein anhört, ist von immenser Bedeutung für die Verwaltungspraxis des Landes Baden-Württemberg und vor allem für die Verwaltungspraxis der Städte und Gemeinden sowie der Landkreise.
Denn mit dem Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation wird die Möglichkeit geschaffen – das wurde auch schon angesprochen –, über eine qualifizierte elektronische Signatur nun auch Rechtsgeschäfte über das Internet abzuwickeln. Immerhin: Jeder zweite Bundesbürger, jede zweite Bundesbürgerin hat mittlerweile Zugang zum Web. Aber
die kompletten Vorteile dieses weltweiten Webs, die kompletten Vorteile einer virtuellen Verwaltung können heute noch nicht genutzt werden, weil diese Rechtslücke praktisch noch besteht und man seit einigen Jahren daran arbeitet, einheitliche Standards zu entwickeln und vor allem das Problem der Identifizierung des Internetnutzers zu lösen. Hier hat man technisch das Ziel noch nicht ganz erreicht. Es sind zweifellos auch Fragen der Datensicherheit zu berücksichtigen. Aber rechtlich wird jetzt eine Grundlage dafür geschaffen, dass diese qualifizierten elektronischen Signaturen angewendet werden können und die Bürgerinnen und Bürger damit von zu Hause aus wichtige Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können.
Ich denke, das eröffnet auch im Hinblick auf die Verwaltungsreform und auf die Notwendigkeit der Verschlankung des Staates, der Gemeinde-, der Kreis- und der Landesverwaltung, ganz neue Möglichkeiten. Denn wenn man virtualisiert, kann man Bürgernähe wirklich realisieren, da es näher als zu Hause gar nicht geht. Das heißt, Verwaltungsdienstleistungen über das Netz von zu Hause aus bequem in Anspruch nehmen zu können ist eine deutliche Verbesserung, meine Damen und Herren.
Dafür wird hiermit die Grundlage geschaffen. Die Landesregierung hat ja schon 1998 das Aktionsprogramm „E-Bürgerdienste und Netz Baden-Württemberg“ verabschiedet, um damit neue und wirkungsvolle Impulse zur intensiven Nutzung des Internets zu geben.
Die FDP/DVP-Fraktion wird deshalb dem Gesetzentwurf zustimmen. Die Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation ist ja der wichtigere Teil des Gesetzentwurfs. Der andere Teil, die Änderung des Landespersonalausweisgesetzes, wurde ja vom Kollegen Blenke schon ausreichend begründet. Auch diesem Teil wird die FDP/DVP-Fraktion selbstverständlich zustimmen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Es handelt sich in der Tat um einen umfassenden Gesetzentwurf. Er besteht einschließlich der Begründung aus insgesamt 52 Seiten und betrifft meines Erachtens im Kern die Umsetzung bundesgesetzlicher Regelungen. Er führt aber auch dazu, dass über den so genannten virtuellen Weg sehr viele Daten untereinander ausgetauscht werden. Da liegt zunächst der Gedanke nahe – ich habe es schon angesprochen –, sich hierbei insbesondere mit dem Datenschutz zu beschäftigen. Das haben wir als Fraktion getan. Wir haben beim Landesdatenschutzbeauftragten angefragt, wie er denn das umfangreiche Gesetzesvorhaben aus seiner datenschutzrechtlichen Sicht beurteilt, wenn doch zahlreiche Datenströme hier virtuell organisiert werden.
Es gibt zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten, der darin zum Ausdruck
bringt, dass es hinsichtlich des Artikels 9 Nr. 1 und der darin vorgesehenen Änderung in § 48 Abs. 2 Nr. 3 des Landeskrankenhausgesetzes, wonach bei einer Datenverarbeitung im Auftrag die vom Auftragnehmer zu erbringenden technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen auch elektronisch festgelegt werden können, doch noch einer Änderung des Gesetzestextes bedarf.
Jetzt wäre meine Frage zunächst auch an den Herrn Innenminister, der nachher ja sicherlich noch vor Verabschiedung des Gesetzes dazu Stellung nehmen wird, ob diesen Anforderungen, diesen Ansprüchen des Datenschutzes auch bei der weiteren Beratung und bei der Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs Rechnung getragen worden ist. Denn gerade bei solchen Gesetzesvorhaben scheint es uns wichtig zu sein, den Datenschutz auch gleich in der gesamten Tiefe mit zu beteiligen, um dann bei der Anwendung des Gesetzes die datenschutzrechtlich gebotenen Möglichkeiten umsetzen zu können.
und würden, wenn auch noch die von mir gestellte Frage durch den Innenminister zufriedenstellend beantwortet werden kann, sogar ohne Murren und ohne bitteren Nachgeschmack zustimmen.