Wir waren uns auch einig darüber, dass dies der Entlastung der Schulverwaltung und insbesondere der Schulen selbst als Teil dieser Verwaltung dient, dass es Fehler vermeiden hilft und insbesondere im Bereich der beruflichen Vollzeitschulen eine verbesserte Lehrerbedarfsplanung ermöglicht, dass es außerdem die Datenneufassung und -neueingabe beim Schulwechsel überflüssig macht und dass es auch hierdurch Fehlerquellen ausschaltet und Belastungen reduziert.
Wir erinnern uns an den etwas lebhaften Schlussteil dieser Debatte, der durch die Anfrage eines Kollegen zur Unterrichtsversorgung und die – ich versuche es einigermaßen neutral zu formulieren – Beschwerde des Ministeriums über die dadurch auf Schulseite verursachten Beanspruchungen ausgelöst wurde. Wenn solcher Zwist künftig nicht mehr entsteht, betrachte ich dies auch als einen Gewinn. Mit dem Gesetzentwurf soll nunmehr die erforderliche Rechtsgrundlage für den insoweit einvernehmlich gewünschten Weg geschaffen werden.
Der Entwurf des neuen § 115 ist mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt. Seinem besonderen Anliegen hinsichtlich der Verwendung pseudonymisierter und damit in der Regel zugleich anonymisierter Daten in der Auswertungsdatenbank wurde entsprochen. Dasselbe gilt für die Klarstellung, dass die Bearbeitung der personenbezogenen Daten gemäß § 7 des Landesdatenschutzgesetzes im Auftrag erfolgt.
Die kommunalen Landesverbände haben dem Gesetzentwurf zugestimmt, ebenso der Landesschul- und der Landeselternbeirat. Die Berücksichtigung des Petitums des Landeselternbeirats, möglichem Datenmissbrauch auch in den das Verfahren im Einzelnen regelnden Vorschriften entgegenzuwirken, ist zugesagt.
Ich sehe uns hier auf einem guten Weg. Die FDP/DVPLandtagsfraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Auch für meine Fraktion kann ich die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf ankündigen. Wir begrüßen insbesondere die Veränderungen im Bereich der beruflichen Schulen
und tragen die Anpassung der Besoldungsordnung im Hinblick auf das Landesgymnasium für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd mit. Wenngleich wir – das wissen Sie ja – an dieser Einrichtung selbst Kritik üben, hält uns dies natürlich nicht davon ab,
Kern des Gesetzentwurfs ist auch die Umsetzung des Projekts „Schulverwaltung am Netz“. Sie haben hierzu ja leidvolle Erfahrungen mit den Tücken der Technik und der technischen Anpassung gemacht und festgestellt, dass die Umsetzung nicht so einfach ist. Insofern dauert die Umsetzung doch länger als ursprünglich vorgesehen. Aber wir hoffen, dass das Projekt im nächsten Jahr tatsächlich konsequent umgesetzt werden kann.
„Schulverwaltung am Netz“ und E-Stat werden natürlich zu Erleichterungen für die Schulen führen. Es gibt auch bei der zentralen Datenerfassung Vorteile.
Herr Staatssekretär Rau, Sie haben darauf hingewiesen, dass Arbeitsvorgänge entfielen, die nun wirklich nicht zum Kerngeschäft von Lehrkräften, Schulleitungen und Schulsekretariaten gehören, sodass sich mit Sicherheit auch ein Vorteil für die Schulen ergibt.
Wir begrüßen auch, dass der Datenschutz jetzt geregelt wird, sodass mit sensiblen Daten wirklich sensibel umgegangen werden kann und muss. Wir hoffen auch, dass frühzeitig evaluiert wird, ob es bei der Umsetzung noch Lücken gibt. Aber es ist klar, dass an den Datenschutz hohe Anforderungen gestellt werden müssen.
Aus der Stellungnahme der kommunalen Landesverbände ergeben sich zum Beispiel noch die folgenden Fragen: Was bedeuten die Änderungen für den Fortbildungsbedarf der Schulsekretärinnen? Wer qualifiziert sie? Wer trägt die Kosten? Auf diese Fragen, die insbesondere die kommunalen Landesverbände eingebracht haben, sind noch Antworten zu geben.
Ein großer Vorteil des neuen Verfahrens wird sein, dass über die Unterrichtsversorgung und vor allem über Unterrichtsausfall endlich Transparenz bestehen kann. Es kann auch regelmäßig transparent dargestellt werden, wie Res
sourcenzuweisungen stattfinden und wohin Ressourcen fließen. Wir hatten in der Vergangenheit ja immer das Problem, dass seitens des Ministeriums gesagt wurde: „Soundso viele Stunden stehen pro Klasse, pro Schule zur Verfügung“, wir andererseits aber feststellen mussten, dass diese Stunden vor Ort gar nicht oder nur teilweise ankommen. Künftig kann man mit den Daten auch einmal lückenlos feststellen: Sind die Stunden überhaupt angekommen? Warum kommen Stunden nicht an? Wo kommen sie an? Wo versickern sie? Insofern kann künftig auch ein verantwortungsvoller Umgang mit den Ressourcen gepflegt werden, indem man für die Schulen und die Eltern die Situation transparent, nachvollziehbar und gut darstellen kann.
Zum Schluss: Es stellt sich natürlich auch die Frage: Wie gehen kleine Schulen mit dem neuen Verfahren um, kleine Schulen, die keine Schulsekretariate haben und bei denen Schulleiter und Schulleiterinnen nur über geringe Deputatsreduzierungen verfügen? Bedeutet dies angesichts der jetzt zu bewältigenden Aufgaben eine Mehrbelastung?
Aber grundsätzlich sind wir mit dem Gesetzentwurf einverstanden. Insofern haben wir hier in einer Frage einmal einen Konsens im Haus. Dadurch erhoffen wir uns auch Verbesserungen.
(Beifall der Abg. Theresia Bauer und Brigitte Lösch GRÜNE – Abg. Kleinmann FDP/DVP zu den Grünen: Immerhin zu zweit seid ihr!)
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich schlage Ihnen die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 13/4491 an den Ausschuss für Schule, Jugend und Sport vor. – Sie stimmen der Überweisung zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP – Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts – Drucksache 13/4488
Das Präsidium hat folgende Redezeiten festgelegt: für die Begründung fünf Minuten und für die Aussprache fünf Minuten je Fraktion.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Bislang hatten wir im Personalvertretungsrecht des Landes drei Gruppen von Beschäftigten vorgesehen, nämlich Beamte, Angestellte und Arbeiter. Durch den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sind die Gruppen der Angestellten und der Arbeiter in einer Gruppe der Arbeitnehmer zusammengefasst worden. Dieser neue Tarifvertrag gilt ab dem 1. Oktober 2005 für die Gemeinden sowie alle Anstalten und Körperschaften auf der kommunalen Ebene.
Für den öffentlichen Dienst beim Land haben wir noch keinen Tarifvertrag, aber die Zusammenfassung von Angestellten und Arbeitern zu Arbeitnehmern dürfte bei den Tarifvertragsverhandlungen mit dem Land sicherlich überhaupt kein Problem sein. Das heißt, wenn wir zu irgendeinem Zeitpunkt, den wir nicht kennen, auch einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst beim Land bekommen, wird es auch dort die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern nicht mehr geben. Folglich müssen wir unser Landespersonalvertretungsrecht und die Vorschriften für die Personalratswahlen an die geänderte Situation anpassen. Wir tun das so, dass wir für alle Personalratswahlen, die in diesem Jahr stattfinden, noch das alte Wahlrecht in Kraft halten, also so tun, als ob es diese drei Gruppen noch gäbe. Ich glaube, dass es dazu überhaupt keine Alternative gibt, weil die Vorbereitungen für die Personalratswahlen weit gediehen und zum Teil schon abgeschlossen sind.
Für alle Wahlen, die nach dem 1. Januar 2006 stattfinden, gilt dann das neue Recht. Das heißt, dann geht man davon aus, dass es nur noch zwei Gruppen von Beschäftigten gibt, nämlich Beamte und Arbeitnehmer. So viel zur Wahl.
Jetzt ist noch die Frage des Handelns in den Personalräten. Wie verhalten wir uns denn da? Solange es Personalräte mit drei Gruppen gibt, gilt das bisherige Recht für den Ablauf von Personalratssitzungen und für Personalratsentscheidungen mit drei Gruppen. Wenn die Wahlen nur noch für zwei Gruppen durchgeführt werden, gilt bereits das neue Recht, das am 1. Januar 2006 für alle Wahlen in Kraft tritt und das davon ausgeht, dass man nur noch zwei Gruppen hat. Welche Änderungen dafür im Einzelnen vorgesehen sind, brauche ich, glaube ich, hier nicht vorzutragen.
Eine letzte Bemerkung: Wieso haben wir es eigentlich nicht mit einem Regierungsentwurf, sondern mit einem Entwurf der Regierungsfraktionen zu tun? Ganz einfach: Die Zeit drängt. Die Anpassung sollte zum 1. Oktober 2005 in Kraft sein; denn zu diesem Zeitpunkt tritt wenigstens für die kommunale Seite der neue Tarifvertrag in Kraft. Weil Regierungsfraktionen mit einem Initiativgesetzentwurf schneller handeln können als die Regierung, gibt es einen Entwurf der Regierungsfraktionen.
Die CDU-Fraktion ist damit einverstanden, dass der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Innenausschuss überwiesen wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Werter Herr Präsident, insbesondere Ihnen will ich heute versprechen, dass ich mich bemühen werde, Ihnen Ihre Ar
beit so einfach wie möglich zu machen, meine Redezeit nicht zu überziehen und auch die Kolleginnen und Kollegen der Regierungsfraktionen nicht in Wallung zu bringen. Zugegebenermaßen wird mir das, denke ich, auch relativ leicht fallen; denn im Grundsatz – Herr Scheuermann, ich denke, das wissen Sie – sind wir uns bei diesem Gesetzentwurf ja einig.
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts wird letztendlich nur dem Rechnung getragen, was in der gesetzlichen Rentenversicherung und – Sie hatten es angedeutet – mit dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ja bereits beschlossen oder auch vorgegeben ist, nämlich die Aufhebung der Dreigliedrigkeit der Beschäftigungsgruppen im öffentlichen Dienst und demzufolge dann auch bei den Interessenvertretungen und den Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der Beschäftigten.
Dies ist schon deshalb notwendig, weil in diesem neuen Tarifvertrag zukünftig die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter zur Gruppe der Arbeitnehmer zusammengefasst sind und die arbeitsvertragliche Grundlage für diese Abgrenzungsmerkmale nicht mehr besteht. Das heißt, im Prinzip handelt es sich um nichts anderes, als dass die bisherigen Gruppen der Arbeiter und Angestellten in einer neuen Gruppe der Arbeitnehmer zusammengeführt werden. Jedoch ist auch dieser Begriff im Landespersonalvertretungsrecht nicht neu. Er wird schon bisher als Oberbegriff, zum Beispiel in § 77, verwendet.
So handelt es sich bei dieser Gesetzesänderung, zumindest in der Hauptsache, kann man sagen, um eine reine Fleißarbeit, die im Wesentlichen darin bestand, die Worte „Arbeiter und Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ zu ersetzen sowie wenige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die aber notwendig sind, um auch zukünftig rechtlich einwandfreie Beteiligungsverfahren zu gewährleisten.
Herr Scheuermann, Sie hatten es angesprochen: Die zeitliche Nähe zu den turnusmäßig anstehenden Personalratswahlen in den Stadt- und Landkreisen sowie in den von der Verwaltungsstrukturreform betroffenen kommunalen Körperschaften und Anstalten erfordert jedoch auch Übergangsregelungen, die wesentlich umfangreicher sind und die wahrscheinlich mehr Arbeit gemacht haben als das Gesetz selbst, die wir aber selbstverständlich auch mittragen, um Rechtssicherheit zu schaffen, weil zum Beispiel Wahlverfahren schon jetzt eingeleitet wurden oder zumindest bis zum 1. Oktober noch eingeleitet werden müssen.
Allerdings nun doch noch zumindest ein kurzes Wort der Kritik: Diese Übergangsregelungen hätten Sie sich und vor allem den Beschäftigten und Personalvertretungen eigentlich ersparen können, hätten Sie die Gesetzesänderung rechtzeitig auf den Weg gebracht. Die bereits vor Jahren durchgeführte Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Bundesebene hat doch darauf hingedeutet, dass auch im öffentlichen Dienst Veränderungen anstehen, die, wie gesagt, durch den neuen Tarifvertrag bereits umgesetzt wurden.