M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. H a g e n K l u c k F D P / D V P – R e k r u t i e r u n g s s p i e l e
Download bereitgestellte Computerspiel „America’s Army“, das es seitdem jedem ermöglicht, an Amerikas Kriegen virtuell teilzunehmen, und das mit seiner beklemmend realistischen Trainings- und Kampfszenerie nach offiziellem Eingeständnis der Rekrutierung von Soldaten dienen soll, nach Erkenntnissen der Landesregierung ein sogenanntes Killerspiel?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage meines Reutlinger Kollegen Hagen Kluck gerne wie folgt:
Zu Frage a: Zum Thema Killerspiele hat das Ministerium für Arbeit und Soziales bereits in seiner Antwort vom 5. Januar 2007 auf die Kleine Anfrage des Herrn Abg. Kluck, Drucksache 14/704, umfassend Stellung genommen.
Langsam! – In Ermangelung einer rechtlichen Definition des Begriffs Killerspiel wird der Begriff auf Spiele mit sehr unterschiedlichem Gewaltpotenzial angewandt. So wird z. B. das Shooterspiel „Counterstrike“ in der öffentlichen Diskussion gemeinhin als Killerspiel bezeichnet. In der deutschen Version erhielt aber gerade dieses Spiel eine Altersfreigabe ab 16 Jahren und ist somit an Jugendliche ab diesem Alter frei verkäuflich.
Ergänzend kann ich auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags verweisen, der Killerspiele wie folgt definiert:
Killerspiele sind solche Computerspiele, in denen das realitätsnah simulierte Töten von Menschen in der fiktiven Spielwelt wesentlicher Bestandteil der Spielhandlung ist und der Erfolg des Spielers im Wesentlichen davon abhängt. Dabei sind insbesondere die grafische Darstellung der Tötungshandlungen und die spielimmanenten Tötungsmotive zu berücksichtigen.
Computerspiele, die als Trägermedium auf dem Markt angeboten werden sollen, müssen nach § 14 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet werden. Die Altersfreigabe erfolgt aufgrund einer Prüfung durch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, USK.
„America’s Army“ ist dem Genre der militärischen Simulation zuzurechnen. Es bemüht sich um Realitätsnähe. Dabei dürfen militärische Regeln wie „Behandle alle mit Respekt“ oder „Setze ein Minimum an Gewalt ein“ usw. nicht verletzt werden. Die Downloadversion des Spiels „America’s Army“ ist nach Angaben der USK jedoch nicht vollständig inhaltsgleich mit der Version, die im Jahr 2005 zur Prüfung vorlag.
Aus diesem Grund sowie wegen der Unbestimmtheit des Begriffs Killerspiele ist aus Sicht des Ministeriums für Arbeit und Soziales nicht abschließend zu bewerten, ob es sich bei dem Spiel um ein Killerspiel handelt.
Zur Frage b: Solche Rekrutierungsspiele wurden der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle bislang nicht zur Prüfung vorgelegt und sind dem Ministerium für Arbeit und Soziales deshalb auch nicht bekannt.
Zusatzfrage: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, dass Menschen, die sich diese auf dem freien Markt gegen Geld erhältlichen Killerspiele „nicht leisten können“, auf diese amerikanischen Angebote zurückgreifen?
Herr Staatssekretär, wenn die Landesregierung aber – wenn ich Sie richtig verstanden habe – gar keine rechtlich einwandfreie Definition des Begriffs Killerspiele hat, wie stehen Sie dann überhaupt zu dem Phänomen, und was gedenken Sie überhaupt zu tun, wenn Sie gar nicht wissen, was ein Killerspiel ist und was nicht? Ich habe gehört, da sei über Verbote nachgedacht worden – von etwas, wovon wir gar nicht wissen, was es ist.
Vielen Dank, Herr Kollege, für die Frage. Es geht in diesem Fall nicht darum, ob die Landesregierung eine Definition für den Begriff Killerspiele hat oder nicht. Wenn Sie mir sorgfältig zugehört hätten, hätten Sie gehört, dass ich gesagt habe, dass es bundesweit keine Definition für den Begriff Killerspiele gibt. Insofern kann die Landesregierung nicht qua Amt eine Definition abgeben, die es bundesweit nicht gibt.
Im Übrigen – das habe ich schon angesprochen – gibt es die USK, die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle. Da werden die Spiele kontrolliert, die dort auch vorgelegt werden. Die Landesregierung hat überhaupt keine Möglichkeit, gegen Spiele, die beispielsweise aus dem Ausland ins Internet eingestellt werden, irgendetwas zu unternehmen. Die Polizei ist natürlich intensiv hinterher, lieber Kollege Rech, und über
prüft die Dinge, soweit es geht. Gestern haben wir aber in einer Fraktionssitzung mitbekommen: Man kann allenfalls den Bodensatz dieser Kriminalität erreichen.
Im Übrigen ist es so, Herr Bachmann, dass Bund und Länder bereits 2003 beschlossen haben, das ganze Jugendschutzrecht und das Jugendmedienrecht zu evaluieren. Diese Evaluation soll im Herbst dieses Jahres vorliegen, um hieraus möglicherweise Schlussfolgerungen zu ziehen, wie man dem Phänomen Gewaltspiele besser beikommen könnte. Ich würde mir wünschen, dass die FDP ein Stück weit mitzieht
dass Gesetzesänderungen – – Das ist heute eine Reaktion auf die gestrige Initiative der Frau von der Leyen, die Sie ja mitbekommen haben, zu der die FDP sagt: Die FDP hält Gesetzesänderungen zum Jugendschutz für unnötig und voreilig.
Ich will das jetzt nicht auch zitieren. Ich wäre Ihnen überaus dankbar, wenn Sie uns in unserem Bemühen, dieses schwierige Feld neu auszuloten, unterstützen würden. Ob wir mit gesetzlichen Regelungen besser hinkommen, steht auf einem ganz anderen Blatt. Wir tun, was wir können – im Interesse unserer Jugend. Das ist sicherlich unser gemeinsames Ziel.
Herr Staatssekretär, gerade zu dem, was Sie zuletzt gesagt haben – „Wir tun, was wir können“ –, würde mich interessieren: Was tun Sie denn konkret auf Bundesebene, um Killerspiele zu verbieten bzw. den Zugang dazu eindeutig zu erschweren? Was tun Sie konkret auf Bundesebene?
Herr Kollege Zeller, ich habe Ihnen gesagt, dass wir uns vor allem gegen eines wenden: Aktionismus. Wir wenden uns dagegen, jetzt schnell, weil das Thema en vogue ist