Ich habe Ihnen doch gesagt: Es gibt eine Arbeitsgruppe, an der Bund und Länder beteiligt sind. Diese Arbeitsgruppe evaluiert sowohl das Jugendschutzgesetz als auch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Im Herbst wird diese Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten, und wir werden die nötigen Schlussfolgerungen daraus ziehen. Ich kann es Ihnen jetzt noch nicht sagen und kann den Ergebnissen auch nicht vorgreifen, aber wenn gesetzliche Änderungen zielführend sind, die dem verstärkten Schutz der Jugend, an dem uns allen gelegen ist, dienen, dann sind wir zu diesen Änderungen bereit, und zwar auf jeder Ebene und, denke ich, quer über alle Fraktionen dieses Hauses hinweg. Darüber brauchen wir uns doch gar nicht zu streiten.
Ich wehre mich dagegen, jetzt einfach zu sagen: Wir machen die Maßnahme A oder die Maßnahme B. Diese Frage ist viel zu komplex, als dass wir sie jetzt schlagwortartig beantworten könnten.
Herr Staatssekretär, teilt die Landesregierung meine Auffassung – da sie ja weiß, dass die FDP gegen Gewaltverherrlichung in jeder Form ist –, dass man erst dann etwas verbieten kann, wenn man weiß, was es ist, und es genau definiert hat, und teilt die Landesregierung meine Auffassung, dass es wichtig ist, die Menschen aufzuklären, mit ihnen zu reden und sie zu informieren, und dass dies hilfreicher ist als Verbote, siehe Prohibition in den Vereinigten Staaten in den Zwanzigerjahren des letzten Jahrhunderts?
Herr Kollege Kluck, die Landesregierung teilt uneingeschränkt Ihre Auffassung, und sie handelt auch danach. Wir sehen das Ganze in einem abgestuften Verfahren. Zum einen würden wir uns sehr wünschen, dass sich die Eltern intensiver darum kümmern, als das verschiedentlich der Fall ist – ich will das nicht generalisieren. Zweitens gehen wir davon aus, dass alle Spielehersteller, die solche Spiele auf den Markt bringen, eine Selbstkontrolle ausüben.
(Abg. Norbert Zeller SPD: Denen geht es ums Geld- verdienen! Sie haben ja keine Ahnung, was da ab- läuft!)
Herr Kollege Zeller, es ist kein Märchen. Es ist in der Tat so, dass die von mir genannte Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, die USK, über 17 000 Spiele kontrolliert und entsprechend bewertet hat. Dass das Internet ein Medium ist, das man von Deutschland aus nicht in den Griff bekommt, habe ich schon einmal deutlich gemacht. Das wissen wir alle, und wir brauchen uns gegenseitig keine Vorwürfe zu machen. Wir würden uns etwas wünschen, was mehr Identifikationsmöglichkeiten im Internet zulässt, aber dem stehen wieder datenschutzrechtliche Vorgaben gegenüber, für die Sie sich in den vergangenen Jahren auch immer wieder starkgemacht haben.
Herr Staatssekretär, hat die Landesregierung eine Definition des Phänomens Killerspiele vor dem Hintergrund geplant, dass nach dem Willkürverbot in der Verfassung und z. B. dem Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht ein Verbot oder jede andere Maßnahme voraussetzt, dass man weiß, was man eigentlich verbieten oder bekämpfen will, und dies klar definieren muss? Gibt es da einen Zeithorizont?
Herr Bachmann, ich glaube, Sie haben mir nicht genau zugehört. Ich habe sehr deutlich gesagt, dass die Arbeitsgruppe bis zum Herbst die Evaluierung vorgenommen haben wird, und zwar, weil wir eine Regelung nicht landesintern treffen können. Wir müssen eine Regelung mindestens bundeseinheitlich, wenn nicht auf einer darüber hinausgehenden Ebene treffen. Von daher warten wir erst einmal die Ergebnisse ab, die die Arbeitsgruppe vorlegt. Sie dürfen versichert sein, dass wir dann gemeinsam – wenn es nötig ist, auch in diesem Haus gemeinsam – die nötigen Schlussfolgerungen daraus ziehen werden. Ich setze auf Ihre Unterstützung.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. R a i n e r S t i c k e l b e r g e r S P D – R u h e g e h a l t s a n s p r u c h k o m m u n a l e r W a h l b e a m t e r b e i S t r a f f ä l l i g k e i t
gewordene Auffassung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KVBW), dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust von Ruhegehaltsansprüchen nicht auf kommunale Wahlbeamte anzuwenden sind, die nach Vollendung der zweiten Wahlperiode straffällig geworden sind?
b) Wie gewährleistet das Innenministerium im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über den KVBW, dass bei strafbaren Handlungen kommunaler Wahlbeamter auch nach Ablauf von 16 Dienstjahren angemessene beamtenrechtliche Sanktionen greifen?
Herr Präsident! Namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen des Kollegen Stickelberger wie folgt:
Zur Frage unter Buchstabe a: Der Kommunale Versorgungsverband hat in einem Einzelfall unter anderem die Rechtsfra
ge zu beantworten, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust von Ruhegehaltsansprüchen auch auf kommunale Wahlbeamte anzuwenden sind, die nach Vollendung der zweiten Wahlperiode straffällig geworden sind.
Hierzu hat sich der Kommunale Versorgungsverband bisher nicht verbindlich geäußert. Er hat in dem zugrunde liegenden Einzelfall zunächst das schriftliche Urteil abgewartet, das erst unmittelbar vor Weihnachten 2006 vorlag. Eine konkrete Würdigung des Sachverhalts ist deshalb erst seit diesem Zeitpunkt möglich.
Ich sage Ihnen aber ergänzend: Die Rechtsfrage, die Sie in Ihrer Anfrage aufwerfen, Herr Kollege Stickelberger, wurde im Rahmen eines Gesprächs zwischen der für Kommunalangelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Innenministeriums und dem Kommunalen Versorgungsverband erörtert. Als Ergebnis dieses Gesprächs wurde eine vertiefte Prüfung durch den Kommunalen Versorgungsverband in Abstimmung mit dem Innenministerium vereinbart. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Ich will dazu auch noch bemerken, dass das Finanzministerium, das ja für das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht zuständig ist, ebenfalls in die Prüfung einbezogen wurde.
Zur Frage unter Buchstabe b: Der Kommunale Versorgungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Es wäre daher unangemessen, sich bereits jetzt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt über mögliche Schritte im Rahmen der Rechtsaufsicht zu äußern.
Die Frage geht weiter: Sie reden von einem Einzelfall – der kann ja auch exemplarisch sein – mit Folgewirkungen. Angenommen, die Meinung des Kommunalen Versorgungsverbands setzte sich durch: Beabsichtigt das Innenministerium dann eine Änderung des Gesetzes?
Zunächst einmal zu Ihrer ers ten Frage, bis wann mit einer Klärung zu rechnen sei: Da bitte ich zunächst um Verständnis, dass ich kein konkretes Datum nennen möchte und auch nicht kann.
Aber der Kommunale Versorgungsverband verwaltet – dies will ich sagen – als kommunaler Verband seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Das Innenministerium – das will ich aber dennoch auch hier sagen – geht von einer zeitnahen Entscheidung aus.
Jetzt will ich mich der Antwort auf Ihre Frage nähern, indem ich zunächst einmal darauf hinweise, dass Bürgermeister Beamte auf Zeit sind, die mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand treten,
wenn bestimmte im Landesbeamtengesetz genannte Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise dann, wenn sie bereits zwei Amtsperioden absolviert haben.
Nach einer Entscheidung – dies müssen wir dann analysieren – des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Beamtengesetz des Landes Baden-Württemberg – die Entscheidung datiert schon vom September 2004 – befinden sie sich, wenn sie für eine dritte Amtsperiode gewählt werden, sowohl im Ruhestand – im Hinblick auf die ersten beiden Amtsperioden – als auch im aktiven Beamtenverhältnis. Die Folge ist, dass ein langjährig aktiver Bürgermeister in einer dritten oder späteren Amtsperiode nicht bis zum Schluss seiner Amtszeit ausharren muss, sondern jederzeit aufhören kann, ohne seinen Pensionsanspruch zu verlieren.
Bei der Frage, ob es auch für kommunale Wahlbeamte, die nach Vollendung ihrer zweiten Wahlperiode straffällig geworden sind – darum geht es hier –, zu einem Verlust von Ruhegehaltsansprüchen kommt, kommt es jedoch auch auf das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes an.
Wie sich das Landesbeamtengesetz und das Bundesbeamtenversorgungsgesetz zueinander verhalten, wird derzeit geklärt. Wenn dies erfolgt ist, kann ich Ihre Frage konkret beantworten. Dafür bitte ich um Verständnis.
Herr Minister, wenn dieses Ereignis den Beamten noch in seiner aktiven Zeit betroffen hat, nachdem er zwei Wahlperioden lang Oberbürgermeister gewesen ist, dann gilt doch auch die Landesdisziplinarordnung?