Aufgrund der Änderung der bundesrechtlichen Vorschriften im Bereich des Kostenrechts, des Sozialrechts und des Berufsrechts der Rechtsanwälte und durch das Schlichtungsgesetz sind einzelne Vorschriften im Schlichtungsgesetz anzupassen. Ansonsten hat sich dort nichts geändert. Es sind nur redaktionelle Änderungen. Das Schlichtungsgesetz hat sich im Übrigen auch bewährt, sodass die FDP/DVP-Fraktion dem Gesetzentwurf insgesamt zustimmen wird.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst bedanke ich mich für die freundliche Behandlung, die dieser Gesetzentwurf zum Staatsvertrag durch die Vorredner gefunden hat. Er eignet sich in der Tat wahrscheinlich nicht so sehr für eine rechtspolitische Grundsatzdebatte. Aber er enthält zwei Punkte, für die man den Landtag braucht. Das ist eben das tägliche Brot des Landtags, und auch Kleinigkeiten wollen sauber geregelt sein.
Bei den Amtsanwälten geht es darum, dass wir eine Praxis auf eine sichere Grundlage stellen, die seit Jahren schon in etwa so gehandhabt wird. Das ist übrigens auch unter dem Aspekt der Verrechtlichung interessant. In der heutigen Zeit braucht man, z. B. für Eingriffe bei Prüfungen, eine eindeutige Grundlage. Da reicht das bisherige Kooperationsabkommen nicht mehr sicher aus. Deswegen brauchen wir jetzt einen richtigen Staatsvertrag dafür. Faktisch ändert sich an dieser Zusammenarbeit in der Ausbildung der Amtsanwälte wenig; lassen Sie mich das einmal so ausdrücken.
Die Amtsanwälte als solche stehen bei uns hoch im Kurs, weil sie eine sehr wertvolle Arbeit leisten und gerade im Bereich der kleineren Delikte sehr viel vom Schreibtisch bringen. Dadurch sorgen sie in den Staatsanwaltschaften für eine Entlas tung. Deswegen hegen und pflegen wir die Einrichtung des Amtsanwalts bei uns. Das ist nicht in allen Bundesländern so. Sie werden z. B. in Bayern, Sachsen oder Thüringen nicht oder fast nicht eingesetzt. Deswegen haben diese Länder auch kein Interesse daran, sich an der Ausbildung zu beteiligen.
Der zweite Punkt betrifft in der Tat das Schlichtungsgesetz. Die vorgesehenen Änderungen sind zum Teil lediglich redaktionelle Anpassungen von Formulierungen. Zwar kann man diese sicherlich über einige Jahre hinweg einfach auch entsprechend der neuen Rechtslage auslegen, aber irgendwann muss man doch einmal ein bisschen aufräumen. Ich nenne nur ein Beispiel: In unserem Schlichtungsgesetz wird für die Kos tenfreiheit des Verfahrens noch auf die alten Sozialleistungen Bezug genommen. Eine Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es heute nicht mehr; bekanntlich wurde das reformiert. Heute sind das andere Begriffe und andere Gesetze. Nun muss man das Gesetz einfach anpassen.
Ein anderes Beispiel ist: Die Liste der Anwälte für das Schlichtungsverfahren wurde bisher von den Kammern geführt. Das Verfahren war auf die Gerichtsbezirke bezogen. Die Bindung der Zulassung an die Gerichtsbezirke gibt es aber nicht mehr. Deswegen muss man da Änderungen vornehmen.
Durch die geplanten Änderungen soll das Gesetz auf den neuesten Stand gebracht werden. Ich bitte in beiden Fällen um Ihre Zustimmung.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine Wortmeldungen mehr vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/1463.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses, Drucksache 14/1765. Der Ständige Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 1 ist einstimmig zugestimmt.
Wer Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 2 ist einstimmig zugestimmt.
Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Auch dem Artikel 3 ist einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst
und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung sowie zur Änderung des Schlichtungsgesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dem Gesetz ist einstimmig zugestimmt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes – Drucksache 14/1494
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses Ländlicher Raum und Landwirtschaft – Drucksache 14/1782
Das Präsidium hat eine Aussprache mit einer Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt. Auch hier gilt der gleiche Hinweis wie vorhin, dass die Redezeiten nicht ausgeschöpft werden müssen.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich werde die Zeitvorgabe des Präsidenten auch ernst nehmen und mich kurz fassen.
Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes wird von der CDU-Landtagsfraktion ohne Einschränkung unterstützt.
Das Modellprojekt „Rehwildbewirtschaftung ohne behördlichen Abschussplan“ passt haarscharf in das Bemühen um Entbürokratisierung, Verwaltungsvereinfachung, Kostenersparnis und Stärkung von Eigenverantwortung hinein.
Nach seinem Ablauf wird uns das Pilotprojekt zeigen, dass das bisherige aufwendige Prozedere mit einem Wust an Antragsformularen, mit unsicheren Zahlenspielen zwischen Jagdgenossen und Jagdpächtern einerseits und den Kreisjagdämtern andererseits sowie Kontrollen und einem zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit Doppelmechanismen unnötig aufgebläht ist und zu vermeidbarem Aufwand an Zeit und Geld führt.
Die Bejagung kann nach dem Modellprojekt auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Jagdpächtern und Verpächtern erfolgen und den individuellen Gegebenheiten besser Rechnung tragen. Dennoch bleiben die allgemeinen Grundsätze der Rehwildbejagung maßgebend. Die Streckenlisten und die Forstlichen Gutachten sind ausreichende Instrumente zur Kontrolle und zur Korrektur.
Daneben kann die Jagdbehörde eine Schiedsrichter- und Vermittlerposition einnehmen, bei Unstimmigkeiten eingreifen und generell eine noch stärker beratende Funktion übernehmen.