durch die Ressorts oder Gedenkmedaillen soll von dem Gesetz nicht berührt sein. Änderungen in Bezug auf das Ehrungsgefüge jedoch werden künftig nur noch auf der Grundlage dieses Auszeichnungsgesetzes überhaupt möglich sein.
Der vorliegende Gesetzentwurf fügt sich damit als Klammer um die Gesamtheit aller Auszeichnungen des Landes. Er res pektiert zugleich die verfassungsmäßigen Befugnisse der Landesregierung bzw. auch des Ministerpräsidenten.
Damit sich der Landtag und vor allem auch die Öffentlichkeit ein Bild von der Verleihungspraxis machen können, ist ein jährlicher Bericht an den Landtag über die verliehenen Titel und Orden vorgesehen.
In der Tat, es ist gegenüber dem Parlament sozusagen ein respektvoller Bericht, der die Transparenz unterstreicht.
Der Gesetzentwurf soll darüber hinaus den hohen symbolischen Wert der staatlichen Auszeichnung zeigen und vor allem den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, deren Grundlagen nachvollziehen zu können.
Ich will noch auf zwei Elemente des Gesetzentwurfs eingehen, die mir auch persönlich besonders wichtig erscheinen. Zum einen ist dies die ausdrückliche Festlegung in § 1, dass verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung, Frauen und Männer gleichermaßen, in allen Gebieten des Landes möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden sollen. Die Festschreibung des Grundsatzes der gleichmäßigen Berücksichtigung von Frauen und Männern hielten wir vor dem Hintergrund einer nach wie vor verhältnismäßig geringen Zahl von Verleihungen von Auszeichnungen für Frauen für notwendig, um das gemeinsame Ziel einer deutlich stärkeren Berücksichtigung von Frauen im staatlichen Auszeichnungswesen zu erlangen.
Zum anderen lag uns sehr daran, in § 2 des Gesetzentwurfs klarzustellen, dass der Ministerpräsident das Recht hat, den Ehrentitel „Professorin“ bzw. „Professor“ festzulegen und zu verleihen. Mit dieser rechtlichen Verankerung des Ehrentitels „Professor“ im Gesetzentwurf wird außerdem unmissverständlich dokumentiert, dass die ergänzende Heranziehung der Vorschriften aus den Dreißigerjahren, die bis zum Inkrafttreten des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes 1995 als Landesrecht gegolten hatten, damit endgültig der Vergangenheit angehört.
Gestatten Sie mir zum Schluss ein Wort zum Anhörungsverfahren. Neben den kommunalen Landesverbänden haben wir uns bei der Anhörung auf Verbände konzentriert, aus deren Wirkungsbereichen erfahrungsgemäß vergleichsweise viele Ordenskandidatinnen und Ordenskandidaten stammen. Unsere Anhörung hat dabei keinerlei Bedenken und keine Notwendigkeit für eine inhaltliche Änderung des Gesetzentwurfs ergeben. Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung und danke herzlich dafür.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Verleihung von Auszeichnungen gehört für den Ministerpräsidenten und die Mitglieder der Landesregierung sicherlich zu den schönsten Amtspflichten. Auch für die Geehrten ist das oftmals ein Höhepunkt in ihrem Wirken für Staat und Gesellschaft. Auch für zahlreiche Bürgermeister ist es oft ein Höhepunkt,
im Auftrag des Ministerpräsidenten diese Ehrungen zu überbringen. Insbesondere die Ehrennadel des Landes stellt schon etwas Besonderes dar.
Meine Damen und Herren, die Landesverfassung überträgt dem Ministerpräsidenten in vielen Regelungen die Funktion der Repräsentation der Landesregierung. Deshalb hat dieser in der Vergangenheit auch die Grundlagen für das Auszeichnungswesen gelegt.
Der Minister hat vorhin bereits alles aufgezählt, was es an Medaillen, Orden und Ehrenzeichen gibt. Das kann ich mir nun sparen. Um diesen staatlichen Auszeichnungen ein rechtliches Fundament zu geben, aber sicherlich auch, um den hohen Stellenwert zu dokumentieren, soll es nun eine gesetzliche Regelung geben. Neue Befugnisse für die Regierung gibt es dadurch nicht. Wir respektieren damit auch die Befugnisse der Landesregierung.
Ferner – das ist auch wichtig – entstehen keine zusätzlichen Kosten und auch kein Personalmehrbedarf.
(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP – Abg. Dr. Stefan Scheffold CDU: Sehr schön! – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Bravo!)
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Intention dieses Gesetzes tragen wir natürlich grundsätzlich mit,
Insbesondere die Verleihung des Titels „Professor“ ist bisher auf einer sehr dürftigen Grundlage erfolgt. Insofern tragen wir dieses Ziel mit.
Das zweite Ziel, das Sie anstreben, nämlich die Klarstellung der Grundsätze der Stiftung und der Verleihung von Auszeichnungen, erreichen Sie mit diesem Gesetz nicht. Das will ich an einigen wenigen Beispielen zeigen. Das Gesetz zählt die Auszeichnungen auf, definiert sie inhaltlich, auch wie sie zu tragen sind, nimmt aber keine Abstufung vor.
Es wird, vor die Klammer gezogen, in § 1 die Auszeichnung – egal welche – für verdiente Bürgerinnen und Bürger vorgesehen, wenn sie sich Verdienste um das Land Baden-Würt temberg erwerben. Das ist sehr richtig. Wir sind ja in BadenWürttemberg in der glücklichen Lage, dass sich dankenswerterweise viele Bürgerinnen und Bürger in hervorragender Form engagieren. Nur, die materiellen Voraussetzungen, wer wann welche Auszeichnung bekommt, regeln Sie nicht.
Danke, Frau Fauser. Ich sehe es auch so. – Die Aufzählung erschöpft sich in der Beschreibung dieser Auszeichnungen und gibt keinen Aufschluss darüber, für welche Personen sie gezielt verliehen werden sollen – das fehlt –, während Sie z. B. den Entzug von Auszeichnungen in einem weiteren Paragrafen sehr ausführlich regeln. Wie man eine Auszeichnung abgenommen bekommt, regeln Sie sehr ausführlich; unter welchen materiellen Voraussetzungen sie erteilt wird, regeln Sie aber nicht. Das überlassen Sie dem Ministerpräsidenten. Sie haben es auch begründet. Es hat Verfassungstradition, dass ein Staats oberhaupt dies festlegt. Ich will darauf nicht eingehen. Das steht alles richtigerweise im Gesetzentwurf drin.
Dieses Recht des Ministerpräsidenten wollen wir gar nicht beschneiden. Wir hätten nur gern die materiellen Voraussetzungen geregelt. Das geschieht durch Verwaltungsvorschrif ten, die dann zwar im Gesetzblatt bekannt gemacht werden, denen aber keinerlei Verbindlichkeit im Sinne einer Rechtsnorm zukommt. Das, was Sie hier machen, ist ein formelles Gesetz, ohne wirklich die materiellen Grundlagen für die Ehrungen zu schaffen.
Ihr Gesetzentwurf umfasst – das haben Sie vorhin aufgezählt – nur einen Teil der Auszeichnungen. Damit fehlt uns natürlich ein großes Stück an Transparenz im Verleihungswesen von Auszeichnungen hier in Baden-Württemberg.
Sie sind auf die besonders umstrittene Auszeichnung mit dem Titel „Professor“ eingegangen. Das war ja auch der Anlass für die Kritik an der Verleihungspraxis. Dazu einen Satz: Die Vergabe der Auszeichnung „Professor“ bräuchten wir eigentlich gar nicht,
die braucht das Land Baden-Württemberg nicht. Wir haben andere Sorgen, auch andere Vorzüge. Rheinland-Pfalz kommt ohne diese Auszeichnung aus.