Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es um die erleichterte Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude im Außenbereich. Wir wollen mit diesem Gesetz die bundesrechtliche Vorgabe dauerhaft außer Kraft setzen, wonach zwischen Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und Beantragung einer Nachfolgenutzung höchstens sieben Jahre liegen dürfen.
In den bisherigen Beratungen haben einzelne Abgeordnete hinterfragt, ob überhaupt ein praktischer Bedarf für die Aufhebung der Siebenjahresfrist besteht. Meine sehr geehrten Da
men und Herren, ich kann Ihnen versichern: Die zuständigen Baurechtsbehörden werden immer wieder mit Anfragen von Bauherren und Planern konfrontiert,
die ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude umnutzen möchten, das bereits mehr als sieben Jahre leer gestanden hat.
Auch im Wirtschaftsministerium als oberster Baurechtsbehörde gehen immer wieder – in der letzten Zeit verstärkt – Nachfragen nach der Zulässigkeit solcher Umnutzungen und nach einer Aufhebung der Siebenjahresfrist ein. So gibt es Fälle, in denen der Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Tätigkeit schon vor vielen Jahren aufgegeben hat, der Sohn die Landwirtschaft nur als Hobby weiterbetrieben hat und erst die Generation der Enkel ein ehemaliges Betriebsgebäude, z. B. eine Scheune, zu Wohnzwecken umnutzen möchte. In anderen Fällen ist es vorgekommen, dass der Hoferbe vor der Einrichtung eines Betriebs auf der Hofstelle zunächst eine mehrjährige Ausbildung absolvieren musste, oder Erbauseinandersetzungen unter den Hoferben oder finanzielle Schwierigkeiten verzögerten die Aufnahme einer neuen Nutzung.
In der Praxis gibt es ganz unterschiedliche Fallkonstruktionen. Eine strikte Vorgabe von maximal sieben Jahren Übergangsfrist wird jedenfalls den praktischen Erfordernissen nicht gerecht.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass in den vergangenen Jahren keinerlei Problemfälle im Zusammenhang mit der Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude bekannt geworden sind, obwohl die Siebenjahresfrist in Baden-Würt temberg bereits 1999 erstmals ausgesetzt war. Diese Erfahrungen bestätigen, dass die übrigen Vorgaben des Baugesetzbuchs die Außenbereichsverträglichkeit der Umnutzungen sicherstellen. Die Befürchtungen der Naturschutzverbände, dass die Umnutzungen zu weiten Eingriffen im Außenbereich führen würden, sind unbegründet.
(Abg. Dr. Gisela Splett GRÜNE: Das haben wir ver- standen! – Gegenruf des Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Hören Sie zu, dann können Sie etwas lernen! – Gegenruf der Abg. Ute Vogt SPD: Das sagt der Richtige! – Abg. Claus Schmiedel SPD: Wir lesen es nach!)
Die Umnutzungen dürfen weder schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen noch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigen.
Ohne unser Gesetz würden dagegen bestehende, ehemals land wirtschaftlich genutzte Gebäude im Außenbereich ungenutzt verfallen.
Im Gegenzug müssten an anderen Stellen Bauflächen ausgewiesen werden, um den Hoferben Raum für Wohnnutzungen oder gewerbliche Nutzungen zu schaffen.
Dies würde zu zusätzlichen Eingriffen in die Natur und Landschaft führen und könnte gerade aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht befürwortet werden.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/4352.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Wirt schaftsausschusses, Drucksache 14/4550. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Wer § 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Bei wenigen Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde mit überwältigender Mehrheit zugestimmt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz über Auszeichnungen des Landes Baden-Würt temberg (Auszeichnungsgesetz – AuszG) – Drucksache 14/4366
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat festgelegt, in der Zweiten Beratung keine Aussprache zu führen.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Stän digen Ausschusses, Drucksache 14/4597. Der Ständige Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.