Ich lasse zuerst über den Änderungsantrag abstimmen. Wer stimmt Ziffer 2 des Änderungsantrags der Fraktion GRÜNE zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE mehrheitlich abgelehnt.
Ich lasse jetzt über § 5 des Gesetzes abstimmen. Wer § 5 des Gesetzentwurfs zustimmt, der möge bitte die Hand heben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 5 ist mehrheitlich zugestimmt.
Wer § 6 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 6 ist einstimmig zugestimmt.
Wer § 7 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 7 ist einstimmig zugestimmt.
Wer § 8 zustimmt, der möge bitte die Hand heben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 8 ist einstimmig zugestimmt.
Wer § 9 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 9 ist einstimmig angenommen.
Wer § 10 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 10 ist einstimmig zugestimmt.
des Gesetzes lautet: „Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2009/2010 (BVAnpGBW 2009/2010) “. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, der möge sich bitte erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist dem Gesetz einstimmig zugestimmt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes – Drucksache 14/4840
Das Präsidium hat Folgendes festgelegt: Nach der Begründung durch die Regierung erfolgt eine Aussprache mit einer Redezeit von fünf Minuten je Fraktion, gestaffelt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir bringen heute das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes in erster Lesung ein.
Wir haben hier in Baden-Württemberg ein hohes Versorgungsniveau im Rettungsdienst. Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, das auch für den Notarzt eine Hilfsfrist vorschreibt. Es geht darum, dass wir dieses hohe Niveau im Rettungsdienst auch weiterhin erhalten können.
Wichtig ist vor allem, dass wir in allen Bereichen des Rettungsdienstes genügend Ärzte für den Notarztdienst gewinnen. Der Anlass für die Gesetzesnovelle ist ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Die Krankenhäuser sind nach geltendem Recht schon dazu verpflichtet, Notärzte zu stellen. Sie kommen dieser Verpflich
tung in aller Regel nach. Laut dem genannten Urteil fehlt aber die Möglichkeit, diese Verpflichtung im Ausnahmefall durchzusetzen. Wir wollen mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen.
Als zentraler Punkt soll zum einen die genannte Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, um Krankenhäuser bei Bedarf dazu zu verpflichten, Notärzte bereitzustellen. Wir wollen sichergestellt haben, dass sich die Bürgerinnen und Bürger überall in Baden-Württemberg darauf verlassen können, dass sie im Notfall, wenn notwendig, auch den Notarzt bekommen. Das gilt nicht nur für den Ballungsraum, sondern auch für die ländlichen Regionen.
Sie alle wissen, dass sich die Krankenhauslandschaft sehr verändert. Die Krankenhausstrukturen werden gestrafft und gebündelt. Wir haben durch die DRGs eine Konzentration der Leistungen, sodass sich die Rahmenbedingungen der notärztlichen Versorgung dadurch verändert haben. Es verlängern sich Transportstrecken, Fahrstrecken, und dem muss Rechnung getragen werden.
Um auch zukünftig eine qualitativ gute Notfallversorgung sicherzustellen, müssen wir den Bereichsausschüssen in den Stadt- und Landkreisen vor Ort die notwendigen Instrumente an die Hand geben, damit sie Notärzte verpflichten können.
Außerdem wollen wir den Kreis der Krankenhäuser, die Notärzte zur Verfügung stellen müssen, erweitern. Dabei sollen insbesondere im ländlichen Raum Versorgungsengpässe vermieden werden. Die Krankenhäuser sind mit ca. 90 % der Notarzteinsätze die tragende Säule der notärztlichen Versorgung und deswegen auch unverzichtbar. Ich bin froh, dass gerade diese Regelung bei der Anhörung der Verbände breite Zustimmung erfahren hat.
Der zweite Punkt, der geregelt wird, ist der Kostenausgleich für die Notarztgestellung. Im Gegenzug zu einer möglichen Verpflichtung der Krankenhausträger verbessern wir auch die Rahmenbedingungen für die Krankenhäuser selbst. Wir schaffen einen Anspruch der Krankenhausträger auf einen vollen Kostenausgleich. Dieser volle Kostenausgleich umfasst die Bereitstellung von Notärzten und die Erstattung der Aufwendungen für die erforderlichen Fort- und Weiterbildungen von Ärzten für die Teilnahme am Notarztdienst. Damit können die Krankenhäuser künftig mehr Notärzte ausbilden und für den Dienst bereitstellen.