und wir deshalb zu Recht auf die Risiken dieses Deals hinge wiesen haben. Das ist die schwerste Hypothek, die Sie uns hinterlassen haben; damit das einmal klar ist.
Es gibt noch eine Verwirrung über die Rücklage. Das ist eine zweckgebundene Rücklage für Sanierungsaufgaben.
Sie wird selbstverständlich im ordentlichen Haushalt 2012 aufgelöst und auch mit einer ordentlichen Veranschlagung ver sehen, so, wie es sich gehört.
Und mit Einzelprojekten unterlegt. – Es gibt einen großen Unterschied zu den Rücklagen, die Sie in Ihrer Regierungs zeit gebildet haben. Sie haben nicht zweckgebundene allge meine Rücklagen aus Steuermehreinnahmen gebildet. Das wa ren die wahren Sparkässle der früheren Landesregierung.
Ich will noch eines sagen: Ich bin einmal gespannt, ob Sie dann wirklich gegen diese Sanierungsprojekte stimmen wol
len, wenn ich mir anschaue, welche flehentlichen Briefe zu den anstehenden Sanierungsvorhaben ich aus den Wahlkrei sen bekomme.
Sie müssen sich spätestens in der nächsten Woche entschei den, ob Sie gegen Steuergerechtigkeit stimmen, ob Sie gegen das Sanierungsprogramm dieser Landesregierung stimmen.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/300 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Finanzen und Wirt schaft zu überweisen. – Dagegen erhebt sich kein Wider spruch. Es ist so beschlossen.
(Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU: Das ist gut so, Herr Präsident! Sie zeigen sich von der menschlichen Sei te!)
Die Fragestunde ist während des sogenannten Probelaufs zur inneren Parlamentsreform und Geschäftsordnung auf 30 Mi nuten begrenzt.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. P a u l L o c h e r e r C D U – R e c h t l i c h e R a h m e n b e d i n g u n g e n f ü r d a s a n g e k ü n d i g t e U m b r u c h v e r b o t b e i G r ü n l a n d
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die erste Anfrage in der zweiten Fragestunde hat Fragen zum geplanten Umbruchverbot von Grünland zum In halt. Ich frage die Landesregierung:
kungsverbot das angekündigte rückwirkende Inkrafttreten einer Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturge setzes zum 1. Juli 2011 bewertet?
in das Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigen tümer zu bewerten (mit Angabe, inwieweit Entschädigun gen für die Beeinträchtigung der Nutzung vorgesehen sind)?
Ich erkläre ausdrücklich, dass ich auf die mündliche Beant wortung dieser beiden Fragen insofern verzichte, als ich eine schriftliche Antwort bekomme. Herr Minister Bonde hat mich darauf hingewiesen, dass er heute beurlaubt sei, und zwar aus einem sehr schönen und wichtigen Grund. Die Familie May er-Bonde hat nämlich das dritte Kind bekommen. Das ist ein schöner und guter Grund – auch angesichts der demografi schen Entwicklung unseres Landes –, die Frage heute nicht mündlich zu beantworten.
Der Herr Minister hat ein „Butzele“ bekommen, wie man auf Schwäbisch sagt. Hierzu gratulieren wir sehr herzlich.
Zu a: Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sieht vor, dass Dauergrünland, das zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Gesetzes umgewandelt wurde, bis zum 15. August 2012, spätestens jedoch unmittelbar nach der Ernte einer zu diesem Zeitpunkt auf der Fläche stehenden einjährigen Haupt kultur wiederhergestellt werden muss. Durch diese Regelung sollen „Last-Minute-Umbrüche“ durch einzelne Landwirte vermieden werden.
Es handelt sich dabei nach Einschätzung des MLR um eine unechte Rückwirkung, da die Regelung zwar an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand, nämlich die Um wandlung von Dauergrünland, anknüpft, die sich daraus erge bende Rechtsfolge, nämlich das Wiederherstellungsgebot, aber erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbindliche Wirkung entfaltet.
Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes begegnet nach stän diger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für sich allein noch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem möglichen schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen durch eine entsprechende Ausgestaltung der gesetzlichen Re gelung Rechnung getragen wird.
Dies ist beim vorliegenden Gesetzentwurf der Fall. Das Ge bot der Wiederherstellung von Dauergrünland, das nach dem 1. Juli 2011 umgewandelt wurde, ist – auch im Hinblick auf den dafür eingeräumten Übergangszeitraum – zumutbar. Auf die vorgesehene Gesetzesänderung wurde durch eine Presse mitteilung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Ver braucherschutz vom 30. Juni 2011 hingewiesen. Darüber hi
naus wurden die Landwirte vorab in verschiedenen Veranstal tungen informiert, und es erfolgte eine allgemein zugängliche Information über die Homepage des Ministeriums für Länd lichen Raum und Verbraucherschutz. Diejenigen, die ihre Dauergrünlandflächen nach diesem Zeitpunkt umgewandelt haben, mussten deshalb damit rechnen, dass diese Maßnah me wieder rückgängig gemacht werden muss.
Im Übrigen gelten auch für das Wiederherstellungsgebot die Ausnahmeregelungen, die für das Umwandlungsverbot vor gesehen sind. Danach kann die untere Landwirtschaftsbehör de in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn der Verlust des Dauergrünlands durch Umwandlung einer an deren Fläche in Dauergrünland ausgeglichen wird, wenn über wiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder wenn im Einzelfall der Betroffene unzumutbar belastet wür de und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen verein bar ist.
Darüber hinaus kann die untere Landwirtschaftsbehörde im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen den Anbau be stimmter landwirtschaftlicher Dauerkulturen genehmigen, wo bei danach wieder eine Grünlandnutzung zu erfolgen hat.
Zu b: Mit dem Umwandlungsverbot von Dauergrünland wer den Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts nach Arti kel 14 des Grundgesetzes neu bestimmt. Das Privatinteresse des Einzelnen ist dabei gegenüber dem mit dem Gesetz ver folgten Allgemeininteresse, Dauergrünland als eine der wich tigsten Produktionsgrundlagen der Landwirtschaft und wert volles Kulturgut zu schützen sowie einen wesentlichen Bei trag zum Arten-, Boden-, Klima- und Gewässerschutz zu leis ten, abzuwägen. Nach Auffassung des MLR kommt eine der artige Abwägung zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der So zialpflichtigkeit des Eigentums den genannten berechtigten Allgemeininteressen Vorrang einzuräumen ist.