Protokoll der Sitzung vom 15.10.2014

Das Wort für die Frak tion GRÜNE erteile ich Herrn Abg. Halder.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuer gesetzes steht heute zur Zweiten Beratung an. Das Änderungs gesetz führt zu einer Vereinfachung der Zahlung von Kirchen steuer auf Kapitalerträge, also zum Bürokratieabbau durch den direkten Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge durch Versicherungen und Banken. Schließlich soll derjeni ge, der Erträge hat, auch seinen Anteil an die Kirche leisten, so er dort Mitglied ist.

Diese Änderung ist eine Maßnahme zur Sicherung des Kir chensteueraufkommens für die Kirchen und Religionsgemein schaften. Schon bisher gab es die Pflicht zur Abführung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge oberhalb des Steuerfreibe trags von 801 € für Ledige und 1 602 € für Verheiratete. Ge ändert hat sich nur das Verfahren.

Datenschutzrechtlich bestehen keine Bedenken, da man durch die Möglichkeit eines Sperrvermerks auch eine nachträgliche Versteuerung über die Einkommensteuererklärung vornehmen kann.

Durch die Verwaltungskostenvergütung ist die Gesetzesände rung für das Land kostenneutral. Sie dient der Harmonisie rung der Kirchensteuergesetze der Länder.

Ein wesentlicher Punkt der Gesetzesänderung ist die steuer liche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspart nerschaften mit Ehen. Dies ist überfällig. Diese Gleichstel lung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2013 beschlos sen.

Lassen Sie mich diesen Punkt näher betrachten: Die Gleich stellung von Lebenspartnerschaften und Ehen aus steuerlicher Sicht wurde von den Kirchen in der Anhörung nicht beanstan det. Somit ist Homosexualität ein selbstverständlicher Teil des Kirchensteuerrechts, und dies ist gut so.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Grünen – Lachen des Abg. Dieter Hillebrand CDU)

Das Wort für die SPDFraktion erteile ich Herrn Abg. Maier.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn man Kapitalerträge hat, werden diese von den Banken oder den Versicherungen auto matisch den Finanzämtern gemeldet und wird ein entsprechen der Anteil als Steuerzahlung abgeführt. Das trägt zur Steuer gerechtigkeit bei. Es ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau, und es sichert auch die Steuereinnahmen. Es ist deshalb folgerich tig, dass man das Gleiche auch bei der Kirchensteuer macht, indem man zum 1. Januar 2015 ein automatisiertes Verfahren einführt, um die Kirchensteuer gleich mit abzuziehen.

Es erfolgen Benachrichtigungen. Man bekommt als Steuer pflichtiger eine Menge Papier. Das hat natürlich bei vielen zu Verunsicherung geführt.

(Abg. Karl Zimmermann CDU: Sind Sie bei der Kreissparkasse?)

Viele denken – der Kollege hat es gesagt –, sie müssten eine neue Steuer oder mehr Steuern zahlen. Das ist nicht so. Es handelt sich um die ganz normale Abwicklung eines Steuer falls.

Es wäre vielleicht sinnvoll, diese Abwicklung, bei der prak tisch jährlich die Religionszugehörigkeit abgefragt wird, ein bisschen zu vereinfachen. Die Religionszugehörigkeit wech selt man ja nicht oft. Es wäre sinnvoll, dass man diese einmal abfragt und diese Angabe für längere Zeit bzw. bis auf Weite res gilt.

Insgesamt ist dieses Verfahren nicht schlecht. Es führt zu we niger Bürokratie und bringt mehr Steuergerechtigkeit. Für die Kirchen führt es zu ein paar Kirchenaustritten – das ist bedau erlich –, aber auch zu einem höheren Steueraufkommen.

Wir haben den Gesetzentwurf im Finanz- und Wirtschaftsaus schuss beraten und geben die einstimmige Empfehlung ab, diesem Entwurf zuzustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und den Grünen)

Das Wort für die FDP/ DVP-Fraktion erteile ich Herrn Abg. Dr. Kern.

(Abg. Georg Wacker CDU: Komm auf den Kern!)

Herr Präsident, liebe Kol leginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vollzieht zunächst ein mal Gesetzesbeschlüsse des Bundes auf der Ebene landes rechtlicher Regelungen nach. Ziel der Neuregelung ist, auch den Kirchensteueranteil an der Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben. Das neue Verfahren ist zweifellos für alle Beteiligten einfacher – für die Banken, für den Fiskus, aber auch für die betroffenen Bürger selbst.

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen und für einen Liberalen von besonderer Bedeutung, dass es sich bei der Religionszu gehörigkeit um ein personenbezogenes Datum handelt, das ei nem besonderen datenschutzrechtlichen Schutz unterliegt.

Elementare Voraussetzung dafür, diese Regelungen treffen zu können, ist deshalb, dass der Bürger das Recht hat, beim Bun deszentralamt für Steuern der Übermittlung der Information über seine Religionszugehörigkeit an Banken und Versiche rungen zu widersprechen. An Banken und Versicherungen werden dann aufgrund eines Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Kunden übermittelt. An den kir chensteuerlichen Verpflichtungen ändert der Sperrvermerk je doch nichts. Es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle.

Ebenfalls um eine Anpassung an Gesetzesbeschlüsse des Bun des handelt es sich beim zweiten Punkt dieser Gesetzesnovel le. Das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes über nimmt die bundesrechtlichen Vorgaben zur Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern, die mit Gesetz vom 15. Juli 2013 ins Einkommensteuerrecht aufgenommen worden wa ren.

Drittens schließlich besteht zwischen den Bundesländern ein Einvernehmen, die heute teils sehr unterschiedlich ausgestal teten Kirchensteuergesetze der Länder zu harmonisieren. Wenn sich eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sowie Vertretern der Kir chen und Religionsgemeinschaften einmütig auf Harmonisie rungsvorschläge hat verständigen können, wollen wir uns dem gern anschließen.

Wir wissen, dass das Verfahren, das sich in den Regelungen der §§ 51 a und 52 a des Einkommensteuergesetzes niederge schlagen hat, durchaus strittig war. Es gab eine intensive da tenschutzrechtliche Debatte, und es gab auch Stimmen, die diesen Anlass dazu genutzt haben, den Kirchensteuereinzug durch den Staat wieder einmal generell infrage zu stellen. Das sind aber nach unserer Auffassung Debatten von gestern. Es sind insofern Debatten von gestern, als sie mit den Gesetzes beschlüssen des Deutschen Bundestags erledigt sind. Denn wir könnten diese Regeln nicht anders fassen, als sie gefasst sind. Wir könnten uns nur ihrer Übernahme ins Kirchensteu errecht des Landes verweigern, was aber offenkundiger Un fug wäre.

(Abg. Karl Zimmermann CDU: Sehr gut!)

Es sind auch insofern Debatten von gestern, als sie nichts spü ren lassen von dem Grundverständnis eines partnerschaftli chen Verhältnisses von Kirche und Staat, das für die Bundes republik Deutschland prägend ist.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der FDP/DVP)

Mir liegen keine wei teren Wortmeldungen vor. Herr Staatssekretär Rust hat na mens der Landesregierung auf einen Redebeitrag verzichtet.

(Vereinzelt Beifall)

Wir kommen jetzt in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/5444. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Finanzen und Wirtschaft, Drucksache 15/5723. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustim men.

Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Artikel 1 und 2 ins gesamt zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall.

Wer den Artikeln 1 und 2 insgesamt zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist diesen Artikeln einstimmig zuge stimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 15. Oktober 2014 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist dem Gesetz einstimmig zugestimmt.

Somit ist Tagesordnungspunkt 6 erledigt.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 7 auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei tenden Gesundheitsversorgung in Baden-Württemberg (Baden-Württembergisches Patientenmobilitätsgesetz – BWPatMobG) – Drucksache 15/5757

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Fraktionen haben ver einbart, in der Ersten Beratung keine Aussprache zu führen. Die Landesregierung verzichtet auf eine mündliche Begrün dung des Gesetzentwurfs.

Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/5757 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Sozial ordnung, Familie, Frauen und Senioren zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Es ist so beschlossen.

Punkt 7 der Tagesordnung ist damit erledigt.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz über das Absehen von der Zusage der Umzugs kostenvergütung in besonderen Härtefällen aus Anlass der Grundbuchamts- und Notariatsreform – Drucksache 15/5790