Das kann ich vielleicht gerade noch akzeptieren. Aber das Pro blem besteht darin, dass ich als Unternehmer das Gleiche auch bei meinen Nach- und Subunternehmern einfordern muss.
Das sind aber doch relevante personenbezogene Daten. Da ist doch der Datenschutz ein großes Problem. Sie haben im Rah men der Anhörung jedoch den Landesbeauftragten für den Da tenschutz überhaupt nicht gefragt. Wie komme ich als Unter nehmer dazu, von einem – in anderen Fällen – möglichen Konkurrenten
Alle kleinen Handwerksbetriebe, alle kleinen und mittleren Unternehmen, die diese Daten vorlegen müssen, werden bei der Preisverhandlung plattgemacht. Das ist Ihre Mittelstands politik.
Der nächste Punkt ist: Im Sozialministerium scheinen die Be amten offenbar Sudoku zu spielen. Aber jetzt machen Sie noch einen Beirat und päppeln einen adipösen Amtsschimmel auf. Künftig sollen dort auch die Mindestlöhne und die Tariftreue regelung festgelegt werden – durch Rechtsverordnung, ver steht sich –, damit Sie es hier im Parlament gar nicht mitbe kommen.
Unabhängig davon, dass ich es für problematisch halte, dass in einem Landesgesetz Mindestlöhne festgelegt werden kön nen, halte ich das für den völlig falschen Weg. Das RüffertUrteil des Europäischen Gerichtshofs sagt es doch eindeutig: Zulässig sind Tariftreueregelungen nur dann, wenn sie in Ent senderichtlinien, in allgemeinen Tarifverträgen oder in Rege lungen zu einem gesetzlichen Mindestlohn enthalten sind. Den haben Sie hier in keiner Weise.
Meine Damen und Herren, fairer Wettbewerb sieht anders aus. Sie können mit der CDU über Mindestlöhne und über fairen Wettbewerb sprechen. Aber dieses Gesetz geben Sie bitte in den Reißwolf. Es ist bürokratisch, es ist so unnötig wie ein Doppelkropf.
Liebe Kolleginnen und Kol legen! Nach den von Herrn Kollegen Löffler angeführten Pro blemen bezüglich Sudoku und Adipositas komme ich zur Sa che.
Nehmen wir uns doch einmal der Kritikpunkte am Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Vergaben in BadenWürttemberg an. Da sind wir zum einen bei der Frage: Ist das Gesetz rechtlich möglich? Es ist rechtlich möglich. Wir be achten das Rüffert-Urteil; es ist europarechtlich abgesichert.
Lieber Kollege Löffler, Sie haben in den letzten Monaten par lamentarisch zahlreiche Anträge zu diesem Thema gestellt. Es war eine wahre Fleißarbeit.
Sie haben die europarechtliche Möglichkeit angezweifelt. Sie haben das Kartellrecht angeführt. Das Ergebnis war jedes Mal null.
Jetzt haben Sie noch einen anderen Weg aufgezeigt. Sie hat ten schon vertiefte Kenntnisse, warum Ihre Angriffspunkte als Argumente nicht ziehen und – siehe Nordrhein-Westfalen und andere Bundesländer auch – selbstverständlich dieses Gesetz möglich ist. Heute kommen Sie hier nun mit der Einklagbar keit des Lohnes.
Lieber Kollege Löffler, um es klar zu sagen: Wir sind hier im Vergaberecht, wir sind nicht im Arbeitsrecht. Wir sind nicht der Bund, wir sind das Land.
Es geht um Tariftreue für öffentliche Aufträge in Baden-Würt temberg und um einen vergabespezifischen Mindestlohn. Das sind die zwei Elemente. Es geht um das Vergaberecht. Bitte orientieren Sie sich doch hier noch einmal in der Sache.
Wie wirkt das Gesetz überhaupt? Wir haben zum einen den Bereich der Tariftreue nach dem Arbeitnehmer-Entsendege setz. Der Minister hat es ausgeführt. Wir haben verschiedene Branchen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst sind. Die sind hier natürlich rechtlich schon geregelt, aber wir ver stärken diese Bindekraft durch die landesrechtliche Regelung.
der vom Europarecht ganz anders erfasst ist. Wir haben hier zu im Entwurf eine sehr weitgehende Regelung. Deswegen haben die Verkehrsverbände auch eine hohe Zustimmung zu diesem Entwurf signalisiert.
Denn hier können wir für Baden-Württemberg selbst wirken. Im Entwurf steht, dass ein in Baden-Württemberg in dieser Branche geltender und repräsentativer Tarifvertrag angewandt werden muss. Wenn wir überlegen, wie viel europarechtlicher Druck auf den Dienstleistungen im Verkehrsbereich liegt und was das für unsere Omnibusunternehmer heißt, wird klar: Wir schaffen hier eine Regelung, die sicherstellt, dass im Busver kehr Löhne gezahlt werden, mit denen man in Baden-Würt temberg auch leben kann. Das ist auch den Arbeitgebern im Verkehrsbereich sehr recht.
Der dritte Bereich ist der vergabespezifische Mindestlohn. Auch den können wir in Baden-Württemberg sehr gut gebrau chen. Das ist etwas, was wir regeln können. Es geht um öf fentliche Aufträge. Um es noch einmal zu sagen: Auch hier in Baden-Württemberg gibt es viele Unternehmen, die keiner Ta rifbindung unterliegen, und auch bei uns gelten Tarifentgelte,
die sehr niedrig sind. Sie liegen z. B. für Maler und Lackierer in ganz Westdeutschland bei 6,59 € pro Stunde und für die Systemgastronomie in Westdeutschland bei 7,50 € pro Stun de als Einstiegslohn. Selbstverständlich gilt für viele Unter nehmen auch gar keine Tarifbindung.
Wenn also die öffentliche Hand einen Auftrag vergibt, dann ist sie mit 8,50 € pro Stunde auf der sicheren Seite; dies wirkt sozial und regelt den Wettbewerb.
Die zentrale Regelung betrifft die Nachunternehmer und die Leiharbeit. Hier tritt doch die wahre Wirkung des geplanten Gesetzes hervor. Diese gilt auch für die Branchen, die in dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelt werden. Unsere Mit telständler, die gut zahlen, haben sich doch am meisten geär gert, wenn ein Unternehmer einen Auftrag bekommt und die sen am Ende an Subunternehmer weitergibt, die sehr geringe Löhne zahlen.
Das Gesetz entfaltet hinsichtlich der Nachunternehmer und Leiharbeiter seine wahre Wirkung, um den Wettbewerb hier in Baden-Württemberg auf sichere Füße zu stellen.
Das Gesetz ist überhaupt nicht bürokratisch aufwendig. Denn die wichtigste Wirkung erzielen wir dadurch, dass wir eine schwarze Liste einführen.
Die wichtigste Wirkung erzielen wir eben nicht dadurch, dass der Aufwand sehr groß ist und wir eine eigene Behörde oder so etwas haben.
Das alles haben wir nicht gemacht. Wir haben ein schlankes Gesetz, das unseren Unternehmen nur einen geringen Auf wand bereitet. Das war uns Grünen und der gesamten Koali tion wichtig.
Eine wichtige Wirkung ergibt sich daraus, dass bei einem wie derholten Verstoß gegen das Gesetz die Unternehmen für drei Jahre von öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden kön nen. Diese präventive Wirkung wird dem Gesetz zum Durch bruch verhelfen.