Protokoll der Sitzung vom 07.11.2013

(Heiterkeit bei Abgeordneten der Grünen – Zuruf des Abg. Paul Locherer CDU)

Ziel des Dauergrünlandumwandlungsverbots war und ist es, den Klima-, den Boden-, den Gewässer- sowie den Natur- und Artenschutz voranzubringen. Beinahe zwei Jahre ist die Re gelung nun in Kraft, und wir stellen fest: Sie hat sich bewährt. Gerade in den Regionen Allgäu und Oberland, in denen es die größten Grünlandverluste gab, wurden diese eingedämmt.

Das flächendeckend wirksame Dauergrünlandumwandlungs verbot im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz – LLG – trat Ende 2011 in Kraft. Es ist damit gelungen, die Dauergrün landfläche landesweit auf einem stabilen Niveau zu halten.

Wie bei allen neuen Regelungen muss sich die Verwaltungs praxis erst einspielen. Am Anfang ergaben sich zahlreiche Fra gen. Für das Dauergrünlandumwandlungsverbot hat sich in zwischen ein praxisgerechter Verwaltungsvollzug eingestellt.

Die Vorgaben sind landesweit einheitlich. Wurden Probleme bekannt, so konnten ganz überwiegend Lösungen gefunden werden.

Um auch die erste von Ihnen gestellte Frage noch einmal klar und deutlich zu beantworten: Seit der Stellungnahme zum An trag Drucksache 15/3112 – Auswirkungen des Grünlandum bruchverbots in der Praxis – Anfang dieses Jahres hat sich kei ne Änderung in der Einschätzung der rechtlichen Vorausset zungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ergeben.

Die Umwandlung von Dauergrünland ist jedoch nicht nur vom LLG berührt, sondern auch von anderen Rechtsbereichen, die schon vor dem Umwandlungsverbot Bestand hatten. Diese sind das Naturschutz-, das Bodenschutz- und das Wasserrecht. Weiter gehende Regelungen aus diesen Rechtsbereichen gel ten natürlich unabhängig vom LLG.

Aktuell kam die Frage nach naturschutzrechtlichen Aus gleichsleistungen bei Ausnahmen vom Dauergrünlandum wandlungsverbot auf. Dies betrifft insbesondere die 20-Ar

Regelung. Sie wird mancherorts verstärkt zur Anlage von Obstbauanlagen und dann als Sonderregelung für den Anbau auf bis zu 1 ha häufiger in Anspruch genommen.

Nach dem LLG gilt eine Dauergrünlandumwandlung im Rah men der 20-Ar-Regelung nicht als Umwandlung, und es wird kein Ausgleich durch Ersatzgrünland gefordert.

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geht daher davon aus, dass die Veränderung der Nutzung oder der Gestalt einer Grundfläche so gering ist, dass dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Regel nicht erheblich beeinträchtigt werden sollte. Trotzdem kann eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Natur schutzrechts auch bei Unterschreitung dieser 20-Ar-Schwel le nicht ausgeschlossen werden.

Bei diesbezüglichen Hinweisen, z. B. wegen des Vorkommens relevanter Arten, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die se Prüfung kann dann dazu führen, dass eine naturschutzrecht liche Kompensation erforderlich ist.

Ich weise noch darauf hin, dass das Dauergrünlandumwand lungsverbot bis Ende 2015 befristet ist.

Die Landesregierung wird im Kontext mit den Vorgaben der EU-Agrarpolitik und aufgrund der bisherigen Erfahrungen diese Regelung überarbeiten. Dabei wird auch geprüft, inwie weit der Anbau von Dauerkulturen, die das Klima nicht be lasten, auf Grünlandflächen ermöglicht werden kann.

Ziel bleibt der Schutz des Grünlands unter Berücksichtigung berechtigter Anliegen der landwirtschaftlichen Praxis und der Rechtskonformität.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen)

Herzlichen Dank. – Es liegt eine Zusatzfrage des Herrn Abg. Gruber vor.

Frau Staatssekretärin, Sie haben auf die Frage, die ich stellen will, schon eine Teilantwort ge geben. Ich möchte meine Frage dennoch stellen und sie prä zisieren.

Sie hatten gerade gesagt, es sei auch denkbar, dass das Grün landumbruchverbot für den Anbau von Dauerkulturen, die hinsichtlich des Klimaschutzes Positives bewirken, aufgelo ckert werde. Deswegen konkret nachgefasst: Was denkt das Ministerium, bis wann Kriterien vorliegen, um dann, wenn die Klimaschutzbilanz beispielsweise von extensiv anbauba ren Klimapflanzen positiv ist, das Grünlandumbruchverbot im Sinne des Klimaschutzes auflockern zu können?

Vielen Dank für diese er gänzende Frage. – Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass das Grünlandumbruchverbot mehrere Zielsetzungen hat. Der Klimaschutz ist nur eine davon. Ich habe auch ausgeführt, dass diese Regelung bis 2015 befristet ist.

Ich gehe also davon aus, dass diese Prüfung und die Erarbei tung von Kriterien rechtzeitig erfolgen werden, damit bei ei ner anstehenden Überprüfung und Überarbeitung die Antwort auf diese Fragen ganz konkret vorliegt.

Herzlichen Dank. – Ei ne weitere Zusatzfrage, Herr Abg. Locherer.

Frau Staatssekretärin, vielen Dank für die Beantwortung der Frage. – Ich könnte das, was Herr Kollege Gruber gefragt hat, ergänzen. Bei Wildpflanzenarten z. B., die statt Mais auf Ackerflächen gepflanzt werden, ha ben wir übrigens auch sehr hohe Anforderungen an den Aus gleich. Da muss man sich schon fragen, ob dann, wenn ohne hin ein Mehrwert auch in der CO2-Bilanz entsteht, ein Aus gleich noch Sinn macht.

Aber die konkrete Frage und das konkrete Anliegen von uns ist Folgendes. Da erinnere ich auch an das Engagement des Kollegen Martin Hahn, als es darum ging, für Obstbauanla gen am Bodensee diese Ausnahmen vom Grünlandumbruch verbot für den Obstbau zuzulassen. Da haben wir aus den 20 a dann 1 ha an Befreiung gewonnen; das heißt, im Rahmen des Grünlandumbruchverbots darf 1 ha Obstbauanlage angelegt werden.

Deshalb, Frau Staatssekretärin – das ist der Knackpunkt –, ist es nicht sinnvoll, für Obstbauanlagen einen zusätzlichen na turschutzrechtlichen Ausgleich in Form von Streuobstwiesen zu fordern. Das muss man sich einmal vorstellen! Darum geht es.

Ansonsten sind wir mit der Praxis durchaus zufrieden. Das betrifft auch das Anliegen des Kollegen Burger in seinem An trag Drucksache 15/3112.

Noch einmal: Wir wollen – genau darum geht es – hierauf ei ne Antwort. Die Bauern am Bodensee und andernorts brau chen dringend eine Antwort.

(Glocke der Präsidentin)

Herr Kollege, können Sie bitte Ihre Frage stellen?

(Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU: Die hat er etwas eingepackt!)

Ich glaube, ich habe ei ne Frage herausgehört.

Respekt.

Zum einen ging es um Wildpflanzen anstelle von Grünland. Ich will darauf hinwei sen, dass die CO2-Bilanz nicht nur mit den Pflanzen auf die sen Flächen, sondern auch mit der Bodenbearbeitung zusam menhängt, die mit einer Änderung der Nutzung der Flächen einhergeht.

Jetzt zu Ihrer Frage, wie es um einen Ausgleich im Zusam menhang mit Intensivkulturen steht. Ich habe vorhin ausge führt, dass hier im Regelfall ein Ausgleich bzw. eine natur schutzrechtliche Kompensation nicht für notwendig gehalten wird, sofern man sich im Rahmen der 20-Ar-Regelung be wegt.

Selbstverständlich gilt das Bundesnaturschutzgesetz. Es kann sein, dass Hinweise darauf bestehen, dass eine erhebliche Be einträchtigung durch Umwandlung der Nutzung der Flächen erfolgt. Dann ist § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes zu be achten.

Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Landschaftsbild besonders sensibel ist oder auf den betreffenden Flächen re

levante Arten wie z. B. Bodenbrüter vorkommen. Dann ist zu prüfen, ob ein entsprechender Eingriff vorliegt, und gegebe nenfalls im Rahmen einer Prüfung nach § 17 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die weitere Kaskade der Eingriffs regelung abzuarbeiten. Dazu gehören eventuell auch Kom pensationsmaßnahmen. Das ist durch das Bundesnaturschutz gesetz vorgegeben.

Insoweit, glaube ich, ist die Antwort auf Ihre Frage klar. Es gab dazu auch Schreiben; beispielsweise liegt mir ein Schrei ben des Regierungspräsidiums Tübingen an das Landratsamt Bodenseekreis vor, in dem dies klargestellt ist.

Es liegt eine weitere Zu satzfrage vor. – Herr Abg. Winkler.

Frau Staatssekretärin, können Sie uns schriftlich berichten, um wie viele Flächen bei welchen Regierungspräsidien es geht und unter welchen Voraussetzun gen ein Ausgleich durch Streuobstbau angeordnet wird? Wir hätten gern eine Quantifizierung hinsichtlich dieser Thema tik.

Ich kann zusagen, dass im Rahmen der vorliegenden Unterlagen entsprechende In formationen, die also mit vertretbarem Aufwand zu erheben sind, nachgereicht werden.

Ich betone noch einmal, dass wir hier nicht über den Regel fall reden, sondern dass es sich hierbei um Fälle handelt, bei denen das Bundesnaturschutzgesetz einschlägig ist und es weiterhin zu dieser Fragestellung kommt.

(Abg. Paul Locherer CDU: Genau!)

Es liegt eine weitere Zu satzfrage vor. – Herr Abg. Müller.

Frau Staatssekretärin, zunächst bin ich Ihnen dankbar für die Klarstellung, dass hier grund sätzlich keine Ausgleichspflicht vorliegt. Das war bisher nicht geklärt.

Wie erklären Sie sich, dass man dem Landratsamt eine Ant wort auf diese Frage offensichtlich erst in den letzten Tagen zur Verfügung gestellt hat? Das war sehr kurzfristig, und je denfalls mir war das neu. Wie erklären Sie sich, dass der Mi nister dazu vor Ort kein Wort gesagt hat?

Ich erkläre es mir so, dass die Frage vielleicht noch nicht so lange so konkret vorlag. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen, das mir vor liegt, beantwortet ein Schreiben vom September dieses Jah res. Insofern ist der angesprochene Zeitraum, glaube ich, noch überschaubar.

(Abg. Ulrich Müller CDU: Und der Minister? – Ge genruf des Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE)

Was soll ich dazu sagen? Ich kenne den Vorgang nicht. Ich gehe davon aus, dass unser Landwirtschaftsminister zu den relevanten Fragen sprechfähig ist.

Herzlichen Dank, Frau Staatssekretärin. – Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 1 erledigt.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 2 auf: