Bei der großen Reform 2009 – ich hatte es gesagt – lag das Hauptaugenmerk auf den Kernhaushalten. Mit dem jetzt vor gesehenen Gesetzentwurf ändern wir das in Richtung Eigen betriebsrecht. Wir ändern darüber hinaus das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit und die Gemeindeordnung.
Die kommunalen Landesverbände, die Gemeindeprüfungsan stalt und insbesondere der Verband kommunaler Unterneh men – wir haben es gehört – begrüßen die Änderungen aus nahmslos und haben Anregungen eingebracht, die im Gesetz entwurf berücksichtigt bzw. in der Gesetzesbegründung auf genommen wurden. Der Normenkontrollrat hat keine Einwen dungen.
Den Zweckverbänden wird mit dieser Umstellung die Mög lichkeit gegeben, insbesondere was ihre Umlagefinanzierung anbelangt, auch in Zukunft verursachergerechte Kosten zwi schen den Verbandsgemeinden zu verteilen.
Ich denke, dass das ein richtiger Weg ist, zumal unser Ziel ist, die Angleichungen der Haushalte der Eigenbetriebe an die Kernhaushalte nach gleichen Instrumentarien zu gestalten. Um diese Steuerungsmöglichkeit zu verbessern, werden eben die notwendigen kommunalen Elemente jetzt in das Eigenbe triebsrecht übernommen.
Wesentliche Voraussetzung bzw. entscheidende Änderung ist § 12 Absatz 3 des Eigenbetriebsgesetzes. Er übernimmt näm lich jetzt für Eigenbetriebe die Möglichkeit der Umstellung der Rechnungslegung und gleicht so die Rechnungslegung in den Eigenbetrieben an die Rechnungslegung der Kernhaus halte an. Es besteht ein Wahlrecht, keine Verpflichtung. Die ses Wahlrecht wird vom VKU, dem maßgeblichen Verband kommunaler Unternehmen, ausdrücklich begrüßt.
In Artikel 3 der Gemeindeordnung vollziehen wir die Dinge nach, die mit dem Vergaberecht zu tun haben. Frau Dr. Leidig hat darauf hingewiesen. Im Wesentlichen geht es darum, dass im Vergaberecht bei den Eigenbetrieben künftig keine ande ren Bestimmungen mehr angewandt werden als für den Haus halt der Gemeinde selbst.
Der Verband kommunaler Unternehmen begrüßt auch diese Regelungen im Interesse einer möglichst weitgehenden Gleich behandlung von privaten und kommunalen Energieversor gungsunternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen.
Nachdem aus allem, was von den Verbänden, von den Insti tutionen vorgetragen worden ist, keinerlei streitiger Rege
lungsbedarf mehr übrig bleibt, begrüßen wir diese Änderun gen in den genannten Gesetzen und stimmen zu.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben drei Gesetzesän derungen vorliegen – eher für Feinschmecker – mit Relevanz für die kommunale Selbstverwaltung. Weniger Beachtung werden diese Änderungen in der breiten Öffentlichkeit finden, und auch der Streitwert ist wie beim vorherigen Gesetzesvor haben eher gering. Der Normenkontrollrat hat keine Einwän de. Für uns, die SPD, ist wichtig: Die kommunalen Landes verbände, der Verband kommunaler Unternehmen und insbe sondere das Handwerk begrüßen die beabsichtigten Änderun gen.
Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes: Die Schlach ten – Kollege Hockenberger hat es gesagt – um die Anwen dung der kommunalen Doppik sind geschlagen. Darum geht es heute nicht mehr. Dass für die Kernhaushalte der Städte und Gemeinden die betriebswirtschaftliche Rechnungslegung seit diesem Jahr verbindlich gilt, gewinnt aus unserer Sicht hoffentlich auch immer mehr Sympathisanten.
Mit dieser Gesetzesänderung soll die kommunale Doppik zum Teil etwas modifiziert in das Eigenbetriebsrecht einfließen. Diese Harmonisierung der Kernhaushalte und der Rechnungs legung der Eigenbetriebe macht Sinn.
Für uns ist es wichtig, dass die kommunalen Eigenbetriebe in unserem Land leistungsfähig aufgestellt sind. Dazu gehört die Anwendung eines zeitgemäßen und auch in der freien Wirt schaft verständlichen und nachvollziehbaren Rechnungswe sens.
Im Wesentlichen geht es bei der Gesetzesänderung um Fra gen der Darstellung der Finanzinstrumente der Eigenbetrie be, um sprachliche Anpassungen und – das ist mir aufgefal len – um die Berücksichtigung der Erfordernisse dauerdefizi tär geführter Eigenbetriebe. „Dauerdefizitär“ klingt betriebs wirtschaftlich nicht sexy – das wissen wir –, entspricht aber durchaus der Notwendigkeit, bestimmte Leistungen der Be völkerung zu einem annehmbaren Preis anzubieten und auch steuernd einzugreifen, beispielsweise bei einem leistungsfä higen ÖPNV.
Leistungsfähige, moderne Eigenbetriebe gleichermaßen wie starke kommunale Beteiligungsunternehmen sind wichtige Säulen der kommunalen Selbstverwaltung und der öffentli chen Daseinsvorsorge. Wie wichtig sie sind und wie gut es in der Vergangenheit war, immer wieder vorgetragenen Privati sierungsbestrebungen zu widerstehen, zeigt sich jetzt gerade auch in der Krise. Die Sehnsucht vieler Menschen nach einer starken, leistungsfähigen öffentlichen Hand und einer mög lichst umfassenden Sorge zur Sicherstellung der Dienste ist gerade in diesen Zeiten spürbar. Viele Rufer, die immer alles Staatliche infrage gestellt und häufig auch diskreditiert haben, sind auffallend schweigsam geworden.
Ausnahmen bestätigen die Regel; ich habe vorhin dem Kol legen Karrais zugehört. Ja, wir haben eine leistungsfähige kommunale Selbstverwaltung, prima Eigenbetriebe und öf fentliche Unternehmen, und wir wollen, dass das auch nach der Krise so bleibt.
Noch ein paar Sätze zum Gesetz zur Änderung der Gemein deordnung. Es geht hier um die Aktualisierung der vergabe rechtlichen Regelungen für kommunale Beteiligungsunter nehmen. Die Anhebung der seit 20 Jahren nicht mehr erhöh ten Bagatellgrenze von 30 000 auf 50 000 € für die Vergabe an kommunale Beteiligungsunternehmen ist aus unserer Sicht mit Blick auf die Baupreisentwicklung in diesem Zeitraum angemessen.
Im Hinblick auf die mit dieser Gesetzesänderung ausgelösten und erwarteten Kostenersparnisse wird uns in der Gesetzes begründung – manchmal lohnt es sich, auch diese zu lesen – eine spannende Berechnung bezüglich Zeitaufwand und Kos ten im Vergabeverfahren präsentiert, eine Rechnung mit vie len Annahmen. Wie wasserdicht die errechneten Zahlen in Hö he von 500 000 € für die Wirtschaft oder 1,36 Millionen € für die Verwaltung oder gar, man höre, 472 520 € durch die An hebung der Bagatellgrenze sind, das wird sich noch erweisen. Wir sind gespannt. Jedenfalls sind keine Kostensteigerungen absehbar, die durch diese Gesetzesänderung ausgelöst wer den, weder für die Wirtschaft noch für die öffentliche Hand. Das ist gut so. Deshalb stimmen wir auch zu.
Sehr geehrte Frau Präsiden tin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die AfDFraktion setzt sich auf allen Ebenen der Landesverwaltung für die doppelte Buchführung ein. Das Land schreibt den Kom munen die Umsetzung der kommunalen Doppik vor. Ab die sem Jahr, ab 2020, ist die Umsetzung der kommunalen Dop pik verpflichtend, und zwar auf der Basis eines Gesetzes, das dieser Landtag im Jahr 2009 verabschiedet hat.
Umso verwunderlicher erscheint es, dass die Landesfinanz verwaltung diesen als richtig anerkannten Standard nicht selbst umsetzt, sich dagegen sogar wehrt.
Die Regierung modifiziert mit dem heute vorliegenden Ge setzentwurf die Vorschriften für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen Eigenbetriebe. Der Ausbau der kommunalen Doppik auch bei den Eigenbetrie ben ist konsequent. Deshalb ist die Einführung eines Liquidi tätsplans mit Investitionsprogramm für die kommunalen Un ternehmen richtig. Mit dem vorliegenden Gesetz führt die Re gierung bei dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Klarstellungen und Folgeänderungen ein. Die Gemeindeord nung wird an vergaberechtliche Neuerungen angepasst. Das alles ist folgerichtig und ist zu begrüßen.
Laut der Stellungnahme des Normenkontrollrats Baden-Würt temberg führt dieser Gesetzentwurf zu Entlastungen in Höhe von rund – die Modellrechnungen können durchaus kritisch gesehen werden, aber sie ergeben diesen Wert – 661 000 €.
Zumindest können wir vermuten, dass es keine Kostensteige rungen geben wird. Das ist sehr erfreulich.
Für die Verwaltung entsteht durch das Gesetz ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 Millionen €, jedoch steht hier auf der anderen Seite laut Normenkontrollrat gleich zeitig eine jährliche Einsparung von rund 2 Millionen € ent gegen. In wirtschaftlich und steuerlich so anspruchsvollen Zeiten wie aktuell ist auch das eine gute Nachricht.
Wir, die AfD-Fraktion, setzen uns für die Entlastung unserer Wirtschaft und der Verwaltung von Bürokratie ein und wer den dem hier vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen. Die Kommunalverbände haben in ihrem Kommentar zum Gesetz entwurf einige Verbesserungsvorschläge eingebracht, die be rücksichtigt wurden.
Einige andere Verbesserungsvorschläge wurden in diesen hier vorliegenden, abschließenden Entwurf nicht aufgenommen. Die Vorschläge der kommunalen Landesverbände zu § 14 Ab satz 1 und Absatz 1 a des Eigenbetriebsgesetzes sind in ihren Vorschriften zur Aufstellung des Wirtschaftsplans detaillier ter. Das würde kommunalübergreifend die Vergleichbarkeit der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sichern und wäre ei ne deutliche Verbesserung gegenüber dem von der Landesre gierung vorgelegten Gesetzentwurf. Die Landesregierung hat diese Empfehlung der kommunalen Landesverbände leider nicht berücksichtigt. Vielleicht kann das Ministerium die Grün de dafür gleich noch ausführen.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Zunächst möchte ich den Vorrednern meine aufrichtige Bewunderung aussprechen, soweit sie es geschafft haben, zu diesem Gesetzentwurf länger als zwei Mi nuten zu sprechen. Ich selbst werde das keinesfalls schaffen, zumal Sie jetzt schon vier Mal gehört haben, was drinsteht.
Das heißt nicht, dass dieser Gesetzentwurf für uns bedeu tungslos wäre. Das ist er nicht, ganz klar; aber er ist selbstver ständlich. Deswegen werden auch wir zustimmen.
Ich glaube, da müssen wir das Redepult jetzt nicht desinfizieren. Herr Staatssekretär, wenn Sie einverstanden sind, darf ich Ihnen das Wort geben, lieber Herr Klenk.
Da haben Sie recht, Frau Präsidentin. Zu dem Kollegen Goll habe ich vollstes Vertrau en. – Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und
Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf ist gerade für die kommunale Praxis von Bedeutung. Deshalb freue ich mich auch über die Unterstützung des Hauses.
Lassen Sie mich nochmals kurz auf die wichtigsten Änderun gen des Gesetzentwurfs eingehen. Kernpunkt ist die Weiter entwicklung der Vorschriften zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen der Eigenbetriebe. Das Eigenbetriebsgesetz ist seit dem Jahr 1992 nur punktuell geändert worden. Das Haushalts- und Rechnungswesen der Gemeinden hingegen hat sich seitdem grundlegend gewandelt – wir haben es schon gehört: von der Kameralistik zur kommunalen Doppik.
Hier knüpfen wir an. Nun sollen bestimmte Elemente der kommunalen Doppik in das Eigenbetriebsrecht übernommen werden. Damit wollen wir insbesondere zwei Punkte errei chen: Erstens wollen wir die Steuerungsmöglichkeiten ver bessern, und zweitens wollen wir hinsichtlich des Wirtschafts plans der Eigenbetriebe die Verständlichkeit auch für die Ge meinderäte erhöhen.
Vorgesehen sind vor allem folgende Änderungen: Im Kern haushalt wurde der Vermögenshaushalt durch einen Finanz haushalt ersetzt. Bei den Eigenbetrieben soll der Vermögens plan durch einen Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm ersetzt werden. Ergänzend hierzu soll der Jahresabschluss um eine Liquiditätsrechnung erweitert werden. Das Äquivalent hierzu ist im Kernhaushalt die Finanzrechnung.
Hinweisen möchte ich darauf, dass die für die Eigenbetriebe seit dem Jahr 2009 bestehende Wahlmöglichkeit für die Wirt schaftsführung und das Rechnungswesen bestehen bleibt. Die se kann entweder auf der Grundlage der Vorschriften des Han delsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushalts wirtschaft für Gemeinden geltenden Vorschriften der kommu nalen Doppik erfolgen. Dies entspricht auch dem Wunsch der kommunalen Landesverbände.
Die Details der Ausgestaltung dieser beiden Varianten wird unser Haus im Nachgang zur Änderung des Eigenbetriebsge setzes in zwei Rechtsverordnungen regeln. Ziel ist eine er leichterte und gute Anwendbarkeit.
In diesem Zusammenhang, Herr Dr. Podeswa: Wir haben das nicht übernommen, weil wir keine Dopplung wollten. Ich kann Ihnen aber noch im Detail erklären, warum das so nicht vorgesehen war.