Ganz herzlichen Dank für dieses Angebot. Was diese Offerte tatsächlich wert ist, werden wir im Bildungsausschuss sehen. Wir warten auf Ihre konkreten Vorschläge, auf Ihre Ände rungsvorschläge. Die FDP/DVP hat auch heute geliefert.
Meine Damen und Herren, den anderen Rednerinnen und Rednern steht keine Redezeit mehr zur Verfügung. Daher ist die Aussprache beendet.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 16/8856 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Kultus, Jugend und Sport zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist das so beschlossen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung – Drucksache 16/9087
Das Wort zur Begründung erteile ich für die Landesregierung Herrn Minister Strobl. – Nehmen Sie bitte die Maske mit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin – herzlichen Dank für den Hinweis –, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit die sem Gesetz darf ich Sie tief in den Maschinenraum der kom munalen Flotte mitnehmen. Kernpunkte des Gesetzes sind die Anpassung des Kommunalabgabengesetzes sowie Änderun gen der Gemeindeordnung.
Die letzte umfassende Novellierung des Kommunalabgaben rechts fand im Jahr 2005 statt. Seitdem wurde das Kommu nalabgabengesetz nur punktuell geändert. Die Notwendigkeit zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes ergibt sich heu te insbesondere aus Bestimmungen, auf die das Kommunal abgabengesetz verweist, die aber ihrerseits zwischenzeitlich geändert oder neu erlassen worden sind. Dies sind beispiels
Erstens: Die Vorschriften über das Kommunalabgabenverfah ren sollen im Hinblick auf die Änderungen der Abgabenord nung angepasst und aktualisiert werden. Dabei wird das Ver fahren modernisiert, und an verschiedenen Stellen wird die elektronische Datenübermittlung eingeführt.
Zweitens: Die Vorschriften werden an die Erfordernisse der Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Unser Ziel dabei ist es, ein möglichst einheitliches Datenschutzrecht für die Verfahren im Bereich der Kommunalabgaben sowie der Re alsteuern zu schaffen.
Drittens: Ein weiterer Komplex sind die Bestimmungen zum Anschluss- und Erschließungsbeitragsrecht. Sie werden an die bundesgesetzlichen Änderungen des Rechts der städtebauli chen Verträge angepasst. Zudem wird die Behandlung von Kreisverkehrsanlagen im Erschließungsbeitragsrecht klarge stellt.
Viertens: Bedeutsam ist schließlich die Einführung einer zeit lichen Obergrenze von 20 Jahren für die Festsetzung von Er schließungs- und Anschlussbeiträgen sowie von sonstigen Ab gaben zum Vorteilsausgleich, z. B. von Gebühren. Damit wird auch den Anforderungen der Rechtsprechung nachgekommen, wie sie das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des verfas sungsrechtlichen Gebots der zeitlichen Begrenzung einer Er hebung kommunaler Abgaben formuliert hat.
Mit den sonstigen Änderungen des Kommunalabgabengeset zes soll Bedürfnissen der kommunalen Praxis Rechnung ge tragen werden. Beispielhaft sei hier die Schaffung von Rechts grundlagen für die Erstellung von Luftbildern zur Ermittlung der versiegelten Flächen für die Berechnung der gesplitteten Abwassergebühr sowie für die Weitergabe von Hundesteuer daten zum Vollzug der Kampfhundeverordnung genannt.
Wichtig war mir, meine sehr verehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, die kommunale Praxis in diesen Gesetzgebungsprozess einzubeziehen. In mehreren Arbeits gruppensitzungen haben Vertreter der kommunalen Landes verbände und der Gemeindeprüfungsanstalt ihren Sachver stand eingebracht. Allen Beteiligten möchte ich an dieser Stel le für die Mitarbeit ganz ausdrücklich und herzlich danken.
Nun gibt es einen zweiten Schwerpunkt dieses Gesetzent wurfs: die Änderung der Gemeindeordnung. Auf ausdrückli chen Wunsch der kommunalen Seite – das ist ein langjähriger und vielfach gehegter Wunsch – soll es nun den Gemeinden erleichtert werden, neben dem Gemeindenamen auch eine sonstige Bezeichnung führen zu können. Eine solche Zusatz bezeichnung dient der örtlichen Gemeinschaft als identitäts stiftendes Element. Sie spiegelt das eigene Selbstverständnis der Gemeinde und insbesondere auch der Bürgerinnen und Bürger wider. Örtliche Besonderheiten, geschichtliche Bezü ge und Alleinstellungsmerkmale einer Gemeinde können nun mit einer Zusatzbezeichnung deutlich hervorgehoben werden. Insbesondere kann die Zusatzbezeichnung auch auf den Orts tafeln an den Ortseingängen geführt werden.
Diese vorgeschlagene Änderung, liebe Kolleginnen und Kol legen, verspricht, positive Wirkungen auf das Zusammenge hörigkeitsgefühl vor Ort zu haben, und stärkt damit letztlich die kommunale Selbstverwaltung. Der gesellschaftliche Zu sammenhalt, das Identifizieren mit der Gemeinschaft vor Ort sind etwas sehr Wichtiges – gerade in diesen Zeiten vielleicht wichtiger denn je. Wenn wir das durch eine relativ einfache und vor allem nicht viel Geld kostende Maßnahme stiften kön nen – diesen Zusammenhalt, dieses Identitätsgefühl, dieses Gefühl der Identifikation mit der Heimat –, dann sollten wir das auch tun. Das ist jedenfalls meine Meinung.
Schließlich soll mit einer weiteren Änderung die Errichtung von selbstständigen Kommunalanstalten erleichtert werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, damit habe ich Sie in den Maschinenraum der kommunalen Praxis entführen dür fen. Ich möchte Sie bitten, diese Änderungen, die für die kom munale Praxis von sehr großer Bedeutung sind, anzunehmen und deswegen dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Mi nuten je Fraktion festgelegt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Gesetze müssen immer wie der einmal angepasst werden aufgrund aktueller Rechtspre chungen, geänderter Bestimmungen, auf die das Gesetz ver weist, oder auch zur Herstellung von Kongruenz zur gelebten Praxis – so auch im Fall des Kommunalabgabengesetzes, mit dem wir uns heute befassen.
Mit den... Änderungen des Kommunalabgabengesetzes soll Bedürfnissen der kommunalen Praxis Rechnung ge tragen sowie erforderliche Klarstellungen vorgenommen werden.
Kommunalabgaben sind eine wichtige Einnahmequelle von Kommunen für Ausgaben, die sie haben. Sie ermöglichen au ßerdem auch gewisse Steuerungsmöglichkeiten für die Kom munen.
Entsprechend ist es Aufgabe des Landes, den gesetzlichen Rahmen für die Abgabenerhebung und die Kalkulationsgrund lagen zu schaffen.
Diese Klarstellungen wurden nun im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden, die hier bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes mitgewirkt haben, vollzogen.
Dafür möchten wir uns dem Dank, den Herr Minister Strobl an die kommunalen Landesverbände ausgesprochen hat, aus drücklich anschließen.
Bei den Änderungen ist für die Fraktion GRÜNE die wich tigste Richtlinie, dass sie den Kommunen Rechtssicherheit bringen und dass diese in ihrer kommunalen Selbstverwaltung weiterhin gestärkt werden, indem ein gewisser Rahmen vor gegeben, aber nicht alles bis ins Kleinste festgelegt wird. Das wünschen sich die Kommunen von uns, und das bieten wir ih nen heute und in Zukunft als verlässlicher Partner der Kom munen.
Seit 2005, als die letzte Fassung verabschiedet wurde, haben sich in dem um das Kommunalabgabengesetz bestehenden Gefüge zahlreiche Aspekte geändert. Es geht um Regelungen für die elektronische Datenübermittlung, die Rechtsgrundla ge für die Weitergabe der Hundesteuerdaten, die Möglichkeit der Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen bei der Kalku lation von Verwaltungsgebühren und noch einiges mehr bis hin zu den Kitagebühren, bei denen die verbindliche Staffe lung von Elternbeiträgen vorgeschrieben wird.
Gleichzeitig bleibt den Kommunen hier aber auch Raum zur Gestaltung innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung. Das heißt, einige Kriterien, vor allem soziale Kriterien, zur Aus gestaltung der Staffelung, wie die Berücksichtigung des Ein kommens der Eltern oder die Anzahl der kindergeldberech tigten Kinder, sind festgeschrieben. Aber darüber hinaus kön nen auch weitere Kriterien berücksichtigt werden, so, wie die Kommunen es für richtig erachten. Das halten wir für den richtigen Ansatz.
Neben den Kommunalabgaben geht es in dem Gesetzentwurf auch um eine Änderung der Gemeindeordnung. Auch hier be grüßen wir, dass es sich um Erleichterungen für die Gemein den handelt, z. B. bei der Errichtung von selbstständigen Kommunalanstalten.
Auch ein lang gehegter Wunsch der Kommunen – Herr Strobl hat es bereits erwähnt – geht heute in Erfüllung bzw. wird an gegangen – in Erfüllung geht er in der zweiten Lesung –, näm lich dass die Gemeinden ihrem eigenen Selbstverständnis ent sprechend eine Zusatzbezeichnung ihrer Gemeinde einführen dürfen. Diesem Wunsch soll nun entsprochen werden.
Da bin ich mal sehr gespannt; denn aus Diskussionen im Karlsruher Gemeinderat weiß ich, wie hoch emotional es her gehen kann, wenn es um Marketingslogans oder Zusatzbe zeichnungen geht – emotional, weil diese Zusatzbezeichnun gen ganz eng an die Identität der Städte und Gemeinden ge knüpft sind. Es geht darum, was den Kern einer Gemeinde ausmacht, wofür diese steht, was ihr herausragendes Merk mal ist. Wir sind uns sicher, dass diese Auseinandersetzung in vielen Gemeinden sehr spannend sein wird, letzten Endes aber auch ihren Teil dazu beitragen wird, die Identifikation der Bür gerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde zu stärken.
Diese Zusatzbezeichnung soll die Gemeinde dauerhaft und nicht nur vorübergehend prägen. Daher halten wir es auch für richtig, dass diese Änderung mit einem deutlichen Votum des
Gemeinderats von drei Vierteln der Mitglieder bestätigt wer den muss. Wir freuen uns schon sehr darauf, dass durch die Zusatzbezeichnungen die wunderbare Vielfalt der baden-würt tembergischen Gemeinden nach außen sichtbar wird, und sind sehr gespannt auf die Ergebnisse.