Protokoll der Sitzung vom 01.02.2018

In den letzten Jahren haben wir in Baden-Württemberg viel Glück gehabt; das will ich an dieser Stelle auch einmal sagen. Schlicht und ergreifend blieben wir von mancher Wetterlage verschont. Denken wir an Mai 2013, als Bayern massiv be troffen war, während wir hier in Baden-Württemberg noch glimpflich davonkamen, weil damals die Wetterfront

(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Richtung Südost ging!)

so angelegt war, dass die Abregnung Richtung Donau stattge funden hat.

Aber zur anderen Seite, Richtung Rhein, hatten wir damals ein 40-, 50-jährliches Hochwasser. Ansonsten hatten wir da Glück.

Nach allem, was ich in den letzten Jahren mitbekommen ha be, gibt es in diesen Fragen eine enge Abstimmung mit der Hochwasservorhersagezentrale und auch einen engen Kon takt mit der kommunalen Seite, wenn es darum geht, Rück halteräume einzusetzen.

Aber noch einmal: Ich glaube, manches Ereignis, das wir er lebt haben – Stichwort Braunsbach –, sollte auch der kommu nalen Seite gezeigt haben, wie wichtig es ist, selbst Vorsorge zu treffen.

Ich will einmal ein Beispiel nennen: Im Wassergesetz – ich kann Ihnen jetzt gerade nicht den genauen Paragrafen sagen – gibt es eine Regelung, wonach die Unterhalter von Fließge wässern verpflichtet sind, alle fünf Jahre eine Gewässerschau durchzuführen. Das ist kein Gängeln der Kommunen – das will ich an dieser Stelle auch einmal sagen. Vielmehr tun sie gut daran, das auch durchzuführen. Warum? Weil es darum geht, zu schauen, ob die Uferbereiche frei sind oder ob die Gefahr besteht, dass Holz oder irgendetwas, was da lagert, ab schwemmt und es dann weiter unten zu Stauungen mit mög licherweise negativen Folgen kommt.

Da habe ich durchaus den Eindruck, dass an der einen oder anderen Stelle das Bewusstsein in den letzten Jahren noch nicht so ausgeprägt war, wie man sich das wünschen wür de.

Vielen Dank. – Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.

(Zuruf: Kollege Haser!)

Herr Abg. Haser, entschuldigen Sie bitte.

Ich habe eine Rückfrage zum Verständnis. Sie haben gesagt, dass die LUBW das Manage ment übernimmt.

Bei den großen Rückhaltebecken.

Heißt das, die LUBW hat we der Zugriff auf die kommunalen Rückhaltebecken noch eine Übersicht darüber, welche Rückhaltemaßnahmen bei diesen Hochwassern tatsächlich zum Einsatz kamen und welche nicht?

Ich denke schon, dass wir diesen Überblick ha ben. Sie müssen sehen: Zunächst einmal haben wir einen Überblick über die ganzen Pegel in Baden-Württemberg. Die se Informationen laufen bei der LUBW zusammen.

Bei der LUBW ist übrigens für Sie und alle Bürgerinnen und Bürger über eine App, die inzwischen kostenlos zur Verfü

gung steht, einsehbar, wie sich die Hochwasser bei den Pe geln, die erfasst sind, entwickeln.

Daher gibt es nicht nur den Überblick über die Gewässer ers ter Ordnung, für die wir zuständig sind, sondern durchaus auch über die kleinen Pegel der Nebenflüsse in Baden-Würt temberg. Das ergibt eine gute Grundlage, sodass die LUBW – besser gesagt: die Hochwasservorhersagezentrale – hier mit der kommunalen Ebene auch in Austausch steht hinsichtlich der Frage: Wann wird welche kommunale Einrichtung in Be trieb genommen, um beispielsweise Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu Überschwemmungen kommt oder dass drohende Überschwemmungen abgemildert werden? Da gibt es einen engen Austausch.

Vielen Dank. – Es gibt eine weitere Zusatzfrage von Herrn Abg. Dr. Murschel. – Bitte.

Vielen Dank. Ich hätte eine Informationsfrage zu diesem spannenden Thema.

Es geht um die unterschiedlichen Pegel, die bei der Hochwas servorhersagezentrale zusammenlaufen, nämlich Bundespe gel, Landespegel und kommunale Pegel. Werden diese grund sätzlich von – wie der Name schon sagt – Bund, Land und Kommunen betrieben, und wie läuft die Zusammenarbeit? Mit welcher Zielrichtung ist das angedacht?

Wenn ich recht informiert bin, Herr Abg. Dr. Murschel, ist es so, dass derzeit in Baden-Württemberg knapp 330 Pegel an den großen Fließgewässern und den Nebenflüs sen der großen Fließgewässer im Fall von Hochwassern von der LUBW überwacht werden. Dabei werden die jeweiligen Pegelstände erfasst. Für diese Pegel werden aber auch Prog nosen darüber erstellt, was für die nächsten Tage zu erwarten ist.

Auch diese Prognosen sind mittlerweile für Bürgerinnen und Bürger über die von mir schon erwähnte App, die man kos tenlos herunterladen kann, einsehbar. Das halte ich wirklich für einen Fortschritt, weil man dann auch sehen kann: Was kommt gegebenenfalls auf uns zu? Kommt ein Hochwasser ereignis oder nicht? – So viel kann ich Ihnen hier an Auskunft geben.

Ob es darüber hinaus weitere Informationen über Pegel in Ba den-Württemberg gibt, kann ich Ihnen im Moment nicht sa gen. Das müsste ich schriftlich beantworten.

Vielen Dank. – Jetzt sehe ich wirklich keine Wortmeldungen mehr zu dieser Anfrage unter Ziffer 5. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 5 beendet.

Die Mündlichen Anfragen aus der Drucksache 16/3249 Zif fer 6 bis Ziffer 11 können jetzt aus Zeitgründen nicht mehr beantwortet werden.

(Zuruf: Oh!)

Die eine Stunde ist um.

Damit ist Punkt 4 der Tagesordnung erledigt.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. S a b i n e W ö l f l e S P D – P a s s b e s c h a f f u n g d u r c h F l ü c h t l i n g e

a) Wie beurteilt die Landesregierung die inzwischen gängige

Praxis von Ausländerbehörden in Baden-Württemberg, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete mit subsidiärem Schutz von der Vorlage eines Passes des je weiligen Heimatlands abhängig zu machen, obwohl subsi diär Geschützte und Personen mit nationalem Abschie bungsverbot für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ge mäß § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Num mer 4 des Aufenthaltsgesetzes keinen gültigen Pass oder Passersatz benötigen?

b) Auf welcher Rechtsgrundlage handeln die Ausländerbehör

den dabei?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Inneres, Digi talisierung und Migration

Der Frage liegt offenbar der Eindruck zugrunde, dass die Aus länderbehörden auch bei Geflüchteten mit subsidiärem Schutz status die Vorlage eines Passes als zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels betrachten. Das ist nicht der Fall.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel vor aus, dass u. a. die Identität geklärt ist und die Passpflicht er füllt wird. Bei Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz ist zwar davon abzusehen. Gleichwohl hält das Innenministerium es für richtig, dass die Ausländerbehörden auf die Erfüllung der Passpflicht hinwirken.

Es ist ein berechtigtes Anliegen unseres Landes, zu wissen, wer sich bei uns aufhält. Deshalb unterliegen auch subsidiär Schutzberechtigte der Passpflicht. Ein Aufenthaltstitel allein stellt keinen Identitätsnachweis dar. Ein Aufenthaltstitel ist somit an subsidiär Schutzberechtigte auch ohne Vorlage eines Passes zu erteilen. So ist die Rechtslage. Daran haben sich Ausländerbehörden zu halten. Ich gehe davon aus, dass dies auch so gehandhabt wird.

Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn die Ausländerbehör den im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf die Erfüllung der Passpflicht hinwirken. Dass die Passvorlage keine Erteilungs voraussetzung ist, ändert nämlich nichts daran, dass auch die Geflüchteten mit subsidiärem Schutz der Ausweispflicht un terliegen. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes kommt nur bei Personen in Betracht, die einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Es geht hier nicht darum, etwas zu fordern, was gesetzlich nicht gefordert werden darf. Es geht vielmehr darum, dass die Ausländerbehörden ihre Beratungspflicht auch im Interesse der Betroffenen erfüllen.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. S t e f a n F u l s t - B l e i S P D – L e r n c o a c h

Wie positioniert sich die Landesregierung vor dem Hinter grund der Entscheidung des Kultusministeriums, die Empfeh lung der Einigungsstelle Beratungen als Lerncoach von mehr

als 20 Schülerinnen und Schülern angemessen auf die Unter richtsverpflichtung anzurechnen, nicht umzusetzen, zu dem Vorwurf, dass sie den Mehraufwand der Lehrkräfte an Ge meinschaftsschulen für Lerncoaching kleinredet und damit die Erfüllung deren Unterrichtsauftrags bzw. die Umsetzung des pädagogischen Konzepts gefährdet?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport

Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte berücksichtigt ne ben dem Unterricht selbst auch die weiteren, mit dem Unter richtsauftrag verbundenen Verpflichtungen. Zu diesen Ver pflichtungen gehören – nicht nur an der Gemeinschaftsschu le – die Begleitung der Lernentwicklung und die entsprechen de Beratung der Schülerinnen und Schüler.

Das Kultusministerium schätzt den zeitlichen Aufwand, der von den Lehrkräften, gerade auch an den Gemeinschaftsschu len, für die Lernentwicklungsbegleitung geleistet wird. Die ser Aufwand kann jedoch, bedingt durch die unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten, höchst unterschiedlich sein.

Für die Lernentwicklungsbegleitung gilt nichts anderes als für zahlreiche andere Dienstpflichten, die untrennbar mit dem Auftrag der Lehrkräfte zusammenhängen. Sie sind Teil des Deputats. Es gibt für sie deshalb keine gesonderten Anrech nungsstunden.

Die Entscheidung, das Coaching in der Gemeinschaftsschul verordnung zu verankern, ohne es mit zusätzlichen Ressour cen zu unterlegen, wurde schon von der Vorgängerregierung getroffen. Es ist nicht vorgesehen, dies nun zu ändern.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. S t e f a n F u l s t - B l e i S P D – M u t t e r s p r a c h l i c h e r U n t e r r i c h t

Erwägt die Landesregierung, zu prüfen, inwiefern unter den Geflüchteten Lehrkräfte sind, die fortgebildet und dann für die Erteilung muttersprachlichen Unterrichts eingesetzt werden könnten?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport