Das zeigt, dass wir schon an der absoluten Belastungsgrenze sind. Klar ist: Wir brauchen mehr Lehrer.
Wir kommen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Antrags Drucksache 16/3378. Der Antrag ist ein reiner Be richtsantrag und kann für erledigt erklärt werden. – Sie stim men zu.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgeset zes und anderer Vorschriften – Drucksache 16/3181
(Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU und Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP führen Gespräche an der Re gierungsbank, u. a. mit Minister Thomas Strobl.)
Ich fände es sehr schön, liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn die Unterhaltungen an der Regierungsbank beendet wür den.
(Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP: Jetzt, wenn Herr Dr. Reinhart und Herr Strobl schon einmal mit einander reden! – Vereinzelt Heiterkeit)
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für In neres, Digitalisierung und Migration – Drucksache 16/3439
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat festgelegt, dass in der Zweiten Beratung auf eine Aussprache verzichtet wird.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung gleich zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 16/3181. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfeh lung des Ausschusses für Inneres, Digitalisierung und Migra tion, Drucksache 16/3439. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Ich bitte, damit einverstanden zu sein, dass ich den Gesetz entwurf im Ganzen zur Abstimmung stelle. – Sie sind damit einverstanden. Vielen Dank.
Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 16/3181 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltun gen? – Dem Gesetzentwurf ist damit mehrheitlich zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsge setzes und anderer Vorschriften“. – Sie stimmen der Über schrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz ist damit mehrheitlich zugestimmt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Ba den-Württemberg – Drucksache 16/3554
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Her ren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in ers ter Lesung den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Bundesteil habegesetzes in Baden-Württemberg. Ziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe: weg vom herge brachten, institutionszentrierten Fürsorgeprinzip, hin zu ei nem modernen, personenzentrierten Teilhaberecht. Das heißt, die Betroffenen rücken in den Mittelpunkt. Es geht um ihre Bedürfnisse und ihre Bedarfe. Inklusion wird hier noch stär ker verankert. Das ist ein Paradigmenwechsel.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste, ich lade Sie ein: Gehen Sie einen Stock tiefer, schauen Sie sich die Ausstellung an. – Werte Frau Präsidentin, herzlichen Dank, die Ausstel lung passt zum Thema; wir haben das gar nicht abgesprochen. – Unter dem Titel „Erfasst, verfolgt, vernichtet.“ sehen Sie die Geschichte, die Leidensgeschichte, die Vernichtungsgeschich te von psychisch kranken und behinderten Menschen während des Nationalsozialismus, denen das Existenz- und Lebens recht abgesprochen wurde, die als „unwertes Leben“ bezeich net wurden.
In dieser Tradition und in der Verpflichtung, dieses unglaub liche Verbrechen nie wiederkehren zu lassen, und im Respekt vor der Unversehrtheit der einzelnen Person und vor der Un verletzlichkeit der menschlichen Würde ist gerade in der De batte, in der es um die Lebenswirklichkeit und die Teilhabe chancen von Menschen mit Behinderungen und Nachteilen geht, mehr denn je ein Aufruf für uns und auch die Zielmaß gabe zu sehen, daran zu denken, niemanden aufgrund seiner Behinderung, seines Alters, seiner Religion, seiner geschlecht lichen Neigung, seiner Hautfarbe auszuschließen oder sein Existenzrecht infrage zu stellen. Dazu passt die heutige De batte mehr denn je.
(Beifall bei den Grünen und der CDU sowie Abge ordneten der SPD und der FDP/DVP – Glocke der Präsidentin)
Wir wollen, dass Menschen mit Behinderungen ganz normal und möglichst selbstbestimmt am Leben teilhaben. Wir wol len, dass sie sich, so weit es geht, aussuchen können, wo und wie sie wohnen. Und wir wollen, dass sie auch besser in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden können und wer den.
Anfang 2017 ist die erste Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten. Einkommen und Vermögen wurden besser berücksichtigt. Die Änderungen im Schwerbehindertenrecht wurden vorgezogen. Anfang dieses Jahres ist nun die zweite Reformstufe in Kraft getreten. Weitere Etappen – das wissen Sie – folgen in den Jahren 2020 und 2023. Bei diesem gesam ten Prozess, bei der gesamten Umsetzung ist uns eines wich tig: Wir wollen das nur im Dialog und nur gemeinsam mit den Betroffenen, den Leistungsträgern und den Leistungserbrin gern voranbringen, und das tun wir auch.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Gesetzent wurf regelt verschiedene Punkte. Ich werde auf die wichtigs ten eingehen.
Zunächst geht es im Wesentlichen um die Träger der Einglie derungshilfe. Wie auch die bisherige bundesgesetzliche Zu ständigkeitsnorm es vorsieht, erbringen die Stadt- und Land kreise auch weiterhin die Leistungen der Eingliederungshil fe.
Dafür gibt es zwei Gründe: Zum einen erfolgt dies, weil die Stadt- und Landkreise wertvolle Erfahrungen haben, an die wir anknüpfen, und zum anderen, weil die leistungsberechtig ten Personen dort auch versorgt werden.
Zweitens geht es um die Rahmenverträge in der Eingliede rungshilfe. Hier ist es zunächst erforderlich, die zuständigen Stellen gesetzlich zu bestimmen, die die Rahmenverträge ab schließen können. Damit wird den Vertragspartnern, das heißt, den Leistungserbringern und den Leistungsträgern unter Mit wirkung der Vertretungen der Menschen mit Behinderungen, eine Erarbeitungs- und Aushandlungsphase eingeräumt mit dem Ziel, dass die vertraglichen Grundlagen rechtzeitig vor liegen.
Drittens geht es darum, dass die Landkreise Aufgaben der Ein gliederungshilfe an kreisangehörige Gemeinden delegieren können. Das war der Wunsch der kommunalen Landesverbän de. Damit sollten Kommunen, die bereits eine entsprechende Delegation für den Bereich der Sozialhilfe haben, weiterhin die Aufgaben der Eingliederungshilfe wahrnehmen.
Viertens kann der Kommunalverband für Jugend und Sozia les die Träger der Eingliederungshilfe beim Abschluss von be stimmten Vereinbarungen beraten und unterstützen. Einen überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe sieht der Bun desgesetzgeber nicht mehr vor. Deswegen enthält der Gesetz entwurf auch keine Untergliederung in örtliche und überört liche Eingliederungshilfeträger. Die kommunalen Landesver bände haben sich sehr dafür eingesetzt, die bestehenden Struk turen beim Kommunalverband für Jugend und Soziales als dem bisherigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe auch wei terhin nutzen zu können. Diesem Wunsch haben wir entspro chen.
Weiter werden die Vertretungsregelungen für die Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer sowie Verfah rensregelungen für die Vertragsparteien getroffen. So kann beim Abschluss der Rahmenverträge rasch und effizient ent schieden werden.
Nicht Gegenstand der jetzigen Umsetzungsgesetze, aber schon auf den Weg gebracht ist natürlich der Schlüssel, wie wir die Bedarfsbemessung nach einem einheitlichen Verfahren, dem sogenannten ICF-basierten Verfahren, gemeinsam umsetzen, sodass tatsächlich von Bad Mergentheim bis Lörrach und von Mannheim bis Isny für alle Menschen mit Behinderungen ga rantiert ist, dass dieselben Lebensgrundlagen und dieselben Bedarfe anerkannt werden und dort keine Uneinheitlichkeit entsteht.