Protokoll der Sitzung vom 11.03.2003

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Ettengruber.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Dass die Bewältigung der Hochwasserereignisse im vergangenen Jahr deswegen so gut gelungen ist, weil alle Einsatzkräfte ihr Bestes gegeben haben, ist unstreitig. Darin stimmen wir sicherlich überein.

Es gibt allerdings eine unterschiedliche Behandlung der Einsatzkräfte, die darauf beruht, dass die verschiedenen Organisationen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen basieren. Das THW hat ein Bundesgesetz zur Grundlage, die Freiwillige Feuerwehr das Feuerwehrgesetz, während die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege eigenständige Statute haben, die zum Teil öffentlich-rechtlich und zum Teil privatrechtlich sind.

(Frau Radermacher (SPD): Nur einer ist öffentlichrechtlich!)

Zum Teil öffentlich-rechtlich und zum Teil privatrechtlich. Das Rote Kreuz und die Wasserwacht sind öffentlich-rechtlich, während die anderen privatrechtlich sind.

Es ist zweifellos wünschenswert, dass alle Einsatzkräfte möglichst gleich behandelt werden sollen, was vor allem die finanziellen Auswirkungen betrifft. Diesem Anliegen, das wir auch vertreten, wird der Gesetzentwurf der SPD nicht gerecht, weil die vorgesehenen Regelungen nicht in das System passen und weil die Verweisung auf das Feuerwehrgesetz nicht schlüssig ist.

Für die vorgesehene Neuregelung der Freistellungs- und Entgeltfortzahlungen sowie des Erstattungsanspruchs der Arbeitgeber soll das Bayerische Feuerwehrgesetz gelten. Das sieht der Gesetzentwurf aber nicht vor. Nach dem Feuerwehrgesetz richtet sich der Erstattungsanspruch der Arbeitgeber gegen die Träger der Feuerwehr, also gegen die Kommunen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll sich der Anspruch aber gegen die Katastrophenschutzbehörden richten. Das sind andere Behörden, nicht die Kommunen. Würde man das so machen, wären die Kommunen benachteiligt, weil sie für die Feuerwehr zuständig sind. Diese Benachteiligung der Gemeinden würde sicherlich zu weiteren Folgerungen führen.

Der Entwurf sieht auch einen hundertprozentigen Erstattungsanspruch vor für die Personal- und Sachaufwendungen. Auch das ist bisher im Katastrophenschutzgesetz nicht vorgesehen.

(Schindler (SPD): Deshalb wollen wir es!)

Dann müssten Sie es anders machen, nicht so wie es in Ihrem Gesetzentwurf steht. Sie beziehen den Anspruch nur auf die Wohlfahrtsverbände und die freiwilligen Hilfsorganisationen.

Aber, meine Damen und Herren, vom Anliegen her sind wir durchaus konform, der Gesetzentwurf erfüllt es aber nicht.

Außerdem hat das Gesetz starke finanzielle Auswirkungen, über die zu diskutierten sein wird. Der Katastrophenschutzfonds soll nach dem Gesetzentwurf allein aus Mitteln des Staates aufgestockt werden. Bisher tragen der Staat zwei Drittel und die Kommunen ein Drittel. Für die Aufstockung des Katastrophenschutzfonds soll nur der Staat einspringen.

(Schindler (SPD): So wie Sie es im letzten Haushaltsjahr anlässlich des Sicherheitspaktes gemacht haben!)

Auch darüber muss man diskutieren. In der jetzigen Form können wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Im Anliegen gehen wir konform. Über die Einzelheiten wird noch intensiv zu diskutieren sein.

(Beifall bei der CSU – Frau Werner-Muggendorfer (SPD): Deshalb mehrere Lesungen!)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Widerspruch erhebt sich nicht. Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 4 c

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Drucksache 14/11732)

Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung nicht begründet. Wortmeldungen liegen nicht vor. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Technologie als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht auch hiermit Einverständnis? – Widerspruch erhebt sich nicht. Dann ist auch dies so beschlossen.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 4 d

Gesetzentwurf der Staatsregierung

über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (GVEVLG) (Drucksache 14/11831)

Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Das Wort hat Herr Staatsminister Sinner.

Staatsminister Sinner (Verbraucherschutzministe- rium) : Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf möchte die Staatsregierung Kompetenz in Sachen Gesundheits- und Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aus einer Hand schaffen. Im Mittelpunkt der Regelungen über diese Aufgaben stehen die Gesundheit der Menschen und der Verbraucherschutz. Diese Reglungen sind zurzeit über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut. Das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen sind im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst geregelt, die Ernährungsberatung im Gesetz über den Vollzug des Rechts der Ernährungswirtschaft und des landwirtschaftlichen Marktwesens und im Gesetz über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001. Die Futtermittelkontrolle ist ebenfalls dort und in der Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Futtermittelrechts geregelt und die Lebensmittelüberwachung im Lebensmittelsüberwachungsgesetz.

Um die gemeinsamen Ziele nicht aus dem Auge zu verlieren und für Behörden und Bürger transparent zu machen, hat die Staatsregierung den Entwurf eines Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung beschlossen. Das Gesetz löst das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Lebensmittelüberwachungsgesetz ab und macht verschiedene fachrechtlich verstreute Bestimmungen entbehrlich. Insofern ist das Gesetz zunächst einmal ein Beitrag zur formellen Deregulierung.

Ich darf kurz die Eckpunkte des Gesetzentwurfes vorstellen. Sieben Jahre, meine Damen und Herren, sind seit der Eingliederung der Gesundheits- und Veterinärbehörden in die Landratsämter vergangen. Dennoch ist die Zusammenarbeit dieser Behörden mit dem Landratsamt noch verbesserungsbedürftig. Als Dach über diese vielfältigen Aufgaben und als Vernetzung werden die Behörden für Gesundheits- und Veterinärwesen, Ernährungsberatung und Verbraucherschutz gebildet. Wir verankern im Artikel 8ff. die Aufgabenbeschreibung, die einerseits das Handeln dieser Behörden erleichtern soll, andererseits aber auch die Grenzen darstellt und die Beschränkungen der Beratung aufzeigt. Wir sind in der Lage, ein praxisnahes Gesetz anzubieten, das zugleich Entstaatlichung und Subsidiarität deutlich macht. Wir lassen die klassischen Handlungsfelder der niedergelassenen Ärzte, der Krankenkassen und der Verbände unberührt.

Meine Damen und Herren, moderne Verwaltung braucht auch moderne Methoden. Wir setzen auf eine risikoorientierte Kontrolle statt einer Vielzahl von unkoordinierten Routinekontrollen. Bei der Aufgabenwahrnehmung kann auf die Sachkunde von privaten Stellen vertraut werden. Deshalb werden im Gesetz Risikoanalyse, Risikomanagement und Risikokommunikation als Instrumente der Verwaltungssteuerung verankert. Wir veran

kern die Befugnis zur Beleihung privater Unternehmer und können von diesen Unternehmen Maßnahmen der Qualitätssicherung verlangen.

Meine Damen und Herren, im Gesundheitsbereich fallen Ursache und Wirkung oft weit auseinander. Akute Problemstellungen sind oft die Folge von Ereignissen, die Jahrzehnte zurückliegen. Das Gesetz sieht deshalb im Artikel 12 als Gedächtnis des Geschäftsbereiches die so genannte Gesundheitsberichterstattung vor. Dies hat mit bürokratischem Berichtswesen nichts zu tun, sondern es ist die Auswertung und Vernetzung von Daten, die ohnehin erhoben werden. Wir wollen keine „Datenfriedhöfe“ entstehen lassen, sondern diese Daten als Mittel der Risikoanalyse und Risikobewertung ausnützen.

Wir wollen auch versuchen, durch Zusammenarbeit Synergien zu schaffen. Dies wird in Artikel 6 ausgeführt: Austausch von Informationen und Zusammenarbeit sind wichtig, um mit sparsamem Mitteleinsatz bessere Ergebnisse zu erzielen. Wir bieten auch den Gemeinden und Landratsämtern die Möglichkeit an, über Zweckvereinbarungen eine gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben zu ermöglichen.

Ein wichtiger Punkt ist die Einrichtung des mobilen Veterinärdienstes. Hier arbeiten Spezialisten für Generalisten, da an den Landratsämtern nicht für jeden beliebigen Spezialfall Spezialisten vorgehalten werden können. Artikel 21 soll deshalb die Errichtung eines mobilen Veterinärdienstes ermöglichen, der sehr schnell im Wege der Beratung und des Vollzuges tätig werden kann, wenn landkreisübergreifende oder regierungsbezirksübergreifende Ereignisse dies erforderlich machen. Als Beispiel erwähne ich einen Ausbruch von Maul- und Klauenseuche.

Letzten Endes wollen wir mit diesem Gesetzentwurf auch die Möglichkeit verankern, schnell und effektiv vor gefährlichen Lebensmitteln zu schützen. Das heißt, wir erklären Anordnungen im Bereich des Lebensmittelrechts für sofort vollziehbar, um schnell handeln zu können. Wichtig ist für uns die Verbraucherinformation. Wir wollen mit diesem Gesetz die Möglichkeit schaffen, die Öffentlichkeit informieren zu können; das ist in den Artikeln 25 und 26 enthalten. Wir bauen dabei auf die EUBasisverordnung 178 aus dem Jahr 2002 auf und werten auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 zum sogenannten Glykolfall aus.

Nicht nur der Verbraucher muss durch Informationen geschützt werden, sondern auch beteiligte Dritte müssen geschützt werden. Nachdem das Thema Glykol im österreichischen Wein aufgetreten ist, hat dies gravierende Einflüsse auf den Absatz österreichischen Weins gehabt. Da macht es natürlich Sinn, genau den Wein zu nennen, der betroffen ist, und nicht eine globale Verdächtigung eines gesamten Produktbereiches in der Öffentlichkeit auszusprechen. Diese Information des Verbrauchers dient also sowohl dem Schutz des Produzenten als auch dem Schutz des Verbrauchers. Wir haben in vielen Fällen gesehen, welche Folgen schwindendes Verbrauchervertrauen auf den Märkten haben kann.

Der Freistaat Bayern steht mit diesem Gesetzentwurf im bundesweiten Vergleich sehr gut da. Wir haben auf EUEbene eine Gesetzgebung, wir haben eine Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, wir haben ein Weißbuch Lebensmittelsicherheit und wir haben ein Aktionsprogramm Verbraucherschutz. Aus diesen Bereichen werden sehr viele Impulse kommen, die wir im Verwaltungsvollzug auf Landesebene umsetzen müssen. Die spiegelbildliche Organisation zu dem, was wir auf EU-Ebene haben, bietet natürlich ein hohes Maß an Effektivität und Synergie. Ich verweise auf Beispiele in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten, wo die Aufgabe Public Health zu einer zentralen Kernaufgabe des Staates geworden ist. Gerade im Zeitalter der Globalisierung wird diese Aufgabe – ich denke an die EUOsterweiterung mit den Risiken, die sich für Lebensmittel und Gesundheit der Verbraucher durch wegfallende Grenzen ergeben – immer wichtiger. In diesem Sinne denke ich, dass wir eine gute Grundlage für die Beratung des Landtags vorgelegt haben und bitte den Landtag um eine wohlwollende Beratung in den Ausschüssen und im Plenum.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Herr Geiger.

Frau Präsidentin, meine Kolleginnen und Kollegen! Die Notwendigkeit, mit einem Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung dieses Feld neu zu regeln, ist, so glaube ich, von allen unbestritten. Wir haben bisher diese Themenfelder in vielen verschiedenen Gesetzen – das ist gerade gesagt worden –, im Gesundheitsdienstgesetz, im Lebensmittelüberwachungsgesetz und in Gesetzen zur Ernährungswirtschaft erfasst. Im Frühjahr und im Sommer 2001 kamen in der Folge der BSEKrise das Gesetz über die Zuständigkeiten in der Gesundheit, der Ernährung und des Verbraucherschutzes hinzu. Gleichzeitig wurde noch eine Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Futtermittelrechts erlassen.

Gerade bei diesem Umbau im Frühjahr und im Sommer 2001 ist vieles recht hektisch und unkoordiniert – man kann sagen: fast zufällig – entschieden worden. Es hing oft von Personen ab, wie ganze Verwaltungen zugeschnitten wurden. Wenn einzelne Zuständigkeiten ausfielen, hat man wieder neue Regelungen schaffen müssen. Manches ist in diesen Jahren auch ohne jegliche gesetzliche Grundlage vollzogen worden. Hier eine Neuordnung anzustreben ist sicher vernünftig.

Herr Minister Sinner, ob das dann zu einer Entbürokratisierung führen wird, kann man erst im Nachhinein beweisen; es hätte sicher niemand etwas dagegen. Wenn ich mir anschaue – das wird sich in den Beratungen noch zeigen – dass allein in Artikel 34 des Gesetzentwurfes 23 Ermächtigungstatbestände aufgeführt sind, fünf Gesetze geändert werden müssen und immerhin Gott sei Dank vier Gesetze aufgehoben werden, dann muss ich sagen: Wir werden sehen, was am Ende rauskommt und wir werden sehen, ob die Behörden dann wirklich in der Lage sein werden, mit weniger Bürokratie die Ziele

umzusetzen. Wir würden uns das sicherlich alle wünschen.

Herr Staatsminister, Sie haben diesen Gesetzentwurf der Organisationsstruktur Ihres Hauses ein bisschen angepasst. Das ist im Zuge eines durchgehenden Verwaltungsaufbaus sicher sinnvoll und richtig. Wir haben da nur ein Problem: Ob Ihr Haus bei der nächsten Regierungsbildung so aussehen wird, wie der Gesetzentwurf dies vorsieht, wissen wir nicht; Sie werden es sicher hoffen. Vielleicht ist diese Eile, die man jetzt im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf an den Tag legt, daran ausgerichtet, gute Argumente dafür zu haben, die Struktur Ihres Hauses so zu belassen. Das wäre immerhin eine Erklärung dafür, dass wir jetzt mit einer unkorrigierten Drucksache an dieses Thema herangehen müssen.

Ein großes Problem, das sich auch jetzt schon im Verwaltungsvollzug zeigt – da bringt uns der Gesetzentwurf überhaupt nicht weiter –, ist, dass wir es den Landräten überlassen, die entsprechenden Strukturen zu schaffen. Wir haben dann wieder Kompetenzzentren und wenn der Landrat früher Veterinär war, haben wir eine andere Organisation als es in den anderen Landratsämtern der Fall sein wird. Im Zusammenhang mit diesem Problem werden wir in der Beratung sehen müssen, ob wir nicht zusätzlich noch etwas erreichen können.

Über die Aufgaben im Detail – Schwerpunktbildung, Gewichtung, Zuständigkeiten im gesamten Gesundheitsbereich, in der Ernährungsberatung und im Veterinärwesen – können wir heute nicht im Einzelnen diskutieren. Wir haben heute nur eine vorläufige Fassung bekommen; ich habe mich noch mit Informationen aus dem Internet auf diese Sitzung vorbereitet und habe vor einer halben Stunde feststellen müssen, dass Sie sogar schon den Namen des Gesetzentwurfs und einzelne Dinge geändert haben. Ich weiß, dass auch unsere Fraktion dem wohl zugestimmt hat. Es pressiert scheinbar furchtbar. Entweder hat man vorher langsam gearbeitet oder es fehlt nunmehr die Zeit; man muss diesen Umstand sehen. Ich meine, nachdem so viele notwendige Regelungen angesprochen worden sind, dass wir uns darüber unterhalten müssen, ob wir uns fachlich nicht kompetenter machen müssen und eine Anhörung durchführen sollten.

Sie haben zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben bereits angesprochen, dass ein mobiler Veterinärdienst eingeführt werden soll. Darüber kann man diskutieren; ein solcher wird sicherlich sinnvoll sein. Auch gesetzliche Regelungen über die öffentliche Warnung im Lebensmittelbereich zu treffen ist sicher sinnvoll. Was mir bei diesem Thema besonders gefallen hat: Wir haben im letzten Jahr erlebt, Herr Sinner, wie Sie mit Begeisterung in Richtung Berlin auf Frau Künast eingeschlagen haben, dass diese völlig unfähig sei, die Probleme Risikoanalyse, Risikobewertung und Risikomanagement vernünftig voneinander zu trennen. Da lobe ich mir Sie, denn Sie schaffen das in einem Artikel, nämlich in Artikel 10, und dann ist das Problem gelöst. Wie es dann wirklich aussieht, werden wir in den Beratungen noch sehen. Den Beweis lassen wir uns dann in den Beratungen von Ihnen liefern.

Ein zweiter Grund, warum es Ihnen so pressiert könnte sein, Sie müssen das Gesetz noch durchbringen, bevor man in diesem Haus konkret über das Konnexitätsprinzip redet. Dann müssten Sie über die aufgrund dieses Gesetz entstehenden Kosten nachdenken. Die Rechnung, die Sie jetzt aufmachen, ist relativ einfach: Dem Staat entstehen fast keine Kosten, und bei den Kommunen machen wir es so, wie bisher, die haben bisher schon bezahlt, die werden auch künftig bezahlen. Wenn das Gesetz so in Kraft tritt, dann wird das funktionieren.

Angesichts der Haushaltsberatungen draußen in den Landkreisen wäre es dringend notwendig, dass man in dem Bereich etwas tut. Sie meinen, es würde zu einer Entlastung kommen. Wer all diese Aufgabenbeschreibungen nachvollzieht, der fragt sich schon, wie Sie das machen wollen, bei gleichem Personalstand weniger Kosten zu verursachen. Wir sind sehr gespannt, ob Sie eine Lösung gleich dem Perpetuum mobile gefunden haben. Wir werden die Frage in den Beratungen stellen. Die Eile, die Sie an den Tag legen, soll die Qualität der Beratungen nicht beeinträchtigen.