Protokoll der Sitzung vom 09.07.2003

Zeit vor der Nazizeit und aus der Weimarer Republik hat, liegt an einem anderen Werdegang. Bei uns wurde der Werdegang von den Inhalten her – abgesehen von 1933 bis 1945 – nie unterbrochen; dann kamen die Zeitungen auf der traditionellen Basis wieder. Leider hatten Sie keine solch gute Geschichte. Auch das sollte man nicht unter den Teppich kehren, wenn man schon so argumentiert.

Wir behalten uns unter Beobachtung des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht vor, auch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzurufen, und zwar nicht als mittelbar betroffene Partei, sondern wegen der Verletzung von allgemein verfassungsrechtlichen Prinzipien. Dieses ist im Rahmen der Meinungsverschiedenheit nach dem Verfassungsgerichtsgesetz und der Verfassung üblich. Ich gebe das zu Protokoll, weil dies notwendig ist.

(Beifall bei der SPD – Welnhofer (CSU): Frenetischer Beifall!)

Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/12033, der Änderungsantrag auf der Drucksache 14/12583 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur auf der Drucksache 14/13038 zugrunde.

Zunächst lasse ich über den vom federführenden Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur zur Ablehnung vorgeschlagenen Änderungsantrag auf der Drucksache 14/12583 abstimmen. Wer entgegen dem Ausschussvotum dem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der CSU. Stimmenthaltungen? – Keine. Der Änderungsantrag ist abgelehnt.

Die SPD-Fraktion hat gemäß § 56 Absatz 3 der Geschäftsordnung beantragt, über die einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs getrennt abstimmen zu lassen.

Ich lasse deshalb zunächst über den § 1 des Gesetzentwurfs abstimmen. Der federführende Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe, dass in der Nummer 2 der Buchstabe a) gestrichen wird. Die bisherigen Buchstaben b) und c) würden dann die Buchstaben a) und b). Wer dem § 1 mit der vom federführenden Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur vorgeschlagenen Änderung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Fraktionen der CSU und der SPD. Danke. Gegenstimmen bitte ich auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Stimmenthaltungen? – Eine Gegenstimme, im Übrigen vier Stimmenthaltungen bei der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. § 1 ist dann so beschlossen.

Nun lasse ich über den § 2 des Gesetzentwurfs abstimmen. Der federführende Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur empfiehlt Zustimmung mit der Maß

gabe, dass in Nummer 20 Buchstabe b) in der ersten eckigen Klammer die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „zwei Jahre“ ersetzt werden. Wer dem § 2 mit der vom federführenden Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur vorgeschlagenen Änderung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Fraktionen der CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der SPD. Stimmenthaltungen? – Keine. Das ist dann so beschlossen.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den § 3 des Gesetzentwurfs. Der federführende Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur empfiehlt die unveränderte Annahme. Wer dem § 3 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch nicht. Dem § 3 ist also zugestimmt worden.

Nun lasse ich noch über den § 4 des Gesetzentwurfs abstimmen. Der federführende Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur empfiehlt die unveränderte Annahme. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatung ebenfalls zu. Ergänzend schlägt er vor, in Absatz 1 in Satz 1 als Datum des In-Kraft-Tretens den „1. August 2003“ und in Satz 2 als Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens den „31. Juli 2003“ einzufügen. Wer dem § 4 mit den vom endberatenden Ausschuss für Verfassungs-, Rechtsund Parlamentsfragen vorgeschlagenen Ergänzungen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Fraktionen der CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Die Fraktion der SPD. Der § 4 ist damit so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Kein Widerspruch. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen bitte ich auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Das sind die Fraktion der SPD und Herr Kollege Dr. Runge. Stimmenthaltungen? – Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN.

Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes und zur Ausführung des Mediendienste-Staatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags“.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 12

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung denkmalrechtlicher Vorschriften (Drucksache 14/12042)

Zweite Lesung –

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Im Ältestenrat ist hierfür fünfzehn Minuten Redezeit pro Fraktion vereinbart worden. Wortmeldungen? – Herr Kollege Dr. Spaenle.

Herr Präsident, Hohes Haus! Vor wenigen Tagen konnten der bayerische Wissenschaftsminister und Vertreter des Landesdenkmalrates auf ein bemerkenswertes historisches Datum, auf ein zeitgeschichtlich bedeutsames Datum für die Kulturpolitik in Bayern hinweisen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz wurde vor wenigen Tagen 30 Jahre alt. Damit geht eines der wichtigen kulturpolitischen Regelwerke unseres Landes in das vierte Jahrzehnt seines Bestehens.

Denkmalschutz ist zentraler Teil unserer Kulturpolitik. Denkmalschutz bedeutet, das kollektive Gedächtnis eines Landes fortzuentwickeln und zu pflegen. Nur wenn ein Volk weiß, woher es kommt, weiß es auch, wohin es geht. Geronnene Geschichte findet sich in unseren Bauund Bodendenkmälern wieder. Jede Zeit, jede Epoche gibt ihrem Selbstbewusstsein einen bestimmten Ausdruck in der Form seiner Architektur oder in den Überresten seiner eigenen Zeit.

Dieses zu bewahren, ist ein Element, das in der Kulturpolitik jungen Datums ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Oberbehörde ist knapp 100 Jahre alt, das entsprechende Fachgesetz ist jetzt 30 Jahre alt. Das Denkmalschutzgesetz ist europäisches Vorbild und wurde durch Beschlussfassung dieses Hauses immer wieder fortentwickelt und den Bedingungen der Zeit angepasst.

Grundsätzlich bedeutet Denkmalschutz natürlich Güterabwägung mit den Erfordernissen der jeweiligen Zeit und der Notwendigkeit, unsere Städte und Dörfer und unser Land fortzuentwickeln. Gerade in der Baudenkmalpflege bedeutet Denkmalschutz tägliche Entscheidung zugunsten oder zulasten einer bestimmten Absicht, einer Bauabsicht oder einer Erhaltungsabsicht. In der Bodendenkmalpflege ist es ähnlich. Auch hier gilt es, den jeweiligen zeitlichen Erfordernissen nachzukommen, moderne Verkehrswege zu schaffen, moderne Verbindungswege herzustellen und gleichzeitig verantwortlich mit dem Erbe unserer Vorfahren umzugehen, das für das besondere Bewusstsein und die kulturelle Identität eines Landes von großer Bedeutung ist.

Auch heute stehen wir wieder an einem solchen Punkt, nämlich das Denkmalschutzrecht in unserem Land zwischen diesen beiden Spannungspolen fortzuentwickeln: auf der einen Seite einen optimalen Schutz unseres kulturellen Erbes zu gewährleisten, diesen aber auf der anderen Seite mit den Erfordernissen einer modernen postindustriellen Gesellschaft und ihren Anforderungen an die wirtschaftliche Entwicklung im Bau- und Verkehrsbereich in Einklang zu bringen.

Ich blicke wenige Jahre zurück. Gleichzeitig haben wir – das wurde heute schon in einem anderen Zusammenhang angesprochen – bereits im Denkmalschutzrecht in Verbindung mit der Fortentwicklung des Baurechts in Bayern vor wenigen Jahren Regelungen getroffen, die

eine vereinfachte und letztlich auf den entsprechenden Bauherrn zugeschnittene Anwendung des Denkmalschutzrechts ermöglichen und die sich bewährt haben.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dieser Weg der konsequenten und behutsamen Entwicklung des Denkmalschutzrechts unter der von mir genannten Prämisse der Güterabwägung weitergegangen. Wir gehen auf die Bedürfnisse von Bauherrren und Bauwerbern ein und stellen die Genehmigung von Baumaßnahmen innerhalb eines Ensembles erlaubnisfrei, sofern die Baumaßnahme nicht mit einem Denkmal verbunden oder das Ensemble selbst ein Denkmal ist. Damit werden wir besonders die Entwicklung unserer Innenstädte, die mit Recht im Fokus der landesplanerischen Entwicklung steht, ein bedeutendes Stück nach vorne bringen, ohne die Substanz, nämlich historisch bedeutsame Innenstadtensembles, aufzugeben. Damit wird das Ziel des Ausgleichs von Interessen konsequent weiterverfolgt.

Wir harmonisieren wichtige Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes mit Bestimmungen des Baurechts. Innerhalb des Landesamtes werden Vereinfachungen vorgenommen, wobei alle zentralen Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege in vollem Umfang erhalten bleiben, zum Beispiel die Forschung, die zum heutigen Standard des Denkmalschutzes beigetragen hat. Redaktionelle Anpassungen sowie die Anpassung der Amtszeit des Landesdenkmalrates an die Legislaturperiode sind in diesem Zusammenhang von geringerer Bedeutung.

Der Denkmalschutz hat in einer Zeit großer wirtschaftlicher Herausforderungen, der Notwendigkeit der Belebung von Innenstädten und der Frage, ob durch die Bewahrung des kulturellen Erbes Chancen für eine positive Weiterentwicklung zunichte gemacht werden, drei wichtige Komponenten:

Erstens. Die Bewahrung der kulturellen Identität. Wir müssen das Erbe, das auf uns gekommen ist und das wir nur treuhänderisch verwalten, bewahren und sorgfältig gepflegt an unsere Nachkommen weitergeben.

Zweitens. Wirtschaftliche Erfordernisse. Der wirtschaftlichen Komponente wollen wir durch eine vernünftige Weiterentwicklung des Denkmalschutzrechtes Rechnung tragen. Denkmalschutz ist ein harter Standortfaktor und gerade in strukturschwachen Gebieten eine unmittelbare Mittelstandsförderung. Mit den vorliegenden Änderungen und Erleichterungen im Genehmigungsverfahren und in der Baudenkmalpflege wird dieser Weg verfolgt.

Drittens. Der Denkmalschutz muss Dienstleistungs– und Beratungscharakter haben. Die übergroße Zahl der 110000 Einzeldenkmäler, die wir in der bayerischen Denkmalschutzliste haben, befindet sich in Privatbesitz. Normalerweise hat ein Eigentümer in seinem Leben ein Denkmal zu verwalten, zu pflegen und fortzuentwickeln. Dies ist nicht nur ein großes wirtschaftliches Unternehmen, sondern auch ein emotionales, ja, ein Lebensunternehmen. Die Menschen müssen das Denkmal, in dem sie leben, für die eigene Familie und für ihren Wirtschaftsbetrieb akzeptieren, fortentwickeln und erhalten.

Die Qualität der Beratung und des Dienstleistungscharakters des Denkmalschutzes muss deutlich verbessert werden.

Die unmittelbare Folge der heute zu beschließenden Novelle wird eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung einer seit 20 Jahren unverändert gültigen Bekanntmachung der Fachministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst sein, die die Praxis im Auge hat, nämlich die entsprechende Verordnung über „den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften“. Diese Vollzugsmitteilung, in der manche Aussage des Denkmalschutzgesetzes präzisiert wird, ist leider in Vergessenheit geraten. Nach dem Willen meiner Fraktion muss die Neufassung dieser Vollzugsmitteilung, die sich der Novelle anschließen wird, Präzisierungen für die alltägliche Praxis der Denkmalschutzbehörden enthalten. Ziel muss dabei die umfassende Beratung und die Orientierung auf die Eigentümer und die Bauherren bei der Umsetzung des Denkmalschutzes sein.

Wir werden eine Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Erfordernissen und dem Schutzgedanken des Denkmalschutzgesetzes nur erreichen, wenn sich die Arbeit der Denkmalpflege weit stärker als bisher auf die Beratung an den einzelnen Eigentümern und Projektträgern ausrichtet. Dies muss zum Regelfall werden. Die Umsetzbarkeit der Maßnahmen muss deshalb künftig noch deutlicher als bisher in den Vordergrund der Vollzugswirklichkeit treten. Die Praxisorientierung muss künftig das entscheidende Paradigma im Genehmigungsalltag sein. Der Denkmalschutz darf in der Öffentlichkeit nicht länger als Bremser wahrgenommen werden. Vielmehr muss er künftig kooperativer Partner bei der Verwirklichung der Maßnahmen sein. Dies ist die besondere Verpflichtung der Fachleute in den Denkmalschutzbehörden. Wir brauchen eine massive Steigerung der Dienstleistungsqualität und der Beratungstätigkeit in diesen Behörden. Nur so kann der Denkmalschutz seine Wirksamkeit und seinen Erfolg langfristig sichern.

In diesem Zusammenhang kommt bei der Umsetzung der Vollzugs– und Umsetzungsorientierung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der kulturpolitischen Notwendigkeiten den verantwortlichen Leitern der unteren Denkmalschutzbehörden, also den Landräten und den Oberbürgermeistern, besondere Bedeutung zu. Sie haben die letzte Verantwortung nach der sorgfältigen Beratung durch die jeweiligen Denkmalschutzfachbehörden in der Verwaltungspraxis. Eines kann jedoch nicht sein: Die politisch Verantwortlichen dürfen sich nicht hinter der fachlichen Begründung des Denkmalamtes verbergen und den Bauherren sagen: Ich würde das genehmigen, aber es geht nicht. Das ist leider gängige Praxis. Hier müssen wir ansetzen. In der Güterabwägung muss die Verantwortung für die wirtschaftliche Umsetzbarkeit eines Projektes wahrgenommen werden. Das unbestrittene Know-how der Denkmalschutzbehörden ist an dieser Stelle des Verfahrens in Form der Beratung und Dienstleistung nachhaltig einzubringen. Bauwerbern und Projektbetreibern ist frühestmöglich Sicherheit für ihre Unternehmungen zu gewähren. Dies gilt auch für das Feld der Bodendenkmalpflege, deren Aufgaben in der

kommenden Legislaturperiode im Denkmalschutzrecht fortentwickelt werden müssen.

Gerade für die Wiedernutzbarmachung von leerstehenden Gebäuden in unseren Innenstädten muss durch die Anwendungsorientierung ein wichtiger Impuls erwachsen, der die Attraktivität unserer Innenstädte mit dem besonderen kulturellen Erbe, das Bayern treuhänderisch verwaltet, paart. Im Zuge der Weiterentwicklungen und Reformansätze des Denkmalschutzrechts müssen wir eine Evaluierung vornehmen, ob die vorgesehenen Ziele im Rahmen einer praxisorientierten Neufassung dieser Verwaltungsvorschrift berücksichtigt worden sind. Der nächste Landtag wird diese Evaluierung auf den Weg bringen müssen. Ich halte eine solche Maßnahme aus zwei Gründen für absolut notwendig:

Erstens. Die Umsetzbarkeit von Projekten kann damit sichergestellt werden.

Zweitens. Außerdem muss die Denkmalschutzpraxis überprüft werden. Wenn der Denkmalschutz in der Gesellschaft akzeptiert wird, wird er auf Dauer in der Mitte unserer Gesellschaft stehen und das Bewusstsein für Kultur und Geschichte in unserem Land sichern.

(Beifall bei der CSU)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Kollege Odenbach.

Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Namens der SPD-Fraktion beantragen wir zu diesem Gesetzentwurf namentliche Abstimmung. Herr Kollege Dr. Spaenle, von Euphorie war Ihre Rede nicht gerade erfüllt.

Ich denke, das war zu Recht so. Ich könnte Euphorie bei dem, was Sie hier dargestellt haben, auch nicht nachempfinden.

Mit dem heute zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf zur Änderung denkmalrechtlicher Vorschriften ist es der Landtagsmehrheit und der Staatsregierung leider nicht gelungen, am Beginn des 21. Jahrhunderts zeitgemäße Antworten für den Denkmalschutz auf das Kulturstaatsgebot in unserer Bayerischen Verfassung zu geben. Diese Änderungen bringen das leider nicht. Mit dem vorliegenden Entwurf wird nicht ein einziger Zentimeter an denkmalschützerischem Mehrwert für dieses Land erreicht, ganz im Gegenteil.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Diese Änderungen verschlechtern Stellung und Aufgaben des bayerischen Denkmalschutzes, und das in einer Zeit, in der alle, denen Denkmalschutz in diesem Lande ein Anliegen ist, einen zukunftsweisenden Entwurf zur Bewahrung unseres kulturellen Erbes im Jahre 2003 und für die Zukunft erwartet hätten.

Wir hätten mit Ihnen gerne über die Einzelheiten sachlich gestritten, um die besten Lösungen zu erreichen und um dafür zu sorgen, dass Bayern im Denkmalschutz

wieder dahin kommen kann, wo es vor 30 Jahren stand. Herr Kollege Dr. Spaenle, Sie haben von europäischem Vorbild gesprochen. Das war vor 30 Jahren sicher richtig, aber heute sind wir davon leider weit davon entfernt.

Ich möchte deutlich sagen: Von dieser Kritik möchte ich das hervorragende fachliche Können bayerischer Denkmalschützer trennen, das in aller Welt anerkannt wird. Mit einem besseren Gesetz könnten sie noch besser arbeiten.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)