betreffend Antrag vom 21.06.2001 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der durch § 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 216) neu gefassten Anlage zu Artikel 5 Absatz 4 dieses Gesetzes, soweit sie sich auf die folgenden Stimmkreise bezieht:
betreffend Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 216, BayRS 111-1-I) , soweit die Anlage zu Artikel 5 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes bei der Stimmkreiseinteilung für das Gebiet der Landeshauptstadt München deren Stadtbezirksgrenzen nicht beachtet
betreffend Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 216, BayRS 111-1-I) , soweit die Anlage zu Artikel 5 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes die Neueinteilung der Stimmkreise Nummern 101 bis 108 im
betreffend Antrag der Gemeinde Nittendorf vom 11. Mai 2001 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Mai 2001 (GVBl S. 216, BayRS 111-1-I), soweit die Anlage zu Artikel 5 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes den Stimmkreis Nummer 305 (Regensburg-Land, Schwandorf) betrifft
Ich eröffne die gemeinsame Aussprache. Im Ältestenrat wurde eine Redezeit von 30 Minuten pro Fraktion vereinbart. Herr Welnhofer, bitte.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren!. Ich habe mich über die Redezeit von 30 Minuten gewundert. Sie lässt darauf schließen, dass die Opposition erneut ausführlich vortragen wird. Deshalb kann ich mich zwar kurz, aber nicht ganz kurz fassen. Eigentlich sind alle – auch die verfassungsrechtlichen – Argumente bereits mehrfach ausgetauscht. Ich nehme insoweit auf die Zweite Lesung vom 8. Mai dieses Jahres Bezug. Einiges muss wiederholt und ergänzt werden.
Nach der 1997 vom Landtag beschlossenen und am 08. Februar 1998 durch Volksentscheid bestätigten Änderung der Bayerischen Verfassung werden ab Oktober 2003 nur noch 180 Abgeordnete den Bayerischen Landtag bilden. Diese 180 Mandate müssen auf die Wahlkreise – also die Regierungsbezirke – exakt nach Maßgabe der deutschen Hauptwohnsitzbevölkerung verteilt werden. Dabei verliert jeder Wahlkreis mindestens zwei Mandate. Innerhalb der Wahlkreise muss dieser Verlust jeweils durch Umbildung und Auflösung von bestehenden Stimmkreisen umgesetzt werden.
Heute geht es um die mittlerweile hierüber anhängigen Verfassungsstreitigkeiten; es handelt sich im einzelnen um
Meinungsverschiedenheit zwischen SPD-Fraktion und dem Bayerischen Landtag im Hinblick auf die Stimmkreisneueinteilung im südlichen Oberbayern (Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim-Ost, Rosenheim-West, Starn- berg, Weilheim-Schongau) und München
Popularklage von fünf Ortsvorsitzenden der SPD im Hinblick auf die Stimmkreisneueinteilung im südlichen Oberbayern
Popularklage von MdL Dr. Baumann und MdL Volkmann sowie von drei weiteren Personen im Hinblick auf die Stimmkreisneueinteilung in München
Popularklage der Gemeinde Nittendorf im Hinblick auf den neuen Stimmkreis Regensburg-Land, Schwandorf.
Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen behandelte die Verfassungsstreitigkeiten in seiner Sitzung vom 28.06.2001 und hat mit den Stimmen der CSU gegen die Stimmen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen votiert,
hinsichtlich der Meinungsverschiedenheit auf Abweisung des Antrags und hinsichtlich der Popularklagen unter Beteiligung des Landtag am Verfahren auf Abweisung der Klagen anzutragen sowie zum Vertreter des Landtags den Abgeordneten Welnhofer zu bestellen.
Ich möchte hier nicht näher auf die Zulässigkeit der gemeindlichen Popularklagen eingehen, diese jedoch im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung – zumindest vorsorglich – bestreiten; Kommunen können sich im Popularklageverfahren nur auf solche Grundrechte berufen, die nach ihrem Wesen auf sie anwendbar sind.
Eine Gemeinde kann sich, so die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht, nicht im Wege der Popularklage gegen ein Gesetz wenden, wenn sie davon selbst örtlich nicht in rechtserheblicher Weise berührt ist; das bedeutet für die vorliegenden Fälle: Bestimmungen des Landeswahlrechts wie Deckungsgleichheit und Wahlgleichheit berühren rechtlich geschützte kommunale Belange nicht. Dies gilt insbesondere für das kommunale Selbstverwaltungsrecht.