Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir befassen uns heute in Erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes. Ich möchte rekapitulieren und die Ziele des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes aus dem Jahre 1996 herausstellen: Die Ziele dieses Gesetzes waren, den Anteil von Frauen dort, wo sie in erheblich geringerer Zahl als Männer beschäftigt sind, zu erhöhen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen zu sichern. Mit dem Gesetz wurden Vorgaben für Stellenausschreibungen, Einstellungen, Fortbildungen und den beruflichen Aufstieg formuliert.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Artikel 8 Absatz 2 des Bayerisches Gleichstellungsgesetzes regelt die Berücksichtigung von sozialen Kompetenzen bei der Besetzung von Stellen, bei der Beförderung und bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten. Diese Regelung bezieht sich also auch auf die Berücksichtigung von Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen sowie aus ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie bezieht sich auf die Besetzung öffentlicher Stellen, soweit diese Fähigkeiten für die zu übertragenden Tätigkeiten erheblich sind.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Kolleginnen und Kollegen der SPD sind offenbar selbst nicht von der zwingenden Notwendigkeit der genannten Ergänzung überzeugt. Wie wäre wohl sonst die folgende Aussage in der Begründung des Gesetzentwurfes zu erklären? Ich zitiere: „Artikel 8 Absatz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes umfasst somit auch die personalpolitischen Maßnahmen“.
Diese personalpolitischen Maßnahmen sind auch in einem vorhergehenden Satz angesprochen, bei dem es explizit um „Versetzung“ und „Umsetzung“ geht. Die Begriffe wurden allerdings nicht explizit in Artikel 8 Absatz 2 genannt.
Wir halten diese Ergänzung, die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagen wird, nicht für erforderlich. Ich möchte das begründen: Versetzungen und Umsetzungen sind ein Unterfall der im Gesetz genannten Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten– und Arbeiterstellen. Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten sind zwar ebenfalls „Stellenbesetzungen“, sie werden aber im Gesetz zusätzlich genannt, weil es sich um die zahlenmäßig häufigsten Fälle in der Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 handelt. Es wäre abwegig, hieraus den Umkehrschluss abzuleiten, dass dadurch Versetzung und Umsetzung von der Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 ausgeschlossen seien. Die Behördenpraxis entspricht dieser rechtlichen Beurteilung. Probleme mit Artikel 8 Absatz 2 wurden weder von Dienststellen noch von Gleichstellungsbeauftragten vorgetragen.
Falls noch Unsicherheiten vorhanden sein sollten, die momentan nicht bekannt sind, können sie im Rahmen des Antrags der CSU vom 10. Oktober 2001, mit dem
der Staatsregierung ein Prüfauftrag gegeben wurde, ohne weiteres ausgeräumt werden. Wir halten diese allenfalls deklaratorische Gesetzesänderung, die mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre, zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt nicht für notwendig. Die Begründung des Gesetzentwurfs ist für uns nicht überzeugend. Wir werden das in den Ausschussberatungen erläutern. Schon heute kann ich Ihnen jedoch sagen: Wir sehen keine Notwendigkeit für diesen Gesetzentwurf, weil sowohl die Umsetzung als auch die Versetzung im jetzigen Gesetzestext implizit enthalten sind.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Ich habe gedacht, die CSU-Frauen würden sich dafür einsetzen oder dafür sorgen, dass jedes Jahr unter den Männern ein neuer frauenpolitischer Sprecher gewählt würde.
Auf Herrn Pschierer folgte Herr Kreidl. Ich habe mir dabei gedacht, dass es bei der CSU inzwischen fast so zugeht wie bei der PDS mit Herrn Gysi. Leider musste ich aber feststellen, dass das Rotationsprinzip im Hinblick auf den frauenpolitischen Sprecher der CSU nichts nutzt. Herr Kreidl sagt nämlich: Das brauchen wir alles nicht.
Wir halten das Bayerische Gleichstellungsgesetz für ein ungeeignetes Instrument, um die Gleichstellung von Frauen und Männern wirklich vorwärts zu bringen. Frau Kollegin Lochner-Fischer, wir sind uns darin einig, dass dieser Gesetzentwurf eigentlich neu geschrieben und vollkommen umgekrempelt werden müsste, wie wir das bereits im Juni 1999 vorgeschlagen haben. Es müsste noch sehr, sehr viel mehr getan werden, um die Gleichstellung in Bayern vorwärts zu bringen. Man ist aber schon dankbar, wenn es Schrittchen für Schrittchen vorwärts geht. An uns soll daher diese Verbesserung nicht scheitern.
Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes als federführendem Ausschuss zu überweisen. – Damit besteht Einverständnis. Dann ist so beschlossen.
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale (Drucksache 14/8442)
Die Gesetzentwürfe werden vonseiten der Staatsregierung begründet, der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale vom Finanzministerium. Bitte, Herr Staatsminister Prof. Dr. Faltlhauser.
Staatsminister Prof. Dr. Faltlhauser (Finanzministe- rium) : Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem Entwurf eines neuen Landesbankgesetzes bringen wir das bisher umfassendste und wichtigste Reformvorhaben für die Bayerische Landesbank seit ihrem Bestehen auf den Weg. Die rechtlichen Grundlagen der Bayerischen Landesbank werden insgesamt stark überarbeitet. Die Bank wird für den Wettbewerb in der Zukunft fit gemacht. Das ist – das will ich von Anfang an deutlich machen – kein Gesetzentwurf nur zur Abschaffung von Anstaltslast und Gewährsträgerhaftung, das ist nicht nur die Umsetzung der Verständigung vom 17. Juli 2001, nicht nur ein Ausfluss der Beendigung der Auseinandersetzung mit Brüssel und Herrn Monti, das ist weit mehr. Damit wird ein neues Fundament für die Bayerische Landesbank geschaffen. Es geht um die innere und äußere Struktur dieser Bank insgesamt und um ihre neue Positionierung im internationalen Bankenmarkt.
Ich will einen Blick über unsere Landesgrenze hinaus tun. Kollege Steinbrück hat im Kabinett von NordrheinWestfalen am gleichen Tag ein entsprechendes Gesetz eingebracht und dann dem dortigen Landtag zugeleitet. In den übrigen Ländern hat sich bisher wenig getan. Ich sehe das mit Sorge. Ich weiß, dass Brüssel dies mit einem gewissen Ärger sieht, weil wir Terminvorgaben bekommen haben. Ich hoffe, dass auch die übrigen Länder die Vereinbarung vom 17. Juli ernst nehmen und den Landtagen ein Gesetz zuleiten; so ist die Vorgabe.
Nur diejenigen Landesbanken, denen es jetzt schnell gelingt, die veränderten Rahmenbedingungen nicht nur zu akzeptieren, sondern auch die organisatorischen und geschäftspolitischen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, werden überleben. Nur diejenigen Landesbanken, die jetzt zügig neue Konzepte entwickeln und nicht zögern, überkommene Strukturen aufzubrechen, werden im Wettbewerb stark sein. Nur die Landesbanken werden in der Zukunft einen erfolgreichen Weg nehmen können, die jetzt schnell und gründlich handeln. Ich bin nicht der Einzige, der das so sieht, sondern das ist die Auffassung aller, die den Bankenmarkt beurteilen.
Die Novelle des Landesbankgesetzes – dieses wird übrigens zum ersten Mal seit 30 Jahren novelliert – hat drei wesentliche Bestandteile. Der erste Bestandteil ist die Umsetzung der Verständigung mit der EU-Kommission zur Anstaltslast und Gewährsträgerhaftung. Der zweite Bestandteil ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für das so genannte Bayerische Landesbankmodell. Der dritte Bestandteil ist die Reform der Gremienstruktur.
Eine Anmerkung zum ersten Teil: Ich habe schon gesagt, dass Bayern und Nordrhein-Westfalen die ersten Länder waren, die die Vereinbarung vom 17. Juli 2001 in Brüssel in ein Gesetz gegossen haben. Vor ungefähr einem Jahr, im Januar 2001, hat die EU-Kommission erstmals offiziell in einem Schreiben an die Bundesregierung die Auffassung vertreten, dass das System von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung eine unzulässige Beihilfe darstelle. Die Kommission hat diese Auffassung mit Schreiben vom 8. Mai 2001 nochmals bekräftigt. Liebe Kolleginnen und Kollegen im Saal, die Diktion eines solchen Briefes ist interessant. Das war keine normale administrative und höfliche Mitteilung, sondern das war ein ganz klarer Urteilsstil: So ist es, und das erwarten wir. Das ist die tatsächliche rechtliche Situation, auf die ich aufmerksam machen will. Die Kommission hat die rechtliche Möglichkeit, uns von heute auf morgen die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung wegzunehmen. Wir könnten das auch nicht verzögern. Insofern waren die Verhandlungen, die wir mit Monti geführt haben, nicht ganz fair. Er hatte jedenfalls immer einen höheren Trumpf in der Hand. So klang auch die Mitteilung vom 8. Mai.
Ich will daran erinnern, dass die Bundesregierung und alle Länder diese Rechtsinterpretation der Europäischen Kommission immer für falsch gehalten haben. Wir haben immer gesagt, dass Anstaltslast und Gewährträgerhaftung keine Beihilfen sind. An dieser Rechtsauffassung halten wir bis heute fest. Die sich daran anschließende Diskussion drohte jedoch, den Landesbanken insgesamt wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Landesbanken brauchen Rechts- und Planungssicherheit. Deshalb bestand seit Anfang des letzten Jahres das Ziel, im Gespräch mit der Kommission eine tragfähige Lösung zu finden. Dieser Kompromiss mit Kommissar Monti ist uns schließlich am 17. Juli 2001 nach einer Reihe von Verhandlungsrunden gelungen.
Dass wir damals nicht auf Konfrontationskurs mit der EU-Kommission gegangen sind, hat sich nachträglich als richtig erwiesen. Wären wir den nunmehr eingeschlagenen Weg nicht gegangen, hätten wir die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute einem langen Schwebezustand mit unsicherem Ausgang ausgesetzt. Eine gerichtliche Klärung der Streitfrage hätte vermutlich Jahre gedauert. In den vergangenen zwei oder drei Jahren haben wir auch in unserem Land Bayern miterlebt, wie schnell Strukturänderungen im Bankenmarkt vor sich gehen. Alle Zeitprognosen der Banken und von Experten wurden immer über den Haufen geworfen. In dieser Zeit kann man nicht lange Rechtsstreite durchfechten, sondern man muss handeln. Der größte Erfolg der Verständigung vom 17. Juli 2001 war es, Rechtsklarheit zu schaffen.
Das war nicht immer eindeutig. Monti wollte sich nicht detailliert festlegen, seine Unterschrift darunter setzen und sich daran messen lassen. Das war in der letzten Runde ein nicht leicht zu gewinnender Punkt. Aber Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind jetzt vorhanden.
Die Verständigung vom 17. Juli 2001 sieht vor, dass nach einer vierjährigen Übergangsfrist ab dem 19.07.2005 die Anstaltslast modifiziert und die Gewährträgerhaftung abgeschafft wird – ich wollte mehr, das habe ich gesagt. Aber eine längere Übergangsfrist wollte er nicht zugestehen. Da hat auch die gute Gemeinsamkeit zwischen Nordrhein-Westfalen und Bayern nichts geholfen. Das heißt, Verbindlichkeiten, die bis einschließlich 18.07.2001 begründet wurden, bleiben weiterhin im Interesse des Vertrauensschutzes zeitlich unbeschränkt garantiert. Verbindlichkeiten, die bis einschließlich 18.07.2005 eingegangen werden, bleiben garantiert, wenn ihre Laufzeit nicht über den 31.12.2015 hinausgeht. Das ist das so genannte Grandfathering.
Der Gesetzentwurf der Staatsregierung setzt die Verständigung um. Er schafft folglich für die Bayerische Landesbank nach dem 19.07.2005 völlig neue Haftungsgrundlagen. Die Bank wird die Übergangsphase nutzen müssen, um sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen und sich in einer rasant ändernden Bankenlandschaft neu und erfolgreich zu positionieren.
Noch eine Bemerkung in Erinnerung an den 17. Juli 2001: Kommissar Monti war punktuell sehr beweglich. In dem Augenblick seiner Zustimmung wurden ihm Zettel hingeschoben von Mitarbeitern, und Monti musste zurückziehen, weil die Mitarbeiter, die von der Praxis in den Ländern offenbar wenig Ahnung haben oder sie das auch nicht interessiert, den strengen Rechtsstandpunkt eingenommen haben. Das ging nicht nur in diesen Verhandlungen so. Ich habe den Eindruck, dass die Kommissare gestandene Politiker und erfahrene Menschen sind, aber die Apparate nicht unbedingt am Boden des praktischen Tuns in unserer europäischen Welt stehen. Das ist hier in besonderer Weise spürbar gewesen.
Ich bedanke mich meinerseits an dieser Stelle bei den Kollegen, mit denen ich dort streiten konnte. Das waren Staatssekretär Koch-Weser vom Bundesfinanzministerium und Kollege Steinbrück aus Nordrhein-Westfalen. Zur Seite stand mir insbesondere Herr Naser vom Bayerischen Sparkassen- und Giroverband.
Das irritiert mich nicht. Ich will nur fragen, was hinter dem unsinnigen Zwischenruf steckt. Ich bin neugierig.
Der zweite wesentliche Bestandteil des Gesetzes ist für die Zukunft der Bayerischen Landesbank nicht weniger bedeutsam. Hierbei geht es um die Umsetzung der rechtlichen Grundlagen für das Bayerische Landesbank
Modell. Parallel zur geschilderten Auseinandersetzung mit der EU-Kommission haben sich die Anteilseigner Freistaat Bayern und Sparkassenverband schon im November 2000 Gedanken über die bestmögliche Struktur der Bank gemacht. Während in anderen Ländern erst nach dem 17. Juli 2000 begonnen wurde, sich um die Neupositionierung zu kümmern und die Strukturfrage zu lösen, hat unsere Strukturkommission bereits im März des letzten Jahres mit dem Bayerischen LandesbankModell der Öffentlichkeit das Ergebnis ihrer Überlegungen vorgestellt. Sie kennen das. Das Grundprinzip dieses Modells ist der Erhalt der Landesbank in ihrer bisherigen Struktur und ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsform.
Zwischen die Anteilseigner Staat, Sparkassen und Landesbank wird eine Finanzholding AG geschaltet. Die Holding AG wird mit der Trägerschaft der Bayerischen Landesbank, die selbst eine Anstalt des öffentlichen Rechts bleibt, beliehen. Mit dem heute vorgesehenen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbankgesetzes bringen wir das Projekt „Bayerisches Landesbank-Modell“ erneut einen wichtigen Schritt voran.
Der erste Schritt nach Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs ist das Inkrafttreten der Ermächtigung zur Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit der Trägerschaft für die Bank.
Dann kommt als zweiter Schritt die Gründung der Landesbank Finanzholding AG. An dieser werden der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern mit je 50% beteiligt sein. Das ist keine Bank, das ist nur eine Finanzholding.
Dritter Schritt: Die Anteile des Freistaats und des Sparkassenverbandes an der Bayerischen Landesbank werden auf die neu gegründete Holding AG gegen Gewährung von Aktien übertragen.
Schließlich der vierte Schritt: Die Holding AG wird mit der alleinigen Trägerschaft für die Bayerische Landesbank beliehen. Später kann man durchaus in die Finanzholding AG bis zu 49,98% zusätzliche Aktionäre hereinholen. Das ist keine Frage der Finanzierung, sondern der strategischen Ausrichtung. Wir haben strategische Optionen und Kapitalstärkungsmöglichkeiten.
Ich will zusammenfassen: Das ist von der Öffentlichkeit und der Fachpresse ausdrücklich als wesentlicher Fortschritt und als das beste Modell beschrieben worden.
Der dritte Komplex – die neuen Gremienstrukturen – in aller Kürze: Der bisherige Verwaltungsrat – 38 Mann stark – wird auf zehn reduziert. Wenn die Finanzholding da ist, können wir noch einmal vier aufstocken, weil die Finanzholding auch vertreten sein muss. Wir haben eine Generalversammlung mit 38 Mitgliedern und weiterhin einen Vorstand, der das operative Geschäft verantwortet. Das sind die drei entscheidenden Ebenen.