Frau Kollegin Kellner, halten Sie es für vernünftig, dass eine Regierung ihre Strukturierungsüberlegungen verschiebt und beide Änderungen in einem Gesetzentwurf zusammenfasst, wenn sie erkennt, dass die Kommission die Grundlagen für die Landesbank verändern will, was letztlich auch im Sinne des Parlamentes ist?
Herr Staatsminister, das Problem bestand doch darin, dass schon lange bekannt war, dass die EU Vorbehalte gegen die Landesbanken hat. Soweit ich mich erinnere – das haben Sie uns damals auch gesagt – hing diese lange Zeitdauer damit zusammen, dass die Freude über Änderungen, vor allem über die Entschlackung der Aufsichtsgremien bei beiden Instituten nicht gerade groß war. Ich bitte Sie deshalb um Verständnis, dass ich mich nicht länger mit Ihren Fragen befassen kann, weil ich hier nur eine eingeschränkte Redezeit habe.
Hier stehen zwei einschneidende Änderungen in der Struktur der Landesbank an. Zum einen müssen die Vorgaben der EU erfüllt werden. Es geht ganz klar um die Anstaltslasten und um die Gewährträgerhaftung.
Herr Brosch, so gut wie Sie kenne ich mich in diesen Sachen schon lange aus. Hier trete ich gegen Sie gerne in jedem Wettbewerb an.
Die Landesbanken haben gegenüber den anderen Geschäftsbanken einen Wettbewerbsvorteil, und diesen sollen sie zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages nützen.
Die zweite Änderung betrifft die Straffung und die Steigerung der Effektivität der Aufsichtsgremien. Herr Staatsminister Dr. Beckstein, Sie sollten sich auch einmal mit den Aufsichtsgremien der Sparkassen beschäftigen. Auch hier wäre Ähnliches zu überlegen. Ich bin heute ganz gnädig.
Herr Staatsminister Faltlhauser, Sie haben im Ausschuss schon öfter geäußert, dass Sie kleine Gremien haben wollen, in denen es sich niemand mehr leisten kann, während der Sitzung Zeitung zu lesen. Das stimmt. Die Gremien sind aufgebläht. 38 Mitglieder umfasst der Verwaltungsrat. Die halbe Staatsregierung ist dort vertreten. Das lädt natürlich dazu ein, dass die jeweiligen Vertreter glauben, der andere sei für eine Entscheidung verantwortlich, und sie sich deshalb nicht darauf vorbereiten. Des Weiteren lädt die Größe der Gremien natürlich auch dazu ein, sich ins operative Geschäft einzumischen, was aber nicht Aufgabe des Verwaltungsrates ist. Ich nehme an, dass viele gerade deshalb im Verwaltungsrat vertreten sein wollen, um ihren Einfluss ausüben zu können, wie wir es bisweilen bei Geschäften, die von der Landesbank getätigt wurden, durchaus sehen konnten. Ich nenne hier nur das Kirch-Engagement. Bei der Verkleinerung der Gremien werden Sie auf jeden Fall unsere Unterstützung haben. Das gilt auch für die Abschaffung des Kreditausschusses und des Personalausschusses.
Natürlich wird sich die Staatsregierung ein Hintertürchen für einen Zugriff offen halten wollen. Meistens geht das dann per Telefonat, dass Sie den einen oder den anderen Kredit für die eine oder die andere Firma herausschlagen können. Ich sage ganz ehrlich: Mir wäre es am
liebsten, wenn man das so regeln könnte wie bei der LfA. Das kann man leider nicht mit Anweisungen machen. Das würde die Sache erleichtern, auch für den Bankvorstand.
Es ist für uns schwieriger, über das neue Modell für die Landesbank zu entscheiden. Hierzu stellen sich viele Fragen. Im Prinzip wollen Sie nichts ändern. Das steht mehr oder weniger auch so im Gesetzentwurf drin. Die Landesbank soll als einheitliches Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform erhalten bleiben. Die Kernfrage ist für uns die Definition des öffentlichen Auftrages. Die bisherige Struktur sah vor, dass die Landesbank wegen der Anstaltslast- und Gewährträgerhaftung insolvenzunfähig war. Damit hatte die Landesbank ein besseres Rating und konnte den öffentlichen Auftrag subventionieren. Das ist auch klar: Irgendwo musste das Geld herkommen.
Man muss sich immer ansehen, was die Vorstände sagen. Herr Schmidt sagt in einem Interview in der „Welt“ am 21. Januar 2002, die Landesbank mache nur Geschäfte gegen bankübliche Sicherheiten und Margen. Das ist so wie bei jeder anderen Geschäftsbank. Als Geschäftsbank hat sie keinen öffentlichen Auftrag. Die Frage ist, wie das in Zukunft aussehen wird. Müssen Sie dann den öffentlichen Auftrag subventionieren? Wenn die Landesbank nur bankenübliche Geschäfte macht, wie es Herr Schmidt sagt, dann wird sie nicht gerade in Unternehmenssanierungen einsteigen, an denen sich die LfA oder in größeren Fällen die Landesbank beteiligt. Die regulären Geschäftsbanken drängen sich nicht darum, hier einzusteigen.
Es stellt sich auch die Frage, wie Dritte zum öffentlichen Auftrag der Landesbank stehen werden, Herr Staatsminister. Was würde denn die Caisse des Dépôts sagen? – Die würde hier nicht einsteigen und den öffentlichen Auftrag mitfinanzieren. Die will ein Geschäft machen. Diese Geschäftsbank interessiert der öffentliche Auftrag in Bayern zunächst nicht. Eine Geschäftsbank interessiert, was am Ende des Jahres an Gewinnen herauskommt. Alle diese Dinge bedürfen aus unserer Sicht einer vertieften Diskussion. Hier kann sehr viel zwischen den Zeilen stehen, was man beim ersten und zweiten Durchlesen des Gesetzentwurfes nicht in dieser Tragweite erfasst. Ich hoffe sehr, dass wir für die Beratungen im Haushaltsausschuss ausreichend Zeit haben. Dies sind in der Tat sehr wichtige Entscheidungen für die Landesbank und letztendlich auch für die Sparkassen.
Verehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Grundprinzip dieser ersten Novellierung des Landesbankgesetzes seit fast 30 Jahren ist der Erhalt der Landesbank als einheitliches Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform. Das ist auch die Zielrichtung des Gesetzentwurfes, den heute Herr Staatsminister bereits dargestellt hat. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zwischen die beiden Anteilseigner, Frei
staat Bayern und Sparkassenverband Bayern und die Landesbank, eine privatrechtliche Finanzholding AG geschaltet wird, die mit der Trägerschaft für die weiterhin operativ tätige Landesbank beliehen und zu 100% zu deren Anteilsinhaber wird. Darüber hinaus sollen für die Landesbank die Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie im künftigen Wettbewerb bestehen kann. Dieser Gesetzentwurf ist zielorientiert und zum richtigen Zeitpunkt eingebracht worden.
Wir haben im Haushaltsausschuss des Landtages bereits eingehend über das Modell beraten. Durch die neue Struktur soll der öffentlich-rechtliche Charakter der Landesbank erhalten bleiben. Das bewährte Traditionensystem der deutschen Bankenlandschaft mit Privatbanken, Genossenschaftsbanken und den öffentlichrechtlichen Kreditinstituten mit Landesbanken und Sparkassen wird dabei nicht infrage gestellt.
Die öffentlich-rechtliche Bankenlandschaft gewährleistet auch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sowie kleinerer und mittlerer Unternehmen mit allen Finanzdienstleistungen. Landesbank und Sparkassen bleiben das Rückgrat, gerade auch bei der Finanzierung des Mittelstandes. Die öffentlich-rechtlichen Banken sind besonders wichtig für den ländlichen Raum und die dort ansässige mittelständische Wirtschaft. Mit dem neuen Landesbankgesetz soll für die Zukunft ein leistungsfähiger Verbund aus Landesbank und Sparkassen hergestellt werden. Gleichzeitig soll die Landesbank eine neue schlanke Gremienstruktur erhalten.
Bei den Sparkassen wird nach Ablauf einer Übergangsfrist die Gewährträgerhaftung der Kommunen aufgehoben und die Anstaltslast konform mit dem Europarecht modifiziert. Wichtig für uns ist in diesem Gesetzentwurf, verehrter Herr Staatsminister Dr. Beckstein, dass hierin vor allem die Eigentümerposition der Kommunen festgeschrieben wird. Damit kommt die kommunale Bindung der Sparkassen sehr deutlich zum Ausdruck.
Bei den anstehenden Beratungen in den zuständigen Ausschüssen werden gewiss noch Detailfragen erörtert werden. Dabei wird sicher noch die Frage aufgeworfen, wie weit durch die Finanzholding die Möglichkeit zur Aufnahme von weiteren Partnern in den Kreis der Anteilseigner im bayerischen Landesbankmodell eröffnet wird.
Mit dem neuen Sparkassengesetz soll auf Dauer eine tragfähige Rechtsgrundlage für das verpflichtende öffentlich-rechtliche Kreditwesen auf kommunaler Ebene geschaffen werden. Wir werden die beiden Gesetzentwürfe der Staatsregierung in den zuständigen Fachausschüssen kooperativ begleiten und unsere Positionen in den Beratungen im Haushaltsausschuss und im federführenden Innenausschuss einbringen.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale dem Ausschuss für Staatshaushalt
und Finanzfragen und den Gesetzentwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Widerspruch erhebt sich nicht. Dann ist das so beschlossen.
zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung und anderer Gesetze (Drucksache 14/8491)
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung nicht begründet. Mir ist mitgeteilt worden, dass keine Aussprache vereinbart wurde. Ich schlage im Einvernehmen mit dem Ältestenrat vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Dann ist das ebenfalls so beschlossen.
Ich frage nun die Fraktionen, ob die Wortmeldungen betreffend die Eingabe Beschwerden gegen geplanten Hotelbau am Bullachberg in Schwangau vor 19 Uhr abgewickelt werden müssen. – Wir können nach 19 Uhr nicht mehr abstimmen.
Eingaben betreffend Beschwerden gegen geplanten Hotelbau am Bullachberg in Schwangau (EB.2827.14.B) und (EB.3182.14.B)
Mit den Eingaben hat sich der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden in seiner Sitzung am 4. Dezember 2001 befasst und beschlossen, diese gemäß § 84 Nummer 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt zu erklären.
Die SPD-Fraktion hat fristgemäß nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Petitionsgesetzes beantragt, die Eingabe auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen. Ich eröffne nun hierzu die Aussprache. Ich erteile zunächst Herrn Mitberichterstatter das Wort.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Auch wenn es schon spät ist, müssen wir uns noch mit diesem Thema beschäftigen. Ich möchte Ihnen kurz darstellen, um was es geht. Es soll in der Nähe von Schwangau bei den Königsschlössern ein Hotelkomplex errichtet werden. Dafür hat die Gemeinde eine Änderung des Flächennutzungsplanes und ein Bebauungsverfahren eingeleitet.
Ich möchte mich vorrangig mit den Einwendungen zur Abwägung durch die Gemeinde beschäftigen. Das Land
ratsamt Ostallgäu hat in seiner Stellungnahme an die Gemeinde im Kern unter anderen Punkten dargelegt – es handelte sich um die Städtebau- und Planungsrechtsabteilung –, dass die Interessenlage hier eindeutig überörtlich zu sehen sei. Man dürfe sagen: Wenn nicht an dieser Stelle, wo sonst schlägt das Schutzinteresse des Orts- und Landschaftsbildes vor Privatinteressen durch? Das schreibt der Abteilungsleiter des Landratsamtes. Ich glaube, das zeigt eindeutig die Situation auf, in der wir uns dort bewegen.
In ihrer Abwägung verweist die Gemeinde darauf, dass es in diesem Bereich bereits eine Bebauung gebe, die Entfernung zu den Schlössern mit über einem Kilometer relativ groß sei und dass man in diesem Raum eine Luxusgastronomie benötige und es keine alternativen Standorte gebe. Bei all dieser Argumentation wird die Baumasse, um die es bei diesem Verfahren geht, massiv heruntergespielt. Es soll in dieser Ebene vor den Schlössern ein Bauwerk mit etwa 100 Metern Länge entstehen, das in seinem nördlichen Teil zu einem Drittel über 45 Meter breit ist. Das ist ein Baukörper, der mehr als ein halbes Fußballfeld einnimmt. Die bisher vorhandene Baumasse eines ehemaligen Gutsbetriebs mit ca. 6300 Kubikmeter soll auf über 15000 Kubikmeter aufgestockt werden, und das alles im Außenbereich bei einer einzelnen Baumaßnahme.
Die jetzt vorhandene Baumasse ist im Normalfall eineinhalbgeschoßig mit einem Türmchen und im Kern zweigeschoßig mit Spitzdach. Daran orientiert soll die künftige Baumaßnahme ausschließlich dreigeschoßig bzw. zweigeschoßig mit voll ausgebautem Dach entstehen. Jeder weiß, dass es sich dabei um eine klassische dreigeschoßige Baumaßnahme handelt.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat unter vielen anderen Einwendungen Folgendes formuliert: Dieser Wirkungsbezugsraum müsse nach den regionalplanerischen Zielen eine angemessene Berücksichtigung finden. Er sei im Sinne der Richtlinien des UNESCO Weltkulturerbekommittees zur Bewertung von Kulturlandschaften zu bewerten und Bestandteil der Denkmaleigenschaft der Schlösser Neuschwanstein und Hohenschwangau. Der Begriff der Nähe, so wird hier gesagt, sei nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes in diesen Wirkungsbereich einzubeziehen.
Was aus dieser Gesamtstellungnahme geworden ist, kann ich aus einem Brief des Generalkonservators, den er an das Landratsamt gerichtet hat, kurz vortragen. Es heißt da folgendermaßen:
Für das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stellt sich mit dem neuen Abwägungsbeschluss, den die Gemeinde vollzogen hat, die grundsätzliche Frage, wie überhaupt noch öffentlicher Schutz des Orts- und Landschaftsbildes in der Bauleitplanung vor Privatinteressen zu gewährleisten ist, wenn zur Aufstellung dieses bedeutenden Bebauungsplanes Bullachberg 17 Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgeben, darunter auch die Regierung von Schwaben, und von acht sich äußernden Träger öffentlicher Belange jedoch sieben grund
sätzliche und erhebliche Bedenken in der nach dem Baugesetzbuch vorgebrachten Form in der fachlichen Information und Empfehlung vorbringen.
Mit genau diesem Vorbringen hat sich der Gemeinderat in einer Form beschäftigt, die kaum noch nachvollziehbar ist.
Im Übrigen fordert das Landesamt für Denkmalpflege eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Ich meine, das ist der entscheidende Punkt. Zur Prüfung der Erforderlichkeit der Durchführung, so heißt es da, sei nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz ein Schwellenwert von 100 Betten notwendig. Und genau 100 Betten werden dort geplant. Es ist für mich unverständlich, dass bis heute das Landratsamt – geduldet durch die Regierung von Schwaben, die nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben hat –, keinerlei Vorprüfung nach § 3 c Absatz 1 Satz 1 des Umweltverträglichkeitsgesetzes vorgenommen hat. Ich halte das bei einem solchen Verfahren für eine unerträgliche Situation. Wenn man schon nicht nach der allgemeinen Vorprüfung vorgeht, ist es dringend notwendig, nach der Anlage 2 des gleichen Gesetzes zu handeln.
Meine Damen und Herren, ich habe in den letzten Tagen versucht, mit der Wasserschutzbehörde abzuklären, wann es möglich ist, für ein Wasserschutzgebiet Ausnahmegenehmigungen zu erreichen. Der Sachgebietsleiter von Schwaben, Herr Luce, hat mir eine Viertelstunde lang erklärt, dass er sich eigentlich nicht vorstellen könne, dass in einem vorhandenen Schutzgebiet zusätzliche Situationen geschaffen werden könnten, um Ausnahmen zulässig zu machen; denn Ausnahmen seien im Grunde nur zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordere oder wenn es im Einzelfall zu einer unbilligen Härte kommen würde bzw. wenn das Gemeinwohl dieser Ausnahme nicht entgegenstehe. Seine Aussage ging dahin, dass er sich nicht vorstellen könne, dass in Bayern im Einzelfall, wenn das Grundwasser in Frage stehe, von unbilligen Härten ausgegangen werden könne.
Im Wasserwirtschaftsamt Kempten gilt das aber augenscheinlich nicht, denn es wurde bereits im Nachhinein ein Schwarzbau genehmigt. Das Amt will wohl zulassen, dass in der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes eine Sportanlage errichtet wird und zusätzlich genau auf der Grenze des Grundwasserschutzgebietes eine offene Wasseranlage genehmigt wird.