Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Bitte schön, Herr Staatssekretär Freller.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens der Staatsregierung lege ich Ihnen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken und dabei von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern als Ausdruck einer verfassungswidrigen Haltung verstanden werden können, zu untersagen. Insbesondere soll die erforderliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht verboten werden kann. Im so genannten Kopftuchstreit entschied das Bundesverfassungsgericht am 24. September des letzten Jahres, dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichende gesetzliche
Grundlage finde. Da auch das bayerische Landesrecht für ein solches Verbot keine ausreichende Grundlage bietet, bereitete die Staatsregierung den Ihnen heute vorgelegten Gesetzentwurf vor.
Dieser Gesetzentwurf unterstreicht zunächst den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates, wie er in der Verfassung und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen verankert ist. Er konkretisiert diesen Auftrag im Hinblick auf die Lehrkräfte. Die Lehrkräfte sind überdies gehalten, die verfassungsrechtlichen Grundwerte, namentlich die Gleichberechtigung von Mann und Frau, aktiv und glaubhaft zu vermitteln. Die Verbotsregelung als Kern des Gesetzentwurfs untersagt es Lehrkräften, äußere Symbole und Kleidungsstücke im Unterricht zu tragen, die eine religiöse und weltanschauliche Überzeugung ausdrücken. Das Verbot soll solche äußeren Symbole und Kleidungsstücke dann erfassen, wenn Schülerinnen und Schüler oder Eltern das jeweilige Symbol oder Kleidungsstück als Ausdruck einer Haltung verstehen können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung ein
Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sieht der Entwurf eine Ausnahme vor. Ihnen kann im Einzelfall das Tragen solcher äußeren Symbole und Kleidungsstücke gestattet werden. Diese Ausnahme ist wegen des besonderen Gewichts der Berufsfreiheit bei einem staatlichen Ausbildungsmonopol wie der Lehrerausbildung erforderlich.
Im Verbandsanhörungsverfahren, das unser Ministerium für die Staatsregierung durchführte, erhielten 83 Adressaten den Gesetzentwurf unmittelbar zugesandt. Außerdem war der Gesetzentwurf auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht. Insgesamt äußerten sich 16 Verbände. Davon befürworteten acht den Entwurf ohne Einschränkungen. Die von den anderen Verbänden vorgetragenen Gegenargumente überzeugten nicht.
Die Gewerkschaften Verdi und GEW hielten dem Entwurf entgegen, der Staat maße sich dadurch eine Definitionsherrschaft über die Bedeutung von äußeren Symbolen und Kleidungsstücken an, die aus religiösen Motiven getragen würden. Insbesondere werde das Kopftuch zu Unrecht als Ausdruck einer fundamentalistisch politischen Grundhaltung eingestuft. Überdies privilegiere der Entwurf die christlichen Religionen gegenüber anderen. Die Gewerkschaften schlugen deshalb vor, auf das Verbot zu verzichten. Aus ähnlichen Erwägungen empfahl die Humanistische Union das genaue Gegenteil, nämlich ein umfassendes Verbot sämtlicher religiös motivierten äußeren Symbole und Kleidungsstücke.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Entwurf der Staatsregierung nutzt die vom Bundesverfassungsgericht definierten Regelungsspielräume in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Das geplante Verbot verdeutlicht das zulässige Maß religiöser Bezüge in der Schule, ohne dass sich der Staat dabei eine Definitionsherrschaft über die Bedeutung einzelner religiös unterlegter Symbole oder Kleidungsstücke anmaßt.
Ich bin davon überzeugt, dass wir dem Islam nicht Unrecht tun, wenn wir sagen, dass das Kopftuch auch ein politisches Symbol ist. Eine solche Aussage deuten wir nicht in das Kopftuch hinein. Darüber hinaus dürfen wir im Bewusstsein der Mehrdeutigkeiten der Botschaften, die mit dem Tragen eines Kopftuches verbunden sein können, nicht Toleranz mit Ignoranz verwechseln. Entscheidend ist, dass das Kopftuch als ein auch politisches Symbol Teil einer Unterdrückungsgeschichte der Frauen ist. Es kann für eine Auslegung des Islam im Sinne des politischen Islamismus stehen, der den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ablehnt. Damit ist es mit einem Grundrecht unvereinbar, das sowohl in der Bayerischen Verfassung als auch im Grundgesetz verankert ist.
Der Vorwurf der Gewerkschaften, der Gesetzentwurf behandle die verschiedenen Religionen ungleich, verfängt nicht. Es liegt gerade keine rechtswidrige Ungleichbehandlung zugunsten der christlichen Kirchen oder der jüdischen Gemeinden vor, weil sich diese eben vorbe
Die Landeselternvereinigung der Gymnasien forderte unter anderem eine generelle Ausnahmeregelung für den Religionsunterricht. Ich meine, ein Symbol wie das Kopftuch, dem auch eine verfassungswidrige Bedeutung zugeschrieben werden kann, sollte nicht in einem eventuellen islamischen Religionsunterricht privilegiert und vom geplanten Verbot ausgenommen werden. Wir sollten das Verbot nicht durch eine Ausnahmeregelung in einem besonders sensiblen Bereich unterminieren.
Der Bayerische Elternverband empfahl, die Entscheidungen über die Zulässigkeit religiöser Symbole oder Kleidungsstücke bei Lehrkräften in die Verantwortung des Schulforums zu stellen. Bei Grundschulen solle die Schulleitung zusammen mit dem Elternbeirat entscheiden. Hierzu ist klar festzustellen: Eine vollständige Übertragung der Entscheidung auf das Schulforum bzw. die Schulleitung zusammen mit dem Elternbeirat kommt nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht beauftragte ausdrücklich den Landesgesetzgeber damit, die inhaltlichen Maßstäbe für ein etwaiges Verbot festzulegen.
Der BLLV regt eine mündliche Anhörung mit, allerdings nicht näher benannten, Experten an. Falls der Landtag eine solche Anhörung wünscht, kann er als Herr des Gesetzgebungsverfahrens selbstverständlich Fachleute hierzu laden.
Abschließend darf ich Ihnen einen kurzen Überblick über den Stand der Gesetzgebung in den übrigen Bundesländern geben: Ähnliche Gesetzentwürfe wie der Ihnen vorliegende sind in Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland in den jeweiligen Landesparlamenten eingebracht. Außerdem berät der Hessische Landtag einen Gesetzentwurf, der über den Schulbereich hinaus ein Kopftuchverbot im gesamten öffentlichen Dienst begründen soll. In Nordrhein-Westfalen und Bremen gibt es Planungen für ein Kopftuchverbot. Konkrete Gesetzentwürfe sind noch nicht bekannt.
Wir sind uns über die schwierige gesellschaftliche, politische und verfassungsrechtliche Lage im Klaren. Die leidenschaftlich geführte Diskussion spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 hat gezeigt, dass das Thema „Kopftuchverbot“ grundsätzliche Fragen unserer Gesellschaft berührt. Dabei bin ich der Überzeugung, dass das freiheitliche Modell im Verhältnis von Religion und Staat mit gutem Grund zur Tradition unserer Gesellschaft gehört. Wer in den heutigen gesellschaftlichen Änderungen diese Tradition wahren will, muss von einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule Diskretion erwarten, wenn sie durch äußere Symbole oder Kleidungsstücke den Eindruck zweideutiger Botschaften erwecken kann.
Nach sorgfältiger Prüfung halten wir deshalb den vorgelegten Gesetzentwurf für politisch und verfassungsrechtlich richtig. Ich bitte daher den Landtag, dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zuzustimmen.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt pro Fraktion fünf Minuten. Für die CSU-Fraktion hat sich Herr Kollege Eisenreich gemeldet. Bitte schön, Herr Kollege.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mir ist wichtig, am Anfang noch einmal festzustellen: Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin war nicht etwa deshalb erfolgreich, weil es verfassungswidrig wäre, das Tragen eines Kopftuchs für Lehrkräfte in den Schulen und dem Unterricht zu verbieten, sondern weil das Verbot im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gefunden hat.
Es ist Ausfluss des Parlamentsvorbehalts, des Demokratiegebots, des Rechtsstaatsprinzips, dass bei Einschränkungen von Grundrechten, beim Ausgleich kollidierender Grundrechte nicht etwa die Verwaltung, sondern der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Regelungen treffen muss. Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass der Gesetzgeber das nicht nur muss, sondern dass er das auch darf. Das hat das Bundesverfassungsgericht klar festgestellt. Dem Gesetzgeber steht es frei, die bislang fehlende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dies erfolgt nun mit diesem Gesetzentwurf.
Wir bewegen uns in einem Spannungsverhältnis verschiedener Grundrechte und Verfassungsgrundsätze: Grundrechte der Lehrer – Glaubensfreiheit, Grundrechte der Schüler – negative Glaubensfreiheit, Grundrechte der Eltern – elterliches Erziehungsrecht, staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag – Toleranzgebot und weltanschauliche und religiöse Neutralität des Staates. Ein solches Spannungsverhältnis ist nichts Ungewöhnliches und oft verfassungsrechtliche Realität. Konsequenz ist, dass die Grundrechte und die Güter mit Verfassungsrang gegeneinander abzuwägen sind und ein Ausgleich zu finden ist. Der Gesetzgeber hat einen umfassenden Gestaltungsspielraum, der insbesondere, nachdem es sich um das Schulwesen handelt, wegen der Schulhoheit der Länder besonders groß ist.
Ebenso ist klar festgestellt, dass der Gesetzgeber insbesondere die Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und die religiöse Verwurzelung berücksichtigen darf. Das ist in dem Urteil noch einmal klargestellt und sehr wichtig.
Wenn wir den Komplex noch weiter abschichten, dann kommen wir zu der Feststellung: Es besteht der Grundsatz, dass das Tragen eines Kopftuches zulässig ist. Das Verbot gilt nämlich nur für Lehrkräfte, also für Bürgerinnen und Bürger, die sich freiwillig dazu entschlossen haben, in den Staatsdienst einzutreten. Es gilt nur im Unterricht, und es gilt nur, wenn die äußeren Symbole und Kleidungsstücke von den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung nicht vereinbar ist. Die Beurteilung aus Sicht der Schüler ist gerechtfertigt und notwendig, weil bei mehrdeutigen Symbolen auf den
Mir ist wichtig, Folgendes festzustellen: Grund für das Verbot ist nicht das religiöse und weltanschauliche Motiv der Lehrer, sondern sind die Grundrechte der Schüler, der Eltern und der verfassungsrechtliche Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates, denen wir in einer umfassenden Gesamtabwägung den Vorrang geben, weil das Tragen eines Kopftuches mehrdeutig verstanden werden kann. Es entspricht der Realität, dass das Tragen des Kopftuches auch als politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen werden kann, weil ein Teil der Befürworter damit die Ungleichbehandlung und eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft und Familie verbindet, was ganz klar im Widerspruch zur Bayerischen Verfassung und zum Grundgesetz steht.
Deshalb sollte es uns ein Anliegen sein, diese Grenze zu ziehen. Der Gesetzentwurf ist politisch richtig und mit der Verfassung vereinbar.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist auch nicht annähernd möglich, innerhalb der vorgegebenen Zeit die Problematik des Kopftuchverbots darzustellen. Deshalb muss ich mich auf ganz wenige Anmerkungen beschränken.
Erstens. Ich halte es für gut, dass sich das Bundesverfassungsgericht in Zurückhaltung geübt und den Ländern die Möglichkeit gegeben hat, diese Frage in eigener Gesetzgebungszuständigkeit zu klären. Das bedeutet aber auch, dass die Länder den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Diskurs darüber, ob man ein solches Gesetz braucht, ob man ein solches Gesetz will und welchen konkreten Inhalt es haben soll, tatsächlich führen müssen.
Zweitens. Es gibt unseres Erachtens keine Notwendigkeit für einen gesetzgeberischen Schnellschuss in dieser sensiblen Frage. Stattdessen wäre eine breite Diskussion angesagt, wie sie im Übrigen in einigen anderen Bundesländern durchgeführt wird.
Man müsste sicherlich darüber reden, wie zum Beispiel das staatliche Neutralitätsgebot in unserer Zeit auszugestalten ist. Man müsste darüber reden, ob das zulässige Maß religiöser Bekundungen und Symbole an den Schulen angesichts einer zunehmend pluralistischer werdenden Gesellschaft neu bestimmt werden muss. Man muss natürlich darüber reden, wie das Spannungsverhältnis, das der Herr Kollege soeben angesprochen hat, vernünftigerweise aufgelöst werden soll. Man muss auch darüber reden, welche Konsequenzen ein schlichtes Kopftuchverbot mittelfristig für das Verhältnis von Kirche und Staat insgesamt haben würde. Dass diese Fragen höchst unterschiedlich beantwortet werden, zeigt das breite Spektrum
der Meinungen in allen politischen Lagern, im Übrigen auch in den Kirchen, die sich dazu geäußert haben.
Die SPD-Fraktion tritt für eine gesetzliche Regelung ein, die es ermöglicht, dass dann, wenn es zu einem Konflikt an einer Schule kommt und der Schulfrieden gestört wird, von einer Lehrkraft verlangt werden kann, religiöse Symbole und/oder Kleidungsstücke und damit auch das Kopftuch abzunehmen. Ein generelles Verbot religiöser Symbole und/oder Kleidungsstücke in der Schule halten wir nicht für geboten und steht im Übrigen auch nicht zur Debatte. Aber auch ein generelles Verbot eines bestimmten religiösen Symbols oder Kleidungsstücks wie des Kopftuchs lehnen wir ab, da eine entsprechende Regelung auch bei Berücksichtigung der christlich-abendländischen Kulturtradition Bayerns klar gegen die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insgesamt viermal bekräftigte Vorgabe verstoßen würde, dass alle Religionen gleich behandelt werden müssen.
Das ist der Grund, weswegen wir im Ergebnis für eine Einzelfallregelung eintreten. Hierbei muss es immer darauf ankommen, welche Motive die jeweilige Lehrkraft hat, wie das religiöse Symbol oder Kleidungsstück auf die Schüler und Eltern wirkt – es kommt auf den Empfängerhorizont an – und ob es deswegen einen Konflikt an der Schule gibt.
Wir bewegen uns im Rahmen des Beamtenrechts. Hierbei kommt es auf Eignung, Befähigung und Leistung an und nicht auf die Frage, ob jemand ein Kopftuch oder ein anderes Kleidungsstück trägt. Wichtig für uns ist, dass im Konfliktfall die Grundrechte der Schüler und Eltern auf negative Religionsfreiheit und -erziehung letztlich überwiegen, wenn es zu einem Streit an der Schule kommt.
Nun noch einige Anmerkungen zum Gesetzentwurf der Staatsregierung. Er ist offensichtlich ohne Not mit heißer Nadel gestrickt und mit dem Gesetzentwurf von BadenWürttemberg abgestimmt worden. Allerdings ist es so, dass Text und Begründung nicht zusammenpassen. Wenn man beides liest, hat man den Eindruck, zuerst ist die Begründung in den Eckpunkten vorgelegt und hinterher ein Gesetzestext darüber gestülpt worden. Das passt nicht zusammen.
Der schlichte Gesetzestext klingt zunächst harmlos, wenn dort generell von äußeren Symbolen und Kleidungsstücken, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, die Rede ist, die von Lehrkräften im Unterricht – selbstverständlich geht es nicht um den Privatbereich – nicht getragen werden dürfen, sofern diese Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch – ich betone: auch – als Ausdruck der Haltung verstanden werden kann, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten usw. nicht vereinbar ist. Unabhängig von der Frage, wie so ein Gesetz in der Praxis umgesetzt und was konkret gemacht werden soll, wenn ein solcher Fall auftritt, erkennen wir durchaus an, dass in dem Gesetzestext darauf abgestellt wird, wie
Die wahre Intention Ihres Gesetzentwurfes ergibt sich aber aus der Begründung. Denn danach soll das Tragen eines Kopftuchs – und nur das Tragen eines Kopftuchs – nicht deshalb unstatthaft sein, weil sich Schüler oder Eltern dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, und auch nicht deshalb, weil die jeweilige Lehrerin damit politische Auffassungen zum Ausdruck bringen will, sondern dann, wenn zumindest ein Teil der Befürworter des Kopftuchs damit eine mindere Stellung der Frau und ein theokratisches Staatswesen verbindet. Auf das Motiv der Lehrerin oder das Empfinden der Adressaten soll es entgegen dem Text des Gesetzes offensichtlich – so steht es in der Begründung – nicht mehr ankommen.
Deshalb sagen wir in der Ersten Lesung: So können wir uns die Lösung nicht vorstellen. Dieser Gesetzentwurf riecht nach Kulturkampf und danach, dass eine Leitkulturdiskussion kodifiziert werden soll. Wir werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür eintreten, dass eine Anhörung stattfindet und die von uns und auch von Ihnen angesprochenen Fragen in der gebührenden Weise diskutiert werden können. Wir hoffen, dass wir, wie in anderen Bundesländern auch, zu einer gemeinsamen Regelung kommen, die aber nicht so aussehen kann wie der vorliegende Text.
Meine sehr geehrten Herren und Damen! Kinder und Eltern haben ein Recht auf einen störungsfreien Unterricht, Frauen haben ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben, und Gläubige haben ein Recht auf ungestörte, freie Religionsausübung. Der vorgelegte Gesetzentwurf der Staatsregierung gibt vor, diese Rechte zu schützen. Er wird unseres Erachtens aber stattdessen Unfrieden auslösen und tut genau das Gegenteil
Der Gesetzentwurf diskriminiert, grenzt aus und ist überflüssig. Verfassungsrechtlich wird er keinen Bestand haben. Er ist das typische Beispiel dafür, was dabei herauskommen kann, wenn sich Ideologen ans Werk machen und mit Zwang versuchen, sich ihre ganz eigene Realität zu basteln.
Sie tarnen sich als Bewahrerinnen und Bewahrer des Christentums. Doch tatsächlich geht es ihnen darum – da stimme ich meinem Kollegen Herrn Schindler bei -, den Kulturkampf in die Klassenzimmer zu tragen.