Beide Reden haben deutlich gemacht, dass es Ihnen überhaupt nicht um die Fragen in diesem Katalog geht.
Vielmehr geht es Ihnen ausschließlich darum, hier ein Schauspiel nach dem Motto aufzuführen, das ich gerade genannt habe. Wir brauchen uns dann alle miteinander nicht zu wundern, wenn die Politikverdrossenheit im Lande zunimmt.
Wir brauchen uns nicht wundern, wenn das Vertrauen in die Politik abnimmt und wenn die Stimmenanteile für Rot und Grün immer weniger werden. Es ist kein Wunder, wenn die Opposition als eigentliche parlamentarische Opposition gar nicht mehr wahrgenommen wird, sondern nur noch als Lieferant für Boulevardzeitungen.
Kolleginnen und Kollegen, ich darf noch einmal darauf hinweisen: Wir haben uns seitens der CSU-Fraktion alle Mühe gegeben, Ihren Fragenkatalog zu sortieren sowie Vorverurteilungen, Verdächtigungen, Wertungen, unsachliche Behauptungen und unzulässige Begriffe herauszustreichen. Wir haben den Fragenkatalog auf die zulässigen Fragen reduziert, und, damit Sie nicht den Eindruck erwecken können, wir würden Ihre Oppositionsrechte beschneiden, einen Teil der Fragen im Katalog gelassen, die eigentlich nicht zulässig sind.
Am Ende möchte ich noch einmal sagen: Sie dienen nicht der Sache, Sie dienen nicht den Menschen. Es geht Ihnen nur darum, Schaden anzurichten. Sie schaden damit aber nicht nur denen, denen sie schaden wollen – der Staatsregierung und der CSU –, Sie schaden dem ganzen Parlament.
(Anhaltender Beifall bei der CSU – Johanna Wer- ner-Muggendorfer (SPD): Wer da wem schadet, das möchte ich wissen!)
Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der federführende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfiehlt eine Neufassung des Antrags. Ich verweise insoweit auf Drucksache 15/2356. Wer dieser Neufassung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und der GRÜNEN. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Dann einstimmig so beschlossen.
Nach dem soeben gefassten Beschluss besteht der Untersuchungsausschuss aus insgesamt neun Mitgliedern. Die CSU-Fraktion hat das Vorschlagsrecht für sechs Mitglieder, die SPD-Fraktion für zwei Mitglieder und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN für ein weiteres Mitglied. Für jedes Mitglied ist von den jeweils vorschlagsberechtigten Fraktionen ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
Im Einzelnen wurden von Seiten der CSU-Fraktion folgende Mitglieder benannt: Engelbert Kupka, Petra Guttenberger, Ingrid Heckner, Thomas Obermeier, Eberhard Rotter, Josef Zellmeier. Als deren Vertreterinnen bzw. Vertreter wurden benannt: Herbert Ettengruber, Berthold Rüth, Günther Babel, Gertraud Goderbauer, Christa Matschl, Henry Schramm.
Die SPD-Fraktion hat als Mitglieder Frau Karin Radermacher und Herrn Hans Ulrich Pfaffmann und als deren Vertreterinnen Frau Susann Biedefeld und Frau Adelheid Rupp benannt.
Von der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN wurden als Mitglied Frau Margarete Bause und als stellvertretendes Mitglied Frau Simone Tolle benannt.
Besteht damit Einverständnis, dass über die Fraktionsvorschläge gemeinsam abgestimmt wird? – Ich sehe keinen Widerspruch.
Wer dem zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Niemand. Stimmenthaltungen? – Auch niemand. Dann ist einstimmig so beschlossen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bestellt die Vollversammlung den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. Das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden steht nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags der CSU-Fraktion zu. Als Vorsitzenden hat die CSU-Fraktion Herrn Kollegen Kupka vorgeschlagen; als dessen Stellvertreterin wurde von der SPD-Fraktion Frau Kollegin Radermacher benannt.
Ich gehe davon aus, dass über beide Vorschläge gemeinsam abgestimmt werden kann. – Ich sehe keinen Widerspruch.
Wer mit diesen Vorschlägen einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe. – Niemand. Stimmenthaltungen? – Auch niemand. Dann ist einstimmig so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 9 Gesetzentwurf der Staatsregierung Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (Drucksache 15/ 1947) – Zweite Lesung –
Ich eröffne die Aussprache. Die Redezeit pro Fraktion beträgt zehn Minuten. Erste Wortmeldung: Herr Kollege Unterländer.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzbüchern auf Landesebene hat mindestens drei Aufgaben: Erstens die Umsetzung der aktuellen Rechtslage des Bundes, zweitens die Abbildung der sinnvollen Zuständigkeitsstrukturen zwischen Kommunen und Bezirken und drittens die Straffung des Vollzugs aller Sozialgesetzbücher in einem einheitlichen Ausführungsgesetz als Ziel einer mittelfristigen Verwaltungsreform. Die Umsetzung von Hartz IV, die keineswegs – entgegen den Vermutungen der Bundesregierung – zu einer Entlastung der Kommunen führen wird, ist durch die Bayerische Staatsregierung mit diesem Gesetzentwurf gelöst worden. Die Frage der Strukturveränderungen kann nicht ohne ei
nen gerechten horizontalen Ausgleich zwischen den Kommunen und den Bezirken erfolgen und muss die Auswirkungen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie die Fragen der Kostenübernahme und der Erstattungen durch und an die Kommunen abwarten. Ich denke, das ist ganz wichtig, was den Ablauf und den Zeitpunkt der Beratungen anbelangt. Dann muss allerdings auch schnell gehandelt werden.
Die Zusammenfassung zu einem einheitlichen Ausführungsgesetz muss Verwaltungsreform, Entbürokratisierung und Qualitätssicherung in einem bewirken. Dies ist aus meiner Sicht allerdings ein mittelfristiger Prozess. Wesentliche Bestandteile des Gesetzentwurfes, der im federführenden Sozialpolitischen Ausschuss nach intensiven Diskussionen einstimmig beschlossen wurde, ist die Überführung des Bundessozialhilfe- und des Grundsicherungsgesetzes in das neue SGB XII und der Bestimmungen von Hartz IV, insbesondere der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, durch die Schaffung des neuen SGB II. Die Ausführungsbestimmungen zum SGB II sehen vor, dass die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben, das heißt die Übernahme der Kosten für Heizung und Unterkunft für die Empfänger von Arbeitslosengeld II und die psychosoziale Beratung, im übertragenen Wirkungskreis übernehmen, wobei mit großer Spannung zu erwarten ist, ob bei der psychosozialen Beratung und der Rehabilitation neben dem Know-how der Kommunen auch das der freien Wohlfahrtspflege noch besser über die gebildeten Arbeitsgemeinschaften eingebracht werden kann.
Besonders wichtig ist, dass die Ausgleichsleistungen des Bundes für Kosten der Unterkunft, das heißt von rund 29 % der Gesamtkosten, unmittelbar nach Eingang beim Freistaat an die Kommunen weitergeleitet werden. Dabei ist der Anteil der einzelnen Kommunen an den Kosten aller kommunalen Träger maßgebend. Die Zuweisung der Zuständigkeiten für Leistungen an Ausländer, Aussiedler und Spätaussiedler an die Bezirke dient dem Schutz der besonders stark mit ausländischen Hilfesuchenden belasteten Träger sowie dem Schutz der Orte, an denen sich Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung befinden. Die Bezirke haben durch Verteilung der Lasten auf mehrere Schultern auch in Zukunft wichtige Aufgaben zu übernehmen. Ich darf die Gelegenheit aktueller Diskussionen dazu nutzen, gerade wegen oder auch trotz der schwierigen Finanzdiskussionen im Zusammenhang mit der Anhebung der Bezirksumlagen mich in einem Plädoyer für die Kompetenzen und die Zukunft der Bezirke auszusprechen. Wir würden uns wundern, wenn die Ausgleichsfunktionen der Bezirke auf den Staat oder die Kommunen verlagert würden.
Bei den Zuständigkeiten beim Vollzug des SGB XII bleibt wegen der von mir bereits angesprochenen, in der Kürze der Zeit nicht abschließend zu klärenden finanziellen Veränderungen, was die Prognosen anbelangt, zunächst die bisherige Regelung aufrechterhalten. Hinsichtlich des Ziels einer Deregulierung sollen keine Vorgaben in Bezug auf die Bildung eines Sozialhilfeausschusses von Arbeitskreisen mit der freien Wohlfahrtspflege oder der Beteiligung sozial erfahrener Personen gemacht werden. Dieser deregulierende Ansatz hat im sozialpolitischen Ausschuss zu den intensivsten Diskussionen aufgrund der Anträge
der Opposition geführt. Ich kann dabei die Kritik nicht nachvollziehen, dass mit diesem Ansatz eine Abschaffung der wichtigen Beteiligungsgremien verbunden ist. Ich sehe vielmehr eine Chance, wichtige Veränderungen, die sich durch neue sozialpolitische Fragestellungen, Strukturanpassungen und die Auswirkungen durch Hartz IV ergeben, besser berücksichtigen zu können. Sozialforen auf kommunaler Ebene, Bündnisse für Familien und die kreative Neuregelung von Mitwirkungsmöglichkeiten über die bisherigen Sozialhilfeausschüsse hinaus sind aus meiner Sicht zukunftsweisende Modelle. Wir sollten dabei zum Ausdruck bringen, dass wir diese Formen der Zusammenarbeit ausdrücklich wollen, aber die Form eben nicht mehr vorschreiben.
Neben dem von mir schon erwähnten mittelfristigen Ziel einer Bündelung der Zuständigkeiten für den Vollzug aller Sozialgesetzbücher in einem einheitlichen Ausführungsgesetz gibt es konkret Hoffnungen und Erwartungen, die nach dem Gewinnen erster Erkenntnisse bei der Umsetzung des neuen SGB II und des SGB XII sofort zu einer Weiterentwicklung des AGSGB führen müssen. Es geht dabei erstens darum, die Kostenveränderungen zwischen den einzelnen kommunalen Ebenen bei den künftigen Finanzausgleichsverhandlungen zu berücksichtigen, zweitens darum, die Bündelung der Zuständigkeiten für alle Maßnahmen der ambulanten wie der stationären Eingliederungshilfe bei den Bezirken vorzunehmen, weil am besten dort das Schwarzer-Peter-Spiel von Kostenverschiebungen und -verlagerungen zugunsten sinnvoller und bedarfsgerechter überregionaler Planungen beendet werden kann und drittens, um eine finanzielle Ausgleichsfunktion für die Bezirke zu erreichen, ist eine mittelfristige Verlagerung des Unterkunftsbereichs für Ausländer und Spätaussiedler auf die Kommunen mit finanziellem Ausgleich notwendig. Schließlich geht es, viertens, um die Prüfung der Strukturveränderungen in der ambulanten und stationären Altenhilfe.
Wir gehen davon aus, dass insbesondere die Finanzverteilung und die Strukturfragen in einem konstruktiven Dialog zwischen Staatsregierung, kommunalen Spitzenverbänden, der freien Wohlfahrtspflege und dem Parlament in einer zukunftsweisenden Struktur gelöst werden. Dann ist über das nötige Regelungswerk, das mit dem jetzigen Gesetzentwurf verbunden ist, ein Ansatz für eine zukunftsweisende Sozialstruktur im Freistaat Bayern gefunden worden. Ich bitte – wie im federführenden Ausschuss – dem Gesetzentwurf mit der Ergänzung von Bestimmungen in der Fassung des Rechts- und Verfassungsausschusses zuzustimmen.
Für die SPDFraktion darf ich Ihnen, Frau Kollegin Steiger, das Wort erteilen. Bitte schön, Frau Kollegin.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Wir beschließen heute mit dem AGSGB darüber, wie das SGB II und das SGB XII in Bayern umgesetzt werden. Es macht sicherlich Sinn, beide Gesetze in einem Ausführungsgesetz zu behandeln mit dem Ziel, das auch für künftige Gesetze zu tun. Das ist überhaupt keine Fra
ge. Das Ausführungsgesetz, das uns heute vorliegt, ist ein besonders wichtiges Gesetzesvorhaben für die nächsten Jahre. Ich sage gleich, wir werden dem Gesetzentwurf zustimmen – das haben wir auch im Ausschuss schon erklärt –, allerdings zähneknirschend und nur deshalb, weil die Zeit drängt, da das Gesetz analog den bundesgesetzlichen Vorgaben zum 01.01.2005 in Kraft treten muss.
Warum wir zähneknirschend zustimmen, werde ich nun begründen. Die Eile, die wir jetzt haben, ist darauf zurückzuführen, dass es sage und schreibe fast ein Jahr gedauert hat, bis das SGB II und das SGB XII verabschiedet werden konnten, weil die Gesetzentwürfe im Bundesrat und im Vermittlungsausschuss dank der Hilfe der Bayerischen Staatsregierung aufgehalten worden sind. Aufgrund der Verzögerung war es leider nicht möglich, alle Beteiligten und Betroffenen auf diesem wichtigen Sachgebiet im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss zu Wort kommen zu lassen. Herr Unterländer, es ist leider nicht so, wie Sie sagen, dass mit dem AGSGB vonseiten der Staatsregierung eine Lösung gefunden worden ist. Die wichtigen Fragen sind noch offen. Die Probleme, die Sie angesprochen und deren Behebung Sie als Ziel formuliert haben, hätten eigentlich in diesem Gesetz gelöst werden müssen.
Die Staatsregierung hatte einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt, der wesentlich besser auf die Belange derer eingegangen ist, die letztlich mit dem Ausführungsgesetz arbeiten müssen. Dieser Gesetzentwurf wurde aber zurückgezogen. Der vorliegende zweite Gesetzentwurf ist weiß Gott nicht die beste Lösung. Das wurde auch im federführenden sozialpolitischen Ausschuss von allen, einschließlich des Ministeriums, bestätigt. Wenn man böswillig wäre, könnte man sogar sagen, der Gesetzentwurf ist misslungen.
Die Staatsregierung hat es mit diesem Gesetzentwurf geschafft, nahezu alle, die mit dem Gesetz arbeiten müssen, gegen sich aufzubringen. Es ist bereits jetzt klar, dass es im kommenden Jahr geändert werden muss, weil die Aufgaben und die Wirkungskreise 1 : 1 auf 2005 übertragen worden sind. Der Staatsregierung ist es nicht gelungen, im Anhörungsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Lösung für die Zuständigkeit von Bezirken und Gebietskörperschaften zu finden. Im SGB II wird hinsichtlich der Zuständigkeit für Ausländer, Aussiedler und Spätaussiedler eine Bürokratie entstehen. Das kann ich Ihnen jetzt schon prophezeien. Ich habe das auch ausführlich im sozialpolitischen Ausschuss dargelegt.
Kolleginnen und Kollegen, es ist davon auszugehen, dass bei diesem Personenkreis ein hoher Anteil nach dem SGB II anspruchsberechtigt ist. Die Bezirke sind aber für das SGB II nicht zuständig. Sie sind nicht die Ansprechpartner. Der Bundesgesetzgeber hat dafür die Gebietskörperschaften vorgesehen, und die Revisionsklausel bezieht sich auf die Gebietskörperschaften. Der Gemeindetag und der Städtetag fürchten zu Recht, dass sie dann, wenn die Zuständigkeit für Aussiedler und Ausländer auf die Gebietskörperschaften übertragen wird, aufgrund der
Wohnungssituation in den Ballungszentren eine größere Belastung tragen. Dieses Problem hätte von der Staatsregierung vorausschauend mit der Sicherstellung der Finanzierung im Rahmen eines Finanzausgleichs gelöst werden können; denn die Revisionsklausel greift bereis im Frühjahr.
Es fehlt auch eine Konfliktlösung bei den Zuständigkeiten für die örtliche und überörtliche Sozialhilfe. Sie haben es als Staatsregierung nicht auf die Reihe gebracht, die Zuständigkeiten für die ambulanten und stationären Hilfen und insbesondere die Eingliederungshilfe den Bezirken zu übertragen. Es wäre gut gewesen, die Zuständigkeit einem Träger zu übertragen – das haben auch Sie, Herr Kollege Unterländer, gesagt – und die Frage im vorliegenden Gesetz zu regeln, da uns allen bekannt ist, dass durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten Drehtüreffekte entstehen und dass damit Menschen verschoben werden. Nur durch eine Gesamtzuständigkeit wird ein sinnvolles Konzept für ambulante und stationäre Hilfen sowie für Wohnformen entstehen. Hier wurde eindeutig eine Chance vertan.
Ich komme zu einem weiteren wichtigen Punkt, der mit der Grund war, dass wir Änderungsanträge gestellt haben. Die öffentliche und freie Wohlfahrtspflege wird schlichtweg ausgebremst. Das ist keine Deregulierung und keine Entbürokratisierung, wie Sie das verkaufen wollen, sondern das ist ein Entzug von Rechten und Pflichten derer, die mit dem Gesetz umgehen müssen.
Die Mitgliederversammlung der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege hat deutlich gemacht, wie wichtig die Gremien, Sozialhilfeausschüsse und Arbeitsgemeinschaften vor Ort sind, weil man dort über Kenntnisse der Lage vor Ort verfügt und die Gegebenheiten kennt, sodass man vieles koordinieren, klären und damit Spitzen wegnehmen kann. Sie machen hier aus einer Soll-Bestimmung eine Kann-Bestimmung. Seien wir doch einmal ehrlich: Das ist eine Beerdigung erster Klasse. Das, was nicht explizit im Gesetz steht, wird nämlich als Erstes auf den Prüfstand gestellt und ist als Erstes draußen.