Herr Kollege, man kann den ganz erbitterten und harten Willen zum Missverständnis haben, und den unterstelle ich Ihnen jetzt.
Herr Staatsminister, trifft es zu, dass bei einem Wechsel aus dem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis bei demselben öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bezüglich der Berechnung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2004 eine Härtefallregelung geschaffen wurde, wonach die vor der Verbeamtung liegende Dienstzeit bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes berücksichtigt wird? Wie schaut diese Regelung aus, wird sie nur auf Antrag gewährt, oder steht sie allen Berechtigten zu?
Frau Kollegin Naaß, es trifft zu, dass staatlichen Angestellten und Arbeitern, die aufgrund der nachwirkenden Zuwendungstarifverträge bzw. einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung noch Anspruch auf Zuwendung hatten und im Laufe des Kalenderjahres 2004 ins Beamtenverhältnis übernommen wurden, eine einmalige außertarifliche Leistung gewährt wird.
Grund hierfür ist, dass nach dem Bayerischen Sonderzahlungsgesetz Zeiten im Angestellten- bzw. Arbeiterverhältnis bei der Bemessung der Sonderzahlung für Beamte nicht berücksichtigt werden. Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2004 vom Angestellten- und Arbeiterverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, erhalten somit nur die anteilige Sonderzahlung für die Monate, in denen das Beamtenverhältnis bestanden hat. Für die Monate des Angestellten- und Arbeiterverhältnisses steht ihnen keine Zuwendung zu, weil weder das Sonderzahlungsgesetz noch der zum 30. Juni 2003 gekündigte Tarifvertrag bei der Übernahme eines Angestellten oder Arbeiters in das Beamtenverhältnis während des laufenden Kalenderjahres die Zahlung einer anteiligen Zuwendung vorsehen.
In der Vergangenheit wurde auf der Grundlage des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes in diesen Fällen aus dem Beamtenverhältnis die volle Sonderzuwendung gezahlt. Eine Kürzung erfolgte nicht, da im Sonderzuwendungsgesetz normiert war, dass Zeiten in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis bei demselben öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber berücksichtigt werden. Diese Situation ist Ausfluss der unterschiedlichen Regelungen im Besoldungs- und im Tarifbereich.
Die Regelungen in den Zuwendungsverträgen stellen nach wie vor auf die Regelungen im Sonderzuwendungsgesetz ab und berücksichtigen die Besonderheiten des Bayerischen Sonderzahlungsgesetzes nicht.
Dies, Frau Kollegin Naaß, stellt aber für die Beamten, die vor dem 1. Juli 2003 in einem Arbeitsverhältnis waren und deshalb noch einen tarifvertraglichen oder arbeitsvertrag
lichen Anspruch auf Zuwendungen hatten, eine unbillige Härte dar. Zur Vermeidung dieser unbilligen Härte habe ich einer außertariflichen Regelung zugestimmt. Ich muss zugeben, dass ich das im Haus zunächst kritisch besprochen habe. Ich habe dann dieser Regelung zugestimmt, weil ich meinte, dass es unbillig ist.
Die außertarifliche Leistung beträgt für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a BAT und für Arbeiter 70 %, für die übrigen Angestellten 65 % eines Monatsgehalts und vermindert sich selbstverständlich um die Monate, in denen keine Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis zugestanden wurden. Sie wird nur auf Antrag des Beschäftigten gewährt. Die Information der Beschäftigten wird durch die personalverwaltende Dienststelle sichergestellt.
Herr Staatsminister, nachdem diese unbillige Härte durch den bayerischen Gesetzgeber verursacht wurde, frage ich Sie, ob es denn nicht möglich ist, die Betroffenen automatisch zu informieren und diese Leistungen nicht nur auf Antrag zu gewähren.
Ich glaube, dass das im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied machen würde. Wie ich höre, haben alle Betroffenen einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Personalvertretungen sind auch sehr umsichtig. Ich glaube also, dass wir da kein Defizit haben. Ich bin aber gerne bereit, das noch einmal zu prüfen. Das ist eine logische Frage Ihrerseits.
Doppelhaushalt 2005/2006 verabschiedet ist, frage ich Sie, wo im Haushalt diese Mehrausgaben etatisiert sind.
Die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die Zahlung der außertariflichen Leistung müssen im Doppelhaushalt erst geschaffen werden. Die Zahlung der außertariflichen Leistung ist somit erst nach In-Kraft-Treten des Doppelhaushaltes möglich. Es liegt in der Hand dieses Hauses, entsprechende Gestaltungen vorzusehen.
Dann traue ich Ihrer Zählung. – Herr Volkmann bestätigt das. Gut, Frau Kollegin, Sie haben noch einmal das Wort.
Herr Staatsminister, eine letzte Frage: Hielten Sie es auch für sinnvoll, wenn der Landtag über solche Maßnahmen informiert werden würde, nachdem es sich um Auswirkungen eines Gesetzes handelt, das vom Landtag verabschiedet wurde? Vielleicht können wir das künftig so handhaben. Wäre das möglich?
Ich darf darauf hinweisen, dass wir um 14.00 Uhr mit den Dringlichkeitsanträgen beginnen. Wir haben heute nur 45 Minuten Fragestunde.
Herr Staatsminister, nachdem die Staatsregierung nach der weitgehenden Privatisierung des wichtigsten historischen Gebäudes bayerischer Staatlichkeit, nämlich des Alten Hofes in München, nun auch noch das Anwesen, in dem sich das Statistische Landesamt befindet, das ehemalige Jesuitenkolleg – lange Zeit das wichtigste Zentrum des Katholizismus in Bayern – privatisieren möchte, frage ich die Staatsregierung, welche Vorgaben an den Käufer beabsichtigt sind, ob eine Grunddienstbarkeit mit der Zielrichtung eines denkmalgerechten Umgangs beabsichtigt ist und wann mit dem Verkauf weiterer bedeutender staatlicher Gebäude, zum Beispiel der Münchner Residenz oder – das ergänze ich noch – Neuschwanstein, durch die Staatsregierung gerechnet werden muss.
Aber Herr Volkmann! Zunächst eine Anmerkung zu der Behauptung, die in Ihrer Frage steckt, wir hätten den Alten Hof privatisiert.
Der Vorgang ist wie folgt: Ich habe den Gesamtkomplex des wohl wertvollsten historischen Gebäudes in der Landeshauptstadt gewissermaßen gedanklich geteilt in einen ersten, wirklich historischen Teil mit den Burgteilen, die tatsächlich noch 500 Jahre alt oder älter sind. Dieser Teil ist nicht nur staatlich geblieben, sondern er wurde bereits, wie jeder bestätigt, wunderschön saniert – im Übrigen auch mit der vom Landtag einstimmig geforderten Frankenweinstube. Dies wurde zwingend vom Investor bezahlt. Wir haben also für diese Vorwegmaßnahme keinen einzigen Euro an Steuergeldern verwendet.
Der zweite Teil wurde nach Ausschreibung einem Investor übergeben, und zwar in Erbpacht. Er wurde nicht verkauft; das heißt, er bleibt im Eigentum des Freistaates Bayern. Der Investor baut gegenwärtig einen Komplex mit Wohnungen
Sie kennen sich offenbar gut aus, Herr Kollege – und Verwaltung sowie einer Reihe von Geschäften. Ein Wettbewerb hat stattgefunden, der von den zuständigen Behörden der Landeshauptstadt München im Detail untersucht und überprüft wurde, noch einmal untersucht wurde; dann wurde es genehmigt. Das heißt: In dieses Bauprojekt ist die gesamte Palette städtischer Administration und Politik in vollem Umfang eingebunden, im Übrigen auch mit ausdrücklicher Zustimmung des Oberbürgermeisters und der Stadtbaurätin Thalgott.
Ähnlich gehen wir bei dem von Ihnen apostrophierten Gebäude neben der Michaelskirche vor, diesem Kloster, von Wilhelm V. erstellt.
Herr Volkmann, es gibt ein Denkmalschutzgesetz, das auch dem Freistaat Bayern alle Pflichten des Denkmalschutzes auferlegt. Jeder, der baut, muss diese Bedingungen einhalten. Auf städtischer Ebene gibt es die Untere Denkmalschutzbehörde, und es gibt das Landesamt für Denkmalpflege, die den Umbau oder die Neunutzung dieses Gebäudes mit höchster Penibilität beobachten und verfolgen werden.
Ich beabsichtige, bei diesem Projekt vorzugehen wie beim Alten Hof, dass wir uns nämlich zunächst mit der Stadt zusammensetzen. Ich habe erst neulich ein Gespräch mit Frau Thalgott darüber geführt. Wir setzen uns mit denen zusammen, weil man ein derartiges Projekt vom ersten Moment an nur in gemeinsamer Abstimmung einleiten kann. Nur dann kann man definieren, was für einen Investor überhaupt möglich ist, was er beachten muss. Ich kann staatlicherseits nicht sagen: Das verkaufe ich jetzt einfach, ohne Rücksicht auf das zu nehmen, was man Nutzung nennen kann. Die Nutzung wird von denjenigen definiert, die die baurechtlichen Rahmenbedingungen setzen – das ist die Landeshauptstadt München. Ich werde also vorgehen wie beim Alten Hof.
Wenn der Alte Hof fertig ist, werden Sie im Ergebnis sehen, dass alle dieses Projekt mit großem Beifall beklatschen und zur Kenntnis nehmen werden. So wird es auch bei diesem Kloster sein, das heute vom Landesamt für Statistik besetzt ist. Ich habe das mit Kollegem Beckstein abgestimmt. Das Landesamt für Statistik hat völlig neue Anforderungen und ist in den dortigen Räumlichkeiten nicht mehr vernünftig untergebracht. Wir brauchen neue Räume; diese sind noch nicht gefunden. Sie werden aber gefunden werden, sodass die Freigabe des Projektes möglich ist.
Das ist eine Grundsatzentscheidung. Wir sind nicht die Verwalter von Gebäuden, die der Staat für eigene Zwecke nicht mehr gebrauchen kann. Es gibt keine passenden Alternativnutzungen, die wir in dieses Gebäude implantieren wollen. Weitere Verkäufe von historischer Bedeutung, irgendwelche Schlösser – Sie sagen Neuschwanstein, Herr Volkmann – kommen mit Sicherheit nicht infrage, bei diesem Minister – Sie wissen dies ganz genau –, der mit Ihnen hier redet, schon gleich gar nicht.
Ihr zuletzt geäußerter Optimismus überrascht mich jetzt sehr, aber für Überraschungen sind Sie bekanntlich des Öfteren gut.
Zunächst eine weitere Frage. Herr Staatsminister, da Sie sagen, Sie machen es wie beim Alten Hof, gehe ich davon aus, dass Sie das Anwesen in Erbpacht vergeben und nicht verkaufen wollen. Darüber hinaus möchte ich in diesem Zusammenhang noch etwas anderes fragen. Sie haben vom Klosterhof gesprochen. Das ist historisch nicht ganz sauber.
Bis ins achte Jahrhundert war ein Klosterhof nachweisbar. Er ist dann abgerissen und im Jahre 1563 durch das jetzige Gebäude, das später erweitert wurde, zunächst als Jesuitengymnasium und später als Jesuitenkolleg genutzt worden. Ist Ihnen bekannt, dass dieser ehemalige Klosterhof an der Schnittstelle zweier Straßen die Urzelle der Stadt München, noch vor dem Marienplatz, ist, und dass hier das Zentrum der Besiedelung war? Würden Sie aus der weiteren historischen Nutzung im öffentlichen Raum, für das Polizeipräsidium, die Universität um die alte Akademie, irgendeine Verpflichtung für eine Staatsregierung sehen, dem historischen Bezug des Gebäudes durch seinen Erhalt und seine öffentliche Nutzung Rechnung zu tragen?
Ich möchte zwischenzeitlich die Fraktionsführungen darauf aufmerksam machen, dass wir gleich zur Beratung der Dringlichkeitsanträge kommen werden. – Bitte, Herr Staatsminister.
Herr Kollege Volkmann, zunächst möchte ich mich für die historische Aufklärung bedanken, die bei mir nur partiell notwendig war. Sie wissen, ich bin ausgebildeter Fremdenführer der Landeshauptstadt München. Ein bisschen was ist aus dieser Zeit hängen geblieben.
Herr Kollege Volkmann, die Unterstellung oder Mutmaßung in Ihrer Frage, dass die historische Substanz mit all den schutzwürdigen Gegebenheiten nach dem Landesdenkmalschutzgesetz nur durch eine staatliche Nutzung zu sichern sei, ist geradezu absurd. Die Regelungen gelten für alle Nutzungen. Ich erwarte einen interessanten Abwägungsprozess, der vielleicht sogar einige Verbesserungen bringen wird.