Hier bedarf es natürlich klarer Bedingungen für die Anerkennung oder die Aberkennung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, etwa für Kirchen- und Religionsgemeinschaften und ähnliche Vereinigungen.
Nach vier Jahren wurde unserem Antrag endlich insofern entsprochen, als man jetzt mit den Überlegungen, die einstimmig beschlossen worden sind, in Form eines Gesetzentwurfs an das Plenum herantritt. Wir sagen jedoch, dass die Anforderungen nach klaren Regelungen in einem Anerkennungs- oder Aberkennungsverfahren nicht ausreichend sind.
Schlimmer noch, und da komme ich auf den Änderungsantrag der CSU-Fraktion in der letzten Sitzung des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zu sprechen, in dem übrigens die SPD etwas anders abgestimmt hat, als es hier vom Kollegen vorgetragen wurde: Der Gesetzentwurf wird durch diesen Antrag verwässert, weil Sie hinter das zurückfallen, was nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz zur Rücknahme von Verwaltungsakten dient.
Mit dem Argument, Sie wollen Dritte stützen, die sich in vertragliche Beziehungen zum Deutschen Orden beziehungsweise überhaupt zu Orden und ähnlichen Vereinigungen begeben, schwächen Sie die Dritten, weil nämlich diese Dritten auf eine Gemeinnützigkeit des „Geschäftspartners“ vertrauen. Nach diesem Antrag kann die rechtswidrige – also nicht die rechtsmäßige – Verleihung von Körperschaftsrechten an Kirchen und Religionsgemeinschaften – Gleiches gilt dann auch für Orden und ähnliche Vereinigungen – nur noch zurückgenommen werden, wenn die Anerkennung der jeweiligen Gemeinschaft durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erfolgte. Damit fallen Sie tatsächlich hinter das zurück, was Usus ist; denn weitergehende Sicherungen, etwa bei Unzuverlässigkeit des Geschäftspartners beim Verwaltungsakt oder bei grob fahrlässigem Verhalten, fallen bei Ihnen – diese sind in Nummer 2 und 3 enthalten – hinten runter.
Was die Bedingungen für die Anerkennung betrifft, bleibt der Entwurf der Staatsregierung vage. Wir haben hier gerade das Problem in Bezug auf die Mitgliederzahl gehabt; 200 sind hier ungeschriebener Weise gefordert, um die Dauer, aber auch die Zuverlässigkeit einer Gemeinschaft zu gewährleisten. Hier hat man sich mit Ermessensentscheidungen um eine klare Regelung gedrückt. Auch den Schutz der Mitarbeiterinnen bei einem möglichen Insolvenzverfahren hat man nicht weiter berücksichtigt.
Der zweite Punkt in diesem Gesetzentwurf hat tatsächlich überhaupt nichts mit den Nachwehen des Deutschen Ordens zu tun. Letztendlich geht es hier nur um terminologische Anpassungen im Kirchensteuergesetz, das ist richtig. Diese Anpassungen betreffen jedoch Regelungen, die wir schon vom Grundsatz her für absolut falsch – milde ausgedrückt: für unglücklich – halten; ich persönlich fi nde sie auch ungerecht.
Es geht darum, dass Begriffsänderungen im Bereich des Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehen vorgenommen werden sollen. Hier ist geregelt, dass auch diejenigen zur Kirchensteuer und insbesondere zum Kirchgeld herangezogen werden, die in glaubensverschiedenen Ehen entweder keiner oder einer anderen Religionsgemeinschaft als der Steuerpfl ichtige angehören, die vielleicht dem Islam oder anderen Glaubensrichtungen angehören, wie etwa die Zeugen Jehovas. Auf sie darf steuerrechtlich trotzdem zurückgegriffen werden.
Ich fi nde es schade, dass sich die Evangelische Kirche aus Geldnot dazu verstiegen hat, die Öffnungsklausel anzunehmen und tatsächlich auf dieses besondere Kirchgeld – wie Sie es jetzt nennen wollen, vielleicht klingt es etwas schöner als Kirchgeld in besonderen Glaubensgemeinschaften – –
In glaubensverschiedener Ehe, danke, Herr Weidenbusch –, auf diese Öffnungsklausel zurückgreift. Wir hätten uns gewünscht, wenn diese Änderung grundsätzlicher Art überhaupt nicht vorgenommen worden wäre. Wir lehnen deshalb auch die terminologischen Änderungen ab.
Verehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich habe mich noch einmal zu Wort gemeldet, weil Frau Kollegin Stahl gemeint hat, im Rechtsauschuss hätten sich die Kollegen der SPD bei der Abstimmung anders verhalten als in den übrigen Ausschüssen. Dem ist nicht so. Ich habe die Beschlussempfehlung auf Drucksache 15/4307 vorliegen. In allen
Ausschüssen haben die SPD-Abgeordneten dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das vielleicht zur Richtigstellung.
Zum CSU-Antrag: Auch ich hatte ehrlicherweise mit dem Antrag meine Probleme. Es geht aber um eine Frage der rückwirkenden Aberkennung. Die Aberkennung kann durchaus erfolgen und damit auch ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden – das zum Zweiten.
Zum Dritten: Frau Kollegin Stahl, die Frage der Körperschaftsverleihung bzw. Aberkennung der Körperschaftsrechte hat nichts mit dem Gemeinnützigkeitsrecht zu tun. Das geht nach der Abgabenordnung und ist rein steuerrechtlich. Gemeinnützig können auch ein Verein oder auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. Das ist völlig getrennt zu sehen.
Viertens. Zum letzten Punkt, zum eigentlichen politischen Punkt: Sie haben in der Tat nicht ganz zu Unrecht Sorge, dass vielleicht dann, wenn ein solcher Fall wieder eintreten sollte, die Ressortminister – zuständig ist der Kultusminister bzw. die Kultusministerin – vielleicht gegenüber der Staatskanzlei nicht das entsprechende Rückgrat zeigen. In den Gesetzentwurf ist eingebaut, dass die wirtschaftliche Gewähr auf Dauer durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers geprüft wird. Bei der Verleihung an den Deutschen Orden war es so, dass zum Zeitpunkt der Verleihung der Körperschaftsrechte am 20. Mai 1998 lediglich die Bilanzen der Jahre 1995 und 1996 vorlagen. Das heißt, man hat im Jahre 1998 damit aufgrund einer zwei Jahre zurückliegenden Bilanz die wirtschaftliche Gewähr auf Dauer erklärt. Das war ein Riesenirrtum und war möglich, weil es keine gesetzlichen Bestimmungen gab und weil der Ministerpräsident seinen politischen Willen durchsetzen wollte.
In Zukunft wird es für die Beamten im Kultusministerium schwieriger werden – wenn ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorliegt, müssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden – zu sagen, die wirtschaftliche Gewähr sei nicht mehr gegeben. Wenn der Sachverhalt vom Wirtschaftsprüfer entsprechend festgestellt ist, dann ist der Ermessensspielraum eines Beamten, auch dann wenn er unter politischem Druck steht, nicht mehr sehr groß. Das sind für uns Sicherheitshürden, die in den Gesetzentwurf eingebaut wurden, die dem entsprechen, was wir im Untersuchungsausschuss gefordert haben. Ich war im Untersuchungsausschuss immer wieder dabei. Deswegen stimmen wir dem Gesetzentwurf zu, auch wenn vielleicht der eine oder andere Wunsch übrig bleibt; das ist ganz klar. Der Gesetzentwurf ist aber ein großer Schritt nach vorne, der hoffentlich eine derartige Misere wie beim Deutschen Orden in der Zukunft verhindert.
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Die Aussprache ist geschlossen und wir kommen zur Abstimmung.
Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf der Drucksache 15/3311, der Änderungsantrag auf der Drucksache 15/4057 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts-
Der federführende Ausschuss für Verfassungs- Rechts- und Parlamentsfragen empfi ehlt Zustimmung mit der Maßgabe einer Änderung in § 1 Nummer 1 Buchstabe b). Bei seiner Endberatung hat der Verfassungsausschuss ergänzend vorgeschlagen, in § 2 als Datum des Inkrafttretens den „1. Januar 2006“ einzufügen. Im Einzelnen verweise ich insoweit auf die Drucksache 15/4307.
Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und der CSU. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht.
Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind die Fraktionen der SPD und der CSU. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine.
Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes“.
Mit der Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen hat der Änderungsantrag auf der Drucksache 15/4057 seine Erledigung gefunden. Das Hohe Haus nimmt davon Kenntnis.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Drs. 15/3620) – Zweite Lesung –
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt gemäß einer Vereinbarung im Ältestenrat 20 Minuten pro Fraktion. Ich darf als erstem Redner Herrn Kollegen Dr. Bernd Weiß das Wort erteilen.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Der unmittelbare Anlass für die Vorlage des heutigen Gesetzentwurfs wäre an sich schnell erklärt und die Sache damit geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 2004 entschieden, dass § 1355 Absatz 2 BGB nicht mit den Artikeln 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen den durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum
Das heißt nichts anderes, als dass bisher der Geburtsname der Ehepartner oder eine Kombination aus beiden Ehenamen zum gemeinsamen Ehenamen gewählt werden musste. Künftig soll auch ein Name gemeinsamer Ehename sein können, den einer der Partner aus einer früheren Ehe mitgebracht und beibehalten hat.
Der Bundesgesetzgeber hat auf dieses Urteil mit Artikel 2 dieses Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 reagiert. Entsprechende Bezugnahmen im Lebenspartnerschaftsgesetz geben vor allen eingetragenen Lebenspartnerschaften analoge Wahlrechte. Zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt sich für die Einbringung von Kindern eines Lebenspartners in die Lebenspartnerschaft.
Ehegatten und Lebenspartner, die vor dem 12. Februar 2005 einen gemeinsamen Namen bestimmt haben, haben die Möglichkeit, bis zum 12. Februar 2006 zu erklären, dass sie statt des ursprünglich gewählten Namens gemeinsam den Namen eines Partners aus früherer Ehe führen und sich damit der neuen Rechtslage anschließen möchten.
Während für die Ehepaare der Standesbeamte als zuständige Behörde feststeht, muss die entsprechende Erklärung für Lebenspartnerschaften gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde abgegeben werden. Hier fi ndet sich die Lücke im Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Nachdem die genannten Wahlrechte bei Einführung des genannten Gesetzes noch nicht bestanden, konnte seinerzeit noch keine zuständige Landesbehörde bestimmt werden.
Entsprechend der bisherigen bayerischen Handhabung in Bezug auf die Lebenspartnerschaften wird jetzt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch die Zuständigkeit für die Entgegennahme der genannten Erklärung den Notaren zugewiesen.
Für die Einbringung von Kindern muss zudem eine Meldepfl icht der Notare neu eingeführt werden; für die Lebenspartnerschaften ist diese bereits ausreichend gesetzlich geregelt. Nun könnte man sagen: Das muss eben sein, also machen wir es, und gut. Selbst solche marginalen Anpassungen einer Ausführungsvorschrift ist in den Augen der Opposition offenbar dazu geeignet, wieder einmal die Grundsatzfrage aufzuwerfen, ob die bayerische Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes über die Notare revidiert werden muss. Es liegt ein Antrag des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN vor, den kompletten Gesetzentwurf zurückzuziehen und ein völlig neues Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz vorzulegen, das die Zuständigkeiten für alle im Zusammenhang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften stehenden Verwaltungsvorgängen – so der Text – von den Notaren auf die Standesämter verlagert.
Nachdem über die Regelungsnotwendigkeit kaum zu streiten ist, möchte ich einige Anmerkungen zu dieser Frage und zu dem gestellten Antrag machen. Zunächst einmal – das darf mir erlaubt sein – frage ich mich schon,
weshalb die Opposition die Staatsregierung zu einer Gesetzesvorlage auffordert und nicht selbst einen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Sie könnten natürlich sagen, dass Sie sich diese Mühe nicht machen wollen, weil die Landtagsmehrheit den Entwurf ohnehin ablehnen wird.
Dann ist aber dieser Antrag nicht mehr als ein Schaufensterantrag. Sie müssen sich schon vorhalten lassen, dass ein kompletter Neustart des Gesetzgebungsverfahrens nie und nimmer dazu führen wird, dass die bundesgesetzlichen Erklärungsfristen bis zum 12. Februar 2006 überhaupt eingehalten werden können. Wenn Sie Ihren Antrag ernst meinen, hätten Sie Ihren Gesetzentwurf parallel zum Gesetzentwurf der Staatsregierung laufen lassen können und müssten sich jetzt nicht vorhalten lassen, dass es für ein neues Gesetzgebungsverfahren angesichts der Fristen einfach schon viel zu spät ist. Man kann die Erklärungsfristen des Bundesgesetzgebers auch nicht mit der Bemerkung vom Tisch wischen, es seien auch andere Vorgaben, etwa durch das EU-Recht, schon verspätet umgesetzt worden. Wenn die bundesgesetzliche Frist verstrichen ist, ist die nachträgliche Wahlmöglichkeit für die Fälle, die vor dem 12. Februar 2005 liegen, schlicht und einfach vorbei. Am Regelungsbedürfnis für diese Menschen kann man im konkreten Verfahren aber nicht einfach vorbeigehen.
Zur Glaubwürdigkeit in der Debatte hätte für mich schon gehört, dass sich die Opposition selbst um einen Gesetzentwurf bemüht, der geeignet wäre, die bundesgesetzliche Zeitvorgabe einzuhalten; dann könnten Sie die Grundsatzfrage aufwerfen. In diesem Verfahrensstand ist jedenfalls die Grundsatzdebatte theoretisch, abgehoben und luftleer. Das konkrete Gesetzgebungsverfahren, das hier durchgeführt werden muss, ist schon praktisch deswegen nicht mehr als Aufhänger für diese Grundsatzdebatte geeignet. Aber auch das beeindruckt Sie kaum, wie ich eben gemerkt habe.
Noch einige Worte dazu, weshalb Staatsregierung und Mehrheitsfraktion den Antrag ablehnen werden und warum wir bei unserer Auffassung bleiben, dass die bayerische Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch inhaltlich und vom Verfahren her den richtigen Weg darstellt: Für manchen mag es durchaus ein Vorteil sein, wenn er sich einen Notar seiner Wahl suchen kann, der einer Lebenspartnerschaft möglicherweise offener gegenübersteht als der örtlich zuständige Standesbeamte. Ich will das nicht weiter ausführen. Ich weiß aus meiner beruflichen Praxis, dass es gerade für Lebenspartnerschaften von Vorteil ist, wenn sie auf ein weiteres Beratungsangebot zurückgreifen können. Das kann bei Lebenspartnerschaften gerade in erbrechtlichen Fragen notwendig sein. Oft wird ein dadurch entstehender zusätzlicher Verwaltungsaufwand beklagt. Häufi g bedeutet die Meldepfl icht bei den Notaren auch nur dort einen Mehraufwand, wo Lebenspartner ansonsten noch am Geburtsort wohnen und bei den Geburtsstandesämtern eine Erklärung abgeben könnten. In allen anderen Fällen bestehen auch Meldepfl ichten zwischen den verschiedenen Standesämtern.