Protokoll der Sitzung vom 08.03.2006

Eine weitere Zusatzfrage? – Bitte schön.

Aus wie vielen Experten des Ministeriums besteht diese Arbeitsgruppe?

Das ist nicht festgelegt, da sind wir offen. Jeder, der davon etwas versteht, darf dabei sein.

Wie viele Experten sind es zurzeit?

Auch das ist noch nicht festgelegt. Wir warten, bis die tschechische Seite ihre Mitglieder benennt.

Ich bitte Sie auch, zur Kenntnis zu nehmen, dass das keine offi zielle, durch einen Staatsvertrag eingesetzte Gruppe ist, sondern ein im üblichen Rahmen bestehendes Gremium, das sich in offener Zusammensetzung trifft. Wer als Experte gebraucht wird, wird hinzugezogen.

Nächste Fragestellerin: Frau Kollegin Biedefeld.

Herr Staatsminister, kann die Gemeinde Sonnefeld, Landkreis Coburg, aufgrund des neuen Sachverhalts, nämlich der Aufnahme in die GAFörderung, um hunderte Sonnefelder Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, mit Mitteln aus dieser GA-Förderung zur Realisierung der Erschließung des Gewerbegebietes „Sonnefeld Süd“ über die Staatsstraße 2191 an die B 303 neu rechnen und wenn ja, in welcher Größenordnung?

Herr Staatsminister.

Herr Präsident, Frau Kollegin! Nach der vom Planungsausschuss für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ am 20.02.2006 beschlossenen neuen Fördergebietsfestlegung für die Förderperiode ab 2007 zählt erfreulicherweise auch die Gemeinde Sonnefeld im Landkreis Coburg zu den aner

kannten GA-Fördergebieten. Diese Gebietsabgrenzung muss von der Europäischen Kommission allerdings noch bestätigt werden.

Die knappen zur Verfügung stehenden GA-Mittel verwendet die Staatsregierung ausschließlich für die Förderung wichtiger Arbeitsplatz schaffender oder Arbeitsplatz erhaltender Investitionen gewerblicher Produktionsbetriebe. Aus Mangel an Mitteln wurden und werden Erschließungsmaßnahmen aus der GA nicht gefördert.

Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass die früher nach der „Richtlinie zur Förderung der Erschließung von Industrie- und Fremdenverkehrsgelände aus den regionalen Wirtschaftsförderprogrammen – RIFE“ durchgeführte Erschließungsförderung wegen der damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten bei der Belegung mit förderfähigen Betrieben und der damit verbundenen Problematik von Rückforderungen eingestellt wurde. Mit Beschluss der Staatsregierung vom 21. Februar 2006 wurde diese Richtlinie aufgehoben. Damit hat die Staatsregierung auch auf Beanstandungen des Bayerischen Rechnungshofes reagiert. Unberührt davon bleiben lediglich Anträge, die zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits vorlagen.

Zusatzfrage: Frau Kollegin.

Herr Staatsminister, besteht die Möglichkeit, dass für Betriebe, die an diesem Gewerbegebiet ernsthaft interessiert sind und investieren, über die regionale Wirtschaftsförderung vielleicht doch Mittel fl ießen können, wenn es um die Schaffung von Arbeitsplätzen geht?

Herr Staatsminister.

Frau Kollegin, Sie hatten mich eigentlich danach gefragt, ob die Erschließung dieses Gewerbegebietes gefördert werden kann. Die Antwort darauf ist, kurz gefasst: nein. Wenn Sonnefeld jetzt in den Förderkatalog oder in die Förderkulisse der GA aufgenommen wird, ist es prinzipiell möglich, dort unter den üblichen Voraussetzungen Investitionen von gewerblichen Betrieben zu fördern.

Nächster Fragesteller: Herr Kollege Dupper.

Herr Präsident, Herr Staatsminister, sehr geehrte Herren Staatssekretäre – so viel Zeit muss sein –, einen wunderschönen guten Morgen! Ich frage die Bayerische Staatsregierung: Aufgrund welcher übergeordneter Vorgaben und aufgrund welcher etwaiger bayerischer Kriterien wurde die Bayerische Fördergebietskulisse für die „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ festgelegt?

Herr Staatsminister.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Regierung steht zwar eine Bemerkung nicht zu. Aber ich freue mich

natürlich als Niederbayer, dass heute die Passauer und niederbayerischen Abgeordneten besonders aktiv sind.

Ich beantworte Ihre Frage wie folgt: Der rechtliche Rahmen für die Neuabgrenzung des Fördergebiets der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ basiert auf den von der Europäischen Kommission am 21. Dezember 2005 vorgelegten „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013“, in denen der zur Verfügung stehende Fördergebietsplafond, die Filterkriterien für zulässige Fördergebiete sowie die Förderintensitäten festgelegt wurden.

Die Neuabgrenzung der deutschen GA-Regionalfördergebiete ab dem Jahr 2007 erfolgt auf der Grundlage eines gesamtdeutschen Regionalindikator-Modells. Der Gesamtindikator für die vergleichende Bewertung setzt sich aus vier Regionalindikatoren mit unterschiedlichen Gewichten wie folgt zusammen: Aus der durchschnittlichen Arbeitslosenquote 2002 bis 2005 zu 50 %, aus dem Bruttojahreslohn je sozialversicherungspfl ichtig Beschäftigtem 2003 zu 40 %, aus den Erwerbstätigen-Prognosen 2004 bis 2011 zu 5 % und aus dem Infrastrukturindikator zu 5 %. Für Westdeutschland und Berlin steht insgesamt ein Fördergebietsplafond von 11 % der der deutschen Bevölkerung, das entspricht 9,075 Millionen Einwohner, zur Verfügung. Im Vergleich zur aktuellen Förderperiode wurde der Plafond von der Europäischen Kommission um rund 5 Millionen Einwohner deutlich reduziert. Auf Basis der Rangfolge der Regionen nach dem oben genannten Gesamtindikator können bei voller Ausschöpfung des von der EU-Kommission vorgegebenen Fördergebietsplafond folgende bayerischen Städte und Landkreise berücksichtigt werden: die Stadt Hof, die Landkreise Cham, Freyung-Grafenau, Hof, Kronach, Kulmbach, Regen, Tirschenreuth sowie Wunsiedel. Das Land Berlin stellt darüber hinaus eine Million Fördergebietseinwohner für andere westdeutsche Länder zur Verfügung. Davon werden Bayern 250 000 Einwohner zugeteilt, um die Fördergebiete an der Grenze zur Tschechischen Republik und zu Thüringen zu ergänzen und zu arrondieren. Damit wird auch den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag der Bundesregierung Rechnung getragen.

Aufgrund dieser Umschichtung aus Berlin können zusätzlich folgende Gebiete in die GA-Regionalförderung aufgenommen werden: Teile der Stadt Weiden, Teile der Landkreise Neustadt an der Waldnaab, Schwandorf, Passau sowie Coburg.

Ich vermute, dass Ihre Frage in besonderer Weise auf Passau abzielt, Herr Kollege. Eine Berücksichtigung der gesamten Arbeitsmarktregion Passau, Stadt und Landkreis, wie in der bisherigen Förderperiode war nicht mehr möglich. Im Rahmen der regulären Abgrenzung konnten nur die ersten 95 Arbeitsmarktregionen in Deutschland berücksichtigt werden. Die Arbeitsmarktregion Passau lag beim Gesamtindikator jedoch erst auf Rang 114. Zudem erfüllt die Stadt Passau nicht die von der EUKommission vorgegebenen Filterkriterien, um als Fördergebiet mit vollem Beihilfestatus bestimmt zu werden. Aufgrund des Einsatzes der Staatsregierung war es im Rahmen der Feinabgrenzung aber möglich, einzelne Gemeinden im Landkreis Passau mit insgesamt rund

48 000 Einwohnern zu berücksichtigen. Die Auswahl der Gemeinden erfolgte in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Stellen.

Um den für Bayern insgesamt zur Verfügung stehenden Plafond nicht zu überschreiten, mussten im Landkreis Cham im Gegenzug zwei Gemeinden im Einzugsgebiet der Stadt Regensburg aus dem zukünftigen GA-Regionalfördergebiet herausgenommen werden.

Damit sind diese Fragen erledigt; danke, Herr Staatsminister. Die nächsten Fragen werden von Herrn Staatssekretär Schmid beantwortet. Wir kommen jetzt zu Frage Nummer 6. Für Frau Kollegin Stierstorfer übernimmt Frau Kollegin Schmid die Frage.

Um an die Bemerkung von vorhin anzuknüpfen: Es müssen jetzt nicht alle Niederbayern den Plenarsaal verlassen.

(Allgemeine Heiterkeit)

Herr Präsident, Herr Staatssekretär: In welchem Umfang beteiligt sich der Freistaat Bayern an der Organisation und Verwirklichung – insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und infrastrukturellen Maßnahmen – des Besuchs von Papst Benedikt XVI. im September 2006 in seiner ehemaligen Wirkungsstätte Regensburg und inwieweit ist den Schülerinnen und Schülern aus der Stadt und dem Landkreis Regensburg bereits eine Genehmigung zur Teilnahme an dieser Veranstaltung erteilt worden?

Herr Staatssekretär.

Herr Präsident, Frau Kollegin Schmid! Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. wird sich nach derzeitigem Kenntnisstand im Zeitraum vom Samstag, 09.09.2006, bis Donnerstag, 14.09.2006, im Freistaat Bayern aufhalten. Vorbehaltlich der Zustimmung des Vatikans sind Aufenthalte in den Städten München, Regensburg und Altötting vorgesehen. Als Kernpunkte sind ein Großgottesdienst zu Beginn des Besuchs in München mit voraussichtlich 280 000 Teilnehmern sowie weitere Gottesdienste in Regensburg – hier werden 150 000 bis 270 000 Besucher erwartet – und in Altötting – mit etwa 50 000 Teilnehmern – geplant. Die Zahl der Teilnehmer ist jeweils nur geschätzt. Wir werden hierzu in den kommenden Wochen und Monaten noch nähere Informationen bekommen.

Die bayerische Polizei wird zur Gewährleistung der Sicherheit Seiner Heiligkeit Papst Benedikts XVI. sowie eines störungsfreien Verlaufs der Veranstaltungen die erforderlichen Maßnahmen treffen und vorbereiten. Bei den Polizeipräsidien München, Oberbayern und Niederbayern/Oberpfalz werden Planungsgruppen eingerichtet, die in engem Kontakt mit der Diözese München und Freising sowie den Diözesen Regensburg und Passau stehen. Darüber hinaus wurde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Koordination polizeilicher Einsatzmaßnahmen auf der oberen und mittleren Ebene eine Planungsgruppe eingerichtet.

Zur endgültigen Festlegung des Besuchsprogramms wird der Reisemarschall des Vatikans, Herr Dr. Gasbarri, zwischen dem 14.03.2006 und dem 18.03.2006 den Freistaat Bayern besuchen. Das ist in der kommenden Woche. Mit den detaillierten Einsatzplanungen kann daher erst nach diesem Besuch begonnen werden.

Anlässlich des Papstbesuches beabsichtigt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus – das darf ich nachrichtlich so weitergeben –, am ersten Schultag nach den Sommerferien für Schülerinnen und Schüler bayernweit schulfrei zu geben. Einzelheiten bitte ich, der Antwort des Kultusministeriums auf die Mündliche Anfrage des Herrn Kollegen Heinz Donhauser zu entnehmen, die später auf der Tagesordnung steht.

Nächste Frage: Herr Kollege Werner.

Herr Staatssekretär, welche Verpfl ichtungen seitens des Freistaats ergeben sich gegenüber der Familie Z. in Moos, Gemeinde Burgheim, aus der vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen erteilten Baugenehmigung für deren Haus, in der ausdrücklich festgestellt wurde, dass das zu bebauende Grundstück hochwasserfrei ist?

Herr Staatssekretär.

Herr Kollege Werner, für ein Wohnhaus in Moos in der Marktgemeinde Burgheim wurde den Betroffenen 1979 eine Baugenehmigung erteilt. Im Text der Baugenehmigung ist keine Feststellung zur Hochwasserfreiheit des Grundstücks enthalten.

Dieser Baugenehmigung war ein wasserwirtschaftliches Gutachten beigefügt, das heute den Behörden nicht mehr vorliegt; jedenfalls konnte die Frage gestern nicht weiter geklärt werden. Ob in diesem Gutachten eine derartige Aussage enthalten war, ist von behördlicher Seite deshalb nicht mehr zu klären. Eine rechtlich eigenständige Feststellung, dass ein Baugrundstück hochwasserfrei sei, ist mit der Übernahme eines fachbehördlichen Gutachtens in eine Baugenehmigung ohnehin nicht verbunden. Aus diesen Gründen sind Ansprüche gegen den Freistaat Bayern nicht ersichtlich.

Zusatzfrage? – Herr Kollege Werner.

Herr Staatssekretär, wenn wir davon ausgehen, dass es dieses Gutachten gibt – ich selbst habe die Formulierung schwarz auf weiß in dem Baugenehmigungsbescheid gesehen, ich werde mir den Bescheid auch noch mal besorgen und Ihnen zukommen lassen –, wenn wir also davon ausgehen, dass das Gutachten richtig ist und das Wasserwirtschaftsamt damals eingeschaltet war, frage ich Sie, welche Ereignisse haben aus Sicht der Staatsregierung dazu geführt, dass das Grundstück heute nicht mehr hochwasserfrei ist, zumal in den letzten sechs Jahren die ganze Ortschaft erheblich von Hochwasser betroffen war?

Herr Staatssekretär.

Ich darf zunächst noch einmal ausdrücklich festhalten, Herr Kollege Werner, in der Baugenehmigung scheint dieser Vermerk nicht enthalten zu sein, sondern in einem Gutachten, welches Gegenstand der Baugenehmigung war. Ich konnte dieses Gutachten, wie gesagt, nicht einsehen. Doch selbst wenn in dem Gutachten stünde, dass das zu bebauende Grundstück hochwasserfrei ist, so dient eine Baugenehmigung dazu, festzuhalten, ob ein Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Wenn das Vorhaben diesen Vorgaben nicht entspricht, kann die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Wenn das bewusste Grundstück im Hochwassergebiet gelegen hätte, hätte damals die Baugenehmigung versagt werden müssen. Ich kann mir das aber nicht vorstellen. Im Übrigen hätte es nichts an einer Baugenehmigung geändert, denn wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspricht, dann muss das Bauvorhaben genehmigt werden. Andernfalls kann es nicht genehmigt werden.

Zu der von Ihnen konkret angesprochenen Frage, ob sich etwas verändert hat: Wir stellen in vielen Bereichen fest, dass Gebiete, die früher nie überfl utet wurden, inzwischen vom Hochwasser tangiert werden. Die – ich sage das jetzt sozusagen in Anführungszeichen – „neuen Hochwasser“ überfl uten jetzt oft solche Gebiete in besonderer Weise, die früher nie von Hochwasser betroffen waren. Wir haben eine andere Situation durch das veränderte Klima.

Weitere Zusatzfrage: Herr Kollege Werner.

Herr Staatssekretär, halten Sie es für denkbar, dass durch Hochwasserschutzmaßnahmen, die weiter stromaufwärts an der Donau durchgeführt wurden und die dort liegenden Ortschaften vor Hochwasser schützen, dazu führen, dass stromabwärts, wo ein derartiger Schutz noch nicht vorhanden ist, die Hochwasserereignisse umso stärker sind?

Veränderungen an Flusswassersystemen verändern natürlich die Situation immer. Deswegen sind in Genehmigungsbescheiden, insbesondere wenn es um Staustufen geht – ich unterstelle, dass Sie möglicherweise an so etwas denken –, durch Aufl agen entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Ich kann das aus eigener Erfahrung berichten, weil ich früher selber einmal für solche Genehmigungsbescheide zuständig war. Da werden umfassende Untersuchungen vorgenommen, Gutachten erstellt und letztlich Aufl agen im Genehmigungsbescheid formuliert, damit so etwas nicht geschehen kann. Unabhängig davon haben wir natürlich immer ein gesamtökologisches System, sodass auch stets Abhängigkeiten bestehen.