Protokoll der Sitzung vom 18.05.2006

(Beifall bei den GRÜNEN)

Wir wollen die unbefristete Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten. Ihre Freistellung ist in unserem Gesetz geregelt. Für die Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln ist auch gesorgt. Die Gleichstellungsbeauftragte hat in unserem Entwurf ein Einspruchsrecht als wirksames Instrument zur Sanktion. Wenn dieses erfolglos bleibt, kann sie gemäß unserem Entwurf ihre Rechte vor dem Verwaltungsgericht einklagen. Wir wollen auch die Verpfl ichtung zur Aufstellung von Gleichstellungskonzepten festschreiben. Für uns ist ein Gleichstellungskonzept ein wesentliches Instrument zur Personalplanung und Personalentwicklung.

Wie muss nun ein solches Konzept aussehen? – Es muss die Situation der weiblichen und männlichen Beschäftigten beschreiben. Es braucht eine Analyse als Ausgangspunkt für Gleichstellungsstrategien und aktive Maßnahmen, die im Berichtszeitraum umzusetzen sind. Diese Maßnahmen müssen mit inhaltlich konkreter und zeitlicher Zielvorgabe in einem Gleichstellungskonzept dargestellt werden. Wir fordern in unserem Entwurf auch Männer besonders auf, sich in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, zu bewerben, zum Beispiel im Kindergarten oder in der Grundschule.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Wir wollen Gender Mainstreaming als durchgängiges Prinzip, das sich über alle Organisationseinheiten erstreckt. Sie haben es nur für die Fortbildung eingeführt. Wir wollen regelmäßige Gender-Trainings für Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen. Teilzeitbeschäftigte müssen nach unserem Entwurf auch auf die Folgen von Teilzeit hingewiesen werden, dass man zum Beispiel weniger Rente bekommt. Das muss einem schon klar sein. Wir haben auch eine „Quote rückwärts“ eingebaut, die gerade jetzt, wo man eine Verwaltungsreform durchführt, eine entscheidende Rolle spielt. Das heißt, der Anteil der Frauen darf bei einem Personalabbau nicht sinken. Wir wollen eine unbefristete Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten. Wir wollen einen Berichtszeitraum von fünf Jahren – das wäre unbürokratisch, Frau Stewens –, allerdings nicht im Zusammenhang mit Ihrem laschen Entwurf. Fünf Jahre erscheinen uns nur dann vernünftig, wenn die Datengrundlagen erheblich ausgeweitet werden.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Die Freiwilligkeit, die das alte Gesetz zum Prinzip hatte, hat die Gleichstellung nur unzureichend vorangebracht. Deshalb macht unser Gesetz klare Zielvorgaben.

Ich schließe meine Ansprache mit einer Beschreibung der allgemeinen Lage in Deutschland: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bedeutet bei uns gerade im Rahmen schwarzer Politik eigentlich nur die Integration der Mutter in den Arbeitsmarkt unter Ausnahmebedingungen. Wir bekommen eine Erziehungspause bei Garantie des Erhalts der Stelle und neuerdings ein Jahr Elterngeld mit sich anschließender Ratlosigkeit, wo Frauen und Männer ihre Kinder unterbringen sollen. Frau Ministerin, diese Art von Mutterschutz kickt Frauen erfolgreich aus der Karriere und bringt Männer um ihre Familienzeit. Ursula von der Leyen als Ikone der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist der Ausnahmefall. Ich will, dass dieser Ausnahmefall die Regel ist. Damit das funktioniert, muss der Staat vorangehen, ein gutes Beispiel geben und durch seine Erfolge die Privatwirtschaft überzeugen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Unser Gesetzentwurf ist dafür geeignet; die anderen Gesetzentwürfe sind es nicht. Deshalb bitte ich um Zustimmung.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Als Nächste hat Frau Kollegin Heckner das Wort. Bitte schön, Frau Kollegin.

Verehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine beiden Vorrednerinnen haben einen Rückblick auf zehn Jahre Gleichstellungsgesetz in Bayern gebracht, und auch ich möchte zunächst den Blick auf die Entstehung dieses Gesetzes richten. Das Gesetz entstand zu einer Zeit, als noch viele belächelt haben, dass man förmlich etwas regeln will, was für manche nicht zu regeln ist.

(Zurufe von der SPD)

Meine sehr verehrten Damen von der Opposition, wir haben uns sehr zivilisiert verhalten, als die beiden Rednerinnen gesprochen haben. Ich erwarte das Gleiche von Ihnen insbesondere deshalb, weil ich glaube, dass wir bei dieser Thematik so unterschiedliche Positionen nicht haben. Wir sind uns fraktionsübergreifend einig darüber, dass die Gleichstellung in unserer Gesellschaft noch nicht am Ziel angekommen ist. Wir sind uns auch fraktionsübergreifend einig, dass der öffentliche Dienst hier eine Vorreiterrolle einzunehmen hat, um für die freie Wirtschaft ein Beispiel zu sein.

Frau Tolle, wenn Sie von den „schwarzen Herren“ sprechen, dann meine ich, dieses Parlament ist ein Spiegelbild unserer Gesellschaft. Wir haben schwarze Herren, wir haben rote Herren, und wir haben grüne Herren, und es bräuchte bei Rot und Grün keine Quotenregelung, wenn die grundsätzliche Einstellung der roten und grünen Herren schon so wäre, wie Sie es gern hätten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist schon angesprochen worden, das Gesetz von 1996 läuft Ende Juni aus. In der Tat hat es zahlreiche Eingaben von Verbänden, Gewerkschaften sowie Kommunen und Gleichstellungsbeauftragten gegeben. Diese breite Beteiligung der Gesellschaft ist in einer Zeit, in der Politikmüdigkeit beklagt wird, ein sehr positives Zeichen. Die Eingaben haben uns zu einem Zeitpunkt erreicht, als in der CSUFraktion bereits ein breiter Konsens darüber bestand, dass wir dieses Gesetz, das zehn Jahre lang eine gute und beispielgebende Grundlage war, weiterführen wollen. Wir haben das letzte Jahr dazu genutzt, in zwei Anhörungen der CSU-Fraktion mit den Gleichstellungsbeauftragten und den Betroffenen das bestehende Gesetz auf den Prüfstand zu stellen und über mögliche Weiterentwicklungen zu diskutieren.

Der dritte Gleichstellungsbericht der Staatsregierung war ebenfalls eine sehr gute Grundlage, um an der Weiterentwicklung zu arbeiten. Der öffentliche Dienst hat, wie es in dem Gleichstellungsbericht heißt, eine deutliche Vorbildwirkung. Frau Kollegin Naaß, Sie haben bezweifelt, dass der bayerische öffentliche Dienst eine Vorbildfunktion hat. Der bayerische öffentliche Dienst hat aber eine Vorbildwirkung, man muss nur immer sagen, in welcher Beziehung. Selbstverständlich ist gemeint, in Beziehung zur Privatwirtschaft und auch anderen Bereichen, wo die öffentliche Verwaltung mit einem Frauenanteil in Führungspositionen von 22,9 % deutlich vorn liegt. Man muss das Ganze auch

im Vergleich zur Situation vor 1996 sehen, als das Gesetz eingeführt wurde und der Frauenanteil in Führungspositionen bei 15,3 % lag. Ich denke, die Verbesserung kann sich sehen lassen.

Liebe Frau Kollegin Tolle, Sie tönen bei jeder Gelegenheit, Sie wollten 50 % der Macht. Der öffentliche Dienst ist aber kein losgelöster Sektor in unserem gesellschaftlichen Leben. Wenn wir 50 % der Führungspositionen wollen, dann muss sich unsere Gesellschaft insgesamt verändern und bewegen. Wie gesagt, wir haben in Anhörungen und Gesprächen mit Betroffenen sehr oft gehört, dass viele Frauen Hilfe und Unterstützung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf haben wollen, aber nicht jede Frau hat Karrierepläne. Klar muss sein: Dort, wo Frauen ein berufl iches Fortkommen wünschen, müssen sie die nötige Unterstützung und Förderung erhalten, um Familie, Beruf und auch Karriere unter einen Hut zu bekommen.

Was ich mit diesen Einlassungen sagen möchte, ist, dass das Gleichstellungsgesetz zwar ein Zeichen setzen kann und das Verhalten im öffentlichen Dienst regelt, das Gleichstellungsgesetz ist aber beileibe nicht geeignet, um zwangsweise Bewusstseinsveränderungen in unserer Gesellschaft durchzusetzen. Wenn die Opposition von einem zahnlosen Tiger spricht, den dieses Gleichstellungsgesetz angeblich darstellt, dann möchte ich dagegen halten, dass es gerade der Verzicht auf starre, detaillierte gesetzliche Vorgaben und Quoten in den Dienststellen möglich macht, dass unsere Gleichstellungsbeauftragten hervorragende Arbeit in Bezug auf Bewusstseinsänderung und Bewusstseinsbildung leisten. Überall dort, wo mit Druck und Zwang gearbeitet wird, entsteht auch Gegendruck. Sie wissen selbst: Überall dort, wo Frauen militant auftreten und Frauen per Gesetzeskraft und per Strafandrohung Ziele durchdrücken wollen, stoßen sie erst einmal auf eine breite Front des Widerstands. In diesem Zusammenhang möchte ich den Gleichstellungsbeauftragten in diesem Lande mein großes Kompliment aussprechen: Die meisten von ihnen haben es richtig und gut verstanden, ihre Arbeit so auszuüben, dass sie damit in den Dienststellen überzeugten. Sie versehen ihre Arbeit nicht nur mit Sanktionen im Hintergrund.

(Christa Naaß (SPD): Unter schweren Bedingungen! – Maria Scharfenberg (GRÜNE): Sich nur nicht mit jemandem anlegen!)

Die Fortführung dieses Gesetzes ist unsere Weiterentwicklung des seit 1996 bestehenden Gesetzes. Es ist auch möglich, Frau Kollegin Tolle, das Gleichstellungsgesetz eines anderen Bundeslandes zu nehmen, es nach Bayern zu tragen und zu sagen, wir wollen etwas ganz anderes.

(Maria Scharfenberg (GRÜNE): Wenn es der Sache dient!)

Bisher haben wir sehr gute Erfahrungen damit gemacht, Bestehendes auf den Prüfstand zu stellen und dann eine Weiterentwicklung anzustreben.

Die Änderungen, die in unserem Bayerischen Gleichstellungsgesetz 2006 seitens der Staatsregierung und seitens

der CSU-Fraktion eingebracht wurden, darf ich jetzt näher erläutern: Das Ziel dieses Gesetzes, wie es bisher schon formuliert war, ist: Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Anteile der Frauen in den Bereichen zu erhöhen, in denen eine erheblich geringere Zahl von Frauen beschäftigt ist als Männer. Ein Ziel ist auch die bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Neu aufgenommen hat die Bayerische Staatsregierung ein Ziel, das sie wie folgt formuliert:

Ziel ist ferner, dass alle Beschäftigten, besonders in Vorgesetzten- oder in Leitungsfunktionen, – die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen fördern, – auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken, – die Chancengleichheit in allen Aufgabenbereichen als durchgängiges Leitprinzip berücksichtigen.

Es sind die Beschäftigten in Leitungs- und in Vorgesetztenfunktionen, die diesen Gestaltungsspielraum haben. Sie können, begleitet von unseren Gleichstellungsbeauftragten, viel Segensreiches leisten. Dort, wo das nicht bereits geschieht, ist es jetzt noch einmal ausdrücklich im Gesetz verankert.

Vonseiten der Opposition wurde kritisiert, dass der Berichtszeitraum für das Gleichstellungskonzept von drei auf fünf Jahre verlängert wurde. Wir können aber nicht in allen Bereichen weniger Gesetze und weniger Bürokratie fordern und hier nicht. Wir haben deshalb auch hier einen Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Die aufwändig zu erstellenden Konzepte – manche haben abschätzig von Datenfriedhöfen gesprochen –, sollen nur alle fünf Jahre gemacht werden. Die CSU-Fraktion hat allerdings eingebracht, dass nach der halben Laufzeit des Konzepts eine tabellarische Datenübersicht über Voll- und Teilzeitbeschäftigte, über Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen sowie über den Frauen- und Männeranteil gemacht werden soll. Diese Datenerfassung ist für das später zu erstellende Gleichstellungskonzept ohnedies notwendig. Es handelt sich deshalb nicht um zusätzlichen bürokratischen Aufwand.

(Christa Naaß (SPD): Das ist doch lachhaft!)

Jede Dienststelle kann aus diesen tabellarischen Übersichten ersehen, welche Fortschritte sie bei der Gleichstellung von Frauen und Männern, auch im Hinblick auf Karriere- und Leitungspositionen, gemacht hat. Außerdem wollen wir in das Gleichstellungskonzept die Leistungsbesoldung aufgenommen haben. Die Leistungsbesoldung ist ein erstes Zeichen dafür, ob sich jemand auf einem Karriereweg befi ndet.

Meine Damen und Herren, Frau Kollegin Tolle hat bedauert, dass nach wie vor ausgeschrieben werden muss, wenn die Amtszeit von drei Jahren abgelaufen ist. Frau Kollegin, ich würde Ihnen empfehlen, diese Passage noch einmal durchzulesen.

(Prof. Dr. Walter Eykmann (CSU): Das sollten Sie wirklich genau nachlesen!)

Lesen Sie noch einmal genau nach: Satz 3 wurde herausgenommen. Er besagte, dass eine Ausschreibung vorgenommen wird. Damit beträgt die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragen drei Jahre, und sie kann jederzeit ohne zusätzliche Ausschreibung verlängert werden.

(Beifall der Abgeordneten Prof. Ursula Männle (CSU) und Prof. Dr. Walter Eykmann (CSU))

Die Ausschreibung von Stellen innerhalb der Dienststelle, ob es sich um Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen handelt oder um anderweitig zu besetzende Stellen, wurde früher im Gesetz so formuliert, dass angegeben werden musste, ob eine Stelle teilzeitfähig ist oder nicht. Wir sind der Ansicht, alle Stellen sind grundsätzlich teilzeitfähig. Die CSU hat in ihrem Antrag deshalb die Formulierung gewählt: „… ist auf eine Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen“.

Bei der Besetzung von Beamten-, Richter- und Angestelltenstellen, von Stellen für die Berufsausbildung sowie bei der Beförderung und der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, wollen wir als CSU-Fraktion, dass Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder aus der Betreuung Pfl egebedürftiger sowie aus ehrenamtlicher Tätigkeit berücksichtigt werden. Wir wollen, dass diese Erfahrungen berücksichtigt werden. Deshalb soll die Formulierung im Gesetz wie folgt lauten:

… dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen bei der Besetzung dieser Stellen Berücksichtigung fi nden.

So können Frauen und Männer beispielsweise durch die Leitung eines Vereins oder durch Familientätigkeit Organisationstalent, Teamfähigkeit und Durchsetzungsvermögen erwerben, die ihnen dann in ihrer Erwerbstätigkeit zugute kommen. Dort, wo das dienstlich feststellbar ist, ist es zu berücksichtigen. Die bisherige Formulierung: „… soweit es dienstlich relevant ist“, haben wir für unglücklich gehalten, denn das ist eine sehr subjektive Gummiformulierung, die jeder Dienststelle die Interpretation ermöglicht, eine solche Erfahrung wäre dienstlich nicht relevant. Wir haben deshalb auf eine Umformulierung gedrängt.

Meine Damen und Herren, wenn wir wollen, dass Frauen ungehindert Karrierepläne verfolgen können, dann gehört auch dazu, dass sie regelmäßig an Weiterbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Das ist immer dort besonders schwierig, wo Familienpfl ichten mit diesen Maßnahmen zu vereinbaren sind. Es ist Aufgabe der Dienststelle und der Gleichstellungsbeauftragten, dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten, die im Organisations- und Personalwesen tätig sind, Chancengleichheit, geschlechtersensible Sichtweise, Gleichstellung und Benachteiligung von Frauen in ihren persönlichen Fortbildungen als Inhalte haben. So können sie in ihren Abteilungen, in denen sie Weisungsrecht haben, auf ihre Beschäftigten einwirken und tätig werden.

Die Bayerische Staatsregierung hat darauf gedrängt, in Artikel 10 einen Passus aufzunehmen, dass die Arbeitszeit weiter fl exibilisiert werden kann. Im öffentlichen Dienst

haben wir vorbildliche Teilzeitmöglichkeiten im Vergleich zur freien Wirtschaft. Familienbezogene Teilzeit wird ohne Wenn und Aber in allen öffentlichen Bereichen genehmigt. Darüber hinaus will die Bayerische Staatsregierung auch eine weitere Flexibilisierung dahin gehend, dass mehr Wohnraum- und Telearbeitsplätze zusätzlich zu den bisher bestehenden Teilzeitmöglichkeiten geschaffen werden. Selbstverständlich soll das unter Prüfung und Beachtung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen sowie organisatorischen Möglichkeiten geschehen. Außerdem soll „ist“ durch das juristisch verbindliche Wort „soll“ ersetzt werden. Damit ist nicht mehr eine lediglich auf Freiwilligkeit abzielende Möglichkeit formuliert.

Meine Damen und Herren, in vielen Diskussionen, auch in der Anhörung, ist klar geworden, dass es manchmal eine Vermischung von Ansichten darüber gibt, welche Stellung unsere Gleichstellungsbeauftragten in ihrer Dienststelle haben. Die Vorstellungen hierüber sind nicht immer klar. Unsere Gleichstellungsbeauftragten sind nicht gewählte Vertreter des Personals, so wie das beispielsweise ein Personalrat ist, sondern sie sind im Auftrag der Dienststelle bestellte Beschäftigte, die sich des Themas Gleichstellung der Geschlechter in der Dienststelle annehmen sollen. Aus diesem Grunde passt eine Forderung nach Wählbarkeit von Gleichstellungsbeauftragten, wie sie zuweilen kam, nicht in diese Systematik. Wir sind der Ansicht: Wir wollen es dabei lassen. Wir sagen: Die Dienststelle selbst, der Dienststellenleiter hat die Aufgabe, auf Gleichstellung zu achten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ihm hier eine Partnerin, keine Gegenspielerin.

Die Freistellung von Gleichstellungsbeauftragten wurde heute von meinen Vorrednerinnen angesprochen. Zu Beginn dieses Gesetzes 1996 war in vielen Dienststellen sicherlich ein Problem, dass nicht die nötige Zeit gegeben wurde, um diesen Aufgaben neben den anderen Dienstaufgaben gerecht werden zu können. Dieses hat sich aus unserer Sicht – das haben auch die Ergebnisse der Anhörung gezeigt – mittlerweile sehr gut eingespielt. Die Gleichstellungsbeauftragten, die in unserer Anhörung zu Wort kamen, haben auch mehrheitlich ausgedrückt, dass sie eine volle Freistellung auf gar keinen Fall wollen. Gleichstellungsbeauftragte wollen nicht losgelöst sein von ihrer bisherigen Stelle, in der sie tätig waren. Sie möchten nicht abgekoppelt werden von Entwicklungen ihrer bisherigen Fachbereiche und Sachbearbeiterpositionen. Sie möchten, ohne Nachteile zu haben, nach ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte unter Umständen in ihren bisherigen berufl ichen Bereichen vorwärts kommen, selbst Leitungsfunktionen anstreben können und nicht abgekoppelt werden. Die meisten der Gleichstellungsbeauftragten sind mit den mit ihrer Dienststelle vereinbarten Freistellungsregelungen zufrieden.

In unserem Gleichstellungsgesetz ist auch ausdrücklich festgelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragten in ihrer Tätigkeit weisungsfrei sind. Wir haben noch mit aufgenommen, dass eine dienstliche Beurteilung ihrer Tätigkeit nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt. Sie sollen in dieser Tätigkeit also nicht zwangsweise beurteilt werden; denn sie sollen angstfrei und selbstbewusst ihrer Tätigkeit nachkommen können.

Die Gleichstellungsbeauftragten – so formuliert es das Gesetz – sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den notwendigen und angemessenen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Von Oppositionsseite ist Kritik geäußert worden, dass die Mittelfestschreibung nicht erhöht und auch nicht stärker verpfl ichtend gemacht wird. Zu allen Gesetzen gehört, dass deren Umsetzung im Rahmen der Mittel, die in der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung stehen, und angemessen stattfi nden muss. Diesen Grundsatz wollen wir auch beim Gleichstellungsgesetz weiter beachten.

Ein Kritikpunkt, der in den Anhörungen geäußert wurde und auch aus den Eingaben immer wieder herauslesbar war, ist, dass sich Gleichstellungsbeauftragte nicht immer ausreichend über personalrelevante Entscheidungen informiert fühlen, die an ihrer Dienststelle getroffen werden. Sowohl von der Staatsregierung als auch von der CSU-Fraktion ist insoweit eine Weiterentwicklung vorgenommen worden, als bei Personalangelegenheiten spätestens gleichzeitig mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens auch die Gleichstellungsbeauftragten informiert werden. Für einen Dienststellenleiter, der die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ernst nimmt, müsste das eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Wir haben dies jetzt aber in das Gesetz geschrieben.

Eine weitere Erleichterung, um am regelmäßigen Informationsfl uss teilnehmen zu können, ist die Aufnahme, dass die Gleichstellungsbeauftragten an den regelmäßig stattfi ndenden Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung teilnehmen werden. Dort werden alle personalvertretungsrechtlichen Maßnahmen besprochen, lange bevor das Beteiligungsverfahren läuft. Die Gleichstellungsbeauftragten können sich zeitnah und rechtzeitig in geplante Entscheidungen einklinken.

Auf Antrag der CSU-Fraktion neu aufgenommen ist der Passus zur Aufsichtspfl icht. Wir wollen, dass die jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden den Vollzug des Gesetzes in den Dienststellen und insbesondere die Erstellung der Gleichstellungskonzepte sowie die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten oder Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner begleiten. Diese rechtsaufsichtliche Begleitung des Vollzugs des Gleichstellungsgesetzes, dieser Passus wird auch durch einen Ministerratsbeschluss vom 28. Juni 2005 verstärkt, in dem festgestellt wurde, dass Dienststellen, die keinen Gleichstellungsbeauftragten oder keine Gleichstellungsbeauftragte und keine Gleichstellungskonzepte entwickelt haben bzw. die Mitwirkung an der Berichterstattung zum Gleichstellungsbericht verweigert haben, von der jeweiligen Aufsichtsbehörde dazu aufgefordert werden; gegebenenfalls sind aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es ist also nur konsequent, dass wir jetzt auch in das Gesetz aufnehmen, dass die Rechtsaufsichtsbehörden dies alles im Vorfeld begleiten, um nicht im Nachgang, wenn dann Mängel festgestellt werden, zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen greifen zu müssen.

In diesem Zusammenhang darf auch auf das Bundesgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz hingewiesen werden, das uns nicht in allen Bereichen gefallen kann. Dort ist ein sehr starkes Klagerecht verankert. Schon aus Selbst