Protokoll der Sitzung vom 18.05.2006

Das Bundesverfassungsgericht hat die Unsicherheit, die es gab, eindeutig beendet. Herr Kollege Dr. Runge, Sie schütteln den Kopf. Sie sollten dieses Urteil noch einmal in Ruhe nachlesen. Ich habe selten ein so eindeutiges Urteil gehört. Darin ist eindeutig dokumentiert, dass die Strafvorschrift des § 284 gilt. Wer ein Glücksspiel veranstaltet oder – § 285 – wer spielt, macht sich strafbar. Dieses Recht ist nicht disponibel. Wir können hier nicht darüber diskutieren. Dies ist geltendes Bundesrecht, eindeutig bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, dass die Rechtslage mit dem Lotteriestaatsvertrag und dem Staatslotteriegesetz bis zum 31. Dezember 2007 gilt. So lange haben wir Zeit, unser Gesetz zu überarbeiten und den Staatsvertrag neu zu gestalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat uns außerdem einen klaren Auftrag gegeben: Es hat eindeutig festgelegt, dass der Staat, wenn er Wetten veranstaltet, keine aggressive Werbung betreiben darf, sondern nur eine informative Werbung. Das hat dazu geführt, dass wir die bisherige Werbung für Oddset nicht beibehalten konnten. Das ist in Presseveröffentlichungen des Finanzministeriums dokumentiert. Diese Werbung muss reduziert werden. Da auch alte Verfahren wieder aufgegriffen werden mussten, liegen in der Zwischenzeit erste Eilentscheidungen aufgrund der klar dokumentierten Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Diese Eilentscheidungen haben wiederum unser Vorgehen bestätigt. Wir haben die Pfl icht, ordnungspolitisch gegen diese Dinge vorzugehen.

Zweite Zusatzfrage: Herr Kollege Dr. Runge.

Herr Staatssekretär, in diesem Fall dürfte Frau Merkel „betandwin“ nicht bei sich werben lassen. Nun meine zweite Zusatzfrage: Wie beurteilt die Staatsregierung die Tatsache, dass sich der Ministerpräsident von Baden-Württemberg gegen ein grundsätzliches Werbeverbot für private kommerzielle Wettanbieter ausgesprochen hat und damit den zweiten, vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Weg, nämlich reguliertes Miteinander, einschlagen will?

Herr Staatssekretär.

Herr Kollege Dr. Runge, dem bayerischen Innenministerium steht es nicht zu, zu beurteilen, wie der Ministerpräsident

eines anderen Bundeslandes über eine bestimmte Rechtsfrage denkt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Möglichkeiten offen gelassen. Die erste Alternative lautet: Staatliches Monopol und höchste Beachtung des Spielerschutzes, keine aggressive Werbung und absolute Zurückhaltung des Staates. Die weitere Alternative, die das Bundesverfassungsgericht eröffnet hat, lautet: Lizenzen können in beschränktem Umfang gegeben werden. Das wäre ein Lizenzierungsmodell.

Hier hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass auch bei diesem Weg der Spielerschutz, also der Schutz vor dem Fall in die Spielsucht, eine besondere Bedeutung hat. In beiden Varianten ist die Tatsache, dass der Spielerschutz absoluten Vorrang hat, neu dokumentiert worden. Aus meiner Sicht geht es jetzt darum, dass dieser Staatsvertrag, der damals einvernehmlich abgeschlossen wurde, neu diskutiert wird. Ich gebe allerdings zu bedenken, dass wir dafür nicht allzu viel Zeit haben, weil uns das Bundesverfassungsgericht dafür einen klaren Termin vorgegeben hat.

Deswegen ist die Rechtslage eindeutig. Es gilt nun zu entscheiden, ob es in dieser Frage zu einem Konsens zwischen den einzelnen Bundesländern kommt.

Weitere Zusatzfrage: Herr Kollege Dr. Runge.

Herr Staatssekretär, meine letzte Zusatzfrage: Ist bisher in irgendeinem Bundesland eine strafrechtliche Entscheidung gegen „betandwin“ getroffen worden oder, umgekehrt, ist der Staatsregierung bekannt, wie viele von der Staatsanwaltschaft gegen „betandwin“ beantragte Strafbefehle von den Gerichten abgewiesen worden sind?

Ich muss das kurz heraussuchen, dann kann ich Ihnen sagen, wie viel aktuelle Verfahren gerade laufen. Das Thema „betandwin“ ist im Übrigen kein neues, sondern ein altes. Man beruft sich auf Lizenzen der ehemaligen DDR sowie auf Lizenzen aus Gibraltar. Die Rechtsprechung hierzu ist klar. Es nützt nichts, wenn sich jemand auf alte DDRLizenzen oder EU-Erlaubnisse beruft. Diese Frage ist geklärt, auch von bayerischen Gerichten. Wir haben eine Anzahl von anhängigen Verfahren. Ich darf das dokumentieren: Allein in den vier Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz, Mittel- und Unterfranken wurden 88 Verfahren eröffnet, in 19 Fällen ist die Tätigkeit bereits eingestellt worden. Das heißt, ich kann für Bayern einen klaren Vollzug dokumentieren. Diese Rechtslage gilt auch in anderen Bundesländern, vor allem in den alten Bundesländern; über Lizenzen der ehemaligen DDR will ich nicht detailliert sprechen. Wir stehen mit anderen Ländern in Kontakt; ich darf Baden-Württemberg als Beispiel anführen, da Sie bereits dieses Bundesland genannt haben. Wir haben mit Baden-Württemberg abgestimmt, eine eínheitliche Vorgehenweise zu verfolgen.

Entscheidend ist: Die §§ 284 und 285 des Strafgesetzbuches gelten nicht nur in Bayern, sondern in ganz Deutschland. Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt in ganz Deutschland. Dieses Recht ist nicht disponibel,

auch für andere Länder nicht. Es muss eindeutig sein, dass dies geltende Rechtslage ist. Daher ist es völlig korrekt, dass auch in anderen Bundesländern entsprechend vorgegangen wird.

Nächster Fragesteller: Herr Kollege Rüth.

Frau Präsidentin, Herr Staatssekretär, warum ist es nicht möglich, dass die Feuerwehren in 63897 Miltenberg und 63920 Großheubach einen Zweckverband gründen, obwohl dieses Vorhaben große Vorteile brächte, da nur noch ein Feuerwehrhaus benötigt würde, beide Orte in der vorgegebenen Hilfsfrist von zehn Minuten erreicht werden könnten und auch Kosteneinsparungen zu realisieren wären?

Herr Staatssekretär, bitte.

Herr Kollege Rüth, die Gründung eines so genannten Feuerwehrzweckverbandes, das heißt eines Zweckverbandes, dem die Aufgabe der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes übertragen werden soll, ist aus rechtlichen Gründen derzeit ausgeschlossen. Die Feuerwehren sind nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz gemeindebezogen. So weist das Gesetz den Gemeinden nicht nur eine Aufgabe zu, sondern regelt darüber hinaus, dass diese Aufgabe durch gemeindliche Feuerwehren zu erfüllen sind, in denen nur Gemeindebewohner Dienst leisten dürfen. Überörtliche Feuerwehren würden diese strikte Gemeindebezogenheit umgehen und sind nach der aktuellen Rechtslage unzulässig.

Im Gegensatz hierzu wäre aber der Bau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses oder die gemeinsame Nutzung sonstiger Einrichtungen im Rahmen einer Zweckvereinbarung heute schon ohne Weiteres möglich, sofern von dem gemeinsamen Standort aus die zehnminütige Hilfsfrist eingehalten werden könnte.

Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass im Rahmen der nach derzeitiger Planung voraussichtlich bis Ende 2007 abgeschlossenen Novellierung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes in besonderen Fällen die Möglichkeit zur Gründung derartiger Zweckverbände geschaffen werden sollte, um vor Ort fl exible Problemlösungen zu ermöglichen. Hierbei kann selbstverständlich dem Ergebnis und dem zeitlichen Aufl auf eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens nicht vorgegriffen werden.

In dem konkreten Fall Miltenberg und Großheubach hat mein Haus im Januar diesen Jahres vor Ort mit sämtlichen Beteiligten die verschiedensten Verbesserungsmöglichkeiten und das derzeit Machbare in rechtlicher, technischer und taktischer Hinsicht ausführlich erörtert. Nach der fachlichen Meinung aller Beteiligten setzt die Einhaltung der Hilfsfrist von dem geplanten gemeinsamen Standort des Feuerwehrgerätehauses aus die Fertigstellung der Staatsstraße 2309 voraus, die für Oktober 2008 geplant ist. Da die Änderung des Bayerischen Feuerwehr

gesetzes nach derzeitiger Planung bis Ende 2007 abgeschlossen sein könnte, wäre dann der Weg für ein Verfahren zur Zweckverbandsgründung der Feuerwehren in Miltenberg und Großheubach frei.

Keine weitere Zusatzfrage. Vielen Dank. Dann darf ich schon dem nächsten Fragesteller das Wort erteilen, das ist Herr Kollege Wörner.

Frau Präsidentin, Herr Staatssekretär, Trifft es zu, dass die Staatsregierung die Bestrebungen der Bundesregierung unterstützt, börsennotierte Immobiliengesellschaften – so genannte REITs – einzuführen, welche Auswirkungen erwartet sie dadurch auf dem bayerischen Wohnungsmarkt und welche positiven Ergebnisse wurden in Europa damit bislang erzielt?

Herr Staatssekretär, bitte.

Herr Kollege Wörner, Real Estate Investment Trusts – REITs – sind börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften. Die Erträge dieser Gesellschaften sind weitgehend von Steuerpfl ichten freigestellt, müssen aber zu einem hohen Prozentsatz – 80 bis 90 % – an die Anleger ausgeschüttet werden, wo sie mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz besteuert werden.

Aktien der REITs, die im Finanzjargon verkürzt als REITs bezeichnet werden, sind ein international eingeführtes Wertpapier. In den USA, Frankreich, Belgien und Luxemburg sind solche Trusts schon erfolgreich am Markt, für Großbritannien ist ihre Einführung angekündigt.

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 stellt in seinem Abschnitt B. II. 3. „Finanzpolitik“ die Einführung von REITs unter den Bedingungen in Aussicht, dass die verlässliche Besteuerung beim Anleger sichergestellt ist und positive Wirkungen auf Immobilienmarkt und Standortbedingungen zu erwarten sind.

Die Diskussion, unter welchen konkreten Bedingungen REITs auch in Deutschland eingeführt werden sollen, ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Wesentliche Detailfragen sind noch ungeklärt. Solange die steuerliche Ausgestaltung von REITs allerdings nicht feststeht, kann man ihre Wirkung auf die Wohnungswirtschaft und die Wohnungsmärkte in Bayern sachlich nicht vollständig abschätzen.

Erste Zusatzfrage: Herr Kollege Wörner.

Herr Staatssekretär, Ihnen ist sicher bekannt, dass ein Vermieter auf dem Wohnungsmarkt derzeit etwa vier Prozent Rendite erzielt. Können Sie sich bzw. kann sich die Staatsregierung vorstellen, wie es praktisch funktionieren soll, wenn die so genannten REITs bis zu 20 % Rendite versprechen?

Herr Staatssekretär, bitte.

Ich weiß nicht, wer, wo an welcher Stelle was verspricht. Ich sehe dieses Instrument, das in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurde, mit entsprechender Vorsicht. Man muss sich zunächst überlegen, welche Konsequenzen das in wohnungswirtschaftlicher und steuerpolitischer Hinsicht hat. Der Bundesfi nanzminister, Herr Steinbrück, hat sich in besonderer Weise dafür ausgesprochen und beim 18. Deutschen Bankentag am 25. April – das ist noch gar nicht so lange her – die Einführung von solchen REITs angekündigt. Ich glaube aber, dass hier der alte Satz gilt, zuerst in Ruhe nachzudenken, dann zu diskutieren und dann erst die Entscheidung treffen, sobald man die Konsequenzen besser beleuchtet hat.

Weitere Zusatzfrage: Herr Kollege Wörner.

Herr Staatssekretär, kann die Staatsregierung in etwa abschätzen, was der Verkauf von großen Wohnungsbeständen – das ist schließlich das Ziel – für große Städte im Hinblick auf die Situation des Städtebaus, des Städteumbaus und soziale Stadt bedeuten würde?

Herr Staatssekretär, bitte.

Herr Kollege Wörner, ich glaube, dass wir zunächst über eine klare rechtliche Ausgestaltung dieses Instruments diskutieren müssen, bevor wir über die Konsequenzen sprechen. Ich habe angedeutet, dass es nicht ganz unproblematisch ist, weil eine kurzfristige Gewinnmaximierungsstrategie zulasten der Gebäudesubstanz gehen kann. Ich bin eher ein vorsichtiger Mensch, auch aus den Aspekten heraus, die Sie genannt haben. Aber wie gesagt: Der Bundesfi nanzminister, der Ihrer Partei angehört, treibt dieses Thema in besonderer Weise voran. Wir sollten uns zunächst einmal die rechtliche Ausgestaltung betrachten, dann über die Konsequenzen diskutieren, die sich daraus ergeben könnten, und dann erst unsere Haltung festlegen. Das ist wesentlich klüger, als über etwas zu reden, was noch nicht rechtlich dokumentiert und ausgestaltet ist.

Letzte Zusatzfrage: Herr Kollege Wörner.

Herr Staatssekretär, ich gehe davon aus, dass die Bayerische Staatsregierung bzw. Ihr Haus klugen und weisen Einfl uss auf das Gesetzgebungsverfahren ausüben wird und deswegen frage ich Sie:

Kann sich die Staatsregierung vorstellen, dass man bei diesem Investment die Wohnungswirtschaft herausnimmt und es nur für Gewerbe öffnet?

Herr Staatssekretär.

Ich gebe Ihnen Recht, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern immer kluge und weise handelt und dass wir uns deshalb diese Differenzierung, die Sie gerade angesprochen haben, überlegen müssen. Das können wir aber erst entscheiden, wenn wir sehen, welche rechtliche Ausgestaltung dieses Instruments wir haben. Dann sollten wir über Detailfragen reden. Es wäre unklug, jetzt Differenzierungen vorzunehmen, bevor wir über das Ganze gesprochen haben.

Herr Kollege Wörner, deswegen wäre es klug, wenn Sie auf den Bundesfi nanzminister Einfl uss nehmen würden, der das Thema maßgeblich vorantreibt, damit er dieses rechtliche Instrumentarium auch in dem von Ihnen angesprochenen Sinne ausgestaltet.

Nächste gigantische Frage: Frau Kollegin Gote. Bitte schön.

Frau Präsidentin, Herr Staatssekretär, ich bin jetzt auf Ihre kluge und weise Antwort auf meine Frage gespannt:

Nachdem meine Mündliche Anfrage zum BID (Business Improvement District oder auch „Bündnis für Investitionen und Dienstleistungen“), in der Plenarsitzung vom 8.03.2006 durch Sie, Herr Staatssekretär, unrichtig beantwortet wurde, indem Sie erklärten „Für die Einrichtung eines Innovationsbereichs ist die Zustimmung einer bestimmten Anzahl von Grundstückseigentümern notwendig. Nicht alle müssen zustimmen, aber ein gewisser Prozentsatz. In manchen Bereichen wird beispielsweise von 15 % ausgegangen.“ und Sie weiter im Verlauf Ihrer Antwort eine ablehnende Haltung gegenüber BID mit den Worten – Zitat – „Wenn Ursache für eine solche Abgabe ist, dass Entscheidungen getroffen werden, auf die ich beispielsweise als Mieter oder Einzelhändler keinen Einfl uss habe, weil 15 %, 20 % oder 25 % der Grundstückeigentümer ausreichen, um dies zu beschließen, dann meine ich, dass das Ergebnis nicht gut ist.“ begründeten, frage ich Sie heute, ob im zuständigen Ministerium tatsächlich nicht bekannt ist, dass die Zustimmungsquote zu einem BID in den Bundesländern, in denen dieses Instrument praktiziert wird, 70 bis 85 % betragen muss, ob die Staatsregierung sich nun korrigieren möchte und ob sich dadurch ihre Haltung zu BID und zu einem BID-Landesgesetz ändern wird?

Herr Staatssekretär, bitte. Eine meisterliche Antwort auf eine meisterliche Formulierung.

Frau Kollegin Gote, ich versuche, noch einmal knapp zu antworten. Ich habe das Protokoll der letzten mündlichen Frage zu diesem Thema durchgesehen und festgestellt, dass wir dieses Thema an der Stelle schon gemeinsam miteinander diskutiert haben. Ich hoffe, dass ich Sie heute überzeugen kann.

Ich habe in der Mündlichen Fragestunde am 08.03.2006 darauf hingewiesen, wie sich die rechtliche Problematik aus unserer Sicht darstellt. Ich darf festhalten, dass ich

damals mit bestem Wissen und Gewissen auch richtig geantwortet habe. Ich will das heute noch einmal dokumentieren:

In Hamburg und Hessen kann sich eine Minderheit von 15 % der Grundstückseigentümer gegen die untätig bleibende Mehrheit der Grundstückseigentümer durchsetzen. In Hamburg und Hessen sehen die beiden Gesetze – ich darf aus diesen Gesetzen ein bisschen zitieren – bei der Antragstellung ein Mindestquorum von 15 % der Grundstückseigentümer nach Anzahl und Fläche vor sowie im Rahmen des Beteiligungsverfahrens, das im Zuge der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde durchgeführt wird, ein Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer, jedoch keine Zustimmungspfl icht vor. Die Widerspruchsquoren liegen dabei in Hamburg bei einem Drittel, in Hessen bei einem Viertel der Grundstückseigentümer nach Anzahl oder Fläche. Das Verfahren sieht also keine – notwendige – Zustimmungs-, sondern nur eine Widerspruchsquote vor. Die in Hamburg und Hessen verankerte Quotenregelung bedeutet also – ich darf Ihnen das jetzt noch einmal ausführlich dokumentieren –, dass sich letztlich eine Minderheit von 15 % der Grundstückseigentümer in dem Fall durchsetzen kann, wenn die überwiegende Mehrheit der Grundstückseigentümer untätig bleibt. Die Grundstückseigentümer werden also staatlicherseits zu einem aktiven Tun verpfl ichtet, um mögliche Minderheitsideen abzuwehren. Eine solche Lösung entspricht nicht unseren Vorstellungen von der Durchsetzung von Beteiligungsrechten mit weit reichenden Folgen für die Gesamtheit der im Gebiet Betroffenen. Problematisch ist ebenso, dass für weitere von der Festlegung eines Innovationsbereichs Betroffene, also Wohnungs- und Gewerbemieter sowie Bürgerinnen und Bürger, keinerlei Mitspracherechte vorgesehen sind.