Ich habe bereits damals darauf hingewiesen, dass die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN eine Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingebracht hat. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat uns im Jahr 2006 recht gegeben. Sie mussten einige unserer Anfragen nachträglich wahrheitsgetreu und umfassend beantworten, und jetzt machen Sie das Gleiche, indem Sie uns ein unvollständiges Gesetz vorlegen, in welchem die Frage der Auskunftspflicht nicht geklärt ist.
Ich habe noch 8 Sekunden, lieber Herr Kollege Meißner. Hören Sie sich ruhig meine nächsten Ausführungen an.
Herr Kollege Meißner, auch wir begrüßen dieses Gesetz, weil damit endlich von der EU her Klarheit über die Informationsrechte geschaffen wird, die die Nation nicht schafft. Aber Sie tauchen ab und legen uns ein unvollständiges Gesetz vor, das wir aus diesem Grunde ablehnen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich will einige Dinge geraderücken. Hier ist etliches behauptet worden, was nicht richtig ist. Zunächst ein Wort zu dem Vorwurf des Aussitzens. Es ging darum – das war die Diskussion –, die Sache gegenüber dem Bundesrecht zu vereinfachen. Deshalb konnten wir das Bundesgesetz ohne Zweifel nicht einfach abschreiben. Außerdem war zunächst diskutiert worden, ob nur ein Verweisungsgesetz formuliert werden sollte. Das wäre aber ausgesprochen kompliziert gewesen, sodass man sich in der Diskussion dann dahin entschieden hat, ein eigenes Umweltinformationsgesetz vorzulegen.
Der zweite Punkt ist das Kostenrecht. Wir haben in Bayern eine dahin gehende Regelung, dass wir eine Konzentration des Kostenrechts im Kostengesetz haben. Das ist in anderen Ländern anders geregelt; das mag man dort so machen, aber wir haben es eben konzentriert. Deshalb ist es bei uns auch notwendig, diese Kostenregelung im Kostengesetz zu verankern. Dieses Kostengesetz wird – das ist immer so – von Zeit zu Zeit novelliert, wenn eine Reihe von Änderungen ansteht. Es wird nicht bei jeder einzelnen Änderung auch gleich novelliert.
Ich habe es Ihnen doch eben erklärt, dass es auf Bundesebene und in manchen Ländern anders ist. Wir haben hier in Bayern – das ist vernünftig – ein geschlossenes Kostenrecht, in dem alle Maßnahmen kostenmäßig aufgeführt sind.
Ein Weiteres, Frau Kollegin Biedefeld. Jetzt den Eindruck erwecken zu wollen, die Staatsregierung wolle mit dem Kostenrahmen für allgemeines Verwaltungshandeln 25 000 Euro verlangen, ist völlig abwegig. Sie wissen doch ganz genau, dass auch das Kostenrecht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Ein solcher Kostenrahmen ist völlig unmöglich und wir wollen ihn auch nicht. Eine solche Absicht zu unterstellen, ist abwegig und bösartig. Das muss ich Ihnen wirklich einmal so sagen.
Ich erkläre hier, dass wir einen Kostenrahmen für diese Maßnahmen anstreben, der bei höchstens 500 Euro insgesamt liegt.
Sie wissen auch, dass der Kostenrahmen nach dem gegenwärtigen Recht – da gibt es schon Umweltauskünfte – bei 5000 Euro liegt. Das sollten Sie ihren Kolleginnen und Kollegen auch einmal sagen.
Nun noch eine Bemerkung zu den Personen des Privatrechts. Solche Personen des Privatrechts sind auskunftspflichtig, wenn sie Tätigkeiten für die öffentliche Hand erbringen. Beim Erbringen solcher Dienstleistungen besteht die Auskunftspflicht, und selbstverständlich
besteht die Auskunftspflicht für öffentlich beherrschte Gesellschaften noch sehr viel stärker. Das ist völlig klar. Sie sollten nicht so tun, als wäre dem nicht so. Es hat in dem Punkt lediglich eine Diskussion über die Frage gegeben, definieren wir nun Kontrolle oder definieren wir sie nicht.
Sie müssen auch einräumen, dass wir eine ganze Reihe von Vereinfachungen vorgenommen haben. Es wird hier immer über die Bürokratie geklagt, und im selben Atemzug nennen Sie es unglaublich, dass sich die Staatsregierung um Vereinfachungen bemüht. Wir haben das Widerspruchsverfahren gestrichen. Wir haben Legaldefinitionen vermieden, wenn es vermeidbar war und wir haben die Ordnungswidrigkeiten gestrichen. Darüber hinaus haben wir auch Vereinfachungen beim Überwachungsverfahren vorgenommen.
Herr Staatssekretär, sind Sie in der Lage aufzuzeigen, wo Sie ganz konkret das Gesetz nicht 1 : 1 umgesetzt haben, abgesehen von den Ordnungswidrigkeiten und vom Kostenverzeichnis?
Ich habe Ihnen das gerade genannt. Wir haben beispielsweise die Kontrolle nicht definiert, weil wir das nicht für notwendig gehalten haben. Wir haben auch das Überwachungsverfahren vereinfacht. Das habe ich Ihnen auch schon gesagt.
Ich denke, es ist sinnvoll, nicht stur systematisch zu sagen, es müsse genau der gleiche Text sein, wie er vom Bund verabschiedet worden ist. Es ist doch unsere föderale Aufgabe zu sehen, wie wir die Dinge effektiver machen und trotzdem vereinfachen können. Das haben wir gemacht und das ist überhaupt keine Beeinträchtigung des Auskunftsrechts der Bürger. Kein Mensch will so etwas.
Auch in einer anderen Sache liegen Sie falsch; das will ich Ihnen in den 34 Sekunden, die ich noch habe, darlegen. Sie haben behauptet, das Recht hätte wohl eine Rolle gespielt für die jetzigen Gammelfleischfälle. Das hätte überhaupt keine Rolle gespielt, weil eine Auskunftspflicht über die Kontamination der Lebensmittel nur dann besteht, wenn solche Schäden zugleich aus Umweltschäden resultieren. Das hat miteinander überhaupt nichts zu tun.
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5627 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz auf Drucksache 15/6843 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz empfiehlt die unveränderte Annahme. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmte bei seiner Endberatung ebenfalls zu. Ergänzend schlägt er vor, in Artikel 14 als Datum des Inkrafttretens den „1. Januar 2007“ einzufügen.
Wer dem Gesetzentwurf mit dieser Ergänzung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die CSU-Fraktion. Gegenstimmen? – Die SPD-Fraktion und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN.
Eine Gegenstimme aus der CSU-Fraktion. Ich frage noch einmal: Gibt es Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist die CSU-Fraktion. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und die SPD-Fraktion sowie eine Stimme aus der CSU-Fraktion. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist das Gesetz so angenommen. Es hat den Titel: „Bayerisches Umweltinformationsgesetz“.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich darf das Ergebnis der namentlichen Schlussabstimmung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, Drucksache 15/6302 – Tagesordnungspunkt 9 – bekannt geben: Mit Ja stimmten 94 Abgeordnete, mit Nein 13, es gab 34 Stimmenthaltungen. Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Drs. 15/5659) – Zweite Lesung –
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von fünf Minuten pro Fraktion vereinbart.
Ich darf als ersten Redner Herrn Kollegen Weichenrieder das Wort erteilen. Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2004 haben die Kommunen die Möglichkeit, ihre Kosten bei Gewässerschutzmaßnahmen mit der geschuldeten Abwasserabgabe zu verrechnen. Dieses Urteil lässt allerdings offen, ob gleichzeitig auch Fördermittel nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben – RZWas – fließen können. Diese Unwägbarkeit für unseren Haushalt im Umweltbereich will und muss die Staatsregierung regeln und hat dazu besagten Gesetzentwurf eingebracht.
Damit wollen wir sicherstellen, dass die aus dem Abwasserabgabeaufkommen zu finanzierenden Maßnahmen nicht gefährdet werden und wir unser Ziel erreichen, bis 2015 die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie einzuhalten.
Die Kommunen müssen sich also künftig entscheiden, ob sie mit der Abwasserabgabe verrechnen wollen oder ob sie über die RZWas gefördert werden wollen. Die Kommunen konnten bei der Zusage über die Förderung nach RZWas nicht damit rechnen, dass sie zusätzlich auch noch verrechnen können und damit mit Förderung, Verrechnung und Beiträgen laut Satzungen unter Umständen eine Überkompensierung von 100 % der entstandenen Kosten erreichen.
Mit diesem Gesetzentwurf wird nicht die Verrechnung generell geregelt – das ist Bundesrecht –, sondern es wird das Verhältnis zwischen Verrechnung und der öffentlichen Förderung geregelt. Da dieses Urteil rückwirkend, also ab dem 1. Januar 2004, gilt, wird mit einer Erlöschensregelung klargestellt, dass der Verrechnungsanspruch nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden kann. Die Kommune muss sich also nicht nur entscheiden, ob sie gefördert werden will oder verrechnen möchte, sondern sie muss sich auch innerhalb der Erlöschensfrist entscheiden, wenn sie verrechnen möchte.
Mit diesem Gesetzentwurf wird keine Kommune schlechter gestellt, als zum Zeitpunkt der Zusage einer Förderung absehbar war. Durch diesen Gesetzentwurf kann sich aber auch keine Kommune auf Kosten der Solidargemeinschaft besser stellen, als sie dies zum Zeitpunkt der Zusage von Fördermitteln kalkuliert hatte.
Ich bitte deshalb um Zustimmung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes.