Protokoll der Sitzung vom 18.07.2012

Einen wunderschönen guten Morgen, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir gehen frisch in den letzten Sitzungstag. Ich eröffne die 107. Vollsitzung des Bayerischen Landtags. Presse, Funk und Fernsehen sowie Fotografen haben um Aufnahmegenehmigung gebeten. Die Genehmigung haben wir erteilt.

Bevor wir in die Tagesordnung eintreten, möchte ich einen Geburtstagsglückwunsch aussprechen. Heute hat der Fraktionsvorsitzende der SPD, Herr Markus Rinderspacher, Geburtstag. Ob es ein runder Geburtstag ist, steht hier nicht.

(Markus Rinderspacher (SPD): Nein!)

Geburtstag ist Geburtstag, wir wünschen Ihnen im Namen des Hauses alles Gute.

(Allgemeiner Beifall)

Ich hoffe, Sie haben trotz der Sitzung einen schönen Tag.

(Harald Güller (SPD): Wegen der Sitzung!)

Vielleicht können Sie einmal auf die Arkaden ausweichen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Drs. 16/11983) - Zweite Lesung

hierzu:

Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Joachim Hanisch u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER) hier: Einstufung der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder (Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1) (Drs. 16/12751)

und

Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Florian Herrmann, Angelika Schorer, Alexander König u. a. (CSU) hier: Anpassung der Dienstaufwandsentschädigungen, Entschädigungen und Ehrensoldleistungen an die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bezügeerhöhung der Beamten und Beamtinnen

im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Drs. 16/12763)

und

Änderungsantrag der Abgeordneten Margarete Bause, Dr. Martin Runge, Ulrike Gote u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hier: Veröffentlichung von Einkünften aus Nebentätigkeiten (Drs. 16/12945)

Ich eröffne die Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von fünf Minuten pro Fraktion vereinbart. Erster Redner ist Herr Dr. Herrmann für die CSU. Bitte schön. Es tut mir leid, dass Sie heute als Erster nach dem gestrigen Abend anfangen müssen. Nach dem gestrigen Abend hätte gern jeder erst um 10 Uhr angefangen, glaube ich.

(Allgemeine Heiterkeit)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Kommunen sind häufig und völlig zu Recht Thema bei uns im Hohen Hause. Ich glaube, das Wirksamste, was wir für die bayerischen Kommunen in diesem Jahr getan haben, war der kommunale Finanzausgleich mit dem Rekord in Höhe von 7,7 Milliarden Euro. Heute geht es aber um diejenigen, die täglich in den Kommunen als ehrenamtliche oder hauptamtliche Wahlbeamte ihre Arbeit machen. Das Gesetz über die kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen regelt nämlich die Rechtsverhältnisse der Amtsträger in den Kommunen. Der Titel des Gesetzes ist etwas sperrig und der Inhalt hauptsächlich technischer Natur. Die Angelegenheiten derer, die sich in den Kommunen in verantwortlicher Position in den Dienst unseres Gemeinwesens stellen, müssen allerdings ordentlich und für die betroffenen Personen rechtssicher und verlässlich geregelt werden.

Der Anlass für das Gesetz ist zunächst ein formaler: Die Neufassung des Gesetzes ist erforderlich, um das Recht der kommunalen Wahlbeamten formal und inhaltlich an die Bestimmungen des Neuen Dienstrechtes in Bayern und an das Beamtenstatusgesetz des Bundes anzupassen. Die Staatsregierung hat die Gelegenheit genutzt, verschiedene Änderungen im Besoldungs- und Nebentätigkeitsrecht zugunsten von Bürgermeistern, Landräten und Gemeinderatsmitgliedern vorzunehmen. Damit werden auch langjährige Forderungen der kommunalen Wahlbeamten erfüllt. Der Gesetzentwurf ist auch mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt und findet deren Zustimmung.

Der Gesetzentwurf hält inhaltlich im Wesentlichen an den bisherigen bewährten Regelungen fest. Änderungen sind in folgenden Punkten in materieller Hinsicht

vorgesehen: Erstens, besoldungsrechtliche Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit; zweitens, Anhebung der Dienstaufwandsentschädigung für berufsmäßige kommunale Wahlbeamte; drittens, Anhebung der Entschädigung für ehrenamtliche Erste Bürgermeister; viertens, Anhebung des Pflichtehrensolds bei ehrenamtlichen Bürgermeistern; fünftens, Änderung des Nebentätigkeitsrechts für kommunale Wahlbeamte im Wege der Verordnung und Anhebung der Freibetragsgrenzen bei ehrenamtlich tätigen Gemeindebürgern.

Dazu im Einzelnen einige Punkte: Das Wort "Anhebung" ist bereits bei der Zusammenfassung mehrfach vorgekommen. Damit wird deutlich, dass Verbesserungen für die kommunalen Wahlbeamten erreicht werden. Bei den Landräten, Oberbürgermeistern und Ersten Bürgermeistern beispielsweise soll künftig jeweils die höhere der derzeit zwei alternativen Besoldungsgruppen bindend sein. Bei den berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern soll für die erste Amtszeit die jeweils niedrigere, ab der zweiten Amtszeit die jeweils höhere Besoldungsgruppe festgelegt werden. Das lässt im Übrigen auch persönliche Entwicklungsperspektiven der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder offen, ähnlich wie das bei den Laufbahnbeamten ist, mit deren Tätigkeit die Tätigkeit der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder vergleichbar ist.

Konsequenterweise lehnen wir deshalb den Änderungsantrag der FREIEN WÄHLER ab, der eine andere Regelung vorsieht. Dieser Aspekt wird im Änderungsantrag nämlich nicht berücksichtigt.

Bei den weiteren berufsmäßigen Bürgermeistern sollen die bisherigen alternativen Besoldungsgruppen jedoch unverändert beibehalten bleiben, da eine gesetzliche Festlegung auf eine bestimmte Besoldungsgruppe rechtlich nicht möglich ist. Die weiteren Bürgermeister übernehmen meistens in der Vertretungsreihenfolge die Vertretung. Es ist aber möglich, dass ihnen der Gemeinderat auch weitergehende Aufgaben zuweist. Der Gemeinderat muss deshalb auch in der Lage sein, mit der Besoldung flexibel hierauf zu reagieren und sie entsprechend höher einzustufen.

Wichtig ist, dass die bestehenden Rahmensätze für die Dienstaufwandsentschädigung berufsmäßiger Bürgermeister und Landräte um 10 % angehoben werden und dass der Pflichtehrensold in einer verbesserten Weise geregelt ist. Die Anhebung betrifft nicht nur ein Drittel des letzten Bezugs, sondern sie wird gestaffelt nach der Dauer der Dienstzeit. Auch das wird dem Sinn und Zweck des Ehrensoldes besser gerecht. Außerhalb des Gesetzes sollen in der Ne

bentätigkeitsverordnung die Freibeträge um 30 % erhöht und durch die Koppelung an die Beamtenbesoldung dynamisiert werden.

Wir können also zusammenfassend sagen, dass wir in dem Gesetz nicht nur notwendige und rein formale Änderungen vorgenommen haben, sondern dass wir für viele kommunale Wahlbeamte in unserem Land echte Verbesserungen ermöglicht haben. Somit wird den gestiegenen Anforderungen und der Verantwortung der kommunalen Mandatsträger in angemessener Weise Rechnung getragen. Wir bitten um Zustimmung.

(Beifall bei der CSU und der FDP)

Bevor ich Herrn Perlak für die SPD das Wort erteile, gebe ich bekannt, dass vonseiten der CSU für die Schlussabstimmung namentliche Abstimmung beantragt worden ist. Bitte, Herr Perlak.

(Unruhe bei der SPD und den GRÜNEN)

Verehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Ich sehe Sie alle froh gelaunt und in guter Stimmung, verehrte "Schleißheimfahrer", hier im Plenum. Die, die noch hinzukommen werden, werden das ebenso empfinden.

Meine Damen und Herren, bundesrechtliche Vorschriften haben bislang status- und besoldungsrechtliche Vorgaben sowie die versorgungsrechtliche Einstufung für kommunale Wahlbeamte geregelt. Mit der Föderalismusreform wurden diese der Länderkompetenz zugeordnet. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nutzt der Freistaat diesen Umstand zu einer umfassenden Neuregelung. Statusrechtliche Regelungen sind insoweit aufgenommen, als sie in Ergänzung zum Beamtenstatusgesetz erforderlich waren. Für ehrenamtliche Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen regelt das neue Gesetz auch die Entschädigungsleistung sowie Art und Höhe des Ehrensoldes. Die Höhe des Pflichtehrensoldes für ehemalige Wahlbeamte wird, wie Herr Dr. Herrmann schon ausgeführt hat, nach der Dauer der Amtszeit geregelt.

Die Einstufung der berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen erfolgte bislang in alternativen Besoldungsgruppen, einmal nach Bundes-, aber auch nach Landeskommunalbesoldungsverordnung. Sie wird nunmehr landesrechtlich einheitlich festgelegt. Dabei wird die Besoldung für Erste Bürgermeister und Erste Bürgermeisterinnen und ebenso für Landräte und Landrätinnen auf die jeweils höhere der beiden bisherigen alternativen Besoldungsgruppen festgelegt. Für berufsmäßige Gemein

deratsmitglieder ist in der ersten Amtszeit die niedrigere, in allen weiteren Amtszeiten die höhere der bisherigen Besoldungsalternativen vorgesehen.

Grundsätzlich soll mit diesen Festlegungen der besonderen Stellung und der Verantwortung im kommunalen Aufgabenfeld Rechnung getragen werden. Außerdem wird damit mehr Rechtssicherheit geschaffen, und bislang gar nicht so seltene Rechtsstreitigkeiten werden vermieden. Damit werden auch jene Mandatsträger nicht mehr benachteiligt, die sich auf keine verlässliche Mehrheit in ihren Kommunalgremien stützen konnten.

(Jörg Rohde (FDP): Genau!)

Über die Einstufung weiterer berufsmäßiger Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in eine der beiden alternativen Besoldungsgruppen muss jedoch, übrigens wie bisher schon, in den kommunal zuständigen Gremien entschieden werden. Dabei wird, ebenfalls wie bisher schon, eine Anpassung an die verbundenen Anforderungen berücksichtigt. Die versorgungsrechtlichen Regelungen bleiben im Wesentlichen einschließlich der bislang enthaltenen Sonderregelung unverändert. Einschränkungen würden hierbei wohl auch die Gewinnung geeigneter Mandatsbewerber erschweren.

Bei der Regelung von Vergütungen für Tätigkeiten in Aufsichtsratsgremien wird die Höhe der Abführungsfreigrenze deutlich um 30 % angehoben. Hierzu erlaube ich mir, an die einschneidende Herabsetzung jener Vergütungen, die durch die Regierung Stoiber ursprünglich ohne Abführung zugestanden wurden, zu erinnern, während allerdings die Verantwortung uneingeschränkt zu tragen war. Offensichtlich wird nunmehr entsprechend der zu tragenden Verantwortung auch der Vergütungsumfang verbessert.

Wir begrüßen es außerordentlich, dass dieser Gesetzentwurf mit der zeitgerechten Einbindung der kommunalen Spitzenverbände kommunalfreundlichere Konturen bekommen hat. Somit ist auch eine Wertschätzung und adäquate Anerkennung der verantwortungsvollen Arbeit unserer kommunalen Wahlbeamten erkennbar. Wir werden daher dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zustimmen.

Dem Änderungsantrag der FREIEN WÄHLER werden wir nicht zustimmen, wie wir schon im Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit darlegen durften, weil er für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder alternative Besoldungsmöglichkeiten vorschlägt. Sehr wohl anerkennen wir die Absicht, verbesserte Anreize für die Anstellung hochqualifizierter Bewerber zu schaffen. Das hat allerdings die mögliche Folge, dass bei der Wahl sachfremde Entschei

dungen getroffen werden, und birgt die Gefahr, dass neue Rechtsunsicherheit entsteht. Übrigens empfehlen auch die kommunalen Spitzenverbände, davon Abstand zu nehmen. Dem Änderungsantrag der CSU stimmen wir zu, weil er, wie ebenfalls von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagen, eine Klarstellung zur Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigungen im Gesetz herbeiführt.

Denken Sie bitte an das Ende Ihrer Redezeit.

Jetzt kommt mein letzter Satz, der Ihre Fraktion, verehrte Frau Präsidentin, betrifft.

Dem Änderungsantrag der GRÜNEN stimmen wir zu, weil er die grundsätzlichen Inhalte des Gesetzentwurfs mitträgt und lediglich ergänzend die Veröffentlichung von Nebeneinkünften der kommunalen Wahlbeamten mit der Absicht fordert, damit eine verbesserte Transparenz zu erreichen. Dem stimmen wir selbstverständlich zu.

(Beifall bei der SPD)

Danke, Herr Perlak. Auch wenn dieser Satz im Sinne meiner Fraktion war, ändert er nichts an den Redezeiten.

(Allgemeine Heiterkeit)

Für die FREIEN WÄHLER bitte ich Herrn Hanisch ans Mikrofon. Bitte schön.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Es geht um den Gesetzentwurf über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen. Dieser regelt die besoldungs-, status- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen für die kommunalen Wahlbeamten. Er ändert nichts Wesentliches. Der Gesetzentwurf musste vom Freistaat Bayern vorgelegt werden, weil Bundesrecht nicht mehr anzuwenden ist. Insgesamt gesehen wurde den Bedürfnissen der kommunalen Wahlbeamten in Bayern Rechnung getragen.