Protokoll der Sitzung vom 16.05.2013

Dieser Gesetzentwurf behandelt einen abgeschwächten Strafvollzug. Diese Expertenmeinung ist im Rahmen des Fachgesprächs zur Sicherungsverwahrung geäußert worden, und wir teilen sie. Allerdings hoffen wir ebenfalls, dass wir uns irren. Wir gestehen zu, dass der zukünftige Umgang mit Sicherungsverwahrten eine schwierige Frage ist. In diesem Gesetzentwurf wird jedoch mindestens an 40 Stellen auf das bewährte Bayerische Strafvollzugsgesetz Bezug genommen. Diese Bezugnahme zeigt deutlich – das haben bereits Vorredner gesagt -, dass sowohl die Intention des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung aus dem Jahr 2009 als auch die des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 verkannt werden. Zwar beteuern Staatsregierung, CSU und FDP, sie sähen sehr wohl, dass Sicherungsverwahrung etwas völlig anderes sei als der Strafvollzug. Das haben wir gerade von Herrn Kolle

gen Rieger gehört. Sie gestehen ebenfalls zu, dass es sich um eine Ultima Ratio handeln müsse.

(Unruhe bei der CSU)

- Könnten Sie bitte leiser reden? Selbstverständlich interessiert mich das Abgeordnetenrecht auch brennend.

(Alexander König (CSU): Wir sprechen nicht über das Abgeordnetenrecht!)

Gleichzeitig ordnen Sie die Sicherungsverwahrung ausschließlich dem Prinzip "Sicherheit und Ordnung" unter und bleiben aus unserer Sicht in Ihrem Denken in Strafvollzugskategorien verhaftet. Wie die Ablehnung der Anträge der FREIEN WÄHLER und der SPD zeigt, sind und waren Sie nicht zu kleinsten Zugeständnissen bereit. In den Anträgen geht es beispielsweise um Anstaltskleidung, Verpflegung oder Besucher.

Tatsächlich ist die Sicherungsverwahrung kein Strafvollzug mehr - das muss man immer wieder betonen -, sondern den Betroffenen wird unterstellt, sie seien auch zukünftig für die Gemeinschaft gefährlich. Der Täter hat – das muss immer wieder wiederholt werden – seine Strafe abgesessen. Zukünftige Straftaten sollen verhindert werden. Das bedeutet: Es geht um Prognoseentscheidungen. Aus der Praxis wissen Sie selbst, wie schwierig Prognosen sind. Prognosen sind schwierig, wenn man bedenkt, dass auch Gutachter nur Menschen sind, und wenn man weiß, wie Gutachten erstellt werden. Man muss sich in der Forensik auf bereits erfolgte Analysen im vorangegangenen Strafvollzug verlassen. Man muss beurteilen können, ob ein Täter überhaupt therapiefähig oder -willig ist.

Meiner Meinung nach ist meistens in der Therapie jedoch mehr möglich, als man oft zugesteht. Ich denke an die Fälle, in denen sich Straftäter einer Behandlung zunächst verweigern, später jedoch in eine Therapie einwilligen. Solche Fälle gibt es. Dann ist es sehr schwer, in diese Therapieprogramme hineinzukommen. Schnell bekommen die Betroffenen den Stempel "therapieunwillig" oder "therapieunfähig" aufgedrückt. Es geht ebenfalls um diejenigen, die Therapien abbrechen und die Gefahr eingehen, als therapieunwillig beurteilt zu werden. Es geht ebenfalls um die Ausgestaltung der Therapiemöglichkeiten bereits im Strafvollzug. Um diese ist es nicht so toll bestellt. Das muss man an dieser Stelle auch einmal sagen. Jemanden mit einer Prognose zu behaften, wird somit immer ein Risiko sein.

Da das Bundesverfassungsgericht Leitlinien vorgegeben hat, kommen Sie nicht drum herum, die Therapieangebote in Ihren Gesetzentwurf mit aufzunehmen. Sie müssen ebenfalls die Möglichkeit einer Entlassung thematisieren, denn die Chance auf Freiheit muss bestehen bleiben.

An einigen Stellen – das konzediere ich – klingt der Gesetzentwurf wirklich gut. Aber noch einmal: Wenn ich das mit der Situation im Maßregel- und Strafvollzug vergleiche, kann ich nicht recht glauben, dass das, was im Gesetz steht, tatsächlich Realität wird. Das liegt nicht unbedingt an Ihrem fehlenden guten Willen, sondern am realen Umsetzungsvermögen.

Es ist Pflicht des Staates und seiner Institutionen, Übergriffe auf Menschen, im schlimmsten Falle die Vernichtung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens, zu verhindern. Falls der schlimmste Fall doch eintritt, ist es richtig und wichtig, solche Taten zu ahnden. Selbstverständlich haben wir mit massiven Sanktionen darauf zu reagieren. Der Anspruch auf Sühne, die eine solche Tat nach sich zieht, darf auch nicht vergessen werden. Gleichzeitig – das wurde ebenfalls angesprochen – haben wir als demokratischer Staat Grenzen zu beachten. Wir müssen den Balanceakt zwischen der Verbüßung einer Tat und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewährleisten und den Ansprüchen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung tragen. Dem Abstandsgebot des Bundesverfassungsgerichts müssen wir ebenfalls in vollem Umfang gerecht werden.

Trotzdem kann ich nicht glauben, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in Bayern dem Text des Gesetzentwurfs entsprechen wird. Anders als SPD und FREIE WÄHLER bin ich der Ansicht, dass dem Abstandsgebot, das im Rahmen des Fachgesprächs angesprochen worden ist, nicht voll umfänglich entsprochen worden ist. Die Diskussion über das Therapie- und Unterbringungsgesetz aus dem Jahre 2010 zeigt, wie schnell die CSU bereit ist, über fragwürdige Formulierungen im Hinblick auf die geforderte menschenrechtskonforme Ausgestaltung hinwegzusehen. Die immer wieder vom Justizministerium wiederholte Forderung nach einer nachträglichen Sicherungsverwahrung, die meiner Meinung nach völlig konträr zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht, lässt darauf schließen, dass die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nicht so umgesetzt wird, wie es sich liest. Gut, das ist jetzt auch eine Prognose, die uns nicht davon abhalten kann, einem Gesetz zuzustimmen oder nicht. Gleichzeitig sagen wir, dass das Trennungs- oder Abstandsgebot – dafür gibt es verschiedene Begriffe – nicht eingehalten wird. Wir hoffen, wir irren uns. Dennoch werden wir diesem Gesetz nicht zustimmen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Der nächste Redner ist Herr Dr. Andreas Fischer für die FDP-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesverfassungsgericht hat uns mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 eine schwierige Aufgabe gestellt; denn wir bewegen uns in einem Spannungsfeld. Einerseits geht es um den hochgefährlichen Täter, vor dem die Bevölkerung wirksam geschützt werden muss. Andererseits ist die Sicherungsverwahrung eine Maßnahme, die Täter betrifft, die ihre der Schuld angemessene Strafe verbüßt haben. Gerade weil es sich nicht um eine Strafe handelt, ist sie ein besonders schwerwiegender Eingriff. Die Aufgabe war deshalb, ein Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz zu schaffen, das einen therapiegerichteten und freiheitsorientierten Vollzug regelt und das Abstandsgebot sichert. Dieser Aufgabe wird der vorliegende Gesetzentwurf gerecht. Ich möchte mich zunächst bei der Bayerischen Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merk und allen Mitarbeitern ihres Hauses für die Vorbereitung und die gute Zusammenarbeit bedanken.

Auch wenn es bei manchen Rednern nicht immer ganz durchgeklungen ist, möchte ich festhalten, dass doch auch vonseiten der Oppositionsfraktionen anerkannt worden ist, dass der Gesetzentwurf an einigen Stellen, wie zugegeben wird, - ich meine: an den meisten Stellen - wirklich gut ist. Ich freue mich über eine Reihe von Erfolgen, die den Betroffenen zugute kommen und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden, und das, ohne im Geringsten die Sicherheit der Bevölkerung zu gefährden; denn das ist der Maßstab, dem wir gerecht werden müssen.

Das Wichtigste ist mir die Mindestbesuchszeit von zwölf Stunden pro Monat. Wer hier sagt: Das ist eine Regelung, die so ähnlich wie im Strafvollzug ist, der verkennt die Situation im Strafvollzug völlig. Hier haben wir eine völlig andere Zahl, eine völlig andere Situation. Schon hier sieht man einen deutlichen Unterschied. Das Gleiche betrifft auch die deutlich angehobene Arbeitsvergütung. Auch hier verbietet sich jede Parallele zum Strafvollzug. Schließlich geht es auch um den Raum zum Wohnen und Schlafen. Kollege Arnold, Sie haben gesagt, man müsse Bedingungen sozusagen wie im normalen Leben schaffen, nur eben mit der zusätzlichen Sicherung. Wie soll ich aber einen Sicherungsverwahrten unterbringen, der vielleicht im normalen Leben eine große Villa bewohnt hat? – Das geht nicht; das ist von der Vollzugspraktikabilität her nicht möglich. Ich muss eine räumliche

Grenze festsetzen, und ich meine, dass das Maß von 15 Quadratmetern für sich allein eine Grenze ist, die sich zum einen vom Strafvollzug unterscheidet, zum anderen aber auch mehr ist, als manche Menschen in Studentenwohnheimen oder in Altenheimen zur Verfügung haben.

Wir Liberale haben großen Wert darauf gelegt, dass die Suizidprävention in den Gesetzestext aufgenommen worden ist, weil wir die Sondersituation sehen, in der sich Menschen befinden, die über so lange Zeit vom öffentlichen Leben ferngehalten werden.

Zwei Themen möchte ich noch besonders ansprechen, zum einen die Arbeitspflicht. Gerade als Liberaler sehe ich das nicht als unproblematisch an. Es gibt aber gute Argumente dafür; denn die Arbeitspflicht dient therapeutischen Zwecken. Nur aus behandlerischen Gründen kann man sie rechtfertigen. Ein Therapieerfolg entspricht nicht nur den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sondern liegt auch im Interesse der Allgemeinheit. Noch wichtiger ist der zweite Punkt. Durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CSU und der FDP wird klargestellt, dass an die Verweigerung der Arbeit keine disziplinarische Sanktion geknüpft wird. Einen ähnlichen Änderungsantrag haben wir auch vonseiten der FREIEN WÄHLER. Beiden wird Rechnung getragen.

Ein schwieriges Thema sind die mehrstündigen unüberwachten Langzeitbesuche. Kolleginnen und Kollegen, wir sprechen von einer Personengruppe, die zwar ihre Strafe verbüßt hat, die aber gleichwohl hochgefährlich ist. Ich betone es ausdrücklich: Der Staat hat auch eine Verantwortung, ja eine Schutzpflicht gegenüber Besuchern, und zwar selbst dann, wenn sich diese freiwillig in Gefahr begeben. Nun kann man sagen: Das Beispiel mit dem Mord fand im Strafvollzug statt. Die Gefahrensituation für den Besucher ist aber exakt die gleiche; sie hängt doch nicht davon ab, ob sich jemand in einer Besucherzelle mit einem Strafgefangenen oder mit einem Sicherungsverwahrten trifft. Hier gibt es doch hinsichtlich der Gefährdung – ich spreche nur von der Gefährdung – keinerlei Unterschied. Auch ein Notknopf hilft nur dann, wenn man ihn noch erreichen kann. Wenn das nicht mehr möglich ist, besteht Lebensgefahr. Ich glaube, dass wir deswegen gut beraten sind, vorsichtig zu sein und nicht Freiheiten einzuräumen, die allzu leicht die Freiheit und sogar das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährden können.

Fazit ist: Wir sprechen über einen Gesetzentwurf, der sich vom Strafvollzug deutlich unterscheidet. Wir sprechen über einen Gesetzentwurf, der Freiheit gibt, wo immer das möglich ist, und nur dort Grenzen setzt, wo die Sicherheit der Allgemeinheit dies erfordert.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CSU)

Für die Staatsregierung hat Frau Staatsministerin Dr. Merk ums Wort gebeten. Bitte.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Der Erlass eines Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 erforderlich. Ich bedanke mich beim Kollegen Franz Rieger, der das Gesetz umfassend dargestellt hat, und auch bei Herrn Dr. Fischer, der gerade noch einmal ein paar ganz elementare Punkte angesprochen hat. Ich bedanke mich bei den Kolleginnen und Kollegen für ihre Reden und sehr substanziierten Einlassungen.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zeigt zwei Dinge. Zum einen werden die Vorgaben aus Karlsruhe umgesetzt. Zum anderen berücksichtigt der Entwurf die neu geschaffenen wesentlichen Leitlinien des Bundes für Bayern. Das Ganze passiert also auf der einen Seite verfassungsrechtlich korrekt und rechtsstaatlich – ganz selbstverständlich –, auf der anderen Seite aber auch sehr praxisgerecht.

Eines ist klar, meine sehr verehrten Damen und Herren: Das oberste Ziel – diesbezüglich haben wir auch eine ganz große Übereinstimmung der Redner gehört – ist und bleibt der bestmögliche Schutz unserer Bevölkerung. Das ist der Grund, aus dem die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Das ist es auch, was die Menschen von ihrem Staat erwarten, was sie von ihm erwarten dürfen; denn wir haben es mit hochgefährlichen, rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltstraftätern zu tun. Der Gesetzentwurf sieht daher als ein Vollzugsziel ganz ausdrücklich den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten vor, und zwar nicht nur vor schwerwiegenden Straftaten, sondern vor jeglichen weiteren Straftaten. Das erscheint mir auch richtig.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, daneben steht ein zweites Ziel. Sicherungsverwahrung muss therapieorientiert und mit dem ganz klaren Ziel der Freilassung konzipiert sein. Wir wollen so viele Täter wie möglich durch therapeutische Maßnahmen erreichen. Wir wollen ihnen helfen, und wir wollen so ihre Gefährlichkeit effektiv mindern und letztlich auch wegbringen. Der Entwurf sieht daher für alle Sicherungsverwahrten einen Rechtsanspruch auf wissenschaftlich fundierte Behandlungsmaßnahmen vor, egal zu welchem Zeitpunkt man sich dazu entschließt. Auch einer, der sich lange verweigert hat, hat selbstverständlich sofort,

wenn er denn zur Therapie bereit ist, das Recht, eine solche auch zu bekommen. Wir wissen aus Erfahrung aber auch: Das wird uns nicht bei allen gelingen. Es wird immer einen harten Kern von Straftätern geben, die einfach zu gefährlich sind, als dass man sie in die Freiheit entlassen darf. Diese sind nicht therapiewillig oder sie sind teilweise auch zur Therapie unfähig. Diese müssen weiter sicher verwahrt werden. Dazu, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, stehe ich ausdrücklich.

Nun hat unser Gesetzentwurf bereits in der Ersten Lesung großes und, wie ich finde, verdientes Lob erfahren. Auch in der Sachverständigenanhörung am 7. Februar wurde unser Gesetzentwurf insgesamt positiv bewertet. Es ist klar: Es gibt natürlich immer einzelne Aspekte, bei denen man, je nachdem, welchen politischen Standpunkt man nun vertritt, die Dinge anders sieht und vielleicht auch anders regeln würde. Entsprechend haben SPD und FREIE WÄHLER nach der Sachverständigenanhörung mehrere Änderungsanträge gestellt, die geprüft worden sind, denen wir aber nicht entsprochen haben. Sehr geehrter Herr Streibl, ich habe ein kleines Problem, weil Sie Punkte angesprochen haben, die in diesem Gesetz eigentlich erlaubt sind. Sie sprechen vom Tragen eigener Kleidung. Das ist selbstverständlich.

(Florian Streibl (FREIE WÄHLER): Bei Vollzugsöffnung!)

- Das gilt auch bei Vollzugsöffnung, aber nicht, wenn man in der Restanstalt ist und in die Nähe von Gefangenen kommt, z. B. dadurch, dass man in deren Nähe arbeitet. Nur hierfür gilt aus Sicherheitsgründen der Ausnahmefall. Ansonsten ist die eigene Kleidung selbstverständlich erlaubt. Dies ist auch dann erlaubt, wenn keine ganz gewichtigen und sicherheitsrechtlichen Aspekte dagegen sprechen, dass ein Sicherungsverwahrter an einer Beerdigung oder einer anderen Begebenheit teilnimmt. Ich denke, auch da sind wir beieinander.

Das Thema Telekommunikation ist auch nicht von vornherein gänzlich gestrichen. Selbstverständlich ist Telekommunikation in unseren Anstalten normalerweise nicht erlaubt. Da kann man sich sehr gut die Situation vorstellen. Wir wollen ja nicht, dass unsere Gefangenen plötzlich per E-Mail ihren Ausbruch oder Ähnliches planen. Im Bereich der neuen Sicherungsverwahrung in unserem neuen Gebäude haben wir verschiedene Möglichkeiten, deren Nutzung allerdings im Einzelfall genehmigt und auch in ihrer Ausdehnung entsprechend angeordnet werden müssen. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Es ist logisch, dass zu den Lockerungen und zu den Vorbereitungen auf ein Leben in Freiheit auch gehört, dass man mit den Me

dien der Telekommunikation umgehen kann. - Damit habe ich die wesentlichen Punkte erwähnt.

Herr Dr. Fischer hat die Arbeitspflicht angesprochen. Dazu sage ich deutlich: Es geht immer um den Vollzugsplan, den jeder einzelne Sicherungsverwahrte ganz persönlich auf sich zugeschnitten bekommt. Dabei geht es darum, seine Gefährlichkeit ganz konkret zu reduzieren. Wenn Beschäftigung als Behandlungsziel vermerkt ist, dann – nur dann – soll nach meiner Überzeugung der Sicherungsverwahrte arbeiten müssen, weil es seiner Resozialisierung dient. Die Verletzung dieser therapeutisch begründeten Arbeitspflicht – Sie haben es schon gesagt – wird selbstverständlich nicht sanktioniert.

Wir wissen alle, dass Arbeit im Rahmen der Resozialisierung wichtig ist, weil die Menschen dadurch lernen, mehr Struktur in ihr Leben zu bringen. Dadurch kann sich das Selbstwertgefühl besser entwickeln, ebenso die Teamfähigkeit. Eng verbunden ist damit auch das Thema der sozialen Kontakte. Es geht um die Erprobung von Kommunikationsfähigkeit, von Konfliktlösungsfähigkeit und um die Erziehung zu sozialer Verantwortung. In diesem Sinne ist der Gesetzentwurf gut gelungen. Er geht auf die einzelnen Punkte ein.

Ich spreche auch das Thema der unbeaufsichtigten sexuellen Kontakte an. Dazu ist sehr viel gesagt worden. Wir sind der Überzeugung: Solange jemand für Lockerungen nicht ansteht, bleibt er gefährlich, und dann brauchen wir auch diese Treffen nicht. Sind Lockerungen jedoch möglich, dann können diese engen Kontakte auch außerhalb der Sicherungsverwahrung stattfinden. Ich glaube, das ist der richtige Weg, zu dem wir uns nach sehr langer, verantwortungsvoller Diskussion entschlossen haben.

Ich bitte Sie sehr herzlich um die Unterstützung dieses wichtigen Gesetzes.

(Beifall bei der CSU und der FDP)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.

Wir können zur Abstimmung kommen. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13834, die Änderungsanträge auf den Drucksachen 16/15732 bis 15741, 15844 und 15887 sowie die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz auf Drucksache 16/16604 zugrunde.

Vorweg lasse ich über die vom federführenden Ausschuss zur Ablehnung vorgeschlagenen Änderungs

anträge auf den Drucksachen 16/15732 bis 15741 und 15887 abstimmen. Besteht Einverständnis damit, dass wir über diese Änderungsanträge insgesamt abstimmen und der Gesamtabstimmung das Votum des jeweils federführenden Ausschusses zugrunde legen? – Dann lasse ich so abstimmen.

Wer mit der Übernahme seines Abstimmungsverhaltens bzw. dem jeweiligen Abstimmungsverhalten seiner Fraktion im jeweils federführenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle Fraktionen und Frau Dr. Pauli. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit übernimmt der Landtag diese Voten. Die Änderungsanträge sind abgelehnt.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich zu erheben. – Das sind die Fraktionen der CSU, der FDP, der FREIEN WÄHLER und Frau Dr. Pauli. Gegenstimmen bitte ich auf dieselbe Weise anzuzeigen. – Das ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Enthaltungen? – Das ist die Fraktion der SPD. Damit ist das Gesetz angenommen. Es hat den Titel: "Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Sicherungsverwah- rungsvollzugsgesetz)". Mit der Annahme des Gesetzentwurfs in der soeben beschlossenen Fassung hat der Änderungsantrag auf Drucksache 16/15844 seine Erledigung gefunden. Das Hohe Haus nimmt davon Kenntnis.

Jetzt kommen wir zu Tagesordnungspunkt 6 zurück. Dazu gebe ich das Ergebnis der namentlichen Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes auf Drucksache 16/15221 bekannt. Mit Ja haben 84, mit Nein 59 Abgeordnete gestimmt. Es gab eine Stimmenthaltung. Das Gesetz ist somit angenommen.

(Abstimmungsliste siehe Anlage 1)

Es hat den Titel: "Gesetz zur Änderung des Pflegeund Wohnqualitätsgesetzes".

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs in der soeben beschlossenen Fassung hat der Änderungsantrag auf Drucksache 16/16032 seine Erledigung gefunden. Das Hohe Haus hat davon Kenntnis genommen.

Ich rufe jetzt Tagesordnungspunkt 8 auf: