Protokoll der Sitzung vom 02.07.2013

Man merkt das insbesondere, wenn es um Videobeobachtung geht, aber auch bei den Anzeigepflichten und anderem.

Viertens. Unabhängig von den genannten Problemen, die wir neuerdings haben, erfährt die Versammlungsfreiheit auch Einschränkungen, weil bislang öffentliche Räume durch Rechtsformänderungen immer mehr plötzlich in privates Eigentum überführt werden. Wir haben das Problem bei Flughäfen, aber mittlerweile auch bei Bahnhöfen und anderen bisher der öffentlichen Kommunikation dienenden Flächen. Daher ist es auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten, im Gesetz eine Klarstellung dergestalt vorzunehmen, dass es auf bisher der Kommunikation dienenden öffentlichen Flächen, die jetzt in privater Rechtsform geführt werden, künftig zulässig sein soll, Versammlungen durchzuführen.

Die fünfte Bemerkung, meine Damen und Herren. Als das Versammlungsgesetz von der damaligen CSU-Alleinregierung eingebracht wurde, ist behauptet worden, man wolle und müsse das auch deshalb tun, um damit eine bessere Handhabe im Kampf gegen Aufzüge von Rechtsextremisten, Neonazis und was auch immer zu haben. So ist argumentiert worden. Wenn man sich die bisherige Praxis anschaut, stellt man fest, dass dieses Ziel auf der Basis des Bayerischen Versammlungsgesetzes mitnichten erreicht werden konnte. Wenn es überhaupt möglich war, Aufzüge von Rechtsextremisten zu verbieten oder aufzulösen, dann nur auf der Basis von § 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, also der Änderungen im Volksverhetzungsparagrafen, die im Jahr 2004 oder 2005 noch zu Zeiten der rot-grünen Koalition vereinbart worden sind. Das haben wir immer behauptet; Sie haben es immer bestritten. Ich behaupte, es war eine Lebenslüge für die Rechtfertigung des Bayerischen Versammlungsgesetzes. Unabhängig davon haben wir es hier mit einem Versuch zu tun, es weiter zu verbessern in dem Sinne, dass Versammlungsfreiheit gewährleistet und nicht eingeschränkt wird. Deswegen bitte ich um Zustimmung.

(Beifall bei der SPD)

Vielen herzlichen Dank, Herr Kollege. Nächster Redner ist Kollege Bernhard Pohl für die Fraktion der FREIEN WÄHLER. Bitte schön.

Herr Vorsitzender, liebe Kolleginnen und Kollegen! Dieser Gesetzentwurf kommt etwas überraschend, und zwar deswegen, weil wir uns mit dem Versammlungsrecht in dieser Legislaturperiode bereits einmal befasst haben, wobei wir damals die Dinge in einem großen Konsens abgestimmt haben.

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung. Es gibt verschiedene Formen von Versammlungen: Versammlungen, die wir sehr wünschen, und Versammlungen, die wir weniger wünschen. Das Grundgesetz gibt aber jeder Versammlung einen Grundrechtsschutz, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Sie haben in Ihrem Gesetzentwurf die Erleichterung der Anzeigepflicht. Herr Kollege Schindler, ich darf Sie daran erinnern, dass es irgendwo in Bayern – ich meine sogar, in Schwandorf – die Veranstaltung einer rechtsextremen Gruppierung gegeben hat. Diese Gruppierung hat ihre Veranstaltung für Samstag am Freitag nach Dienstschluss beim Landratsamt angezeigt. Das Landratsamt war nicht mehr besetzt, und die Veranstaltung fand statt. - Wenn wir Erleichterungen bei der Anzeigepflicht vornehmen – Sie haben völlig recht, dass das natürlich nicht erlaubnispflichtig ist, das steht ja auch klar und deutlich im Grundgesetz – und die Anzeigepflicht relativieren, dann haben wir das Problem, dass die Sicherheitsbehörden gegebenenfalls nicht reagieren können. Sie sagen, Versammlungsrecht sei kein Polizeirecht. Das Versammlungsrecht soll die Konflikte zwischen dem Grundrechtsschutz einerseits und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits regeln. Damit hat das Versammlungsrecht natürlich auch polizeirechtlichen Charakter, wenn auch nicht nur.

Wenn Sie die Anzeigepflicht für Versammlungen streichen wollen, bei denen weniger als 20 Teilnehmer erwartet werden, muss ich sagen, dass erstens nicht jede Versammlung, auch wenn sie weniger als 20 Teilnehmer hat, völlig unproblematisch ist. Manchmal kann gerade eine sehr kleine Minderheit Probleme machen. Zum anderen öffnet diese Prognoseentscheidung gegebenenfalls dem Missbrauch Tür und Tor. Wenn eine Großdemonstration gegen Atomkraft, Bewaffnung oder sonst etwas angezeigt wird, wird man nicht davon ausgehen, dass nur zehn Menschen kommen. Ich halte es aber nicht für tragfähig, eine

Prognose für kleinere Veranstaltungen ins Gesetz schreiben zu wollen, die wenig justiziabel ist.

Zweiter Punkt: die Abschaffung der Bannmeile. Ich denke, die Bannmeile hat sich durchaus bewährt. Sie soll die Funktionsfähigkeit von Parlamenten schützen. Wir haben sie auf Bundesebene, wir haben sie auf Landesebene. Für ihre Abschaffung sehe ich keinen unbedingt tragfähigen, nachvollziehbaren Grund.

Drittens. Sie sprechen den Bereich der Koalitionsfreiheit, also der Gewerkschaften, an, die Frage, ob man das Versammlungsrecht möglicherweise als Hebel benutzen kann, um die Koalitionsfreiheit einzuschränken. Da ist Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes, Koalitionsfreiheit, exklusiv neben dem Artikel 8 des Grundgesetzes zu sehen. So sieht es auch das Bundesverfassungsgericht. Man kann hier keinen Grundrechtsschutz kumulieren, sondern entweder liegt der Schwerpunkt im Bereich der Koalitionsfreiheit, also Artikel 9 Absatz 3, oder er liegt eben im Bereich des Versammlungsrechts, und dann ist entweder der eine oder der andere Grundrechtsschutz maßgebend.

Wir werden das Gesetz im Detail in den Ausschüssen beraten, aber eine besondere Sympathie kann man von unserer Fraktion aus hierfür nicht erkennen.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)

Vielen herzlichen Dank, Herr Kollege. Nächster Redner ist der Kollege Dr. Andreas Fischer für die FDP-Fraktion. Bitte schön.

Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Versammlungsfreiheit ist Ausdruck der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit eines selbstbewussten Bürgers, und diesem Anspruch muss ein Versammlungsgesetz gerecht werden. Ein Versammlungsgesetz muss aber auch Schutz vor Versammlungen von solchen gewährleisten, die unserer Demokratie vielleicht nicht positiv gegenüberstehen. Diesen Spagat gilt es zu wagen.

Im Jahr 2010 hat die Koalition ein Versammlungsgesetz beschlossen, das das freiheitlichste und bürgerfreundlichste auf deutschem Boden ist. Wir haben die Anzeigefrist für Versammlungen auf zwei Werktage verkürzt und die telefonische Anmeldung ermöglicht. Wir haben die meldepflichtigen Angaben drastisch reduziert. Wir haben für Übergangsaufzeichnungen der Polizei strenge Voraussetzungen und kurze Löschungsfristen vorgesehen, und wir haben die Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen entrümpelt.

Wenn Sie jetzt sagen, Sie wollen das Versammlungsrecht mit Ihrem Gesetzentwurf noch besser und noch freiheitlicher machen, dann muss das genau auf den Prüfstand. Ich meine, Ihr Entwurf wird diesem Anspruch nicht gerecht.

Wenn Sie zum einen sagen, Sie möchten im Bereich der Versammlungsfreiheit den Gewerkschaften insofern Hilfe leisten, als der Versammlungsbegriff verändert werden soll, verkennen Sie, dass der Versammlungsbegriff verfassungsrechtlich vorbestimmt ist. Entscheidend für die Abgrenzung ist schon jetzt, ob sich eine Veranstaltung überwiegend an die Öffentlichkeit wendet und Versammlungscharakter hat oder primär an den Arbeitgeber.

Weitaus schwerer wiegt für mich das Problem, dass Sie Versammlungen auf privatem Grund zulassen wollen. Natürlich ist die Grenzziehung zwischen öffentlich und privat fließend. Wenn Sie generell, unabhängig vom Einverständnis des Hausrechtsinhabers, Versammlungen auf privatem Grund zulassen wollen, ist das ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Auch die ist verfassungsrechtlich geschützt.

Ein dritter Punkt, der befriedete Bezirk. Wem dient der befriedete Bezirk? Er dient der Funktionsfähigkeit dieses Parlaments. Das ist keine vordemokratische Einrichtung. Wer hätte ein Interesse daran, hier Versammlungen abzuhalten, wenn nicht gerade die, die unserem Parlament und unserer Demokratie kritisch gegenüberstehen? Deswegen meine ich, dass auch in unserer Zeit der befriedete Bezirk durchaus seine Berechtigung hat. Nicht umsonst sehen die meisten Versammlungsgesetze eine solche Bannmeile nach wie vor vor.

Der größte Einwand aber betrifft tatsächlich den Bereich, der bereits angesprochen worden ist: Sie wollen eine Lockerung der Anzeigepflicht für kleinere Versammlungen vorsehen. Das erweckt den Eindruck, dass bei einer kleinen, niedlichen Versammlung nichts passieren könnte. Die Gefahr, die von einer Versammlung ausgeht, hängt aber nicht von ihrer Größe ab. Selbstverständlich ist eine Mai-Kundgebung der Gewerkschaft, an der sich Tausende Menschen beteiligen, weitaus weniger gefährlich als eine Versammlung von 15 Extremisten, Rechtsextremisten, Linksextremisten oder Islamisten, die diesen Staat angreifen wollen oder volksverhetzende Parolen verkünden. Diese müssen unter Kontrolle bleiben.

Natürlich besteht erst recht die Gefahr, dass ein Versammlungsanmelder bewusst mit einer geringeren Zahl an Anzumeldenden rechnet, auch wenn er dies in Wirklichkeit nicht tut, um diese Anzeigepflicht zu umgehen. Eine Differenzierung im Versammlungs

recht nach der Größe der Versammlung ist nicht nur unpraktikabel, sie ist auch der falsche Weg und führt zu Ergebnissen, die für dieses Land gefährlich sind. Deswegen kann ich Ihnen heute an dieser Stelle nur sagen: Bayern hat das freiheitlichste Versammlungsrecht in Deutschland.

(Christine Stahl (GRÜNE): Na, na, na!)

Ihr Gesetzentwurf ist nicht geeignet, es zu verbessern. Wir werden ihm nicht zustimmen.

(Beifall bei der CSU und der FDP)

Für die Bayerische Staatsregierung hat sich Herr Staatssekretär Eck gemeldet.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Dr. Fischer hat am Schluss seines Beitrags verschiedene Punkte deutlich gemacht, die ich ansprechen wollte. Ich gehe darauf aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht ein. Ich möchte nur noch einmal ganz herzlich darum bitten, diesen Gesetzentwurf noch einmal im Hinblick auf das Eigentumsrecht zu betrachten.

Wollen wir wirklich, dass sich in Einkaufszentren, auf Privateigentum, Gruppen versammeln können, um dort auch über die unmöglichsten Dinge zu diskutieren und zu beratschlagen? Wenn ich dabei an rechtsextreme Gruppierungen denke, wird mir angst und bange. Deshalb bitte ich Sie, an dieser Stelle darüber nachzudenken, ob wir dies tun sollten. Wenn ein Veranstalter 17 oder 19 Personen anzeigt, obwohl er weiß, dass anschließend 50, 100 oder 150 Personen kommen, hätten wir überhaupt keine Handhabe mehr.

Demgegenüber müssten vernünftige Personen in unserer Gesellschaft, die mit 50 oder 100 Personen auf eine Gegenveranstaltung gehen, diese Veranstaltung anzeigen. Damit wären wir nicht auf dem richtigen Weg.

Letztlich sind in Ihrem Entwurf auch Punkte enthalten, die bereits geregelt sind. In Bezug auf die Polizei werden zum Beispiel erkennbare Bild- und Tonaufnahmen gefordert. Dies ist bereits geregelt. Die Polizei darf sich nicht hinter einem Gartenzaun verstecken oder sich auf irgendwelchen abseitigen Stellen aufbauen, um dort zu filmen oder Tonaufnahmen zu machen. Das ist bereits geregelt.

Ich möchte das Thema nicht vertiefen. Diese beiden Punkte waren mir ganz besonders wichtig. Ich bitte Sie, diesem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.

(Beifall bei der CSU)

Herr Staatssekretär, bitte bleiben Sie noch, da sich Frau Kollegin Stahl zu einer Zwischenbemerkung gemeldet hat.

Herr Staatssekretär, wenn diese Punkte ausreichend geregelt wären, hätten wir keine Änderung beantragt. Sei es drum.

Herr Staatssekretär Eck, ich frage Sie: Warum sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Einzelhandelsgeschäftes oder eines Kaufhauses nicht im Einkaufszentrum vor der Tür ihres Geschäftes demonstrieren dürfen? Sie haben uns gebeten, wir mögen uns den Gesetzentwurf noch einmal anschauen. Genauso richte ich an Sie die Bitte, sich die Entscheidungen des Verfassungsgerichts anzuschauen. Es geht gar nicht darum, ob wir oder Sie das wollen. Es gibt bereits ganz klare Entscheidungen, dass dies zulässig ist. Diese Klarstellung brauchen wir auch im Versammlungsrecht.

Liebe Frau Kollegin, diese Bitte nehme ich sehr gerne mit. Damit habe ich überhaupt kein Problem. Sie hätten aber Ihren Gesetzentwurf in dieser Passage anders formulieren müssen. Selbst wenn wir diesen Punkt ausschließen, machen Sie das Tor in den von mir vorgetragenen weiteren Punkten auf. Das wollen wir nicht.

(Beifall bei der CSU)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 7 c auf:

Gesetzentwurf der Abgeordneten Markus Rinderspacher, Dr. Christoph Rabenstein, Hans Joachim Werner u. a. und Fraktion (SPD) zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (Drs. 16/17115) - Erste Lesung

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Antragsteller begründet. Der erste Redner ist Herr Dr. Rabenstein, der auch die Aussprache in seinen Beitrag einbezieht.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben

am Ende dieser Legislaturperiode noch diesen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes eingebracht, weil wir dazu einen aktuellen Anlass haben.

Zum Hintergrund: Am 4. September, hat die Pro.SiebenSat.1 Media AG den Antrag eingebracht, dass Kabel 1, also der nationale TV-Sender, künftig auch gesplittete Werbung, regionalisierte Werbung, betreiben darf. Anfang 2013, mit Wirkung vom 1. Januar 2013, folgte ein identischer Antrag, mit dem diese Gruppe forderte, dass ProSiebenSat 1 TV Deutschland GmbH ebenfalls regionalisierte Werbung betreiben darf.

Jetzt aufgepasst: Es geht um die regionalisierte Werbung. Hilfsweise wurde dann von der gleichen Gruppe der Antrag gestellt, dass in fünf regionalisierten Teilbereichen Deutschlands diese Werbung laufen soll. Der Teilbereich 4 umfasst Bayern, Sachsen und Thüringen.

Am 18. September 2012 hat sich die ZAK, die Kommission für Zulassung und Aufsicht, als bundeseinheitliche Stelle damit beschäftigt und diese Anträge abgelehnt. Dabei wurde deutlich gemacht, dass hier Programminhalte und Werbung unmittelbar verknüpft werden. Gegen diese Ablehnung hat nun wiederum die ProSiebenSat 1 Media AG beim Verwaltungsgericht in Berlin geklagt. Dieses Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das ist der eine Strang.

Parallel dazu hat dieselbe Sendegruppe bei den Landesmedienanstalten beantragt, regionalisierte Werbung veranstalten zu dürfen. Damit hat sich dann unsere Bayerische Landesanstalt für Neue Medien, die BLM, auseinandergesetzt. Im Grundsatz- und im Fernsehausschuss hat es dazu bereits die ersten Debatten gegeben. Die letzte Grundsatzdebatte fand am Montag statt. Das Protokoll darüber liegt mir noch nicht vor. Der Fernsehausschuss wird sich damit am kommenden Donnerstag beschäftigen.

Bei der ZAK wurde auch festgestellt, dass die Länder für die regionalisierten Werbungen zuständig sind. Somit ist hier das Bayerische Mediengesetz einschlägig. Deswegen haben wir diesen Gesetzentwurf eingebracht. Die BLM hat im November 2012 eine Studie herausgebracht, in der die ökonomischen Auswirkungen regionaler Werbung in bundesweiten TV-Anstalten untersucht wurden. Da wurden verschiedene Szenarien aufgestellt. Auf jeden Fall wurde festgestellt, dass vor allem die Printmedien darunter leiden, bundesweit wohl im mehrstelligen Millionenbereich. Die Zahl wurde dann auf Bayern heruntergebrochen. Natürlich werden auch die lokalen Radio- und TV-Sender in Bayern leiden; denn es wird zu einer Verschiebung

kommen. Deswegen, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind wir generell gegen regionalisierte Werbung von bundesweiten TV-Anbietern. Das wird unseren lokalen Medien und vor allem den Printmedien wahnsinnig schaden. Davon bin ich überzeugt. Dagegen müssen wir etwas tun.