sung eine völlig unnötige Zwangsplanung mit unnötig höherem Bürokratieaufwand. Weil Sie immer propagie ren, diesen abzubauen, rechnen wir ganz fest damit, dass Sie unserer Änderung zustimmen.
Der aktuelle Wirkbereich der Abwasserentsorgungs einrichtung ergibt sich nämlich schon ausreichend prä zise aus § 1 der jeweiligen Entwässerungssatzung, und zwar in Verbindung mit den Kanalbestandsplänen. So weit es den künftigen Wirkbereich betrifft, stellt die Ab wasserbeseitigung einen Annex zur Bauleitplanung dar - das ist auch bekannt. In der Bauleitplanung nämlich sind die Erschließungsgrundlagen der Abwasserent sorgung richtig zugeordnet und abschließend geregelt. Was den Baubestand betrifft, legt § 123 Absatz 3 Bau gesetzbuch hinreichend fest, dass es überhaupt keinen Erschließungsanspruch gibt. Dies bedeutet also nicht, dass überall dort, wo der Wunsch nach öffentlicher Ab wasserbeseitigung besteht, auch eine Verpflichtung zur Schaffung entsprechender Entsorgungseinrichtungen besteht. Darin besteht auch der Irrtum, der in diesem Gesetzesvorschlag enthalten ist.
Hinzu kommt außerdem, dass private Bauvorhaben im Außenbereich vom Abwasserentsorger gar nicht plan bar sind. - Warum? - Weil ausschließlich die Grund stückseigentümer allein zuständige Handelnde sind. Zur Zulässigkeitsbeurteilung eines Bauantrags ist dem zufolge ein Abwasserentsorgungskonzept absolut nutzlos. Soweit es den Bestand betrifft, nutzt ein Ab wasserbeseitigungskonzept ebenfalls nichts; denn überall dort, wo keine Erschließung besteht, bedarf es auch keines vom Baurecht losgelösten Abwasserbe seitigungskonzeptes.
In unserem Änderungsantrag sind also hinreichende Begründungsinhalte dargelegt, weshalb wir das Ple num um Zustimmung bitten. Sie unterstützen damit, verehrte Kolleginnen und Kollegen, die Kommunen in der Aufgabenbewältigung im Rahmen ihrer Daseins vorsorge, und Sie folgen auch den Forderungen der Fachverbände und jenen der kommunalen Spitzenver bände.
Weil ich überzeugt bin, dass Sie den Kommunen eher eine Unterstützung denn einen zusätzlichen Bürokra tieaufwand zumuten wollen, gehe ich davon aus, dass Sie - und zwar alle Fraktionen - dieser einfachen Än derung ohne Weiteres ihre Zustimmung geben können, weil sich dadurch auch bei Ihrem Gesetzentwurf nichts Nachteiliges einstellt, sondern nur Vorteilhaftes zu gunsten der Kommunen.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Perlak, Sie haben einiges von dem vorwegge nommen, was ich sagen wollte. Ich kann es deshalb kurz machen. Dieses Abwasserbeseitigungskonzept soll sich ausweislich der Begründung zum Gesetzent wurf auf den aktuellen und künftigen Wirkbereich der Abwasserentsorgungseinrichtungen erstrecken. Des wegen kommen auch wir zu der Einschätzung, dass es sich hierbei um vollkommen unnötige Zwangsplanun gen für unsere Kommunen handelt.
Der aktuelle Wirkbereich der Abwasserentsorgungs einrichtungen ergibt sich bereits präzise aus § 1 der jeweiligen Entwässerungssatzung in Verbindung mit den Kanalbestandsplänen. Hinsichtlich des künftigen Wirkbereichs stellt die Abwasserbeseitigung einen Annex zur Bauleitplanung dar. Sie haben das gerade gesagt. In der Bauleitplanung ist der Erschließungsas pekt der Abwasserentsorgung richtig verortet und ab schließend geregelt.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Vor gabe eines Abwasserbeseitigungskonzeptes maßgeb lich in die kommunale Planungshoheit eingreift und zu unlösbaren Interessenskonflikten führen kann, wenn der Träger der Planungshoheit, also zum Beispiel die Gemeinde, mit dem Träger der Abwasserentsorgung nicht identisch ist, zum Beispiel also mit dem Kommu nalunternehmen oder dem Zweckverband.
Unsere Vorbehalte gegen eine flächendeckende Ver pflichtung zur Einführung von überflüssigen Abwasser beseitigungskonzepten betreffen natürlich nicht den Ausnahmefall, in dem zum Beispiel der Freistaat über die Fördergelder Geld für Kleinkläranlagen vergibt und in diesem Zusammenhang von den Abwasserentsor gern eine Aussage auch zur Wirtschaftlichkeit von Kleinkläranlagen im Verhältnis zu einer öffentlichen Er schließung einfordert.
Zusammenfassend plädieren wir für eine Streichung des Satzes 2 in Absatz 2 des Artikels 34 und werden dem SPD-Antrag zustimmen.
Vielen Dank. Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Vorweg lasse ich über die hierzu ein schlägigen Änderungsanträge der Abgeordneten der SPD-Fraktion auf Drucksache 16/3699 und der Frakti on Freie Wähler auf Drucksache 16/3749 abstimmen. Inhaltlich verweise ich auf diese Drucksachen.
Wer dem Änderungsantrag von Abgeordneten der SPD-Fraktion auf Drucksache 16/3699 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Fraktionen der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN, der Freien Wähler, Frau Kollegin Pauli. Gegenstimmen? - Die Fraktionen der CSU und der FDP. Enthaltungen? Keine. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.
Wer dem Änderungsantrag der Fraktion Freie Wähler auf Drucksache 16/3749 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Fraktionen der Freien Wäh ler, der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und Frau Kollegin Pauli. Gegenstimmen? - Die Fraktionen der CSU und der FDP. Enthaltungen? - Keine. Damit ist der Änderungsantrag ebenfalls abgelehnt.
Der Artikel 34 wird vom federführenden Ausschuss zur unveränderten Annahme empfohlen. Wer dem zustim men will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Fraktionen der CSU und der FDP. Gegenstimmen? Die Fraktionen der SPD, der Freien Wähler und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie Frau Kollegin Pauli. Damit ist Artikel 34 angenommen.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Artikel 35 Absatz 4 beschäftigt sich mit der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Schneekano nen. Wer die Diskussion der letzten zwölf Jahre in diesem Hohen Hause zu diesem Thema erlebt hat, kann nur sagen: Trauerspiel. Ausgehend von Hügeln und Kanten, die man beschneien wollte - damit angeb lich der Rasen nicht beschädigt wird - hat sich dieses Zeug wie Pest in die Skihänge gefressen. Kolleginnen und Kollegen, wer bei dieser Debatte versucht, die Landwirte gegen die SPD oder umgekehrt zu hetzen,
sollte sich an dieser Stelle einmal folgendes auf der Zunge zergehen lassen. Almbauern, die unser aller be sonderen Schutzes bedürfen -
Ich sage Ihnen einmal was, meine Damen und Herren von der CSU: Ihr Stand bei den Bauern ist auch nicht mehr der, der er früher war.
Darüber müssen Sie sich auch nicht wundern. Sie haben die Bauern lange genug geärgert. Sie haben viel versprochen und nichts gehalten.
Lassen Sie mich mit der Beantwortung der Frage fort fahren, warum Schneekanonen gegen Bauern gerich tet sind. Die Almbauern sagen uns inzwischen, dort, wo Schneekanonen aufgestellt sind, können sie erst später den Auftrieb vornehmen, die Trittschäden werden höher - dazu gibt es Untersuchungen aus der Schweiz - und es kommt zu Problemen, weil die Wiesen durch das erhöhte Eindringen des Wassers versumpfen, das nicht mehr so abfließen kann wie bisher. Das gibt die Geologie zum Teil dann nicht mehr her.
Kolleginnen und Kollegen, wer dann, wie Sie, noch sagt: "Was brauchen wir eine Umweltverträglichkeits prüfung? Unter bestimmten Bedingungen kann man bestimmte Fristen abwarten", liegt schief. Denn dann ist die Schneekanone wieder genehmigungsfähig, ohne dass es eine Umweltverträglichkeitsprüfung gibt.
Wohin wollen Sie denn damit? Für jedes Windrad, für jede technische Einrichtung verlangen wir zu Recht eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Aber da, wo es wirklich nur um just for fun geht, und weniger um die Einnahmen, streichen Sie die Umweltverträglichkeits prüfungen aus dem Gesetzentwurf.
Herr "Lebensminister", zu dem Sie sich selbst ernannt haben, sind Sie nun für die Umwelt da oder für die Wirt schaftsförderung? Das müssen Sie mir an dieser Stelle vielleicht einmal erklären, bzw. Sie müssen sich selbst erst einmal in dieser Frage finden.
Herr Kollege Stöttner, Sie betonen immer wieder, damit würden Arbeitsplätze geschaffen. Da möchte ich Sie doch einmal fragen, welche das sind: Zeitarbeitsverträ ge mit ungeregelten Arbeitszeiten, mit wenig Einkom men, bei denen man im Alter kaum Rente bekommt?
Das können Sie in Garmisch an den dortigen Renten einkommen gut beobachten. Und das wollen Sie nun noch weiter ausdehnen. Sie können es gerne machen; die Menschen werden es Ihnen kaum danken.
Nun zurück zu unserem Änderungsantrag zu Artikel 35 Absatz 4. Wir sagen, eine Umweltverträglichkeitsprü fung ist durchzuführen, wenn der mit der Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 künstlich erzeugte Schnee
auf einer Fläche aufgebracht und verteilt wird, die mehr als fünf Hektar beträgt. Da sind wir sowieso schon ku lant, weil wir damit zum Ausdruck bringen, dass man es mit weniger Fläche anders machen kann. Aber bei fünf Hektar ist es notwendig.
Wir sagen dann weiter: In Schutzgebieten nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes gilt keine Größenbegrenzung, ebenso gilt keine Größen begrenzung bei Entnahme des Wassers aus natürli chen Gewässern. In die Berechnung der Fläche sind alle schon bisher beschneiten Flächen des Skigebietes mit einzubeziehen.
Sie machen im Moment folgenden Trick. Sie warten eine Frist ab und dann schlagen Sie ein neues Gebiet vor. Damit brauchen Sie erneut keine Umweltverträg lichkeitsprüfung, weil Sie die Fläche nicht überschrei ten.
Wir schlagen deshalb die von mir eben genannte Än derung vor, weil wir glauben, dass sie im Interesse unserer Almen, unserer Almbauern und vor allem un serer Natur liegt. Wir sollten nicht alles tun, was tech nisch möglich ist. Wir haben mit der Technik schon genug Schäden angerichtet und sollten dem endlich Einhalt gebieten. Wir sollten das Wasser nicht auch noch bergauf pumpen, weil wir offensichtlich zu viel Energie übrig haben. Deshalb bitten wir um Zustim mung zu unserem Antrag.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Unser Änderungsantrag betrifft die Be schneiungsanlagen. Lassen Sie mich vielleicht vorweg eine kleine Anmerkung zu den Ausführungen des Kol legen Wörner machen. Es ist so, dass die Bauern ihr Einverständnis geben müssen, wenn gefahren und be schneit wird, und dafür kriegen sie auch Geld. Daher können sie das jederzeit ändern. Sie machen die Ver träge, die eine bestimmte Laufzeit haben. Aber sie kön nen sie jederzeit ändern, wenn sie das wollen. Was die Schäden anbelangt, bin ich Ihrer Meinung.
Unseren Änderungsantrag müssen wir gerade auch unter dem Gesichtspunkt sehen, dass sich der Umfang der Beschneiungen und die entsprechenden Vorgaben in den letzten zehn Jahren dramatisch geändert haben. Das hat der Herr Kollege Wörner schon ausgeführt. Ur sprünglich war nur von punktueller Beschneiung die Rede, um apere Stellen abzudecken. Die Beschneiung durfte ausdrücklich keine saisonverlängernde Maßnah me sein. Wir wussten zwar alle, dass diese Aussage
wenn überhaupt - nur kurz haltbar sein würde, aber sie wurde damals getroffen. Heute haben wir eine flächen deckende Beschneiung, gewissermaßen eine Kunst schneeerzeugung auf Vorrat mit dem eindeutigen Ziel der Saisonverlängerung. Deshalb fordern wir, dass für die Zulassung von Beschneiungsanlagen das interna tional verbindliche Tourismus-Protokoll der Alpenkon vention gilt.
Ich weiß natürlich, dass diese Vorgaben der gängigen Praxis nicht entsprechen, denn dort steht unter ande rem, Beschneiungsanlagen dürfen nur zugelassen wer den, wenn sie ausschließlich - ich betone: ausschließ lich - dazu dienen, exponierte Zonen zu sichern. Denn wir haben schließlich die Alpenkonvention ratifiziert, und daran sollten wir uns auch halten.
Wir wollen darüber hinaus auch, dass die bislang gel tende Möglichkeit einer befristeten Genehmigung er halten bleibt. Unserer Meinung nach ist es notwendig, dass für die Beschneiungsanlagen eine Umweltvert räglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Wir sind auch der Meinung, dass es dafür keine besondere Mindest größe braucht, da praktisch keine völlig neuen Gebiete beschneit werden, zumindest nicht, wenn in kleinem Stil beschneit wird. In der Regel werden bestehende Be schneiungen ausgeweitet. Dann können wir den Ge samtkontext in einer Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigen.