Protokoll der Sitzung vom 19.10.2010

Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte, die Plätze einzunehmen. Ich eröffne die 57. Vollsitzung des Bayerischen Landtags. Presse, Funk und Fernsehen sowie Fotografen haben um Aufnahmegenehmigung gebeten. Die Genehmigung wurde erteilt.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 1 auf:

Ministerbefragung gem. § 73 GeschO auf Vorschlag der Fraktion der Freien Wähler "Haftungsgutachten BayernLB: Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung?"

Zuständig für die Beantwortung ist der Staatsminister der Finanzen. Bitte schön, Herr Staatsminister.

Herr Pohl, Sie sind der Antragsteller. Sie haben das Recht auf die erste Frage und die erste Nachfrage. Frau Aures, Herr Hallitzky und Frau Kollegin Dodell haben sich gemeldet. In dieser Reihenfolge werden Sie dann aufgerufen. Jetzt haben Sie das Wort, Herr Kollege Pohl, bitte schön.

Herr Staatsminister Fahrenschon, das Gutachten der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg bejaht die Haftung der ehemaligen Vorstände und Verwaltungsräte für die Engagements in den Vereinigten Staaten. Verjährung droht zum Jahresende.

Frage eins: Klagt der Verwaltungsrat der BayernLB gegen den ehemaligen Vorstand?

Frage zwei: Trägt die Staatsregierung als Vertreterin des Eigentümers, des Freistaates Bayern, dafür Sorge, dass der Vorstand die ehemaligen Verwaltungsräte verklagt und damit zur Kompensation des Schadens beim Freistaat Bayern beiträgt?

Frage drei: Trifft es zu, dass ehemalige Vorstände Haftungsausschlüsse geltend machen können, wie die "Main-Post" am 16.10.2010 schreibt? Wenn ja, gibt es Vereinbarungen mit ehemaligen Vorständen, die Haftungsausschlüsse, Haftungserleichterungen oder Haftungsbeschränkungen vorsehen? Wenn ja, mit wem? Wenn ja, wer hat diese abgeschlossen? Welche Gremien waren hieran beteiligt, und welche sachliche Rechtfertigung gibt es vor dem Hintergrund mehrerer in Auftrag gegebener Gutachten, die Haftungsfragen klären sollen?

Nächste Frage, zu Hengeler Mueller: Der Verwaltungsrat hat bei der Kanzlei Hengeler Mueller ein Gutachten über die Hypo Group Alpe Adria und die Verantwortlichkeiten in Auftrag gegeben. Wird der

Verwaltungsrat deswegen gegen den ehemaligen Vorstand auf Schadensersatz klagen? Sie haben es zwar im Bayerischen Rundfunk schon mitgeteilt. Aber Ihr Ansprechpartner sollte nicht der Bayerische Rundfunk, sondern der Bayerische Landtag sein.

Fünfte Frage: Trägt der Eigentümer Freistaat Bayern und damit die Staatsregierung - dafür Sorge, dass auch die ehemaligen Verwaltungsräte verklagt werden bzw. dass die ebenfalls zum Jahresende drohende Verjährung durch andere Maßnahmen verlängert wird?

Herr Staatsminister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Lieber Herr Kollege Pohl, ich bedanke mich erst mal für den sehr umfangreichen Fragenkatalog. Ich will versuchen, Ihnen in der mir zur Verfügung stehenden Zeit entsprechend Rede und Antwort zu stehen.

Vorab ist es aber wichtig, Ihnen einen Überblick über die Gutachtenlage zu geben. Wir haben zum Ersten das Gutachten der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg zu der Frage der Haftung im Zusammenhang mit ABS-Geschäften der BayernLB. Dieses Gutachten wurde von der Kommission zur parlamentarischen Begleitung der Krisenbewältigung bei der BayernLB in Auftrag gegeben. Wir haben zum Zweiten ein Haftungsgutachten der Kanzlei Hengeler Mueller zu den ABS-Investments und problematischen Kreditengagements. Der Auftraggeber dieses Gutachtens ist die Generalversammlung der Bayerischen Landesbank. Drittens haben wir darüber hinaus ein Gutachten der Kanzlei Hengeler Mueller zu der Frage der Haftung in Bezug auf den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Hypo Group Alpe Adria im Jahr 2007 durch die BayernLB. Dieser Auftraggeber ist ebenfalls die Generalversammlung der BayernLB.

Seit Freitag liegt nun das von der Landesbank-Kommission in Auftrag gegebene Gutachten der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg zur Frage der Haftung im Zusammenhang mit ABS-Geschäften der BayernLB vor. Das Gutachten ist 1.300 Seiten stark. Die wesentlichen Ergebnisse hat der Vorsitzende der Landesbank-Kommission am vergangenen Freitag wie folgt dargestellt:

Bezogen auf den Vorstand soll Grund für die Haftung des Vorstands zum Ersten sein, dass die Vorstände bei ihren Investitionsentscheidungen über einzelne, von der Niederlassung New York aus aufgebaute ABS-Portfolien auf der Grundlage unangemessener Informationen und weit jenseits der Grenze ihres unternehmerischen Ermessens gehandelt haben.

Zum Zweiten soll der Vorstand dabei die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung in grober schuldhafter Weise verletzt haben.

Drittens habe der Vorstand außerdem in schwerwiegender Weise schuldhaft die Überwachungspflicht in Bezug auf einzelne ABS-Portfolien verletzt. Und schließlich habe der Vorstand Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat im Zusammenhang mit dem Zielportfoliobeschluss aus dem Jahr 2005 und einem Ankaufstopp von ABS-Papieren im US-Subprime-Markt schuldhaft verletzt. Flick Gocke Schaumburg stellt in dem Gutachten außerdem fest, dass der Vorstand die ihm durch Landesbank-Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben und den Wirkungskreis überschritten hat.

Bezogen auf den Verwaltungsrat ist in dem Gutachten von Flick Gocke Schaumburg zu lesen, dass auch die Verwaltungsratsmitglieder Pflichtverletzungen begangen haben sollen. Zum einen sollen gute Gründe dafür sprechen, dass sie grob fahrlässig auf der Grundlage völlig unzureichender Informationen ihre Genehmigung zu Liquiditätszusagen zugunsten der Zweckgesellschaft der von der BayernLB gesponserten ABCP-Programme erteilt haben. Außerdem sollen, so die Gutachter, weitere Pflichtverstöße bei der allgemeinen Überwachungspflicht gegeben sein. Hier soll aber laut Gutachter eine grobe Fahrlässigkeit voraussichtlich nicht gegeben sein.

Ich glaube, Herr Pohl, jeder wird Verständnis dafür haben, dass man sich angesichts des immensen Umfangs des Gutachtens in der Kürze der Zeit bis heute nur einen ersten Überblick verschaffen konnte. Daher muss erst einmal eine vertiefte Prüfung des Gutachtens von Flick Gocke Schaumburg erfolgen.

Hengeler Mueller hat sein Gutachten zum Thema ABS bereits im Juli vorgestellt. Es ist in einer Sondersitzung der Landesbankkommission präsentiert worden. Hengeler Mueller kommt in dem Haftungsgutachten in Bezug auf ABS-Investments der Bank und infolge der Finanzmarktkrise problematisch gewordene Kreditengagements zu dem Schluss, dass sich die damaligen Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat nicht haftbar gemacht haben. Hengeler Mueller kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Vorstands mit der erforderlichen Sorgfalt und auf der Grundlage angemessener Informationen getroffen worden sei. Bei den maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen sei dem damaligen Vorstand der BayernLB kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Hier sei insbesondere eine Ex-ante-Sicht anzulegen. Auch der Verwaltungsrat habe seine Überwachungspflichten in hinreichendem Maße erfüllt.

Ich habe schon darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Erkenntnisse des Gutachtens am 7. Juli den Gremien der Bank und am 15. Juli der Landesbankkommission vorgestellt wurden. Mir ist wichtig, Herr Pohl, dass der Verwaltungsrat schon im Juli deutlich gemacht hat, er wolle in die Prüfung auch etwaige zusätzliche Erkenntnisse des vom Bayerischen Landtag zum gleichen Thema in Auftrag gegebenen Gutachtens der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg einbeziehen. Dies werden wir jetzt auch machen. Zuerst müssen Sie uns aber schon die Zeit geben, die Gutachten auch sorgfältig zu lesen.

Wir haben das Gutachten des Landtags den Verwaltungsratsmitgliedern und den Vorständen in der gestrigen Sitzung des Verwaltungsrats ausgehändigt. Wir haben darüber hinaus im Verwaltungsrat beschlossen, die Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in den Verwaltungsrat einzuladen und dort ihr Gutachten präsentieren zu lassen. Wir werden die notwendigen Entscheidungen zwar rasch, aber nicht überstürzt treffen.

Am Freitag hat auch die von der Generalversammlung beauftragte Kanzlei Hengeler Mueller ihr 900 Seiten starkes Gutachten zur Frage der Haftung in Bezug auf den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der HGAA im Jahr 2007 vorgelegt. Dieses Gutachten ist gestern im Verwaltungsrat der BayernLB vorgestellt worden. Ich beschränke mich in meiner Darstellung auf die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens bei der Präsentation Hengeler Mueller in der gestrigen Sitzung.

Auch hier gilt: Ein genaues Studium des kompletten Gutachtens war in der Kürze der Zeit nicht möglich.

Hengeler Mueller kommt zum Ersten zu dem Ergebnis, dass sich die damaligen Mitglieder des Vorstands beim Mehrheitskauf der HGAA haftbar gemacht haben. Als Gründe hierfür nennt das Gutachten vor allem, dass die damaligen Mitglieder des Vorstands den Erwerb der HGAA unter der Gesamtschau aller Erwerbsumstände, der Unternehmensuntersuchung, sprich der Due Diligence, des Kaufvertrags, des Kaufpreises, aber auch der angewandten Prozesse und des angewandten Prozederes so nicht hätten abschließen dürfen.

Zum Zweiten, unabhängig von Umständen des Kaufs und der Ausprägung des Kaufvertrags, so die Gutachter, hätten die Vorstandsmitglieder außerdem den Ermächtigungsbeschluss des Verwaltungsrats überschritten und damit kompetenzwidrig gehandelt.

Zum Dritten sollen die Vorstandsmitglieder ihre Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat in gravierender Weise verletzt haben. - Insgesamt sind es

diese drei Punkte, die den Vorstand nach Meinung der Gutachter in eine Schadensersatzpflicht setzen.

Hinsichtlich des Verwaltungsrats kommt Hengeler Mueller zu dem Ergebnis, dass die Verwaltungsräte den Ermächtigungsbeschluss nicht als Ermächtigung zum endgültigen Erwerb hätten fassen dürfen. Aus der Sicht von Hengeler Mueller ist zu bemängeln, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsrats noch keine ausreichenden Informationsgrundlagen zur Verfügung gestanden hätten.

Insgesamt stellt das Gutachten zum Verwaltungsrat gleichwohl fest, dass die Verwaltungsratsmitglieder nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Insbesondere sei zu bedenken, dass die unzureichende Informierung des Verwaltungsrats durch den Vorstand besonders gravierend gewesen sei. Da die Satzung der BayernLB eine Haftung der Verwaltungsratsmitglieder nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht aber bei einfacher Fahrlässigkeit vorsieht, scheidet nach Satzung der BayernLB eine Haftung aus.

Sie haben im Übrigen darauf hingewiesen, dass wir eine dem Aktienrecht folgende geteilte Verantwortung und Zuständigkeit für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen haben. Zuständig für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den Vorstand ist der Verwaltungsrat. Dagegen ist für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen ehemalige Verwaltungsratsmitglieder der Vorstand zuständig - wenn Sie so wollen: über Kreuz. Dies ist geltende aktienrechtliche Lage, sie gilt auch bei der Bayerischen Landesbank.

Sie haben mich nach Konsequenzen und ersten Schritten gefragt. Hinsichtlich des gestern im Verwaltungsrat behandelten Gutachtens von Hengeler Mueller zum Thema HGAA-Erwerb wurden folgende erste Konsequenzen gezogen: Die Kanzlei Hengeler Mueller wurde beauftragt, bis zur nächsten außerordentlichen Verwaltungsratssitzung am kommenden Montag dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die zu ergreifenden haftungsrechtlichen und dienstvertraglichen Maßnahmen zu unterbreiten. Von weiteren konkreten Maßnahmen gegen den Vorstand hat der Verwaltungsrat gestern abgesehen, denn die Verwaltungsratsmitglieder müssen auch erst die Möglichkeit bekommen, die 900 Seiten zu lesen und sich mit dem Inhalt vertieft zu beschäftigen.

(Hubert Aiwanger (FW): Oh mei, oh mei!)

Aber die Terminierung der nächsten Verwaltungsratssitzung für den kommenden Montag zeigt deutlich, dass wir das mit Hochdruck machen.

Aus meiner Sicht ist klar, dass der Verwaltungsrat in Sachen HGAA-Erwerb gegen den ehemaligen Vorstand in den kommenden Wochen wahrscheinlich sowohl zivilrechtliche als auch dienstvertragliche Maßnahmen ergreifen wird. Dies schließt neben der normalen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch die Erhebung von Klagen, die Kündigung laufender Verträge sowie die Einbehaltung laufender Leistungen ein.

Sie haben mich darüber hinaus gefragt, ob es Fakten gibt, die ehemalige Mitglieder des Vorstands freistellen. Aus Gründen des Personalgeheimnisses und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bitte ich Sie um Verständnis, dass ich zu den detaillierten Modalitäten des Ausscheidens früherer Vorstände der Bank keine Angabe in öffentlicher Sitzung des Plenums machen kann. Ich kann Ihnen allerdings sagen, dass die geschlossenen Aufhebungsverträge einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen meiner Ansicht nach und im Übrigen auch nach Ansicht beider Gutachten nicht entgegenstehen. Ich darf Sie, Herr Pohl, auch daran erinnern, dass wir die Vertragslage bei den Vorständen in einer Sitzung der Kommission zur parlamentarischen Begleitung der Krisenbewältigung der BayernLB im März dieses Jahres bereits ausführlich besprochen haben.

Sie haben mich konkret nach dem Vertrag von Herrn Dr. Kemmer gefragt. Der Vertrag mit Herrn Dr. Kemmer wurde auf dessen Wunsch im Dezember 2009 einvernehmlich beendet. Der Aufhebungsvertrag mit Herrn Dr. Kemmer steht einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht entgegen. Ich bitte Sie auch hier um Verständnis, dass ich aus Gründen des Personalgeheimnisses und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Herrn Dr. Kemmer zu den Modalitäten seines Ausscheidens hier in öffentlicher Sitzung nicht Stellung nehmen kann. Im Übrigen sei an dieser Stelle auch daran erinnert, dass ich dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen im Dezember letzten Jahres zum Ausscheiden von Herrn Dr. Kemmer ausführlich berichtet habe.

Sie haben mich auch noch danach gefragt, welche Konsequenzen wir daraus ziehen, dass eventuell gegen das Landesbankgesetz verstoßen wurde. Ich muss an dieser Stelle zunächst feststellen, dass beide Gutachten von Hengeler Mueller, das heißt sowohl das Gutachten zur HGAA als auch das Gutachten zu den ABS-Investments, zu dem Ergebnis kommen, dass das Landesbankgesetz nicht verletzt wurde. Ich halte diese Auffassung auch für richtig. Seit ihrer Gründung im Jahre 1972 durch das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale betreibt die BayernLB gewinnorientierte Geschäfts

bankaktivitäten, und zwar im In- wie im Ausland. Diese Aktivitäten der BayernLB geschehen im Übrigen auch nicht im Verborgenen. Sie sind und waren seit jeher öffentlich bekannt und sind Teil der Geschäftspolitik.

Das Landesbankgesetz und die Satzung der Bayerischen Landesbank enthalten keinen abschließenden Katalog zulässiger Bankgeschäfte. Der öffentliche Auftrag der Bank bietet auch keine Anhaltspunkte für eine isolierte Betrachtung einzelner gewinnorientierter Geschäfte. Vielmehr wurde durch die Änderung des Landesbankgesetzes im Jahre 2002 unter anderem der Artikel 2 des Landesbankgesetzes in Absatz 3 um den Satz ergänzt: "Die Bank kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Bank dienen."

Ausweislich der Gesetzesbegründung stellt diese Regelung insbesondere im Hinblick auf das in den letzten Jahren ausgeweitete Engagement der Bank im Bereich der Finanzinnovationen, hier insbesondere bei den sogenannten Derivaten klar, dass die Bank, die als Universalbank an den wichtigsten Finanzplätzen der Welt operativ tätig sein kann, keiner Beschränkung auf bestimmte Arten von Geschäften unterliegt. An diesen gesetzlichen Rahmen knüpft die Satzung der Bank an, wo es in § 3 Absatz 1 Satz 2 der bis September 2009 geltenden Fassung hieß: "Sie betreibt Bankgeschäfte aller Art im In- und im Ausland", was, wie der Bundesgerichtshof bereits 1983 festgestellt hat, die Tätigkeit einer Geschäftsbank umfasst.

ABS-Geschäfte wurden im maßgeblichen Untersuchungszeitraum als absolut branchenübliche Bankgeschäfte betrachtet. Natürlich muss man sich trotzdem genau anschauen, mit welcher Begründung Flick Gocke Schaumburg zu einer anderen Einschätzung gelangt.

Ich hoffe, Ihnen auf Ihre Fragen entsprechende Antworten gegeben zu haben.

Danke schön, Herr Staatsminister. Es hat noch einmal Herr Kollege Pohl das Wort zu einer Nachfrage.

Herr Staatsminister, meine erste Frage geht dahin: Sie haben davon gesprochen, dass man sich das Ganze zunächst einmal zu Gemüte führen muss. Es sind 900 bzw. 1.300 Seiten. Das ist richtig. Ist Ihnen aber bekannt, dass die Verjährung zum Jahresende droht, und ist Ihnen bekannt, dass man einen etwaigen Klageantrag nicht nur auf Zahlung, sondern auch auf Feststellung eines künftigen Schadens richten muss und damit wohl auch keinen Mahnbescheid be

antragen kann? Das heißt, wir benötigen einen Vorlauf.

Zweitens. Ist im Zusammenhang damit beabsichtigt, die Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, die hier erhebliche Vorarbeit gemacht hat und eine Haftung bejaht, zu beauftragen?

Drittens. Für den ehemaligen Verwaltungsrat ist der Vorstand zuständig. Das ist richtig. Der Vorstand ist zuständig, den ehemaligen Verwaltungsrat zu verklagen. Dennoch sind hier fundamentale Eigentümerinteressen berührt, sodass der Eigentümer Freistaat Bayern sehr wohl den Vorstand auch anweisen kann, Haftungsansprüche geltend zu machen. Wie stehen Sie als Mitglied der Staatsregierung dazu?

Vierte Frage: Sie haben meine ganzen Fragen zu möglichen Haftungsausschlüssen mit der Begründung nicht beantwortet, das seien geheimhaltungsbedürftige Tatsachen. Ich mag Ihnen folgen, wenn es um die Höhe einer Abfindung geht, nicht aber, wenn es darum geht, ob wir etwaige Haftungsansprüche gegen Vorstände mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können.