Ein Punkt noch zur Landespolitik, weil Sie gerade gesagt haben, wir in Bayern seien spitze. Wenn Sie sich die neue Bewertung der Deutschen Umwelthilfe anschauen, sehen Sie: Bei der Bewertung der Landespolitik liegen wir auf Platz 16, und wir sind bei den politischen Rahmenbedingungen für die Windenergie ebenfalls auf Platz 16.
Zu Herrn Aiwanger noch zwei Worte. Herr Aiwanger, Sie schaffen es immer, egal, wie das Thema ist, irgendwie auf Trassen zu kommen.
Nur noch ein letzter Satz: Ist Ihnen bekannt, dass in Schleswig-Holstein mittlerweile 300 % des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien produziert wird? Der muss irgendwie zu uns nach Bayern. Das ist nun einmal die SuedLink-Trasse. Da können Sie tun, was Sie wollen.
Vielen Dank, Herr Kollege Stümpfig. – Damit ist die Aussprache geschlossen. Die Anträge werden wieder getrennt. Zu beiden Anträgen ist namentliche Abstimmung beantragt worden.
Ich lasse zunächst über den Dringlichkeitsantrag der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/4470 abstimmen. Die Urnen stehen bereit. Ich eröffne die Abstimmung – fünf Minuten, bitte.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die fünf Minuten sind um. Ich schließe die Abstimmung. Auch dieses Ergebnis wird außerhalb des Plenarsaals ermittelt.
Ich komme nun zur nächsten namentlichen Abstimmung. Ich bitte um Ihre Aufmerksamkeit: namentliche Abstimmung zum Dringlichkeitsantrag auf Drucksache 17/4497. Das ist der Antrag der Fraktion der FREIEN WÄHLER. Die Urnen stehen bereit. Sie haben drei Minuten Zeit.
Kolleginnen und Kollegen, ich schließe die Abstimmung. Die drei Minuten sind um. Das Ergebnis wird außerhalb des Plenarsaals ermittelt und später bekannt gegeben.
Ich gebe jetzt die Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen bekannt. Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Aiwanger, Streibl, Dr. Fahn und anderer und Fraktion (FREIE WÄHLER) betreffend "Maßnahmen gegen Verordnung über geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘ ergreifen", Drucksache 17/4469: Mit Ja haben 96 gestimmt, mit Nein haben 49 gestimmt, Stimmenhaltungen keine. Damit ist dieser Dringlichkeitsantrag angenommen.
Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Rinderspacher, von Brunn, Petersen und anderer und Fraktion (SPD) betreffend "Steigerwald: Ernsthafte Bewerbung statt Trittsteinkonzept", Drucksache 17/4476: Mit Ja haben 51 gestimmt, mit Nein haben 93 gestimmt, Stimmenthaltungen keine. Damit ist dieser Dringlichkeitsantrag abgelehnt.
Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Thomas Kreuzer, Petra Guttenberger, Josef Zellmeier u. a. und Fraktion (CSU) Geltendes Recht konsequent anwenden und fortentwickeln - Gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts (Drs. 17/4471)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ein Gemeinwesen funktioniert immer dann, wenn sich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, seien es natürliche oder juristische Personen, an Spielregeln halten, die jedem die Möglichkeit geben, sich einerseits frei zu entfalten, andererseits aber Grenzen ziehen, wenn die Rechte anderer betroffen sind. Das ist unser demokratisches Staatsverständnis, in dem Rechtssicherheit und die Ordnungsfunktion des Staates eine gewichtige Rolle spielen.
Einen wichtigen Beitrag zum Vertrauen des Bürgers und der Bürgerin in diesen Rechtsstaat leistet dabei das Strafrecht. Unser Strafrecht basiert neben der objektiven und der subjektiven Tatbestandlichkeit auf dem Schuldprinzip. Derjenige oder diejenige, die zurechenbar strafbare Handlungen begeht, wird einer Strafe zugeführt. Dreh- und Angelpunkt ist also, wie es Feuerbach nennt, eine vorwerfbare Verletzung von rechtsgutschützenden Verbotsnormen. Kurzum, nach deutschem Strafrecht können sich nur Menschen strafbar machen. So soll es aus unserer Sicht auch bleiben.
Wir sagen deshalb ein klares Nein zu den aus Nordrhein-Westfalen kommenden Bestrebungen, die ein Verbandsstrafrecht in Form eines Unternehmensstrafrechts einführen wollen. Wir sind nämlich der festen Überzeugung, dass es hier nicht darum gehen kann, Verfehlungen eines Unternehmens zu ahnden, sondern immer nur darum, die Verfehlung eines Verantwortlichen eines Unternehmens zu ahnden. Eine andere Einschätzung ist aus unserer Sicht mit der Verfassung absolut nicht in Einklang zu bringen; denn zum einen – das habe ich bereits ausgeführt – wird damit das Schuldprinzip, das gerade die Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes schützen, missachtet und stattdessen die Schuld einer juristischen Person über ein Organisationsverschulden untergeschoben. Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, ein solches Unternehmensstrafrecht einzuführen, und es ist aus unserer Sicht auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen.
Gerade weil das Schuldrechtsprinzip unsere Basis für das Strafrecht ist, kann es für uns keine Strafe ohne
Schuld geben, und – dieses Argument ist für uns genauso wichtig - dieser Vorstoß ist völlig unnötig. Für einen völlig überflüssigen Systembruch darf es keinen Raum geben. Die bayerische Justiz zeigt gerade, dass das bestehende Instrumentarium hervorragend funktioniert. Mit diesem Instrumentarium kann das, was das Strafrecht leisten soll, gewährleistet werden, nämlich, dass sich strafbares Handeln nicht lohnen darf. Der § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes wird konsequent angewandt. Dieser Paragraf hat zwei Komponenten, nämlich zum einen die Ahndung und zum anderen die Abschöpfung des Vermögens, das unrechtmäßig erworben wurde.
Durch den konsequenten Aufbau einer Struktur bei Polizei und Staatsanwaltschaft in Bayern haben wir die einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung, die früher bei uns nicht im Fokus standen, mit Leben erfüllt. In den letzten Jahren hat die Staatsanwaltschaft München I durch konsequentes Handeln Millionen an widerrechtlich errungenem Vermögen abgeschöpft und dem Staatshaushalt zugeführt. Diese Staatsanwaltschaft hat dafür bundesweite Anerkennung erfahren. Jeder Zeitungsleser und jede Zeitungsleserin weiß, welche bedeutenden Namen dabei waren. Dies geschah nach dem Grundsatz: Strafbares Handeln darf sich nicht lohnen.
Wir sind der festen Überzeugung, ein Systemwechsel ist nicht nötig, um klarzumachen, dass Straftaten sich nicht lohnen. Der richtige Weg sind konsequentes Handeln, Umsetzen und Vollziehen der bestehenden Rechtsordnung. Wir werden den Versuch, ein neues System auf den Weg zu bringen, um von Vollzugsdefiziten abzulenken, nicht mittragen.
Danke, Frau Kollegin Guttenberger. – Der nächste Redner ist Herr Kollege Franz Schindler. Bitte schön.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Frau Kollegin Guttenberger, niemand hat die Absicht, in Deutschland ein verfassungswidriges Unternehmensstrafrecht einzuführen, auch nicht die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung wäre, weil es sich hier um Bundesrecht handelt, ohnehin nicht zuständig. Sie hat natürlich geprüft, ob ihr Gesetzentwurf für die Einführung eines sogenannten Verbandsstrafgesetzbuchs mit der Verfassung in Einklang steht oder nicht.
Meine Damen und Herren, der Antrag, den Sie heute als Dringlichkeitsantrag vorgelegt haben, ist erklärungsbedürftig: Im November 2013 hat die Justizmi
- Wenn das falsch ist, entschuldige ich mich. Ich habe eine andere Information. – Die Justizministerkonferenz hat demnach ohne Zustimmung des bayerischen Justizministers folgendes beschlossen:
Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen, dass Nordrhein-Westfalen mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden" eine Diskussionsgrundlage unterbreitet hat, die es ermöglicht, vertieft über die mit der Einführung eines spezifischen Unternehmensstrafrechts verbundenen Chancen und Risiken im Detail zu beraten.
Dies wurde vor einem Jahr von der Justizministerkonferenz beschlossen. Dieser Beschluss wird jetzt in Form eines Symposiums umgesetzt, das am nächsten Montag beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin durchgeführt wird.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Frau Kollegin Guttenberger, Sie haben behauptet, dass das System funktioniere. Das System funktioniert eben nicht so, wie das erforderlich wäre. Es gibt ein rechtspolitisches Bedürfnis, darauf zu reagieren, dass strafrechtlich relevante Handlungen zunehmend nicht nur von Einzelnen, sondern auch von Personenvereinigungen begangen werden, die sich häufig durch komplexe und arbeitsteilig aufgebaute Organisationsstrukturen auszeichnen und ein großes Machtpotenzial auf sich vereinigen. Je größer die Dezentralisierung, die Arbeitsteilung und die Kompetenzaufteilung in den Unternehmen sind, desto schwieriger ist es, ein individuelles Täterpotenzial und eine individuelle Schuld festzustellen und nachzuweisen.
Liebe Frau Guttenberger, meine Damen und Herren, im Übrigen ist die Diskussion über die Einführung eines Unternehmensstrafrechts nicht erst durch den Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen entstanden. Diese Diskussion wurde bereits im Jahr 1953, also vor 60 Jahren, beim Deutschen Juristentag geführt. Dort ist das Unternehmensstrafrecht allerdings mit dem Argument abgelehnt worden, dass es schwierig sei, es in der Praxis umzusetzen. Seitdem hat es immer wieder Stimmen für die Einführung eines Unternehmensstrafrechts gegeben.
Es hat aber 60 Jahre gedauert, bis jetzt ein Gesetzentwurf vorgelegt worden ist. Das Land NordrheinWestfalen schlägt ein eigenes Verbandsstrafgesetz
buch vor, das materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Vorgaben enthält. Demnach sollen gegenüber Verbänden, also juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und rechtsfähigen Personengesellschaften des privaten und des öffentlichen Rechts bei sogenannten Verbandsstraftaten sogenannte Verbandssanktionen, nämlich Verbandsstrafen und Verbandsmaßregeln, verhängt werden können.
Ich gebe zu, bislang kennt das deutsche Recht keine Sanktionsmöglichkeiten wie Strafen oder Maßregeln gegenüber Verbänden oder Unternehmen. Nach unserer Dogmatik kann ein Schuldvorwurf, der die zwingende Voraussetzung für Strafe ist, nur gegenüber natürlichen Personen erhoben werden, wie dies Frau Kollegin Guttenberger ausgeführt hat. Nach unserem deutschen Strafrecht setzt Strafe Schuld voraus. Dieser Grundsatz hat natürlich Verfassungsrang. Darüber müssen wir nicht streiten.
Dem Täter muss sein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten auch persönlich vorwerfbar sein. Das bedeutet der Begriff Schuld. Das ist denknotwendig nur bei natürlichen Personen möglich, sodass juristische Personen dem Schuldvorwurf nicht zugänglich sind. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits im Jahre 1953, und seitdem noch mehrfach ausgeführt, dass eine Kriminalstrafe gegenüber juristischen Personen nicht zu dem im deutschen Recht entwickelten sozialethischen Schuld- und Strafbegriff passe. Das ist völlig unstrittig.
Auf dieser Grundlage ist es sehr schwer vorstellbar – das gebe ich zu – wie die im Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs vorgesehene sinngemäße Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs auf ein Unternehmensstrafrecht funktionieren soll. Es ist nicht polemisch, wenn gefragt wird, ob ein Verband, zum Beispiel ein Unternehmen, vermindert schuldfähig sein kann, ob er sich in einem Verbotsirrtum befinden kann, ob er in Notwehr handeln oder dazu anstiften kann. Das ist keine Polemik. Diese Frage muss ernsthaft diskutiert und beantwortet werden. Meine Damen und Herren, mittlerweile sind wir mit unserer sehr strengen dogmatischen Sicht auf europäischer Ebene fast schon alleine. In Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Liechtenstein, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Luxemburg, Polen, der Schweiz, Slowenien, Spanien und Tschechien sowie in Japan, Kanada und den USA ist die Unternehmensstrafbarkeit längst Realität und gesetzlich verankert, und – wie man hört – in Österreich auch durchaus sehr erfolgreich.
Auch auf der Ebene der Europäischen Union geht die Tendenz eindeutig in Richtung der Befürwortung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen. Es gibt eine Vielzahl von Richtlinien und Rahmenbeschlüssen, die im Übrigen auch für die Bundesrepublik verbindlich sind. Danach heißt es zum Beispiel – ich zitiere –: Jeder Mitgliedstaat – also auch die Bundesrepublik – hat sicherzustellen, dass eine juristische Person für die Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass die juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer Führungspersönlichkeit die Straftat zugunsten der juristischen Person ermöglicht.
Meine Damen und Herren, das heißt: Die EU schreibt uns vor, dass die juristischen Personen verantwortlich gemacht werden müssen, und nicht nur die Individuen, die an der Spitze dieser juristischen Person stehen.
Die Entscheidung, ob, wie es in dem Dringlichkeitsantrag der CSU heißt, die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland verfassungswidrig wäre, kann man getrost dem Bundesverfassungsgericht überlassen; das muss nicht der Landtag beschließen. Ich verweise noch einmal darauf, dass die Kollegen in Nordrhein-Westfalen diese Frage selbstverständlich ernsthaft geprüft haben, bevor sie ihren Gesetzentwurf vorgelegt haben.
Meine Damen und Herren, Sie haben immer auf das Ordnungswidrigkeitenrecht als Alternative zu einem Unternehmensstrafrecht verwiesen. Dieser Verweis ist dogmatisch höchst fragwürdig und keineswegs überzeugend. Es ist falsch, im Falle der Einführung eines Unternehmensstrafrechts, wie Nordrhein-Westfalen es vorschlägt, einen Paradigmenwechsel gegenüber unserem System im Ordnungswidrigkeitenrecht zu behaupten.