Protokoll der Sitzung vom 27.11.2014

Meine Damen und Herren, Sie haben immer auf das Ordnungswidrigkeitenrecht als Alternative zu einem Unternehmensstrafrecht verwiesen. Dieser Verweis ist dogmatisch höchst fragwürdig und keineswegs überzeugend. Es ist falsch, im Falle der Einführung eines Unternehmensstrafrechts, wie Nordrhein-Westfalen es vorschlägt, einen Paradigmenwechsel gegenüber unserem System im Ordnungswidrigkeitenrecht zu behaupten.

Gemäß § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung unter bestimmten Voraussetzungen – wenn eine rechtswidrige und vorwerfbare Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person als vertretungsberechtigtem Organ einer juristischen Person stattgefunden hat – eine Geldbuße festgesetzt werden. – Das richtet sich also nicht nur gegen den Handelnden, das Individuum, sondern gegen die juristische Person, das Unternehmen oder die Vereinigung.

Das ist auch der Grund, warum die Firma Siemens eine Geldbuße über immerhin 201 Millionen Euro auferlegt bekommen und auch bezahlt hat.

Meine Damen und Herren, die dogmatische Grundsatzfrage nach der Schuld der juristischen Person stellt sich auch bei einer Ansiedelung im Ordnungswidrigkeitenrecht, da der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten Anwendung findet. Ordnungswidrigkeiten sind eben nicht grundsätzlich etwas ganz anderes als Straftaten, sogenanntes Verwaltungsunrecht, sondern sie unterscheiden sich nur durch die Zuständigkeit der Behörden graduell und quantitativ von Straftaten. Nicht die Staatsanwaltschaft ist zuständig, sondern die Verwaltungsbehörde muss ermitteln. Sie unterscheiden sich bei der Sanktion, nämlich Geldbuße statt Geldstrafe. Sie unterscheiden sich auch darin, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht von Schuld, sondern von Vorwerfbarkeit die Rede ist, was aber sachlich genau den gleichen Inhalt hat.

Die schlichte Gegenüberstellung, dass Sanktionen gegen Unternehmen, wenn sie als Strafe ausgestaltet werden, wegen eines Verstoßes gegen das Schuldprinzip verfassungswidrig sind, nicht aber, wenn sie als Geldbußen ausgestaltet sind, wird dem Grundsatzproblem nicht gerecht. Dem Dringlichkeitsantrag der CSU kann schon deshalb nicht zugestimmt werden.

Schließlich spricht aber gegen den Dringlichkeitsantrag der CSU auch, dass in dem Koalitionsvertrag, den auch Sie unterschrieben haben, neben dem Vorhaben, mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich das Ordnungswidrigkeitenrecht auszubauen, auch vereinbart wurde, ein Unternehmensstrafrecht – Unternehmensstrafrecht, nicht Unternehmensordnungswidrigkeitenrecht – für multinationale Konzerne zu prüfen, im Übrigen auch dann, wenn sie ihren Sitz in Deutschland haben sollten. Das heißt, die Notwendigkeit, sich dieser Problematik anzunähern, haben Sie im Koalitionsvertrag anerkannt und unterschrieben. Dass die Justizministerkonferenz diesen Beschluss gefasst hat, habe ich bereits eingangs erwähnt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist deshalb erforderlich, die bereits seit Jahrzehnten geführte Diskussion, die durch den Gesetzentwurf von NRW an Fahrt gewonnen hat, vertieft zu führen, anstatt sie, wie Sie es vorhaben, abzuwürgen. Ich glaube, es ist an der Zeit, dogmatische Blockaden, die es gibt und für die ich persönlich auch Verständnis habe, zu überwinden.

Der Gesetzentwurf aus NRW wird sicherlich so keinen Eingang in das Bundesgesetzblatt finden. Es ist aber gut, dass mit diesem Gesetzentwurf eine Diskussion auf, wie ich hoffe, hohem Niveau begonnen wurde, die jetzt fortzusetzen ist und die man nicht mit diesen Argumenten abwürgen darf, wie Sie sie gebracht haben und die noch dazu überwiegend nicht stimmen. Wir werden Ihrem Dringlichkeitsantrag deswegen nicht zustimmen können.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank Herr Kollege Schindler. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich nutze die kurze Pause vor dem nächsten Redner, um auf der Ehrentribüne eine Delegation aus Taiwan zu begrüßen. Seien Sie uns herzlich willkommen. Ich begrüße unter der Leitung der Vizeaußenministerin, Frau Vanessa Shih, eine Delegation mit sechs Personen, die sich hier zu Gesprächen und zum Austausch befindet. Wir wünschen Ihnen viele gute Eindrücke und gute Gespräche. Vielen Dank für Ihr Hiersein!

(Allgemeiner Beifall)

Nun darf ich den Herrn Kollegen Streibl ums Wort bitten.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Es mag richtig sein, dass in Unternehmen, in Konzernen manches schieflaufen kann und vielleicht auch Dinge passieren, die besser nicht passieren sollten. Von daher ist es sicher gut, wenn eine Diskussion darüber in Gang kommt, wie man Fehler vermeiden und wie man einschreiten kann.

Allerdings erachte ich es als schwierig, hier ein Strafgesetzbuch zu schaffen, das letztlich das Schuldprinzip außer Kraft setzt. Es gibt den Grundsatz "Nulla poena sine culpa" – keine Strafe ohne Schuld. Schuld ist etwas, was ein Mensch auf sich laden kann; nur ein Mensch kann gegenüber anderen Menschen schuldig werden, nicht ein Unternehmen, nicht ein Konzern, nicht eine Firma und auch nicht eine Partei. Es sind immer einzelne Menschen, die Schuld auf sich laden und dann mit der Gesellschaft wieder ins Reine kommen müssen. Das ist der Sinn des Strafrechts. Wenn wir das auf Unternehmen ausweiten, kommen wir in einen Graubereich, der nicht mehr richtig beherrschbar ist.

Man muss auch fragen, welches Menschenbild dahinter steht, wenn ich die Schuld von einem Unternehmen letztlich auf alle Mitarbeiter ausweite. Wenn sozusagen ein schwarzes Schaf in einem Unternehmen ist, müssen alle Mitarbeiter darunter leiden, und wenn

das Unternehmen bestraft wird, geht es an den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus. Von daher verwundert mich ein solcher Gesetzentwurf, gerade aus Nordrhein-Westfalen.

Meine Damen und Herren, die einfachen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen dafür, und sie muss man davor schützen. Es ist deshalb umso wichtiger, dass diejenigen, die wirklich Schuld auf sich laden, hart bestraft werden und man gegen sie vorgeht, damit diese Menschen in den Unternehmen dann keine Fehler mehr machen, dass sie sozusagen zur Rechenschaft gezogen werden. Aber wir können dieses Schuldprinzip letztlich nicht vom Menschen, von der Person, abkoppeln, in einen ominösen Raum, der dann noch zu bestimmen ist. Wir kommen sonst zu einer Kollektivschuld, mit der ich dann jedes Unternehmen irgendwo packen kann. Dann besteht auch die Gefahr des Missbrauchs, indem man hiermit unliebsame Konkurrenten ausschalten kann. Wir mischen uns damit massiv in das freie Unternehmertum ein. Jeder Familienbetrieb könnte am Pranger stehen, was für diese Betriebe letztlich das Aus bedeuten könnte.

Daher sehen auch wir diesen Gesetzentwurf, der in Nordrhein-Westfalen vorgelegt worden ist, sehr kritisch und begrüßen den Dringlichkeitsantrag der CSUFraktion. Wir meinen, dass unser Justizminister einen starken Rücken beweisen sollte, um sich hier durchzusetzen; denn das in der Verfassung verankerte Schuldprinzip ist nicht irgendetwas, was man schnell einmal verramscht oder infrage stellt. Es muss vielmehr geschützt werden. Das hängt auch mit unserer Rechtsstaatlichkeit und mit dem Rechtsstaatprinzip zusammen. Ich warne davor, das Ganze auszuhebeln. Man sollte lieber schauen, wie man der Menschen habhaft wird, die in einem Unternehmen schuldig werden und damit letztlich auch das Unternehmen und Arbeitsplätze gefährden. Die muss man streng bestrafen, aber nicht ein Unternehmen an sich. Meiner Meinung nach steht es gegen das Schuldprinzip, dass ein Unternehmen strafbar wird, es steht gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Rechtsstaatsprinzip und auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daher bitten wir, vorsichtig zu sein und im Bundesrat einen starken Rücken zu beweisen. – Danke schön.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU)

Danke schön, Herr Kollege Streibl. – Nächster Redner ist der Kollege Thomas Gehring. Bitte schön, Herr Gehring.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag der CSU erweckt den Eindruck, als müsse ein drängendes Problem akut weggeräumt werden.

(Petra Guttenberger (CSU): Nächste Woche ist das Symposium! Deshalb ein Dringlichkeitsantrag!)

- Wenn Sie schon vor Symposien alles abräumen müssen, frage ich mich schon, wie es eigentlich um Ihren diskursiven Geist bestellt ist.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Im September 2013 ist das beschlossen worden. Im November 2013 hat die Mehrheit der Justizminister gesagt, dies sei eine gute Grundlage, das zu diskutieren. Man muss noch einmal darauf hinweisen, dass im Koalitionsvertrag der Bundesregierung – ich dachte, die CSU gehört dazu – steht: "Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne." Es kann doch nicht sein, dass Sie etwas aus dem Koalitionsvertrag einfach per Antrag wegwischen. Wo ist da Ihre Verantwortung für das, was Sie in Berlin tun und beschließen?

Wir sind uns doch einig, dass dieses Problem der Wirtschaftskriminalität von Unternehmen und durch Unternehmen ein drängendes Problem ist. Heute gibt es Unternehmen, die sehr komplex organisiert sind, bei denen wir zum Teil strukturelle Unverantwortlichkeit feststellen. Da muss dann im Zweifelsfall jemand zum Bauernopfer gemacht werden, damit das verfolgt werden kann. Insofern brauchen wir sicherlich eine neue Diskussion über diese Dinge.

Ich darf auf ein Interview in der "Wirtschaftswoche" hinweisen, das schon aus dem Jahr 2013 stammt. Der Strafrechtsprofessor und Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Jürgen Wessing sagt, wenn ein Unternehmen Dreck am Stecken habe, dann müsse auch das Unternehmen die Folgen tragen. Auch er weist wie der Kollege Schindler darauf hin, dass es in vielen Nachbarländern und auch in den USA längst ein Unternehmensstrafrecht gibt. Er sagt, dass dies gerade für multinationale Konzerne, gerade für sehr komplex strukturierte Unternehmen notwendig ist. Er sagt, nichts fürchteten Topmanager mehr als Staatsanwälte, sie fürchteten sie wie der Teufel das Weihwasser.

Wir finden, dass dieser Gesetzentwurf aus NRW ein drängendes Problem aufgreift. Lassen Sie uns ihn diskutieren. Wenn er tatsächlich in den Bundesrat eingebracht wird, können wir uns dazu verhalten. Jetzt aber sollten wir die Diskussion am geeigneten Ort führen. Ich hoffe, jemand von Ihnen geht zu diesem Symposium, diskutiert mit und erläutert Ihren Dringlich

keitsantrag. Wenn wir dann die Diskussion beendet haben, wird es zu Beschlussfassungen kommen und dann können wir hier über Anträge reden. So aber ist es eine reine Schaugeschichte. Deswegen lehnen wir Ihren Antrag ab.

(Beifall bei den GRÜNEN und Abgeordneten der SPD)

Vielen Dank, Herr Gehring. – Nun hat sich noch Herr Staatsminister Winfried Bausback zu Wort gemeldet. Bitte schön.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Das Problem, das der Dringlichkeitsantrag aufgreift, ist kein geringwertiges und kein wenig gewichtiges. Lieber Kollege Schindler, Sie haben Ihren Beitrag mit der Umformulierung eines berühmten Zitats von Walter Ulbricht eingeleitet. Ich weiß nicht, wer in der Geschichte bewandert ist. Ich denke, wir wissen alle, wann das gesagt wurde und was danach passiert ist. Insoweit, Herr Kollege Schindler, unterstreicht Ihre Äußerung, jedenfalls bei mir, eher die Dringlichkeit des Antrags als dass er zur Beruhigung beitragen würde,

(Beifall bei der CSU – Zuruf des Abgeordneten Franz Schindler (SPD) – Johanna Werner-Muggendorfer (SPD): Es ist schwierig mit der Ironie!)

wobei ich nicht unterstellen möchte, dass Sie wirklich für ein Unternehmensstrafrecht sind. Sie haben im Rahmen Ihrer Ausführungen durchaus auch Bedenken geäußert, haben aber wortreich versucht, über diese Bedenken hinwegzugehen.

Ich möchte Sie bitten, über einen Punkt noch einmal nachzudenken. Sie haben gesagt, auch beim Ordnungswidrigkeitenrecht sei die Schuld ein Aspekt; deshalb sei unsere Grundannahme und die Grundargumentation, es gebe ja ein wirksames Ordnungswidrigkeitenrecht, falsch. Lieber Kollege Schindler, ich würde Ihnen zur Lektüre die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 95. Band, Seite 229 ff., konkret die Seite 242 empfehlen. Dort sagt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, dass § 30 OWiG dahingehend zu verstehen sei, dass die danach mögliche Geldbuße gegen juristische Personen – Zitat – "weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Missbilligung enthält". Weiter sagt das Bundesverfassungsgericht:

Gegen die juristische Person kann lediglich gem. § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden, die aber weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Missbilligung enthält, sondern einen

Ausgleich für die aus der Tat gezogenen Vorteile schaffen soll.

Lieber Kollege, das Bundesverfassungsgericht macht sehr deutlich, dass wir einen wichtigen Unterschied zwischen dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf der einen Seite und dem Strafrecht auf der anderen Seite haben, der letztlich aus den Prinzipien unserer Verfassung herrührt.

Lieber Kollege Gehring, Sie nehmen auf den Koalitionsvertrag Bezug. Darin steht zunächst: "Mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich bauen wir das Ordnungswidrigkeitenrecht aus." – Das werden wir tun. Dann steht dort: "Wir brauchen konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensbußen." – Auch das werden wir tun. Und dann steht darin: "Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne."

Lieber Kollege Gehring, wir haben diese Prüfung abgeschlossen. Dieses Unternehmensstrafrecht ist ein verfassungswidriges Unterfangen. Dass im Koalitionsvertrag ein Prüfauftrag enthalten ist, sollte den Kollegen der SPD eigentlich Gelegenheit geben, zu besseren Einsichten zu kommen. Ich hoffe, dass dies in Zukunft noch geschieht. Man soll ja die Hoffnung nie aufgeben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, "Nulla poena sine culpa", das ist eben – Kollege Streibl hat es schon gesagt - kein Schnäppchen, das der Gesetzgeber verramschen kann. "Keine Strafe ohne Schuld" ist eines der Kernprinzipien des deutschen Strafrechts und hat genau dort auch zu gelten. Es hat Verfassungsrang. Die Schuld des Täters ist die Legitimation, der Dreh- und Angelpunkt für das Ob und das Wie der Strafe; denn eine Strafe darf nur verhängt werden, wenn dem Täter persönlich eine bestimmte Tat zum Vorwurf gemacht werden kann. Hinzu kommt: Die Schuld des Täters ist dann auch der entscheidende Maßstab für die Höhe der Strafe. Wenn wir künftig die Strafe von der Schuld abkoppeln, ist das ein Paradigmenwechsel – darüber führt überhaupt keine Diskussion hinweg – und noch mehr: Es ist ein glatter Verstoß gegen unsere Verfassung. Genau aus diesem Grund haben wir in Deutschland 60 Jahre lang zu allen Bestrebungen, die für Unternehmen eine Kriminalstrafe einführen wollten, ein klares Nein gesagt, auch wenn von einer nicht so gut informierten Seite diese Diskussion immer wieder eröffnet wurde. Ein Unternehmen ist weder handlungs- noch schuldfähig; denn es handelt nicht selbst und kann keine Korruptions- oder Untreuehandlungen begehen. Diese Taten können immer nur Menschen begehen. Allein sie verletzen die Strafvorschriften. Allein sie erkennen das Unrecht der Tat. Allein sie kön

nen für das strafbare Handeln verantwortlich gemacht werden; denn sie haben die Möglichkeit, dieses strafbare Handeln zu vermeiden. Deshalb ist nur bei ihnen diese Kriminalstrafe gerechtfertigt.

Nordrhein-Westfalen hat dennoch den Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches vorgelegt, mit dem in Deutschland eine Kriminalstrafe für Unternehmen eingeführt werden soll. Der Gesetzentwurf versucht, die Klippen der fehlenden Schuld zu umschiffen. Er konstatiert ein originäres Organisations- und Auswahlverschulden des Unternehmens, obwohl klar ist, dass man darauf naturgemäß und logischerweise keinen auf einem Schuldprinzip basierenden Strafvorwurf stützen kann; denn das Schuldprinzip und damit die Legitimation von Kriminalstrafen wird vom Bundesverfassungsgericht aus der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unseres Grundgesetzes abgeleitet. Das wissen Sie, Herr Schindler, und die Kolleginnen und Kollegen. Auf die Menschenwürde können sich aber nur natürliche Personen berufen, nicht jedoch Unternehmen; denn der Menschenwürde und damit dem Schuldprinzip liegt das Bild eines frei verantwortlich handelnden, schuldfähigen Menschen zugrunde. Aufgrund dieser Verfassungslage ist auch klar, dass man einem nicht schuldfähigen Gebilde wie einem Unternehmen keine auf der Menschenwürde basierende Kriminalstrafe auferlegen kann.

Der nordrhein-westfälische Vorstoß, den Sie, Herr Kollege Schindler, in Ihren Ausführungen durchaus kritisch gewürdigt haben, verkennt den konkreten Schuldvorwurf unserer Strafvorschriften. Strafvorschriften verbieten ein bestimmtes Verhalten und drohen gerade bei schuldhaftem Verstoß eine Strafe an. Wenn es zu einer Korruptionstat oder einer UntreueHandlung kommt, handelt ein Mensch, der das Unrecht sieht und diese Tat vermeiden kann. Genau dafür wird er bestraft.

Das Unternehmen ist nicht Adressat dieser Strafnormen. Es verletzt sie auch nicht, soll aber trotzdem dafür bestraft werden, obwohl es eigentlich um ein Organisations- oder Auswahlverschulden gehen soll. Das zeigt: Dieser nordrhein-westfälische Gesetzentwurf will eine Strafe legitimieren, die man in einem Rechtsstaat aufgrund der Verfassung nicht legitimieren kann.

Der Gesetzgeber ist aus gutem Grund nicht frei, sondern an die Verfassung gebunden. Auch die fatalen Entwicklungen und Vorstöße, die wir beispielsweise in einem verschärften globalen Wettbewerb und Finanzmarkt erleben müssen, rechtfertigen nicht, dass wir als Rechtsstaat unsere Grundprinzipien über Bord werfen. Unser Rechtsstaat ist nicht zahnlos. Bayerische Staatsanwaltschaften haben in den vergange

nen Jahren vorbildlich gezeigt, wie man gegen schwarze Kassen, gegen Korruption und Untreue in Unternehmen effektiv vorgeht. Gegen die schuldhaft handelnden Personen wurden Strafverfahren geführt. Gegen die Unternehmen wurden Geldbußen von über 1 Milliarde Euro nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht verhängt und dabei vor allem zu Unrecht vereinnahmte Gewinne abgeschöpft. Wir haben ein effektives Instrumentarium. Man sollte sich aber genau überlegen, ob man mit der Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland die Büchse der Pandora öffnet.

Herr Kollege Schindler, Sie haben mich mit Ihren Ausführungen durchaus bestätigt. Auch ich sehe die Gefahr, dass es selbst bei Betrugs- und Untreue-Taten mit mehrstelligen Millionenschäden nicht mehr zu individuellen Strafverfolgungen kommt, weil es in der Tat komplexe Vorgänge sind und sich scheinbar die Möglichkeit eines leichteren Weges der Strafverfolgung von Unternehmen ergibt, wenn wir ein solches Verbandsstrafrecht einführen würden. Aber das wäre der falsche Weg.

Am Ende bleibt es bei einer Einstellung gegen Zahlung in Milliardenhöhe aus der Unternehmenskasse. Das heißt, die schuldhaften Täter kämen davon, das handlungs- und schuldunfähige Unternehmen würde bestraft. Damit werden vor allem Unbeteiligte bestraft, die die Normverletzung nicht begangen haben und nicht verhindern konnten. Liebe Genossen von der SPD, damit meine ich natürlich nicht in erster Linie die Aktionäre und ihre ausbleibenden Dividenden, sondern vielmehr werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Verbraucher betroffen sein; denn sie müssen am Ende durch einen Lohnverzicht oder durch Preissteigerungen die Zeche zahlen. Schlimmstenfalls führt es zur Aufhebung oder Liquidation eines Unternehmens, wenn man den Weg zu einem Verbandsstrafrecht weitergeht. Das heißt, die Arbeitnehmer wären letztlich die Betroffenen.

Das Unternehmensstrafrecht ist ein absolutes No-Go. Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts wäre ein Verfassungsbruch und wird deshalb von der Bayerischen Staatsregierung mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Wir werden alles in unserer Macht Stehende tun, damit dieser rechtsstaatliche Irrläufer nicht ins Bundesgesetzblatt kommt. Sollte einmal ein Vorschlag wie der von Nordrhein-Westfalen mehrheitsfähig werden – auch das kann ich bereits ankündigen –, werden wir diesen Vorschlag sehr genau in den Blick nehmen und prüfen, ob wir dann gegebenenfalls mit einem abstrakten Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht dagegen vorgehen. Der Gang nach Karlsruhe wäre dann eine echte Option. Gott sei Dank sind wir im Vorfeld nicht in einer solchen Situation. Ich hoffe nicht, dass sie eintritt. Wir

werden auf jeden Fall alles tun, was uns möglich ist, um diesen Irrweg so schnell wie möglich aus der Diskussion zu verdrängen.