Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bringen wir eine wichtige Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung in allen Regionen Bayerns auf den Weg. Zum 01.01.2014 ist das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters – NotSanG – in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz löst der Bundesgesetzgeber den bisherigen Rettungsassistenten durch den neuen Gesundheitsfachberuf des Notfallsanitäters ab. Damit wurde eine umfassende Modernisierung der Rettungsassistentenausbildung vorgenommen.
Ziel der Neuregelung ist vor allem, die Qualifikation des nichtärztlichen Rettungsdienstes durch eine Verlängerung der Ausbildungsdauer sowie durch eine Veränderung der Ausbildungsinhalte den beständig gestiegenen Anforderungen an eine moderne und hochwertige Versorgung im präklinischen Bereich anzupassen. Zugleich soll durch die verbesserte Ausbildung der Tätigkeitsbereich des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals ausgeweitet werden, um unnötige Notarzteinsätze künftig zu vermeiden. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzen wir nun in Landesrecht um. Wir werten den Beruf als Gesundheitsfachberuf auf. Der zukünftige Notfallsanitäter kann noch mehr, und er darf auch noch mehr.
Meine Damen und Herren, wir haben die geplanten Änderungen ausführlich mit allen Beteiligten erörtert. Wir haben viele Anregungen der Verbände aufgegriffen. An dieser Stelle darf ich mich auch bei unseren Gesundheitspolitikern im Arbeitskreis, Bernhard Seidenath und Klaus Holetschek, für die fachliche Unterstützung bedanken. Die erste Fassung des Gesetzentwurfs haben wir, wie ich schon gesagt habe, mit allen Verbänden ausführlich erörtert. In dieser ersten Fassung war noch vorgesehen, dass mangels praktischer Relevanz der Facharzt für Allgemeinmedizin
nicht mehr generell als Vorqualifikation für die Bestellung zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst – ÄLRD – aufgenommen wird. Es war jedoch niemals beabsichtigt, in Zukunft den Facharzt für Allgemeinmedizin aus dem Kreis der potenziellen ÄLRD auszuschließen. Eine Bestellung zum ÄLRD wäre über eine entsprechende Ausnahmeklausel, die wir vorgesehen hatten, jederzeit und weiterhin möglich gewesen. Nachdem sich dieses juristische Regel-Ausnahme-Verhältnis aber als missverständlich erwiesen hat, wird die ursprüngliche Formulierung beibehalten.
Auch was den Datenschutz betrifft, kann der ÄLRD künftig handeln. Auch wenn der ÄLRD nicht anonymisierte Daten braucht, muss der Datenschutz gewährleistet werden. Wir haben deshalb den Wunsch der Verbände aufgegriffen und die klarstellende Regelung in den Gesetzestext aufgenommen, dass das schriftlich angefragt werden muss. Die Durchführenden haben auch darauf hingewiesen, dass vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erfolgte Bestellungen für Einsatzleiter sowie erteilte Genehmigungen zur Durchführung von Notfallrettungen oder arztbegleitete Patiententransporte Bestandsschutz genießen sollten. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist im Gesetzentwurf nun vorgesehen.
Meine Damen und Herren, ein Missverständnis möchte ich ausdrücklich ausräumen: Der vorliegende Gesetzentwurf greift in keiner Weise in die ärztliche Behandlungsfreiheit der Notärzte ein. Für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt das insoweit schon, als er in seiner Aufgabenwahrnehmung als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst regelmäßig keine Patienten behandeln wird. Die Weisungsbefugnis des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben wird im Qualitätsmanagement gegenüber allen Mitwirkenden des Rettungsdienstes nicht neu eingeführt. Sie entspricht vielmehr der heutigen Weisungsbefugnis, wie wir sie in Artikel 12 Absatz 4 bereits haben. Hierbei geht es ausschließlich um die Durchsetzung allgemeingültiger Grundsätze der Qualität der medizinischen Betreuung und Behandlung in Bayern. Eine solche Kompetenz des ÄLRD ist zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Qualitätsmanagements notwendig. Zur Klarstellung und Ausräumung aller Missverständnisse, dass sich das Weisungsrecht des ÄLRD ausschließlich auf das Qualitätsmanagement bezieht, wird dies im Gesetzestext explizit geregelt.
Mit dem Gesetzentwurf stellen wir sicher, dass Patienten künftig noch schneller notfallmedizinisch versorgt werden und dass die Qualität der notfallmedizinischen Versorgung weiter gesteigert wird. So liegt der Freistaat im bundesweiten Vergleich bei der Sicherheit traditionell an der Spitze. Diese Führungsposition können wir nur im Team, als starkes Netzwerk erreichen.
Feuerwehren, Hilfsorganisationen, THW, Polizei, Bundeswehr und Bundespolizei arbeiten mit dem Freistaat, den Katastrophenschutzbehörden und den Kommunen eng und vertrauensvoll zusammen. Hier noch einmal Dank an alle, ob ehren- oder hauptamtliche Helfer, die Tag und Nacht bereitstehen, um Leben zu retten.
Meine Damen und Herren, damit wir die in unserem Gesetzentwurf angelegten Verbesserungen rasch umsetzen können, bitte ich um ihre Zustimmung.
Danke schön, Herr Kollege. – Als Nächster hat Herr Kollege Dr. Wengert von der SPD das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes schließen wir – gerade noch rechtzeitig – eine Regelungslücke für die Notfallrettung in Bayern. Ab Frühjahr dieses Jahres stehen nämlich die ersten Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen zur Verfügung. Sie lösen die bisherigen Rettungsassistentinnen und assistenten ab. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Notfallsanitätergesetz bereits zum 1. Januar 2014 einen neuen Gesundheitsfachberuf geschaffen mit dem Ziel, die Qualifikation des nichtärztlichen medizinischen Personals im Rettungsdienst durch eine deutliche Veränderung der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsstruktur zu erhöhen und damit die präklinische Versorgung in Notfällen nochmals zu verbessern.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde die Ausbildungsdauer von zwei auf drei Jahre verlängert und die Zahl der Ausbildungsstunden mit einer Erhöhung auf 4.600 fast verdoppelt. Die neuen Notfallsanitäter und -sanitäterinnen sollen damit befähigt werden, heilkundliche Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Damit soll erreicht werden, dass Patienten unverzüglich, also noch vor Eintreffen des Notarztes, medikamentös und invasiv behandelt werden können oder sogar unnötige Notarzteinsätze vermieden werden; denn Bayern hat unter den Flächenländern mit Abstand die höchste Anzahl von Notarzteinsätzen.
Mit der Neuregelung erlangen die künftigen Notfallsanitäterinnen und -sanitäter allerdings keine Befugnis zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde; das muss hier ganz deutlich gesagt werden.
Vielmehr unterliegen sie der Vorgabe, Überprüfung und Verantwortung des Notarztes, werden also auf ärztliche Veranlassung im Rahmen der Delegation ärztlicher Leistungen auf nichtärztliches Personal tätig. Auf den dazu im Rahmen der Verbändeanhörung zu den Begrifflichkeiten "Delegation" und "Substitution" entbrannten Streit möchte ich an dieser Stelle nicht mehr eingehen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein ganz entscheidender Fortschritt gegenüber der bisherigen Situation ist die einheitliche Handhabung der Kompetenzen der künftigen Notfallsanitäter. Da es bisher keine einheitlichen und in allen Rettungsdienstbezirken gültigen Regelungen dafür gab, kam es immer wieder zu Problemen. Das führte zum Beispiel bei der einsatzbedingten Überschreitung der Grenzen des jeweiligen Rettungsdienstbezirkes immer wieder zu Unsicherheiten. Was die bisherigen Rettungsassistenten aufgrund entsprechender Vorgaben der Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes in einem Bezirk tun durften – sie durften etwa bestimmte Medikamente verabreichen –, war ihren Kollegen des benachbarten Bezirks nicht erlaubt. Das Nachsehen hatten die Patienten, denen gelegentlich nicht einmal schmerzstillende Medikamente verabreicht werden durften, da der Notarzt sich dies vorbehalten hatte, oder auch die Rettungsassistenten, die unter Umständen gegen verbindliche Anweisungen verstießen. Künftig werden für ganz Bayern standardisierte heilkundliche Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Medikamentengabe für notfallmedizinische Zustandsbilder festgelegt werden, die für eine eigenständige Durchführung durch den Notfallsanitäter geeignet sind.
Dem Umstand, dass die Regierungsfraktion anstelle der Staatsregierung den Gesetzentwurf eingebracht hat, waren denn auch die Holprigkeiten im Verfahrensgang geschuldet. So musste der Gesetzentwurf zweimal nachgebessert werden, um Bedenken der angehörten Verbände Rechnung zu tragen, deren Anhörung wir erst mal beantragen mussten; auch die Liste der anzuhörenden Verbände musste verlängert werden, damit Irritationen und Missverständnisse ausgeräumt werden konnten. Der vermeintliche Ausschluss von Fachärzten für Allgemeinmedizin gehörte dazu, ebenso die befürchtete Weisungsgebundenheit des behandelnden Notarztes, die damit verbundene Missachtung der Berufsordnung der Ärzte, der Datenschutz, die Inkompatibilität der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, der Umfang des Arbeitseinsatzes für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und dessen Entschädigung. Wir haben uns letztlich zusammengerauft, auch wenn Defizite bleiben, zum Beispiel dass der Vorsitzende des Rettungsdienstausschusses nicht gewählt, sondern vom Innenministerium bestellt wird. Aber daran wollen wir die Gesetzesänderung nicht
scheitern lassen. Zu wichtig ist es, dass die Notfallsanitäter ab dem 1. April auf gesicherter rechtlicher Grundlage zum Wohl der Menschen, die in großer Not ihre Hilfe in Anspruch nehmen, ihre Arbeit aufnehmen können.
An dieser Stelle sei einmal mehr den Tausenden von Rettungsassistentinnen und -assistenten und Rettungssanitäterinnen und -sanitätern gedankt, die jeden Tag rund um die Uhr, 24 Stunden im Einsatz sind oder in Bereitschaft stehen und zusammen mit Notärztinnen und Notärzten dafür sorgen, dass Menschen in lebensbedrohlichen Lagen bestmöglich versorgt und gerettet werden, wie dies auch das Funktionieren der Rettungskette in Bad Aibling nachhaltig bewiesen hat. Viele dieser Fachkräfte der alten Schule wollen und müssen freilich nachqualifiziert werden; denn ab 1. Januar 2024 müssen auf allen Rettungsmitteln Notfallsanitäterinnen und -sanitäter eingesetzt werden, und die Sieben-Jahres-Frist für die Nachqualifizierung wird nicht ausreichen. Deswegen müssen wir uns damit befassen, dass wir den Bundesgesetzgeber zu einer Verlängerung der Sieben-Jahres-Frist auffordern müssen.
Die SPD-Fraktion wird dem Gesetzentwurf in der geänderten Fassung zustimmen. Beim Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden wir uns der Stimme enthalten, da sich die dortigen Forderungen entweder erledigt haben oder von uns nicht mit Überzeugung mitgetragen werden können. Dem Änderungsantrag der FREIEN WÄHLER werden wir nicht zustimmen können, da den dort beantragten Änderungen entweder bereits Rechnung getragen wurde bzw. diese in anderer Weise erledigt wurden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir hoffen, mit den Neuregelungen die notfallmedizinische Versorgung der Menschen in Bayern nochmals ein gutes Stück verbessern zu können. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke schön, Herr Kollege. – Als Nächster hat der Kollege Hanisch von den FREIEN WÄHLERN das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Um es vorwegzunehmen: Wir FREIE WÄHLER werden dem Gesetzentwurf in der geänderten Form zustimmen. Beim ersten Gesetzentwurf hatten wir große Bauchschmerzen, weil er viele Punkte enthielt, die nicht in das Gesetz gepasst haben. Wir haben daraufhin einen Änderungsvorschlag gemacht; ich werde noch im Detail darauf zurückkommen.
Der Grund dafür, dass wir jetzt zustimmen, ist eigentlich im Wesentlichen, dass sämtliche Punkte, deren Änderung wir fordern, in die Änderungsanträge der CSU aufgenommen worden sind. Damit ist unser Änderungsantrag weitestgehend erledigt. Insofern gibt es von unserer Seite Zustimmung. – Dem Antrag der GRÜNEN haben wir im Ausschuss schon zugestimmt; wir werden das so beibehalten.
Meine Damen und Herren, der Rettungsdienst in Bayern funktioniert. Das haben wir spätestens in Bad Aibling gesehen. Deshalb kommt hier von meiner Seite nochmal an alle die, die dort im Einsatz waren und die dafür sorgen, dass Bayern ein sicheres Land ist und bleibt, ein herzliches Dankeschön.
Meine Damen und Herren, wir sind durch die Tatsache, dass das neue Notfallsanitätergesetz auf Bundesebene zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, gezwungen zu reagieren. Wir brauchen sowieso schon relativ lange dazu, und wir haben es gehört: Im Frühjahr kommen die ersten Notfallsanitäter zum Einsatz; zu diesem Zeitpunkt braucht man eine gesetzliche Grundlage, auf der sie aktiv werden können. Wir haben deshalb die Anpassungen im Bayerischen Rettungsdienstgesetz vorgenommen, und jetzt pressiert’s: Dieses Gesetz soll so schnell wie möglich in Kraft treten. Damit sind weitere Änderungen verbunden, beispielsweise eine Neustrukturierung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst. Auch hier war eine Anpassung an die Gesamtstruktur, auch an unseren dreigliedrigen Staatsaufbau erforderlich. Dies ist durchaus bemerkenswert und zu betonen. Im Zusammenhang mit den Aufgaben und Befugnissen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst haben wir die Rechtsgrundlage für Delegationen auf den Notfallsanitäter geschaffen.
Wir haben dieses Gesetz im Innenausschuss ausführlich diskutiert. Ich meine, dass es insgesamt gesehen etwas beschämend war, dass man kein Anhörungsverfahren durchgeführt hat, bevor dieses Gesetz in die Ausschüsse und in den Landtag kam. Das haben wir dann mehr oder weniger durch unsere Forderungen erreicht; aber auch darauf ist schon im Wesentlichen eingegangen worden.
Mit dem Gesetzentwurf der CSU vom 04.11.2015 waren wir nicht glücklich; die Beschränkung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst auf bestimmte Fachärzte haben wir für äußerst unglücklich gehalten. Ich darf zitieren, was da vorgesehen war. In der Gesetzesbegründung hieß es dazu wörtlich:
Um diese Aufgabe auf einem hohen fachlichen Niveau sicherstellen zu können, bedarf es einer entsprechend spezifischen Qualifikation, die bei Fachärzten für Allgemeinmedizin in Bezug auf die notfallmedizinische Expertise nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.
Das war ein Punkt, der uns unwahrscheinlich gestört hat und den Sie daraufhin auch geändert haben. Wenn wir gegenwärtig 592 Fachärzte der Allgemeinmedizin im Notfalldienst haben und dieser Notfalldienst nur deshalb funktioniert, weil diese Leute bereit sind, dort mitzuarbeiten – gerade im ländlichen Bereich gibt es riesige Probleme, Ärzte zu gewinnen, die als Notarzt tätig sind –, kann man ihnen nicht verweigern, dass sie Ärztliche Leiter Rettungsdienst werden können. Da zu behaupten, ihnen fehlten die Voraussetzungen, haben wir für sehr verwegen gehalten.
Ich habe Ihren Antrag wörtlich vorgelesen. Bevor Sie dazu etwas sagen, sollten Sie sich zumindest einmal die Mühe machen, ihn zu lesen oder mir zuzuhören, wenn ich ihn vorlese. Das ist eigentlich das Mindeste, was ich erwarten kann. "Auf keinen Fall" zu sagen, ist schon sehr weit hergeholt.
Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. Die Weisungsfreiheit der Notärzte ist in Zukunft gegeben. Jetzt gibt es nur noch eine Weisungsgebundenheit, wenn es um das Qualitätsmanagement geht. Insgesamt glauben wir, dass wir mit der Gesetzesänderung leben können. Ich hoffe, sie bewährt sich in der Praxis. Andernfalls müssen wir nachbessern.
Danke schön, Herr Kollege. – Als Nächster hat der Kollege Mistol vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Wort. Bitte schön.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! In der Debatte heute Mittag zum KAG habe ich gelobt, wie intensiv wir uns mit der Thematik auseinandergesetzt haben. Beim Rettungsdienstgesetz haben wir uns die notwendige Zeit leider nicht genommen. Das Thema ist komplex. Um der Komplexität dieses Themas gerecht zu werden – da spreche ich sicher auch im Namen der betroffenen Verbände –, hätte uns etwas mehr Zeit sicher nicht geschadet.
Kolleginnen und Kollegen, nichtsdestoweniger begrüßen wir GRÜNE die Intention des Gesetzentwurfes, endlich die rechtliche Grundlage zu schaffen, mehr
Kompetenz für heilkundliche Maßnahmen von der Ärzteschaft auf die Notfallsanitäter zu übertragen. Im Notfall geht es oft um Leben und Tod; da zählt jede einzelne Sekunde. Eine hochwertige Versorgung kann nur dann gewährleistet sein, wenn auch nichtärztliches Personal notwendige Maßnahmen ergreifen darf, sollte der Notarzt nicht vor Ort sein, zumal es auch der Realität entspricht, dass nichtärztliches Personal meistens zuerst am Unfallort oder beim Notfall eintrifft und die mitunter lebensnotwendige Erstversorgung leistet.
Sie haben jetzt nicht nur bundesgesetzliche Vorgaben umgesetzt, sondern doch auch relativ massiv in die Struktur des Rettungsdienstes eingegriffen. Wir GRÜNE haben in der kurzen Zeit, die uns geblieben ist, um uns auch mit den Betroffenen auseinanderzusetzen, also in der Zeit zwischen der Ersten Lesung und der Behandlung im Ausschuss, zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Ärzteschaft, aber auch der Rettungsdienste geführt. Ich darf mich da bei meinen Kollegen Kerstin Celina und Uli Leiner aus dem Gesundheitsausschuss ganz herzlich bedanken. Diese Gespräche haben uns deutlich gezeigt, dass beim vorliegenden Gesetzentwurf noch Nachbesserungsbedarf besteht. Diesen Nachbesserungsbedarf haben wir in Form eines Änderungsantrags vorgebracht, der heute auch noch zur Abstimmung steht und für den ich um Zustimmung werbe.
Unser Änderungsantrag sieht in der Neufassung des Artikels 10 einen Rettungsdienstausschuss als neue Plattform vor. Um die Zusammenarbeit der Mitglieder des Ausschusses und seine Funktionalität zu stärken, werben wir GRÜNE dafür, dass nicht, wie von der CSU gewünscht, der oder die Vorsitzende von der obersten Rettungsdienstbehörde bestellt wird, sondern die Mitglieder wie bisher die Möglichkeit haben, demokratisch zu bestimmen, wer dem Ausschuss vorsitzen wird. Das Gängelband, das Sie einführen wollen, ist aus unserer Sicht wirklich so überflüssig wie ein Kropf.
Kolleginnen und Kollegen, außerdem fordern wir für ÄLRD eine Klarstellung im Hinblick auf die Niederlegung von Funktionen in anderen Verbänden. Im Sinne des Datenschutzes soll auch die Einsicht in Patientenakten inklusive Begründung immer schriftlich dokumentiert werden. Weiterhin sprechen wir uns dagegen aus, dass künftig die Sozialversicherungsträger stärker in die Bestellung von Ärztlichen Leitern Rettungsdienst einbezogen werden sollen. Es mag sein, dass sich da in der Praxis gar nicht so viel ändert; aber das hätte man vielleicht auch mit einer geschickteren For
Kolleginnen und Kollegen, Bedenken haben wir auch, dass die Zahl der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Bayern trotz des wachsenden Aufgabenspektrums von 78 auf 26 reduziert werden soll und eine Beschränkung auf eine halbe Stelle vorgesehen ist. Die hierzu angedachte Aufwandsentschädigung könnte sich möglicherweise als zu gering erweisen, um einen entsprechenden Anreiz für die Übernahme dieser Tätigkeit zu schaffen. Es besteht die Gefahr, dass sich in Zukunft nur noch Klinikärzte mit eher geringerer Praxiserfahrung und mit Anfangsgehältern für diese Tätigkeit interessieren. Deshalb ist es uns ein großes Anliegen, dass die Auswirkung dieser Regelung ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes evaluiert und dem Landtag darüber berichtet wird und gegebenenfalls dann auch schnellstmöglich die notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Einem entsprechenden Antrag der GRÜNEN wurde im Innenausschuss zugestimmt. Auf diese Evaluation werden wir besonderes Augenmerk legen, weil uns natürlich daran gelegen ist, dass das Ganze praxistauglich ist und die Qualität des Rettungsdienstes erhalten bleibt.
Kolleginnen und Kollegen, alles in allem begrüßen wir, dass die Kompetenzen der nichtärztlichen Rettungskräfte mit dieser Regelung nach langer Verzögerung und bei aller Kritik in Detailfragen ausgeweitet werden und Rechtssicherheit hergestellt wird.
Danke schön, Herr Kollege. – Als Letzter hat nun der Herr Staatsminister das Wort. Bitte schön, Herr Staatsminister Herrmann, kommen Sie ans Rednerpult.