Protokoll der Sitzung vom 01.06.2016

Die Entscheidung über eine Nachtzeitverschiebung kann die jeweilige Stadt treffen. Sie muss aber – ich habe das schon festgestellt – auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmen. Sie kann zwischen der Kneipenmeile und einem innerstädtischen reinen Wohngebiet unterscheiden.

Ich will auch ankündigen: Wir haben im Dezember 2014 Vollzugshinweise erlassen. Unser Haus wird unter Berücksichtigung des VGH-Urteils zeitnah neue Handlungsempfehlungen herausgeben. Wir werden das, Herr Arnold, in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag tun, und wir werden das auch mit dem Umweltministerium abstimmen. Weil mich Herr Ganserer vorhin darauf angesprochen hat: Ich bin gerne bereit, mir Regelungen in anderen Bundesländern anzusehen. Diese haben Regelungen jedoch unterhalb der Gesetzesnorm getroffen. Soweit ich informiert bin und wie Sie es mir gesagt haben, haben diese Länder die Regelung auf der Grundlage eines Erlasses getroffen.

Nochmals: Es wird neue Vollzugshinweise und Handlungsempfehlungen unseres Hauses geben. Wir werden dabei das VGH-Urteil aufgreifen und das Ganze mit dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Umweltministerium abstimmen.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank. – Bitte bleiben auch Sie noch am Pult. Der Kollege Ganserer möchte noch eine Zwischenbemerkung machen.

Sehr geehrter Herr Staatssekretär, wollen Sie abstreiten, dass auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Landesgesetzgeber entsprechende Regelungen in Form von Rechtsverordnungen herausgegeben kann? Ist Ihnen bekannt, dass das Land Rheinland-Pfalz eine entsprechende Verordnung zur landesweiten Regelung geschaffen hat? Ist Ihnen bekannt, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Erlass zu einer landesweiten Regelung erlassen hat? Wie kommen Sie dann zu der nicht korrekten Auffassung, dass der Landesgesetzgeber der falsche Adressat ist? Wir sollten von der Idee wegkommen, das Problem betreffe nur die Stadt Fürth. Die Angelegenheit hat vielmehr landesweite Bedeutung, und deswegen bräuchte es eine entsprechende Rechtsverordnung, um Rechtssicherheit für die Kommunen herstellen zu können.

Herr Ganserer, ich habe es vorhin schon angeführt: Wir müssen auch bei einer landesgesetzlichen Regelung die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beachten. Wir können sie nicht verdrängen, und wir können sie auch nicht ersetzen. Bundesrecht bricht in diesem Fall Landesrecht. Die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr. Ich habe angekündigt: Wir werden unterhalb einer landesgesetzlichen Regelung, was die Handlungsempfehlungen angeht, das Urteil des VGH aufgreifen, einarbeiten und in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Städtetag und dem Umweltministerium neue Vollzugsmitteilungen und Handlungsempfehlungen für die Kommunen im Freistaat Bayern herausgeben.

Danke schön, Herr Staatssekretär. – Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Nach der Geschäftsordnung ist unserer Abstimmung die Entscheidung des die Eingabe behandelnden Ausschusses zugrunde zu legen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie hat beschlossen, beide Eingaben gemäß § 80 Nummer 4 der Geschäftsordnung aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt zu erklären. Dem Petenten, der Petentin und der Stadt Fürth sind die Stellungnahme der Staatsregierung sowie ein Protokollauszug zu übersenden.

Über den Tagesordnungspunkt 7 a soll in einfacher Form abgestimmt werden, über den Tagesordnungspunkt 7 b in namentlicher Form.

Ich lasse zuerst über die Eingabe mit dem Aktenzeichen WI.0012.17 – das ist Tagesordnungspunkt 7 a – abstimmen. Wer der Entscheidung des Ausschusses für Wirtschaft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die CSUFraktion. Gibt es Gegenstimmen? – Das sind die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FREIE WÄHLER und SPD. Enthaltungen? – Zwei Enthaltungen bei der CSU. Damit ist der Entscheidung des Ausschusses entsprochen worden.

Zum Tagesordnungspunkt 7 b ist beantragt worden, die Abstimmung in namentlicher Form durchzuführen. Ich lasse namentlich über die Eingabe mit dem Aktenzeichen WI.0525.17 abstimmen. Wer dem Votum des Ausschusses für Wirtschaft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie zustimmen will, den bitte ich, die blaue Ja-Karte zu benutzen. Für Gegenstimmen ist die rote Nein-Karte zu verwenden. Stimmenthaltungen sind mit der weißen Stimmkarte anzuzeigen. Die Urnen für die Stimmkar

ten stehen bereit. Mit der Stimmabgabe kann nun begonnen werden. Sie haben fünf Minuten Zeit.

(Namentliche Abstimmung von 20.20 bis 20.25 Uhr)

Die Abstimmung ist geschlossen. Ich bitte Sie, die Plätze wieder einzunehmen. Wir fahren gleich mit der Beratung fort.

(Unruhe)

Bitte nehmen Sie die Plätze ein. Ich würde gerne fortfahren. Wenn Sie sich schnell hinsetzen, sind wir auch schnell fertig.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, zu einer Erklärung zur Abstimmung nach Paragraf 133 Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag hat sich die Kollegin Guttenberger gemeldet. Sie hat fünf Minuten Zeit. Bitte schön, Frau Guttenberger.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mein Abstimmungsverhalten bei den beiden Petitionen gerne begründen. Ich habe mich enthalten, weil das Urteil des VGH sehr deutlich macht – Herr Kollege Arnold, das haben Sie verschwiegen –, was die Stadt Fürth tun muss, um eine Öffnung bis 23.00 Uhr zu ermöglichen, nämlich eine Änderung ihres Bebauungsplans. Selbst wenn wir eine andere Rechtslage hätten, wissen Sie und weiß ich, dass der Bebauungsplan vorgeht. Ohne den geänderten Bebauungsplan gibt es keine Öffnung bis 23.00 Uhr. Deshalb habe ich mich enthalten. Andererseits sehe ich das Bedürfnis, die Wirtshauskultur in der Gustavstraße zu schützen und auch für die Zukunft zu sichern. Aus genau diesem Grund ist es kein gangbarer Weg, so zu tun, als könnte man mit einer Zustimmung zur Petition die Stadt Fürth, die die Planungshoheit hat, aus ihrer Verantwortung nehmen. Das geht rein rechtlich nicht. Deshalb habe ich mich enthalten. – Ich möchte auch darauf verweisen, dass wir als CSUFraktion einen anderen Weg gegangen sind. Immer wieder heißt es, nur bei uns gebe es ein Problem, in Rheinland-Pfalz sei alles super geordnet, dort funktioniere alles toll. Aus diesem Grund haben wir einen Antrag auf den Weg gebracht. Herr Ganserer hat ihn erwähnt. Wir wollen, dass uns die Staatsregierung berichtet, wie dies dort bei Umsetzung des Immissionsschutzrechtes gelöst wird. Aufgrund dieses Berichtes wollen wir entscheiden, ob das für uns auch ein gangbarer Weg ist. Das halten wir für einen richtigen und einen fairen Umgang. Man sollte nicht so tun, als könnte man sich über die Planungshoheit einer Kommune hinwegsetzen, die ihren Bebauungsplan noch nicht geändert hat, obwohl das immer wieder ange

mahnt wurde. Dies hat die CSU im Stadtrat schon vor eineinhalb Jahren getan.

Des Weiteren möchte ich angesichts der Biergartenverordnung und anderer Dinge, die immer wieder angeführt werden, eines klarstellen: Einen Biergarten kann man definieren. Leider kann man eine historisch gewachsene Wirtschaftsstruktur nicht definieren. Von Herrn Mayer gab es mal einen Versuch. Der hätte auch ergeben, dass dies nicht auf alle Gaststätten in der Gustavstraße zutrifft. Das ist die Problematik. Eine Verordnung für Biergärten geht deshalb und nicht weil man Biergärten mag, die sich nicht nur in Oberbayern, sondern auch in Ober- und Unterfranken befinden. Bei Freischankflächen besteht die Problematik der Definition. – Ich danke fürs Zuhören. Damit habe ich meine Entscheidung begründet.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank, Frau Kollegin Guttenberger. – Jetzt gebe ich das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zum Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Markus Rinderspacher, Florian von Brunn, Klaus Adelt und anderer und Fraktion (SPD) betreffend "Listeriose-Ausbruch mit Erkrankten und Toten durch kontaminierte Lebensmittel: Umfassende Information von Landtag und Verbrauchern notwendig!", Drucksache 17/11589 bekannt. Mit Ja haben 135 gestimmt. Mit Nein hat niemand gestimmt. Stimmenthaltungen gibt es auch keine. Damit ist dieser Dringlichkeitsantrag angenommen.

(Abstimmungsliste siehe Anlage 4)

Kolleginnen und Kollegen, die Tagesordnung hat sich hinten etwas gelichtet. Damit wir schnell fertig werden, bitte ich Sie, konzentriert weiterzuarbeiten und die Lautstärke zu verringern. Dann sind wir alle früher fertig und können uns wirklich noch der Gaststättenkultur widmen. Ich danke Ihnen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 8 auf:

Verfassungsstreitigkeit Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 20. April 2016 (Vf. 4-VII-16) betreffend Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 10. August 2015 (ABl Nr. 8/2015 S. 98) zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamts Bamberg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst" vom 16. April 2014 (ABl Nr. 4/2014 S. 37)

P II - G-1310.16-0004

Ich eröffne die Aussprache. Die Gesamtredezeit der Fraktionen beträgt nach der Geschäftsordnung 24 Minuten. Die Redezeit der Staatsregierung orientiert sich dabei an der Redezeit der stärksten Fraktion. Unser erster Redner ist Herr Kollege Heike. Bitte schön, Herr Heike.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen! In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit möchte ich mich relativ kurz fassen und nur darauf hinweisen, dass von der Opposition die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnung verlangt wird, worüber im Ausschuss bereits umfassend diskutiert worden ist. Einige haben sich vielleicht schon darüber gefreut, dass sie jetzt über Buchen, Eichen oder Ähnliches diskutieren können. Das ist hier aber nicht von Bedeutung. Von Bedeutung ist nur die Frage, ob die Aufhebung der Verordnung rechtmäßig oder unrechtmäßig und ob die Klage begründet oder unbegründet ist.

Wir gehen davon aus, dass die rechtliche Zulässigkeit des Handelns der Regierung von Oberfranken feststeht. Die Grundlage dafür ist nämlich die Änderung des Artikels 51 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Diese Änderung hat der Landtag auch beschlossen. Das Verfahren zur Ausweisung geschützter Landschaftsteile ist danach verändert worden. Bisher lag die Zuständigkeit dafür weitgehend bei den Landkreisen. In Artikel 51 des Naturschutzgesetzes ist aber festgelegt worden, dass für die Ausweisung von geschützten Landschaftsteilen mit einer Fläche von über 10 Hektar die Regierungen zuständig sind. Diese Gesetzesänderung ist berücksichtigt worden, und deswegen kam es nach der Entscheidung durch das Parlament, das vom Volk gewählt ist, zu der neuen Entscheidung der Regierung und damit zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes. Die Aufhebung ist nach unserer Meinung gerechtfertigt.

(Volkmar Halbleib (SPD): Eine politische Entscheidung, eine Entscheidung der CSU-Fraktion!)

Die Entscheidung stellt keine Verletzung des Willkürverbots dar. Darüber kann man sich zwar unterhalten. Bei dieser Entscheidung ist aber wirklich nichts von Willkür zu sehen.

Zusammenfassend kann ich nur sagen, dass die Beteiligung des Landtags am Verfahren notwendig ist. Wir – CSU und FREIE WÄHLER übrigens gemeinsam – haben erklärt, dass diese Klage unbegründet ist.

(Florian von Brunn (SPD): Eine unheilige Allianz!)

Die Opposition vertritt die gegenteilige Meinung. Wir bleiben bei unserer Meinung. Artikel 51 des Naturschutzgesetzes ist richtig angewandt worden.

(Beifall bei der CSU)

Danke schön, Herr Heike. – Nächster Redner ist der Kollege von Brunn. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Den Antrag als unbegründet abzuweisen, halten wir verfassungsrechtlich für nicht haltbar, da die Regierung von Oberfranken neben Verstößen gegen die Bayerische Verfassung ohne Rechtsgrund gehandelt hat. Ohne Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften und auch ohne Berücksichtigung von Bundes- und Landesrecht, insbesondere der Bayerischen Verfassung, hat die Regierung von Oberfranken ihre Entscheidung unter massivem politischen Druck getroffen.

(Volkmar Halbleib (SPD): Hört! Hört!)

Allein die Tatsache des politischen Drucks ist Grund genug, um den Antrag als begründet anzusehen. Dieser politische Druck manifestiert sich in verschiedenen Schreiben. Ich zitiere aus einem Brief der Staatsministerin für Umwelt- und Verbraucherschutz an den Bürgermeister der Gemeinde Michelau vom 2. Januar 2015. Darin heißt es: Die Bayerische Staatsregierung wird im Februar 2015 die Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil … usw. … sicherstellen. – Unterzeichnende ist die Umweltministerin.

Ein zweites Beispiel: In einem Schreiben an das Landratsamt Bamberg wird dieses aufgefordert, die erforderlichen Schritte zur Herstellung – Zitat – "rechtmäßiger Verhältnisse" einzuleiten. Dieses Schreiben stammt vom 13. April 2015, also von einem Datum, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Verordnung noch gar nicht vorlagen. Sie wurden mit demselben Schreiben lediglich angekündigt. Diese Schreiben dokumentieren, dass eine Vorgehensweise akzeptiert wird, die verfassungswidrig ist und den Grundsätzen des Verwaltungsrechts widerspricht.

(Beifall bei der SPD)

Der Bayerische Landtag hat mit Beschluss vom 27.11.2014 seine Kompetenzen weit überschritten und gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gewaltenteilungsprinzip verstoßen. Das Umweltministerium hat die Regierung angewiesen, den Beschluss des Landtags umgehend zu vollziehen. Das hat die Regierung in einem Schreiben an die EU-Kommission

vom 13. April 2015 auch bestätigt. Sie hat dargelegt, dass sie die Aufforderung des Umweltministeriums als Weisung verstanden hat. Auch hier sind Zweifel angebracht; auch das könnte ein weiterer grober Verstoß gegen die Bayerische Verfassung und gegen die Rechtsgrundsätze der Verwaltung sein.

Ein weiterer Punkt: Das Aufhebungsverfahren wurde mit großer Hektik durchgeführt. Zwischen dem Ablauf der Anhörungsfrist am 31. Juli 2015 und dem Erlass der Verordnung liegt weniger als eine Woche. Eingegangen waren aber über 50 Stellungnahmen mit zum Teil erheblichem Umfang. Offensichtlich wurde aufgrund des für die Regierung von Oberfranken feststehenden Ergebnisses weitgehend auf eine Prüfung und Abwägung der relevanten Gesichtspunkte und auf eine Einbeziehung der Stellungnahmen verzichtet. Zumindest hier hätte den Juristen der CSU-Fraktion deutlich werden müssen, dass damit grob gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen wird.

(Beifall bei der SPD – Jürgen W. Heike (CSU): Woher wissen Sie das?)

Hinsichtlich der Frage, ob ein Schutzgebiet von insgesamt knapp 800 Hektar als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden kann, sind Sie nicht auf dem aktuellen Stand des Biotopschutzes. Längst ist es Usus, den Flächenschutz und nicht den Objektschutz in den Vordergrund zu stellen. Seit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes wurden in anderen Bundesländern geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Fläche von bis zu 3.000 Hektar ausgewiesen. Im Zusammenhang mit europarechtlichen Vorschriften weise ich darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot für das dort bestehende FFHGebiet verletzt wird, weil mit der Aufhebung der Schutzverordnung massive Holzeinschläge möglich werden.

Zum Abschluss zitiere ich den Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung und Recht, Franz Schindler, der dort ausgeführt hat, dass die Aufhebung der Verordnung ein Verstoß gegen das Willkürverbot der Bayerischen Verfassung ist.

(Beifall bei der SPD)

Mein Fazit: Um den Wutbürgern im Steigerwald einen Gefallen zu tun, haben CSU-Abgeordnete nicht nur in ehrenrühriger Form einen ehemaligen Landrat der eigenen Partei angegriffen, sondern zusammen mit der Staatsregierung die Willkür zum politischen Prinzip erhoben.

(Beifall bei der SPD)