Protokoll der Sitzung vom 15.05.2002

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Eine weitere Änderung in dem Bemischen Wassergesetz läuft darauf hinaus, dass die FFH-Richtlinie, die in der Regel dann eine Alternativenprüfung erfordert, das heißt, dass man in solchen Gebieten nur Vorhaben und Projekte realisieren darf, wenn man nachweisen kann, dass keine Alternativen vorhanden sind, durch die Formulierungen, wie sie hier gewählt wurden, ausgehebelt wird. Das heißt, hier wird auch in einer Form gehandelt, die nicht mit Europarecht vereinbar ist.

Der letzte Änderungsvorschlag betrifft die Erleichterungen für auditierte Betriebe. Für sie soll die Möglichkeit geschaffen werden, sich der staatlichen Kon

trolle zu entziehen. Das Ökoaudit wurde aber als zusätzliches Instrument eingeführt, um den Umweltschutz zu verbessern. Mit dem Vorschlag des Senats ist nicht gewährleistet, dass auf diese Weise Umweltstandards eingehalten werden. Hier noch einmal ganz deutlich: Ökoaudit war als zusätzliches Instrument gedacht. Hier wird es nun benutzt, um weiter zu deregulieren. In der Summe muss ich insbesondere Sie, meine lieben Kolleginnen und Kollegen von der SPD, darauf hinweisen, dass Sie diesem Antrag zustimmen müssten, ansonsten unterstützen Sie nämlich hiermit ein Gesetzeswerk, das Sie politisch sonst gar nicht vertreten. Beschränkungen von Öffentlichkeitsbeteiligung, Einschränkungen von Klagemöglichkeiten der Verbände, das zusammen mit Deregulierung ist nicht Ihre Programmatik. Stimmen Sie also zu! – Danke schön!

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Als Nächste erhält das Wort die Abgeordnete Frau Kummer.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Frau Dr. Mathes, ich begrüße die Vorlage dieses Gesetzes ausdrücklich, schließlich kommen wir den Vorgaben der EU nach, die wir hier jetzt in Landesrecht umsetzen. Ich verstehe nicht, warum Sie sich so dagegen wehren. Wir kommen sogar einem Teil Ihres Antrags aus der letzten Sitzung nach, zu dem Sie, Frau Dr. Mathes, noch in der Debatte die Befürchtung geäußert hatten, dass hier wieder einmal umweltrelevante Gesetzesvorhaben aus ideologischen Gründen in die Endlosschleife innerkoalitionärer Beratungen geschoben würden. Das Wasserschutzgesetz Bremen-Nord lauert jedoch nicht hinter jeder Aussetzung.

(Beifall bei der SPD)

Ich halte es für absolut angebracht und der Sache dienlich, dieses umfangreiche Gesetzeswerk, das heute hier vorliegt, intensiv beraten zu haben. Ich will nur kurz auf die Bedeutung des Gesetzes eingehen, das Sie so schlankweg irgendwie abtun, Sie könnten dem jetzt so gar nicht zustimmen! All die Diskussionen wurden in den letzten Jahren ausführlich und auch höchst kontrovers auf EU- und Bundesebene geführt. Wir setzen es heute lediglich spezifisch in Landesrecht um. Dass nach diesem langen Vorlauf die Umsetzung dann vergleichsweise zügig geschehen ist, möchte ich hier noch einmal ausdrücklich hervorheben.

(Beifall bei der SPD)

Die Intention des Gesetzes ist es, eine Vielzahl von Projekten, vom Straßenbau bis zu Aufforstungen, ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.

Gewässer, Binnenhäfen und so weiter, hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen auf einheitlicher Basis zu beurteilen und europaweit transparent und vergleichbar zu machen. Umweltauswirkungen beschränken sich ja in der Regel nicht auf Landesgrenzen. Ich kann nicht verstehen, Frau Dr. Mathes, warum Sie der Intention dieses Gesetzes nicht zustimmen wollen.

(Beifall bei der SPD)

Dass das sinnvoll ist, darüber sind wir uns, glaube ich, alle einig. Ich hatte eigentlich gehofft, dass Sie trotz der Verbesserungs- oder Änderungsbedarfe ausweislich Ihres Änderungsantrags dem Gesetzentwurf insgesamt zustimmen.

Sie sprechen hier die Frage der Schwellenwerte an wie schon in der letzten Debatte. Sie fordern, dass es keine unteren Schwellenwerte geben dürfe, ab denen Projekte UVP-pflichtig seien. Allerdings sind Sie in Ihrem Änderungsantrag nicht völlig konsequent. Sie fordern die Abschaffung der Schwellenwerte zum Beispiel beim Straßenbau oder bei der Waldrodung, bei der Erstaufforstung, aber auch bei der Fischzucht oder beim Binnenhafenbau fordern Sie die nicht. Diese Diskrepanz ist mir irgendwie nicht ganz verständlich.

Ebenso wollen Sie für jegliche Straßenbaumaßnahmen ein umfangreiches Planfeststellungsverfahren einführen. Ich finde, bei kleineren, untergeordneten Projekten geht so ein Verfahren auch ein bisschen kleiner und schlanker, zum Beispiel mit einem ganz normalen Baugenehmigungsverfahren. Es ist ja nicht so, dass dann überhaupt keine Prüfungen mehr durchgeführt werden. Wir müssen ja auch nicht überall mit der größten Gesetzeskeule kommen.

(Beifall bei der SPD)

Gesetze und Verfahren machen doch nur Sinn, wenn sie vernünftig handhabbar sind, alles andere konterkariert schließlich diese Gesetze. Aus diesem Grund lehnt die SPD-Fraktion auch die Streichung der Schwellenwerte, wie Sie es hier fordern, ab.

(Beifall bei der SPD)

Die Änderungsvorschläge zu Artikel 4, in dem es um die UVP-Pflicht von Gewässervorhaben geht, verstehe ich nicht ganz, zumal es nach Ihrem Vorschlag dann gar keine UVP-Pflicht mehr geben würde. Vielleicht habe ich das aber auch nur nicht richtig gelesen. Ebenso verstehe ich nicht, warum Sie streichen wollen, dass es Erleichterungen bei Vorhaben von Unternehmen geben soll, die ökoauditiert sind, mithin also schon ihre ökologische Kompetenz in einem anderen, auch nicht gerade unaufwendigen Verfahren nachgewiesen haben.

Fazit: Die SPD-Fraktion begrüßt ausdrücklich die Vorlage des Gesetzes und empfiehlt, dem Entwurf unverändert zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD)

Als Nächste hat das Wort die Abgeordnete Frau Mull.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann mich den Ausführungen von Frau Kummer eigentlich nur anschließen. Auch wir als CDU-Fraktion werden die Änderungsvorschläge der Fraktion der Grünen ablehnen.

Ich möchte eingangs sagen, wir haben hierüber ja auch bereits am 21. März debattiert, und es sind auch damals von Frau Senatorin Wischer schon hinlängliche Erklärungen zu Ihren damaligen Bedenken abgegeben worden, was Schwellenwerte betrifft, Frau Dr. Mathes, so dass ich eigentlich auch nicht ganz verstehe, weshalb Sie den heutigen Antrag wieder eingebracht haben. Auch in der Deputation für Umwelt haben wir sehr ausführlich über diesen Gesetzentwurf diskutiert.

Ich möchte Sie aber auch noch einmal bitten, zur Kenntnis zu nehmen, dass entgegen der Unterstellung, die Sie uns als CDU-Fraktion gemacht haben, nämlich hier wieder eine Möglichkeit zu suchen, Gesetzesvorlagen in ihrer Verabschiedung zu verschieben oder taktische Möglichkeiten zu nutzen, Diskussionen hinauszuzögern, das natürlich nicht der Fall war. Mein Kollege Helmut Pflugradt hat damals zugesagt, dass wir die Mai-Sitzung erreichen werden. Ich möchte nur zur Kenntnis geben: Wir haben jetzt Mai, und wir haben uns an unsere Verabredung gehalten, um heute dieses auch für das Bundesland Bremen sehr wichtige Gesetz zu verabschieden. Ich freue mich also, dass wir leider Ihren Vermutungen dieses Mal nicht gerecht werden konnten, Frau Dr. Mathes.

Meine Damen und Herren, ich habe es eben schon gesagt, wir bitten darum, die Änderungsvorschläge der Grünen abzulehnen. Die Gründe sind von Frau Kummer eben schon mehrmals genannt worden. Ansonsten möchte ich für die CDU-Fraktion erklären, dass wir dem Gesetz in erster und zweiter Lesung zustimmen werden. – Vielen Dank!

(Beifall bei der CDU)

Als Nächste hat das Wort Frau Senatorin Wischer.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Zu der Bedeutung dieses Gesetzes, das wir heute hier beraten, ist schon hinlänglich etwas ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.

gesagt worden, so dass ich dies an dieser Stelle nicht wiederholen möchte. Es ist aber, und insofern bin ich sehr dankbar für das, was Frau Kummer gesagt hat, ein sehr umfangreiches Gesetzeswerk geworden. Insofern war es in der Tat eine sehr zügige Arbeit meiner Verwaltung, die dies umgesetzt hat, und ich möchte ihr auch von dieser Stelle aus danken.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Insofern möchte ich nur auf Ihren Änderungsantrag eingehen, wobei ich, als ich ihn gesehen hatte, liebe Frau Dr. Mathes, auch gedacht habe: Schau an, am Ende stimmen die Grünen nun doch diesem Gesetz zu bis auf die wenigen Punkte, die Sie angesprochen haben und die ich für so marginal halte, dass Sie nun doch, wenn man darüber redet, dem Gesetz insgesamt zustimmen können. Dissens besteht vor allem in der Frage, ob es sachdienlich ist, bei den bezeichneten Straßenbauvorhaben untere Schwellenwerte, Festlegung der UVPPflicht und damit der Planfeststellungsbedürftigkeit festzulegen beziehungsweise für Vorhaben des Straßen- und Gewässerausbaus von eindeutig untergeordneter Bedeutung anstelle der aufwendigen Planfeststellungen mit UVP das einfachere Verfahren der Plangenehmigung zuzulassen, Frau Kummer hat das eben schon angesprochen. Sie verwerfen dies rundheraus, wohingegen der Gesetzentwurf unter Hinweis, und auch dies möchte ich betonen, auf die bundesgesetzlich vorgeprägte Gesetzessystematik, insbesondere aber auch aus Praktikabilitätsgründen bei Vorhaben von erkennbar untergeordnetem Stellenwert entsprechende Verfahrenserleichterungen vorsieht. Mit Ihrem Änderungsbegehren zu den Artikeln 1 und 3 fordern Sie nichts weniger als die ausnahmslose UVP-Pflicht und damit Planfeststellungsbedürftigkeit, auch dies ist eben angesprochen worden, für alle Straßenneu- und -ausbaumaßnahmen im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes. So sehr ich auch Ihre kritische Haltung gegenüber bedenkenlosem Verkehrsausbau teile, so wenig halte ich doch die hier beantragten Verfahrensanforderungen für geeignet und sachdienlich im Sinne Ihrer eigenen Intention. Bei den Straßen der Kategorie C handelt es sich bekanntlich um Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung, in der Regel um Erschließungsstraßen. Die Straßentypen sind nach genereller Einschätzung, auch nach Aussagen der zuständigen Fachbehörden meines Hauses, grundsätzlich nicht UVPrelevant, weswegen auf die Berücksichtigung dieser Straßen im Landes-UVP-Gesetz verzichtet werden kann. Desgleichen führt der kategorische Ausschluss eines unteren Schwellenwertes in den übrigen Regeln hier nur zu unvernünftigen Ergebnissen. Ich gebe gern zu, dass man hier, wie bei jedem Schwellenwert, über die geeignete Grenze streiten

kann. Im vorliegenden Entwurf wurde die Grenze zur UVP- und Planfeststellungspflicht für die durch Landesgesetz zu regelnden Straßenneubau- und -ausbaumaßnahmen bei einer Länge von zwei Kilometern gezogen. Dieser Schwellenwert entspricht auch dem schleswig-holsteinischen UVP-Gesetz. In Fällen dieser Art sind keine erheblichen Umweltauswirkungen in dem Sinne zu erwarten, dass hier eine kategorische UVP-Pflicht einschließlich eines Planfeststellungsverfahrens angeordnet werden müsste.

Bitte bedenken Sie, dass abgesehen von dieser großen Verfahrensanforderung selbstredend sämtliche materiellen und formellen umweltrechtlichen Vorschriften erhalten bleiben, auch das ist in der Deputation dargestellt worden, insbesondere die naturschutzgesetzlichen Kompensationspflichten sowie jene für sensible Gebiete wie nationale und europäische Schutzgebiete, so dass auch hier gegebenenfalls entsprechende Verträglichkeitsprüfungen und Ausnahmeverfahren durchzuführen wären! Dies ist Ihnen ausdrücklich auch schon in der Deputation so vorgetragen worden.

Ähnlich wie Frau Kummer geht es auch mir, wenig verständlich ist der Änderungsantrag zu Artikel 4 der Gesetzesvorlage, mit dem Sie das Instrument der Plangenehmigung für nicht-UVP-pflichtige, mithin auch für kleinste beziehungsweise irrelevanteste Gewässerausbauvorhaben ersatzlos streichen wollen. Ich halte dieses Petitum ehrlich gesagt eher für ein Missverständnis. Rahmengesetzlich ist diese Regelung schon in Paragraph 31 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass beispielsweise für die Beseitigung eines kleineren Grabens im Rahmen eines Bauvorhabens nicht die prozeduralen Vorschriften der Planfeststellung und der Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben sind.

Ich darf hier an Folgendes erinnern: Gerade weil in Bremen aufgrund der geographischen Verhältnisse die Gewässerökologie besonders zu beachten und zu schützen ist, hat mein Haus stets einen extensiven Gewässerbegriff vertreten, das heißt, die Schutzwürdigkeit auch kleiner Gewässer mit einem hohen Stellenwert versehen. In Konsequenz dessen kann das Bremische Wassergesetz dann selbstverständlich nicht Verfahrenserleichterungen ausschließen, die sich sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch in allen anderen Landeswassergesetzen finden.

Zur Vorbeugung von Missverständnissen darf ich hier auf folgende Zusammenhänge hinweisen: In Ziffer 22 der in Rede stehenden Liste UVP-pflichtiger Verfahren wird für praktisch alle Gewässerausbaumaßnahmen zunächst die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, also die Prüfung, ob das beantragte Vorhaben als UVP-pflichtig zu betrachten ist, vorgesehen. Wird die UVP-Pflicht hiernach ausgeschlossen, ist es nur konsequent, auch vom Erfordernis der Planfeststellung abzusehen. Den Fachbehörden steht hier also ein sinnvolles Regulativ zur

Verfügung. Abschließend zu diesem Punkt darf ich auch daran erinnern, dass man der UVP und dem aufwendigen Instrument des Planfeststellungsverfahrens aus meiner Sicht einen Bärendienst erweisen würde, wenn man es an dieser Stelle inflationär handhaben würde.

Hinsichtlich der beantragten Änderungen zu Paragraph 8 des Entwurfs des Bremischen Wassergesetzes möchte ich nur darauf hinweisen, dass es sich hier um die textidentische Übernahme des Paragraphen 6 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, mithin um eine so genannte punktuelle Vollregelung des Bundes handelt, die unmittelbar im gesamten Bundesgebiet gilt und der sich der Landeswassergesetzgeber schwerlich entziehen kann.

Ähnlich, wenn auch nicht gleich, verhält es sich mit dem Paragraphen 46 a des Entwurfs des Bremischen Wassergesetzes, der in enger Anlehnung an Paragraph 21 des Wasserhaushaltsgesetzes konzipiert wurde. Diese Vorschrift befugt die Länder optional zum Erlass derjenigen vollzugserleichternden Ökoauditvorschriften, die sich mittlerweile in allen Anlagen zu erlassenen Umweltfachgesetzen und auch in den übrigen Landeswassergesetzen finden.

Dass der Bund hier keine unmittelbar geltende Vollregelung getroffen hat, ist lediglich auf gesetzeskonzeptionelle Gegebenheiten zurückzuführen. Im Hinblick auf die Regelungen in den übrigen bundesweit geltenden Fachgesetzen wäre es praktisch rechtlich weder möglich noch wünschenswert, wenn Bremen sich in seinem Wassergesetz dieser bundesweit vorgesehenen und teilweise bereits mit Erfolg praktizierten Regelung verschließen würde.

Ich will es dabei belassen. Sehr geehrte Frau Dr. Mathes, Sie sehen an meinen Ausführungen, dass wir uns hier bundesgesetzlich und auch EU-rechtlich konform verhalten. Ihre Aussagen, wir täten das nicht, sind, denke ich, auf diese Art und Weise – ich habe versucht, es intensiv auszuführen – widerlegt. Ich würde mir wünschen, dass Sie dem Gesetzesvorhaben dann doch Ihre Zustimmung geben. – Vielen Dank!

(Beifall bei der SPD)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Beratung geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Gemäß Paragraph 51 Absatz 7 unserer Geschäftsordnung lasse ich zunächst über den Änderungsantrag, Drucksache 15/1147, abstimmen. Wer dem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit der Drucksachen-Nummer 15/1147 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür Bündnis 90/Die Grünen)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen SPD, CDU und Abg. T i t t - m a n n [DVU])

Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Änderungsantrag ab. Jetzt lasse ich über den Gesetzesantrag in erster Lesung abstimmen. Wer das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und weiterer europarechtlicher sowie bundesrechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz, Drucksache 15/1114, unter Berücksichtigung der soeben vorgenommenen Änderungen in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür SPD, CDU und Abg. T i t t m a n n [DVU])

Ich bitte um die Gegenprobe!