Nein, das ist so nicht richtig, dass wir sagen, was die entscheiden, machen wir auch automatisch so! Die Verhandlungen werden im Moment geführt zwischen Niedersachsen und der EU, immer über den Umweg Bundesregierung et cetera, und dort hat Niedersachsen diverse Punkte wohl abgearbeitet und hat diese Unterlagen dort dazu nachgereicht. Die EU-Kommission prüft das, und irgendwann wird es dann einen Bericht der EU-Kommission geben beziehungsweise zunächst einmal der Generaldirektion Umwelt, die das dann an die EU-Kommissare weiterleiten wird. Wenn der vorliegt, das wird aber frühestens im Herbst des Jahres der Fall sein, werden wir uns im Senat noch einmal mit diesem Bericht auseinander setzen.
Sie haben es zwar schon angedeutet, aber das noch einmal auf den Punkt gebracht: Ist davon auszugehen, dass, wenn der Bericht vorliegt im Herbst und aussagt, es ist erforderlich, weil die fachlichen Kriterien erfüllt sind, das Weser-Ästuar zu melden, dass dann der Senat die Nachmeldung vornehmen wird?
Das ist eine Möglichkeit. Eine andere Möglichkeit ist, dass wir die Meldung nicht vornehmen werden. Das wird der Senat dann entscheiden, wenn der Bericht vorliegt. Sie wissen doch genau, mit der Frage haben wir uns am 1. Februar beschäftigt, dass es unterschiedliche Auffassungen im Senat dazu gibt. Seitdem gibt es keinen neuen Sachstand im Endeffekt, weil die Generaldirektion Umwelt, die ihren Bericht eigentlich im April oder Mai vorlegen wollte, ihn jetzt auf Herbst verschoben hat. Dafür kann der Bremer Senat nichts! Das habe ich Ihnen, glaube ich, auch schon in der Debatte oder in der Fragestunde beim letzten Mal mitgeteilt, dass wir das dann bewerten und beraten werden, wie wir
das weitere Verfahren veranschlagen. Dazu werden wir uns im Bremer Senat abstimmen, aber wir werden uns sicherlich auch mit der niedersächsischen Landesregierung abstimmen.
Die neunte Anfrage in der Fragestunde befasst sich mit dem Thema „Wann bekommt Bremen endlich eine Härtefallkommission?“. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Dr. Güldner, Frau Linnert und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Wann wird der Senat, wie in Paragraph 23 a Aufenthaltsgesetz vorgesehen, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einsetzen, um in humanitären Einzelfällen angemessen helfen zu können?
Zweitens: Wie beurteilt der Senat neuere Rechtsauffassungen – so zum Beispiel von Professor Dr. Thomas Groß, Universität Gießen –, nach denen a) die Einrichtung einer Härtefallkommission nicht fakultativ, sondern durch das Aufenthaltsgesetz zwingend vorgeschrieben sei, und b) es den Ländern verfassungsrechtlich nicht gestattet sei, die Einrichtung einer Härtefallkommission durch Zuweisung dieser Aufgaben an den Petitionsausschuss zu umgehen?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Die Frage der Einrichtung einer Härtefallkommission ist noch nicht abschließend im Senat beraten.
Zu Frage zwei: Paragraph 23 a des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten. Es handelt sich dabei um eine so genannte Kann-Ermächtigung. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, besteht nicht. Diese Rechtsauffassung des Senats wurde jüngst in einem Verfahren vom Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übertragung der Aufgaben der Härtefallkommission durch eine Rechtsverordnung einer Landesregierung auf den
Petitionsausschuss, das heißt ein Organ der Legislative, werden vom Senat geteilt. – Soweit die Antwort des Senats!
Sie sagen, eine abschließende Beratung oder Beschlussfassung im Senat liegt noch nicht vor. Hat der Senat einen Zeitplan, wann er zu dieser abschließenden Beschlussfassung kommen wird?
Der Senat hat dazu keinen konkreten Zeitplan. Wir sind dabei, auch die Erfahrungen und die Beschlusslagen anderer Länder intensiv zu erheben und zu diskutieren, und wir werden dann, wenn die Diskussionen in den entsprechenden Gremien beendet sind, zu einer Entscheidung kommen. Ich will nicht verhehlen, dass es hier noch unterschiedliche Auffassungen gibt. Es ist aber auch keine große Besonderheit, sondern es liegt in der Natur der Sache.
Was ist mit der Zeit, in der Bremen noch keine Entscheidung getroffen hat? Bremen ist eines der letzten Bundesländer, die sich noch nicht entschieden haben, entweder die eine oder die andere Lösung umzusetzen. In diesem Paragraphen 23 a ist ja überhaupt dieses Institut eines Härtefalls vorgesehen. Wer soll in der Zwischenzeit entscheiden, solange wir keine Härtefallkommission haben, ob ein Härtefall im Einzelfall vorliegt oder nicht? Wie ist das Verfahren?
Da die Entscheidung über einen Härtefall einerseits auf eine Härtefallkommission, andererseits auf eine Entscheidung der obersten Landesbehörde zugeschnitten ist, wird es eine Vorgriffsregelung nach unserer Einschätzung nicht geben können. Das heißt, über solche so genannten Härtefälle wird im normalen Verfahren, wie das Aufenthaltsgesetz es vorsieht, entschieden. Eine Vorgriffsregelung kann es nicht geben. In dem Urteil, das in der Antwort des Senats zitiert worden ist, ist dies auch eindeutig so bestätigt worden.
Paragraphen 23 a des Aufenthaltsgesetzes vorliegen kann – so interpretiere ich Ihre Antwort –, unmittelbar an die Einrichtung einer Härtefallkommission geknüpft ist, und solange wir die nicht haben, werden nach diesem Paragraphen keine Härtefälle entschieden werden können?
Eine letzte Frage, und zwar zu Ihrer Antwort zum Punkt 2 b, der Übertragung an den Petitionsausschuss! Habe ich Sie da richtig verstanden, Meinung des Senats ist, dass Bremen diese Lösung, die ja, wenn ich das richtig sehe, in Niedersachsen und Hessen gewählt worden ist, allerdings in unterschiedlicher Ausgestaltung, für Bremen zurzeit nicht angestrebt wird, sondern dass Sie die Frage einer echten Härtefallkommission diskutieren und es da zu einer Entscheidung kommen muss?
Mit einer kleinen Nuance, Herr Abgeordneter: Nach meinem Wissen ist das in Hamburg und Hessen so, in Niedersachsen ist es meines Wissens nicht so, aber das können wir noch einmal gemeinsam diskutieren. Ich halte, und das gibt die Antwort des Senats ja auch wieder, eine Übertragung einer entsprechenden Ermächtigung oder einer entsprechenden Zuständigkeit auf den Petitionsausschuss für verfassungsrechtlich fragwürdig. Da gibt es verschiedene Gründe. Der erste Grund ist, dass man kaum sagen kann, dass die Gewaltenteilung gewahrt ist, wenn sozusagen in Person und Identität das Petitionsrecht und eine Zuständigkeit im Bereich einer Härtefallkommission gegeben ist. Der andere Grund ist, ich glaube auch, dass es verfassungsrechtlich fragwürdig ist, wenn die Exekutive in Bezug auf die Behandlung solcher Fälle der Legislative indirekte Vorgaben macht. Insofern teilen wir die verfassungsrechtlichen Bedenken, die Sie in Ihrer Frage zum Ausdruck bringen, und würden insofern ein anderes Institut diesbezüglich anvisieren, wenn es denn dann so weit ist.
Ich möchte nur abschließend den Senat bitten, möglichst schnell zu einer möglichst positiven Entscheidung in Sachen Härtefallkommission zu kommen! – Danke!
Die zehnte Anfrage steht unter dem Betreff „Betrug mit Vermittlungsgutscheinen auch im Land Bremen?“. Die Anfrage ist unterzeichnet von den Abgeordneten Peters, Perschau und Fraktion der CDU. Bitte, Herr Kollege Peters!
Wie bewertet der Senat die aktuelle Studie des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, dass in 20 Prozent der Fälle der Gutschein vom Vermittler eingelöst wurde, obwohl der neue Arbeitsplatz nach Angaben der Befragten selbst gesucht wurde?
Inwieweit liegen Zahlen im Land Bremen bezüglich der Fälle vor, in denen der Arbeitgeber den Arbeitslosen gezielt zu einem Vermittler geschickt und dann mit diesem einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat?
Hoffentlich! Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Erwerbslose haben nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit. Gelingt es dem privaten Vermittler, den Bewerber in Arbeit zu bringen, erhält er nach sechs Wochen eine Prämie in Höhe von 1000 Euro. Weitere 1000 Euro werden gezahlt, wenn der Arbeitnehmer nach sechs Monaten noch in Arbeit ist.
Die vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vorgelegte Studie hat ergeben, dass bei jedem fünften Erwerbslosen, der einen Vermittlungsgutschein erhalten hat, dieser von einem privaten Vermittler eingelöst wurde, obwohl sich der Arbeitslose den neuen Arbeitsplatz selbst gesucht hatte. In 14 Prozent der Fälle hat der Arbeitgeber den Arbeitslosen gezielt zu einem Vermittler geschickt und dann mit diesem einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen.