Die fünfte Anfrage trägt den Titel „Anwendung des LGG in öffentlichen Gesellschaften sicherstellen“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Böschen, Frau Arnold-Cramer, Tschöpe und Fraktion der SPD.
Erstens: Welche Möglichkeiten sieht der Senat nach der beschlossenen Ausweitung des Geltungsbereichs des Landesgleichstellungsgesetzes, LGG, sicherzu
stellen, dass die Bestimmungen des LGG, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Frauenbeauftragten, in den im öffentlichen Mehrheitsbesitz beziehungsweise Besitz befindlichen Gesellschaften tatsächlich umgesetzt werden?
Zweitens: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, bei den Betriebsräten der im öffentlichen Mehrheitsbesitz beziehungsweise Besitz befindlichen Gesellschaften für Akzeptanz dafür zu werben, dass deren durch die Frauenbeauftragte veränderte Rolle im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nicht zu Konflikten zwischen den Beteiligungsorganen führt?
Drittens: Sieht der Senat möglicherweise zusätzlichen Handlungsbedarf, um die Rolle von Frauenbeauftragten, insbesondere in zum öffentlichen Einflussbereich gehörenden Kapitalgesellschaften, der Intention des LGG entsprechend abzusichern?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung: Der Senat hat am 16. Oktober 2007 zur Herstellung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Steuerung und Kontrolle von Beteiligungsgesellschaften, Betrieben und Sondervermögen im Sinne von Paragraf 26 LHO und sonstigen ausgegliederten Verwaltungseinheiten die Einrichtung einer Senatskommission für öffentliche Unternehmen beschlossen. Zu deren Aufgabe gehört unter anderem auch die Ausweitung des Landesgleichstellungsgesetzes auf die Gesellschaften.
Am 26. August 2008 hat der Senat die „Regelungen des Senats zur Gleichstellung von Frau und Mann in Mehrheitsgesellschaften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen“ beschlossen und die Bremische Bürgerschaft (Landtag) in der Mitteilung des Senats vom 25. August 2009 in der Drucksache 17/901 über die Umsetzung unterrichtet.
Zudem hat sich die Senatorin für Finanzen im aktuellen Personalmanagementkonzept „Personal 2020 – Personalpolitische Perspektiven und Arbeitsprogramm für den öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen bis 2020“, das auch den Abgeordneten zur Verfügung gestellt wird, dem Thema „Frauenförderung“ gewidmet.
Die bremischen Mehrheitsgesellschaften werden in die Berichterstattung der Senatorin für Finanzen über die Umsetzung des LGG einbezogen und mit den Daten des Jahresabschlusses 2010 im Jahr 2011 veröffentlicht.
Zu Frage 1: Die durch Gesellschaftsvertrag und Senat festgelegten Regelungen binden die Geschäftsführung. Der Senat geht davon aus, dass eine entsprechende Umsetzung sichergestellt wird.
Zu Frage 2: Betriebsräte sind Vertretungsorgane der Arbeitnehmer in den Gesellschaften. Der Senat sieht es als nicht in Einklang mit seinen Kompetenzen stehend an, in die Mitbestimmungsverfahren zwischen den Beteiligungsorganen konfliktregulierend einzugreifen.
Zu Frage 3: Soweit das LGG anzuwenden ist, ist die Rolle der Frauenbeauftragten in diesem Rahmen sichergestellt. Paragraf 6 der „Regelungen des Senats zur Gleichstellung von Frau und Mann in Mehrheitsgesellschaften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen“ sieht vor, wann eine Frauenbeauftragte zu wählen ist und welche Aufgaben und Pflichten sie wahrzunehmen hat. Eine darüber hinausgehende Regelung oder Absicherung ist aus Sicht des Senats nicht erforderlich. – Soweit die Antwort des Senats!
Frau Senatorin, ist Ihnen bekannt, dass es nach dieser Regelung Konflikte zwischen Frauenbeauftragten und Betriebsräten gegeben hat, insbesondere was die Befassung der Frauenbeauftragten vor dem Betriebsrat und die Teilnahme an Betriebsratssitzungen analog zu der Teilnahme der Frauenbeauftragten an Personalratssitzungen angeht?
Nein, das ist mir nicht bekannt. Wir müssen einem solchen Fall nachgehen, das würde ich auch versprechen.
Einfach ein Vorschlag! Was halten Sie davon, zum Beispiel eine Empfehlung an die entsprechenden Arbeitgeber abzugeben, eine Wahlordnung aufzustellen und die Rechte der Frauenbeauftragten in einer Richtlinie zu konkretisieren?
Das werde ich prüfen lassen. Im Grunde setzen wir natürlich vor allen Dingen darauf, dass jetzt nicht ein großer, behäbiger Tanker mit „Gesellschaftsverträge verändern und so weiter“ in Gang gesetzt wird, sondern dass wir da reagieren, wo es nötig ist. Da setzen wir natürlich auch auf die Kontrollpflichten des Aufsichtsrats, der mit Vertreterinnen aus den Ressorts, Senatoren, Staatsräten, aber eben auch mit Abgeordneten besetzt ist. Ich würde es immer am besten finden, wenn es ein Verfahren über die Aufsichtsräte geben würde, die dann ihrem Vorstand mit auf den Weg geben, was
sie ändern möchten, wenn etwas nicht funktioniert. Zur Not können wir das natürlich auch in der Senatskommission für das Beteiligungswesen ansprechen, wenn das nicht funktioniert, oder wenn Sie sagen, das ist jetzt zu behäbig, dann müssen wir es darüber versuchen.
Frau Senatorin, dann verstehe ich Sie so, dass Sie mit mir einer Meinung sind, dass man es nicht der einzelnen Frauenbeauftragten und dem entsprechenden Betriebsrat überlassen sollte, sich dort entsprechend zu einigen und Regelungen zu finden, sondern versucht, das Ganze insgesamt zu entspannen?
Erst einmal sind die gefordert, Regelungen zu finden. Wenn das nicht funktioniert, müssen wir uns darum kümmern. Ist das so Konsens?
Das würde ich so vorschlagen! Wenn Sie mir einen Fall sagen wollen, dann werde ich mich auch darum kümmern und versuchen herauszufinden, was wir da tun können.
Die sechste Anfrage trägt die Überschrift „Novelle des Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) “. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Rohmeyer, Strohmann, Frau Dr. Mohr-Lüllmann, Röwekamp und Fraktion der CDU.
Erstens: Welchen Sachstand haben die Verhandlungen des Senats mit der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Schulen in freier Trägerschaft über die im Bildungskonsens vereinbarte Novelle des Privatschulgesetzes?
Zweitens: Welchen Zeitplan verfolgt der Senat im Hinblick auf die Novelle, und wann wird der Senat der staatlichen Bildungsdeputation und der Bürgerschaft (Landtag) einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Beratung vorlegen?
Drittens: Wie will der Senat sicherstellen, dass die Neufassung als Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft zum Ende der im neuen Bremischen Schulgesetz festgelegten Übergangsfrist – also zum 1. August 2011 – in Kraft treten kann?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft führte zunächst bis März 2010 intensive, offene und sehr konstruktive Gespräche über die Novellierung des Privatschulgesetzes mit Vertretern der Landesarbeitsgemeinschaft öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft im Lande Bremen e. V. Die Landesarbeitsgemeinschaft hat darin die Gelegenheit wahrgenommen, ihre Wünsche für eine Novelle zu formulieren und mit der Senatorin zu erörtern. Seitens der Bildungsbehörde wurden erste Konturen eines möglichen künftigen neuen Gesetzes vorgestellt. Weitere Gespräche sind nach der Erarbeitung eines Referentenentwurfs vorgesehen.
Zu Frage 2: Der Referentenentwurf eines Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird zurzeit erarbeitet und wird dann erneut mit Vertretern der Landesarbeitsgemeinschaft erörtert werden. Eine zeitliche Vorgabe hierzu ist nicht erforderlich. Die Beratungen werden gründlich und nach sachlichen Erwägungen geführt. Der staatlichen Deputation für Bildung wird der Gesetzentwurf im Anschluss zur weiteren Beratung vorgelegt. Die Befassung der Bremischen Bürgerschaft erfolgt dann nach dem anschließenden Beteiligungsverfahren.
Zu Frage 3: Das Bremische Schulgesetz legt für die Privatschulen keine Übergangsfrist fest. Dies bliebe der Privatschulgesetznovelle vorbehalten. Gleichwohl besteht Einvernehmen mit der Landesarbeitsgemeinschaft öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft im Lande Bremen e. V. darüber, dass den Privatschulen daraus, dass das Privatschulgesetz noch nicht novelliert ist, keine nachteiligen Folgen entstehen. Insbesondere ist nicht beabsichtigt, vor der Novelle eine Anpassung an die neue Schulstruktur zu verlangen. – Soweit die Antwort des Senats!
Frau Senatorin, kann denn die Bildungsbehörde überhaupt eine Anpassung der Schulen in freier Trägerschaft an die Schulformen des Bremischen Schulgesetzes verlangen?
Das ist sicherlich eine Angelegenheit der Bremischen Bürgerschaft. So würde ich das einmal einschätzen.